Beschluss
2 B 80/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0131.2B80.22.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 27.06.2022 gegen die der Beigeladenen zum Neubau eines Sportlerheims „...“ erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09.06.2022 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 27.06.2022 gegen die der Beigeladenen zum Neubau eines Sportlerheims „...“ erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09.06.2022 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 27.06.2022 gegen die der Beigeladenen zum Neubau eines Sportlerheims erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09.06.2022 anzuordnen, ist zulässig. Denn nach § 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2012 – 1 MB 33/11 –). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern das Rechtsbehelfe in dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Baugenehmigung vom 09.06.2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen, diese Baugenehmigung ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Die Kammer vermag zunächst der Auffassung des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 05.01.2023, die Antragsteller hätten etwaige Abwehrrechte bereits dem Grunde nach verwirkt, nicht zu folgen. Der Antragsgegner beruft sich hierzu aus Sicht der Kammer zu Unrecht auf das Urteil der Kammer vom 10.11.2016 zum Aktenzeichen 2 A 119/15. Für die Verwirkung des materiellen Rechts kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Dies wird mit dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis begründet, dass die Nachbarn verpflichtet, ihre Einwendungen nicht unangemessen spät zu erheben. Vielmehr muss er nach einer angemessenen Überlegungsfrist dem Bauherrn mitteilen, dass er mit der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht einverstanden ist, um so ggf. wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden. Der Tatbestand der Verwirkung bezieht sich immer auf ein konkretes Bauvorhaben. Aus diesem Grunde entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, so auch in dem zitierten Urteil vom 10.11.2016, dass der Abwehranspruch eines Nachbarn auch dann verwirkt bleibt, wenn er gegen einen „Schwarzbau“ keine Einwendungen erhoben hat und dieser Schwarzbau später durch die Erteilung einer Baugenehmigung legalisiert wird. Durch die Erteilung der Baugenehmigung ändert sich nichts daran, dass der Nachbar es unterlassen hat, rechtzeitig gegen dasselbe Bauvorhaben Einwendungen zu erheben. In dem Urteil vom 10.11.2016 wird dann ausgeführt, dass der Verwirkungstatbestand auch dann nicht entfällt, wenn die Legalisierung auch die Zulassung von Neubauten umfasst, wenn mit diesen Neubauten weder eine Intensivierung noch eine Ausweitung des früheren Bauvorhabens verbunden ist. Dies gilt indes nicht, wenn wie hier nicht ein bestehendes Bauvorhaben legalisiert und geringfügig erweitert wird, sondern ein gänzlich neues, anderes Bauvorhaben errichtet wird. Wird ein Bestandsgebäude abgerissen und ein anderes Gebäude neu errichtet, so stellt sich die Genehmigungsfrage in jeder Hinsicht neu. Hieraus folgt, dass die Nachbarn ebenfalls eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch das Bauvorhaben geltend machen können. Der Umstand, dass dort zuvor ein anderes Vorhaben existiert hat und vom Nachbarn geduldet werden musste, führt lediglich dazu, dass die dadurch früher hervorgerufenen Beeinträchtigungen im Rahmen der Prüfung einer Vorbelastung Berücksichtigung finden können. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Qualität des Bauvorhabens „...“ mit dem früheren Bestandsgebäude nicht zu vergleichen ist. Sportraum und Vereinsraum mit Pantry haben in dem angefochtenen Bauvorhaben eine Grundfläche von ca. 260 qm. Demgegenüber belief sich der Gemeinschaftsraum zusammen mit dem Tennisgemeinschaftsraum des Bestandsgebäudes auf nicht einmal 150 qm. Das neue Gebäude soll nunmehr ja auch für Veranstaltungen mit bis zu 199 Personen genutzt werden. Bei dem angefochtenen Bauvorhaben „...