Beschluss
1 MB 27/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:1208.1MB27.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.09.2011 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrag zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt. Die dagegen erhobenen Bedenken die Antragstellerin teilt der Senat nicht. Die Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnung (§ 59 Abs. 2 Abs. 3 LBO) stellt die Antragstellerin nicht ernsthaft in Frage. In der Beschwerdebegründung klingt zwar an, dass die beanstandete Aufschüttung materiell rechtmäßig sein könnte, weil sie bereits jetzt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liege. Sie legt dies jedoch nicht ansatzweise dar, wie dies gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO geboten gewesen wäre. Auch von Amts wegen ist dies nach Aktenlage nicht erkennbar. Ihre näher begründete Kritik richtet sich lediglich gegen die Ermessensausübung bei Erlass der Grundverfügung und gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Beides überzeugt nicht: 2 Ihre Auffassung, sie – die Antragstellerin – dürfe nicht als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, weil die … GmbH als Handlungsstörerin vorrangig verantwortlich sei, überzeugt nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gibt es kein Rangverhältnis zwischen dem Handlungsstörer und dem Zustandsstörer in dem Sinne, dass generell der Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen sei (vgl. Senat, Beschl. v. 12.09.2002 - 1 L 144/02; Lisken/Denninger, E, 4. Aufl. 2006 Rn. 129). Die von der Antragstellerin für ihre Auffassung zitierte Entscheidung des OVG Hamburg (Urt. v. 17.05.2000 - 5 Bf 31/96) bezieht sich auch nur auf die ihrer Entscheidung zu Grunde liegende Fallgruppe der sogenannten „Altlasten“. Für die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Störers ist vielmehr in erster Linie der Grundsatz der Effektivität der Störungsbeseitigung maßgeblich. Erweist sich die Inanspruchnahme des Handlungsstörers als ebenso effektiv wie die Verpflichtung des Zustandsstörer, so mögen Billigkeitsgründe dann zu Lasten des Handlungsstörers sprechen, wenn die Störung völlig außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Eigentümers/Besitzers erfolgt. Eine solche Situation lag hier jedoch nicht vor. Hier kam als Handlungsstörer nämlich nicht eine völlig fremde Person, auf die die Antragstellerin keinerlei Einfluss hatte, als Handlungsstörerin in Betracht, sondern der von ihr beauftragte Herr … und die von Herrn … weiter beauftragte … GmbH. Zudem hatte die Antragstellerin geltend gemacht, dass der von ihr erteilte Auftrag sich auf 30 cbm beschränkt habe. Jedenfalls bei dieser Sachlage brauchte der Antragsgegner nicht alle möglichen Handlungsstörer und - daran knüpft die Kritik der Antragstellerin im Kern an - ihr Verschulden zu ermitteln. Insbesondere war es nicht ihre Aufgabe, dem Hinweis auf eventuelle Vertragsverletzungen in dem Verhältnis …/… GmbH nachzugehen. Um eine möglichst effektive Beseitigung der Störung zu gewährleisten, durfte sie die zweifelsfrei als Eigentümerin ermittelte Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Zustandsstörerin in Anspruch nehmen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bezieht die angefochtene Verfügung sich auch nicht auf die angrenzenden Flurstücke … und …, die nicht in ihrem Eigentum stehen. Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung ist insoweit eindeutig. Diese bezieht sich nach ihrem Tenor nur auf das Grundstück der Antragstellerin (Flurstück …). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die ausdrücklich auf die Verfügung vom 21. Dezember 2010 Bezug nimmt, erweitert den räumlichen Geltungsbereich nicht. Die in der Anlage zur Vollzugsanordnung gekennzeichnete schraffierte Fläche macht lediglich deutlich, dass die Aufschüttung die Grenzen des Flurstücks überschreitet; die Beseitigungsanordnung wird dadurch sachlich aber nicht erweitert. 3 Die Verfügung verstößt nicht gegen das Übermaßverbot. Wegen der negativen Vorbildwirkung rechtfertigt in der Regel bereits eine formell rechtswidrige Nutzung den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung (vgl. z.B. Beschl. des Senats v. 26.03.2007 – 1 MB 9/07 ; Beschl. v. 05.05.2008 – 1 MB 2/08). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Beseitigungsverfügungen in Bezug auf formell rechtswidrig errichtete bauliche Anlagen, wenn die Beseitigung mit keinem oder einem nur geringen Substanzverlust verbunden ist (z.B. Beschl. des Senats v. 23.04.2003 – 1 MB 9/03). Eine solche Situation liegt hier vor. Die Auffassung der Antragstellerin, die Beseitigung der Aufschüttung führe zu einem wesentlichen Substanzverlust, weil das vorhandene Erdreich nicht klar von der Aufschüttung abgegrenzt werden könne, verkennt den Begriff des Substanzverlusts. Mit ihrer Argumentation zeigt die Antragstellerin Probleme auf, die sich möglicherweise bei dem Vollzug der Maßnahme stellen können; diese haben jedoch keinen Zusammenhang zu der Frage, ob durch die Beseitigung der Aufschüttung die Substanz einer baulichen Anlage zerstört wird. Das Gleiche gilt für die von der Antragstellerin erwähnten Probleme der Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken. 4 Im Übrigen steht die materielle Rechtswidrigkeit der Aufschüttung auch nicht in Frage (s.o.). Der Senat teilt nach Aktenlage auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die Aufschüttungsfläche nach Fertigstellung der genehmigten Einfamilienhäuser dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 S. BauGB zuzurechnen sein werde. Seine Einbeziehung in den nördlich und östlich angrenzenden Bebauungszusammenhang ist fernliegend. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass der Bebauungszusammenhang im Norden mit den neu zu errichtenden Gebäuden auf den Flurstücken … und … und im Osten mit dem Gebäude … (Flurstück …) enden wird. Auch aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Einbeziehung der Aufschüttungsfläche in den Bebauungszusammenhang rechtfertigen könnten. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).