OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 13/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0611.8B13.25.00
12Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das ausgeübte Ermessen muss sich mangels Widerspruchbescheides aus der Begründung des Ausgangsbescheides ergeben. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind gem. § 109 Abs 1 und 2 LVwG (juris: VwG SH) im Verwaltungsakt zu begründen. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Begründung muss einem angerufenen Gericht die Prüfung ermöglichen, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Handlungs- und Entscheidungsspielraums gewahrt wurden. Auch hier bedarf es nur der Mitteilung der tragenden Gründe. Die von der Entscheidung Betroffenen müssen in der Lage sein, ihre Richtigkeit und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einzuschätzen. Daher muss die Begründung erkennen lassen, dass die Behörde den Ermessensspielraum erkannt und ihr Ermessen ausgeübt, die wertende Entscheidung oder Abwägung vorgenommen hat. Im Falle des Ermessens gebietet schon § 109 Abs. 1 Satz 2 LVwG (respektive § 39 Abs 1 S 2 VwVfG) die Mitteilung, von welchem rechtlichen Zweck die Behörde ausgegangen ist. Darüber hinaus soll die Behörde darlegen, welche Erwägungen sie zur Zweckmäßigkeit angestellt hat. Hierzu gehört insbesondere die Darstellung, mit welchen Rechtspositionen und widerstreitenden Interessen sich die Behörde auseinandergesetzt hat und welche Erwägungen dazu geführt haben, dass bestimmten Gesichtspunkten Vorrang gegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Je weiter der Beurteilungs- oder Handlungsspielraum der Behörde ist, umso eingehender muss sie ihre Entscheidung begründen. (Rn.37) 2. Es genügt nicht, dass der Antragsgegner bei Fertigung seiner Bescheide möglicherweise Ermessen ausübte; dieses muss sich im Bescheid auch wiederfinden. Andernfalls wird der Adressat des Bescheides nicht in die Lage versetzt, seine Erfolgsaussichten zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen, ob ein Widerspruch oder eine Klage erwogen werden soll. Auch das Gericht wäre dann nicht in der Lage, die Ermessensbetätigung zu prüfen, denn entscheidend ist in erster Linie nicht, ob das Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist, sondern, ob Erwägungen und ob sachgerechte Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 VI C 52.65 juris Rn. 52), denn Ermessen ist dadurch gekennzeichnet, dass innerhalb der Grenzen des Ermessens mehrere Entscheidungen möglich sind, von denen jede ermessensrichtig sein kann. (Rn.40) 3. Da § 114 S 2 VwGO nach seinem Wortlaut auch im gerichtlichen Eilverfahren heranzuziehen ist, kann die im Eilverfahren abgegebene Begründung, dass nicht ersichtlich war, wer die Gefahr am effektivsten beseitigen würde, nicht als Nachholung des Ermessens herangezogen werden. Eine solche Nachholung des Ermessens ist nur in einem noch zu erlassenden Widerspruchbescheid möglich. Die Darlegung im gerichtlichen Verfahren kann nicht als antizipiertes Ermessen des Widerspruchbescheides betrachtet werden, denn auf diese Weise würde eine Ermessensbetätigung zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, die tatsächlich später doch keinen Eingang in die Begründung des Widerspruchbescheides finden könnte. Insofern ist der Ausgangsbescheid im Eilverfahren so zu behandeln wie der Widerspruchsbescheid in einer späteren Anfechtungsklage: ein Ermessen kann nur ergänzt, jedoch nicht nachgeholt werden. (Rn.40)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Mai 2025 gegen den Bescheid vom 22. April 2025 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 9.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das ausgeübte Ermessen muss sich mangels Widerspruchbescheides aus der Begründung des Ausgangsbescheides ergeben. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind gem. § 109 Abs 1 und 2 LVwG (juris: VwG SH) im Verwaltungsakt zu begründen. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Begründung muss einem angerufenen Gericht die Prüfung ermöglichen, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Handlungs- und Entscheidungsspielraums gewahrt wurden. Auch hier bedarf es nur der Mitteilung der tragenden Gründe. Die von der Entscheidung Betroffenen müssen in der Lage sein, ihre Richtigkeit und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einzuschätzen. Daher muss die Begründung erkennen lassen, dass die Behörde den Ermessensspielraum erkannt und ihr Ermessen ausgeübt, die wertende Entscheidung oder Abwägung vorgenommen hat. Im Falle des Ermessens gebietet schon § 109 Abs. 1 Satz 2 LVwG (respektive § 39 Abs 1 S 2 VwVfG) die Mitteilung, von welchem rechtlichen Zweck die Behörde ausgegangen ist. Darüber hinaus soll die Behörde darlegen, welche Erwägungen sie zur Zweckmäßigkeit angestellt hat. Hierzu gehört insbesondere die Darstellung, mit welchen Rechtspositionen und widerstreitenden Interessen sich die Behörde auseinandergesetzt hat und welche Erwägungen dazu geführt haben, dass bestimmten Gesichtspunkten Vorrang gegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Je weiter der Beurteilungs- oder Handlungsspielraum der Behörde ist, umso eingehender muss sie ihre Entscheidung begründen. (Rn.37) 2. Es genügt nicht, dass der Antragsgegner bei Fertigung seiner Bescheide möglicherweise Ermessen ausübte; dieses muss sich im