“ handelt es sich daher mitnichten um einen schlichten Ersatzbau des früheren sanierungsbedürftigen Sportlerheims. Demgegenüber ist die Frage, ob sich die vom „...“ ausgehenden Immissionen gegenüber dem Wohngebäude der Antragsteller verstärkt haben und als rücksichtslos erweisen, eine Frage der Begründetheit des Antrages. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ließe sich hieraus nicht der Tatbestand der Verwirkung herleiten. Der Antrag ist auch begründet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Verfahrensfehler im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich einer Nachbarklage nicht zum Erfolg verhelfen können, weil sich hieraus keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften herleiten lässt. Es kommt darauf an, ob – wie oben ausgeführt – der Nachbar geltend machen kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn es der angefochtenen Baugenehmigung an der inhaltlichen Bestimmtheit mangelt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite der Drittbetroffene das Maß der für ihn aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolge dessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben. In diesen Fällen ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise nicht erforderlich, dass sich eine drohende Rechtsverletzung bereits feststellen lässt, sondern es reicht aus, wenn eine solche nicht auszuschließen ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.07.2017 – 1 MB 19/17 –; VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2021 – 2 B 21/21 –). Vorliegend ist die Baugenehmigung vom 09.06.2022 hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände nicht hinreichend bestimmt. Die Kammer teilt die Auffassung der Antragsteller, dass sie der Baugenehmigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen können, in welchem zeitlichen Umfang welche Art von Veranstaltungen erlaubt sein sollen. Nach der von der Beigeladenen eingereichten Betriebsbeschreibung vom 22.03.2022, die durch Zugehörigkeitsvermerk vom 09.06.2022 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist, sollen in dem „...“ in unregelmäßigen Abständen Veranstaltungen mit maximal 199 Personen stattfinden. Eine jährliche Beschränkung der Anzahl dieser größeren Vereinsveranstaltungen enthält die Betriebsbeschreibung indes nicht. In der Betriebsbeschreibung wird zu den Betriebszeiten ausgeführt, dass in dem Vereinsraum nach Bedarf und wechselndem Belegungsplan täglich Vereinsveranstaltungen montags bis sonntags in den allgemeinen Betriebszeiten von 08.00 bis 22.00 Uhr stattfinden werden. Einen Hinweis auf Veranstaltungen zur Nachtzeit enthält die Betriebsbeschreibung indes nicht. Offenbar diese Betriebsbeschreibung ignorierend ist im Baugenehmigungsverfahren dann davon ausgegangen worden, dass auch Veranstaltungen zur Nachtzeit stattfinden sollen. So ist die Firma L. in ihrer schalltechnischen Untersuchung zum Bauvorhaben „...“ vom 16.03.2022 von vier verschiedenen Lastfällen ausgegangen. Für den Lastfall 1 wurde die Nutzung innerhalb der mittäglichen oder abendlichen Ruhezeit (Beurteilungszeit von zwei Stunden), für den Lastfall 2 die Nutzung im Nachtzeitraum (Beurteilungszeit von einer Stunde), für den Lastfall 3 die Nutzung werktags außerhalb der Ruhezeit (Beurteilungszeit von zwölf Stunden) und im Lastfall 4 die Nutzung für seltene Ereignisse (Vereinsfeiern, Nachtzeitraum, lauteste Nachtstunde, Beurteilungszeitraum von einer Stunde) untersucht. Die Gutachterin ging daher ersichtlich davon aus, dass nächtliche Veranstaltungen stattfinden sollen. Diese nächtlichen Veranstaltungen wurden als Lastfall 2 neben den nächtlichen Veranstaltungen untersucht, die nach der 18. BImSchV als seltene Ereignisse eingestuft und eine Anzahl von 18 im Jahr nicht übersteigen dürfen (Lastfall 4). Auch die Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume – Abteilung Technischer Umweltschutz – vom 19.05.2022 untersuchte die Verträglichkeit der beabsichtigten Nutzung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht anhand dieser vier Lastfälle und machte hierzu diverse Vorschläge für Auflagen. Diese Auflagen sind dann auch so wie vorgeschlagen in die angefochtene Baugenehmigung vom 09.06.2022 aufgenommen worden. So wird z. B. in Auflage Nr. 9 ausgeführt, dass innerhalb eines Kalenderjahres maximal 18 seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung stattfinden dürften, bei denen „die o. g. Immissionsgrenzwerte“ überschritten werden könnten. Dieses seien insbesondere Vereinsfeiern mit Musikveranstaltungen, die auch während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) stattfänden. Hier entsteht also der Eindruck, dass die Baugenehmigung über den gestellten Bauantrag mit seiner Betriebsbeschreibung hinausgeht und nächtliche Veranstaltungen genehmigen will. Dem steht allerdings entgegen, dass der Antragsgegner ausweislich seiner Antragserwiderung vom 05.01.2023 seine Baugenehmigung selbst anders versteht. So wird etwa ausgeführt, dass die Forderung der Antragsteller, die vier genannten Lastfälle aus der schalltechnischen Untersuchung müssten ausdrücklich in einer Auflage ergänzt werden, nicht zielführend sei, weil die Lastfälle eine gegenüber dem Bauantrag erweiterte Nutzung beinhalteten, die nicht durch die Baugenehmigung gedeckt sei. Die Wiedergabe der Lastfälle in einer Auflage würde daher sogar dem Interesse der Antragsteller zuwiderlaufen. Diese Ausführungen bedeuten, dass der Antragsgegner davon ausgeht, er habe Veranstaltungen zur Nachtzeit (Lastfall 2 des Gutachtens) gar nicht genehmigt. Gleiches gilt für die von der Gutachterin untersuchten seltenen Ereignisse im Nachtzeitraum (Lastfall 4 des Gutachtens). Hierzu erklärt der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 05.01.2023, hinsichtlich der Forderung der Antragsteller, die zulässigen 18 seltenen Ereignisse hätten konkret bewertet und durch Nebenbestimmungen vorgegeben werden müssen, überzeichneten die Antragsteller die Regelungswirkung der Baugenehmigung, weil es sich bei den untersuchten seltenen Ereignissen um Situationen handele, die sich nicht im Rahmen der Vorgaben aus den Bauvorlagen bewegten. Dabei könne es sich z. B. um Veranstaltungen handeln, die dann auch außerhalb des Regelbetriebs während der Nachtzeit stattfinden könnten. Bei den seltenen Ereignissen handele es sich nicht um einen Aspekt, der mit der Baugenehmigung geregelt werde. Vielmehr fänden sie ihre Grundlage in Ziffer 1.5 des Anhangs 1 der 18. BImSchV. Daher sei auch nicht das Bauamt, sondern das örtliche Ordnungsamt zuständige Behörde für notwendige Maßnahmen im Hinblick auf seltene Ereignisse. Legt man dieses Vorbringen des Antragsgegners aus der Antragserwiderung zugrunde, müssten die Antragsteller überhaupt nicht davon ausgehen, dass die Baugenehmigung nächtliche Veranstaltungen im „...“ legalisiert. Dem steht allerdings entgegen, dass es dann für den Antragsgegner überhaupt keine Veranlassung gegeben hätte, in der Baugenehmigung durch Auflagen die Nutzung des Sportlerheims zur Nachtzeit durch Auflagen zu beschränken. Eine Konkretisierung der Baugenehmigung lässt sich auch nicht durch Hinzuziehung der schalltechnischen Untersuchung vom 16.03.2022 erreichen, auch wenn diese – entgegen der Behauptung der Antragsteller – auf Seite 14 einen Zugehörigkeitsvermerk enthält. Macht der Bauherr zur Nutzung des Bauvorhabens konkretere Angaben gegenüber dem Immissionsgutachter, die von seinen Angaben in der Betriebsbeschreibung abweichen, und reicht er – wie hier – das Immissionsgutachten im Baugenehmigungsverfahren ein, so wird seine gegenüber dem Immissionsgutachter abgegebene modifizierte Betriebsbeschreibung Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und damit auch Gegenstand der Baugenehmigung. So verhält es sich hier indes nicht. Eine Art Betriebsbeschreibung enthält die schalltechnische Untersuchung vom 16.03.2022 gerade nicht. Die von der Gutachterin aufgestellten Nutzungsannahmen werden damit nicht automatisch Gegenstand der Baugenehmigung, sondern dienen lediglich als Prämissen der Ermittlung der zu erwartenden Immissionen. Die Kammer teilt daher die Auffassung der Antragsteller, dass der Antragsgegner diese Nutzungsannahmen in der schalltechnischen Untersuchung ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung hätte machen müssen, wenn er denn der Baugenehmigung einen entsprechenden Regelungsgehalt hätte beimessen wollen, woran nach seiner Antragserwiderung aber wiederum durchgreifende Zweifel bestehen. Aufgrund dieser Unbestimmtheit der Baugenehmigung insbesondere im Hinblick auf den Umfang der genehmigten Nutzungen ist die Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen. So ist für die Antragsteller etwa nicht erkennbar, ob eine durchgeführte Veranstaltung zur Nachtzeit eine solche ist, die unter den Lastfall 2 oder unter den Lastfall 4 fällt. Hiervon hängt aber entscheidend ab, welcher Beurteilungspegel hinzunehmen ist. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die Durchführung seltener Ereignisse nach Ziffer 1.5 des Anhangs 1 der 18. BImSchV würde generell gar nicht Inhalt der Baugenehmigung sein, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Eine bauliche Anlage wird mit dem in der Betriebsbeschreibung angegebenen Nutzungszweck genehmigt. Eine davon abweichende Nutzung ist baurechtlich nicht zulässig. Seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 1.5. des Anhangs 1 zur 18. BImSchV stellen keine anderen, weiteren zulässigen Nutzungen dar. Es handelt sich auch insoweit um Nutzungen im Rahmen des Betriebes von Sportanlagen, die allerdings ausnahmsweise erhöhte Immissionen verursachen dürfen. Sie müssen daher in der Betriebsbeschreibung auch angegeben werden. Der Begriff des seltenen Ereignisses ist in Ziffer 1.5 des Anhangs 1 nicht definiert. Seltene Ereignisse zeichnen sich dadurch aus, dass es sich hierbei einerseits nicht um Veranstaltungen handelt, die an sich noch dem regelmäßigen Spielbetrieb zuzurechnen sind, andererseits müssen diese Veranstaltungen aber noch dem Nutzungsweck der baulichen Anlage im weitesten Sinne entsprechen (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 2. Teil, F V 1. c) dd). Da sich vorliegend in der Betriebsbeschreibung allerdings keine Angaben dazu befinden, welche Veranstaltungen als besondere, privilegierte, seltene Ereignisse durchgeführt werden sollen, können die Antragsteller auch nicht geltend machen, eine bestimmte Veranstaltung überschreite die zulässigen Lärmwerte für eine „normale“ Veranstaltung zur Nachtzeit. Die Baugenehmigung enthält zwar in Ziffer 9 die Auflage, dass die seltenen Ereignisse dem Ordnungsamt mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen sind, jedoch hält die Kammer es für unzumutbar, dass sich die Antragsteller bei der Durchführung von Veranstaltungen jeweils erst vorab bei der Ordnungsbehörde erkundigen müssten, ob diese Veranstaltung eine „normale“ Nachtveranstaltung oder ein seltenes Ereignis darstellen soll. Ohnehin wird in Auflage Nr. 9 ausgeführt, dass innerhalb eines Kalenderjahres maximal 18 seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung stattfinden dürfen, bei denen die „o. g. Immissionsgrenzwerte“ überschritten werden könnten, ohne dass sich derartige in Bezug genommene Immissionsgrenzwerte überhaupt in der Baugenehmigung einschließlich ihrer Auflagen befänden. Bedenken bestehen auch hinsichtlich einzelner Nutzungsannahmen der Immissionsgutachterin. Die Immissionsgutachterin ist bei der Berechnung des von der Anlage ausgehenden Verkehrslärms von den beantragten 18 Stellplätzen ausgegangen. Diese Berechnung der Stellplätze überzeugt nicht, so dass mit einem deutlich höheren Verkehrslärm zu rechnen ist. Die Stellplatzberechnung erfolgt auf der Grundlage des nicht mehr gültigen Stellplatzerlasses vom 16.08.1995. Auch wenn dieser Stellplatzerlass nicht verlängert worden ist, bestehen auch nach Ansicht der Kammer keine grundlegenden Bedenken, diese Regelungen als Anhaltspunkt für die Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze heranzuziehen. Allerdings darf dabei die Vorschrift des § 50 LBO 2016 nicht außer Blick geraten. Danach dürfen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet oder geändert werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Die im bisher geltenden Stellplatzerlass genannten Richtzahlen, auf die sich die Berechnung der Stellplätze in der Bauvorlage bezieht, benennen nur einen Mindestbedarf, der den tatsächlichen Bedarf häufig nicht deckt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.04.2015 – 1 MB 9/15 –). Die Berechnung der Stellplätze ist hier vorgenommen worden nach Ziffer 5 des Stellplatzerlasses, also der Regelung für Sportstätten. So gelangt die Beigeladene in den Bauvorlagen (Bl. 42 der Beiakte H) zu 18 notwendigen Stellplätzen. Keinerlei Eingang in die Berechnung der notwendigen Stellplätze findet der Umstand, dass der Vereinsraum und der Sportraum (für deren Nutzung insgesamt nur 8 Stellplätze in Ansatz gebracht werden) für diverse nächtliche Veranstaltungen mit bis zu 199 Personen genutzt werden sollen. Eine derartige Nutzung wird durch Ziffer 5 des Stellplatzerlasses indes nicht abgebildet. Insofern wäre es deutlich sachgerechter gewesen, die Regelungen in Ziffer 4.2 „sonstige Versammlungsstätten“ des Stellplatzerlasses heranzuziehen, wonach für fünf bis zehn Sitzplätze ein Stellplatz in Ansatz gebracht wird. Bei Veranstaltungen mit 199 Personen würde dies einen Stellplatzbedarf von 20 bis 40 Stellplätzen ergeben. Aus Sicht der Kammer sind die im Stellplatznachweis ermittelten 24 bis 26 Stellplätze für das „...“, den Sportplatz und die Tennisplätze mit Besuchern daher insgesamt unzureichend. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass diese ermittelte Anzahl der Stellplätze noch auf 18 mit der Begründung reduziert wurde, es könne auf Stellplätze verzichtet werden, weil das „...“ sich in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs und einer Bushaltestelle befinde. Es kann sicherlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Besucher der Nachtveranstaltungen des TSV-A-Stadt mit der Bahn anreisen. Es ist aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht wahrscheinlich, dass die Gemeinde Kremperheide mit ihren ca. 2.500 Einwohnern derart gut mit dem Busverkehr erschlossen wird, dass eine nennenswerte Anzahl von Besuchern dieses Verkehrsmittel bei nächtlichen Veranstaltungen nutzen werden. Auch wenn die Frage der Erschließung grundsätzlich nicht drittschützend ist, kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anzahl der eingerichteten und in der Genehmigung geforderten Stellplätze Auswirkungen auf den Verkehrslärm haben kann. Vorliegend führt die geringe Anzahl der für erforderlich gehaltenen Stellplätze dazu, dass im Rahmen der Lärmimmissionsprognose auch ein geringerer Verkehrslärm in Ansatz gebracht wird. Tatsächlich kann indes nicht ausgeschlossen werden, was die Antragsteller auch geltend machen, dass es durch die geringe Anzahl von Stellplätzen zu einem wilden Parken in der Nähe des Grundstücks der Antragsteller kommen kann, so dass hieraus weitere Verkehrsimmissionen entstehen, die allerdings in der Berechnung gerade nicht erfasst werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann im Einzelfall aber vorliegen, wenn der durch den Mangel an Stellplätzen bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere, weil kein freier Zugang zum Grundstück möglich ist oder entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm und Abgase vorliegen (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.09.2019 – 1 MB 2/19 –). Auch die Nutzungsannahme der Gutachterin, im Nachtzeitraum würden sich zehn Personen auf der Außenterrasse aufhalten, überzeugt die Kammer nicht. Es entspricht auch den Erfahrungen der Mitglieder der Kammer, dass sich gerade bei Feierlichkeiten in den Sommermonaten üblicherweise viele Personen draußen auf der Terrasse aufhalten. Dies beschränkt sich nicht nur auf die Raucher. Auch andere Personen führen mit diesen oder anderen Personen dann draußen lebhafte, teils auch lautstarke Unterhaltungen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 199 Personen, die während der Nachtzeit stattfinden und bei denen üblicherweise auch Alkohol ausgeschenkt wird, ist von einer wesentlich größeren Anzahl von Personen auszugehen, die dann immer wieder die Terrasse aufsuchen. Bedenken begegnet auch die Nutzungsannahme der Gutachterin, dass die Fenster und Türen entweder 20 % der Fläche oder der Zeit geöffnet sind. Dieses scheint bei Veranstaltungen mit bis zu 199 Personen in den Räumlichkeiten nicht sehr realistisch. Absehbare Immissionskonflikte müssen in der Baugenehmigung selbst gelöst werden. Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung dürfen eine Konfliktbewältigung nicht nur „auf dem Papier“ vortäuschen. Das wäre dann der Fall, wenn losgelöst von den Verhältnissen des Einzelfalles lediglich die Einhaltung von bestimmten Richtwerten oder Nutzungsweisen vorgeschrieben wird, ohne dass geklärt ist, ob und wie dies gewährleistet und überprüft werden kann. Es darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Immissionskonflikt ungelöst bleibt und die Verantwortung für die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte letztlich auf den Nachbarn verlagert wird. Vorliegend ist es den Antragstellern nicht zuzumuten, jeweils zu überprüfen und zu dokumentieren, wann, wie lange und welche Fenster im Einzelnen geöffnet worden waren. Bedenken begegnen zuletzt auch die Nutzungsannahmen für den Lastfall 1, Nutzung innerhalb der mittäglichen oder abendlichen Ruhezeit. Tatsächlich ist mit den Antragstellern davon auszugehen, dass die Immissionsgutachterin davon ausgegangen ist, dass in der maßgebenden Beurteilungszeit von zwei Stunden die Nutzung der Tennisplätze über nur eine Stunde stattfindet (vgl. Bl. 5 und Bl. VII des Gutachtens). Die Antragsteller machen geltend, dass die Tennisplätze während der Ruhezeiten durchgängig genutzt würden. Berücksichtigt man, dass die Gutachterin für den Lastfall 1 am IO 3.2 bereits zu einem Beurteilungspegel von 54 dB(A) gelangt, ist nicht auszuschließen, dass eine alternative Berechnung der Immissionen unter Berücksichtigung anderer Nutzungszeiten zu einer Überschreitung der maßgebenden Richtwerte kommen könnte. Zwar dürften die Einwendungen der Antragsteller gegen die Nutzung der Tennisplätze verwirkt sein, weil diese Tennisplätze genehmigt sind und seit Jahren unverändert genutzt werden. Jedoch ändert dies nichts daran, dass sie im Rahmen der Ermittlung der Gesamtbelastung durch das „...“ und der anderen Sportanlagen zu berücksichtigen sind. Gemäß § 1 Abs. 3 der 18. BImSchV zählen zur Sportanlage nämlich auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Hiervon ist dem Grunde nach auch die Immissionsgutachterin bei der Erstellung des Gutachtens ausgegangen. Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Kammer sehr wohl berücksichtigt, dass die Beigeladene auch wegen der bewilligten Fördergelder und des bereits erfolgten Abrisses des alten Sportlerheims ein großes Interesse an der baldigen Verwirklichung ihres Bauvorhabens hat, jedoch überwiegt hier das Interesse der Antragsteller, von dem sofortigen Vollzug einer möglicherweise rechtswidrigen, sie unzumutbar beeinträchtigende Baugenehmigung verschont zu bleiben, weil gerade Lärmimmissionen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führen können. Angemerkt sei noch, dass sich aus Vorstehendem nicht ergibt, dass sich das Bauvorhaben letztlich nicht nachbarrechtskonform wird realisieren lassen. Insofern sollten die Beteiligten überlegen, ob sie sich nicht noch einmal zusammensetzen und durch die Aufnahme weiterer Bedingungen/Auflagen in die Baugenehmigung die Bedenken der Antragsteller teilweise ausräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.