Bescheid auch wiederfinden. Andernfalls wird der Adressat des Bescheides nicht in die Lage versetzt, seine Erfolgsaussichten zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen, ob ein Widerspruch oder eine Klage erwogen werden soll. Auch das Gericht wäre dann nicht in der Lage, die Ermessensbetätigung zu prüfen, denn entscheidend ist in erster Linie nicht, ob das Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist, sondern, ob Erwägungen und ob sachgerechte Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 VI C 52.65 juris Rn. 52), denn Ermessen ist dadurch gekennzeichnet, dass innerhalb der Grenzen des Ermessens mehrere Entscheidungen möglich sind, von denen jede ermessensrichtig sein kann. (Rn.40) 3. Da § 114 S 2 VwGO nach seinem Wortlaut auch im gerichtlichen Eilverfahren heranzuziehen ist, kann die im Eilverfahren abgegebene Begründung, dass nicht ersichtlich war, wer die Gefahr am effektivsten beseitigen würde, nicht als Nachholung des Ermessens herangezogen werden. Eine solche Nachholung des Ermessens ist nur in einem noch zu erlassenden Widerspruchbescheid möglich. Die Darlegung im gerichtlichen Verfahren kann nicht als antizipiertes Ermessen des Widerspruchbescheides betrachtet werden, denn auf diese Weise würde eine Ermessensbetätigung zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, die tatsächlich später doch keinen Eingang in die Begründung des Widerspruchbescheides finden könnte. Insofern ist der Ausgangsbescheid im Eilverfahren so zu behandeln wie der Widerspruchsbescheid in einer späteren Anfechtungsklage: ein Ermessen kann nur ergänzt, jedoch nicht nachgeholt werden. (Rn.40) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Mai 2025 gegen den Bescheid vom 22. April 2025 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 9.750 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, mehrere bauliche Anlagen wegen mangelnder Standsicherheit zu beseitigen. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück stehen neben einem Wohnhaus zudem ein Carport (Nr. 1 des beiliegenden Lageplans), ein geschlossener Raum von etwa 36 m2 Abb. Lageplan des Bescheides des Antragsgegners Lichtbild anonymisiert Grundfläche (Nr. 2), ein Wohnwagen (Nr. 3), ein Unterstand (Nr. 4), eine überdachte Fläche von etwa 30 m2 Grundfläche (Nr. 5) und zwei Aufschüttungen (Nr. 9/10). Ursprünglicher Eigentümer des Grundstückes X. 10 in X (Gemarkung X, Flur X, X X/X) war Herr X., welcher dort auch wohnhaft war. Bei einem Ortstermin am 15. März 2023 wurde festgestellt, dass sich mehrere baulichen Anlagen auf dem Grundstück befinden, welche nicht genehmigt sind und für die auch keine Verfahrensfreiheit besteht. Zudem konnte die Standsicherheit hinsichtlich des Carports, eines umschlossenen Raumes, eines Unterstandes und einer überdachten Fläche nicht festgestellt werden. In der baulichen Anlage Nr. 2 wurde eine Schlafmöglichkeit, eine Waschmaschine und eine Toilette festgestellt. Beim Ortstermin war dieser Raum von außen nicht zugänglich. Herr X. wurde deswegen mit Schreiben vom 16. März 2023 aufgefordert, einen Standsicherheitsnachweis bis zum 23. März 2023 vorzulegen. Andernfalls werde ein Statiker auf Kosten von Herrn X. beauftragt. Mit Schreiben vom 28. März 2023 beauftragte der Antragsgegner das Ingenieursbüro X mit einer Beurteilung der Standsicherheit. Am 6. Mai 2023 verstarb Herr X. Die Antragstellerin ist nach dem Tod Miteigentümerin des Grundstückes Xstr. 10 geworden. Miteigentümer sind zudem ihr Sohn, A., sowie dessen Ehefrau, A.. Das Haus wird aktuell von Frau A. alleine bewohnt. Herr A. wohnt dort mittlerweile nicht mehr, sondern ist in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung gebracht worden. Die Teilungsversteigerung des Grundstücks wurde bereits beantragt. Am 14. November 2024 wurde die Antragstellerin schriftlich aufgefordert, bis zum 10. Dezember 2024 einen Standsicherheitsnachweis über die oben benannten Anlagen zu erbringen. Nach Ablauf werde andernfalls ein anerkannter Statiker damit beauftragt. Ein gleichlautendes Schreiben ging an Herrn A. Die Antragstellerin informierte den Antragsgegner am 13. Februar 2025, dass sie das Grundstück nicht bewohne und keine Zugangsmöglichkeit habe. Am 16. April 2025 gab das Ingenieurbüro X seine Stellungnahme ab. Hinsichtlich des Carports (Nr. 1) bestehe Einsturzgefahr, der geschlossene Raum (Nr. 2) sei nicht lagesicher, lose Teile seien hier umgehend zu entfernen oder fachgerecht zu befestigen, dem Wohnwagen (Nr. 3) wurde eine Standsicherheit unterstellt, auch wenn dieser nicht zugänglich gewesen sei, der Unterstand (Nr. 4) sei einsturzgefährdet und müsse umgehend zurückgebaut werden, gleiches gelte für die überdachte Fläche (Nr. 5). Die beiden Aufschüttungen (Nr. 9/10) begegneten aufgrund des Bewuchses keinen fachlichen Bedenken. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. April 2025 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin in Ziffer 1 auf, den Carport, den Unterstand und die überdachte Fläche umgehend zu beseitigen. Der geschlossene Raum sollte umgehend entfernt oder insbesondere die Dacheindeckung fachgerecht befestigt werden. Hinsichtlich der überdachten Fläche (Nr. 5) wurde zudem untersagt, diese zu betreten. Der Antragsgegner setzte eine Frist von 4 Wochen nach Vollziehbarkeit der Anordnung und machte den Lageplan zum Bestandteil des Bescheides. Er begründete die Anordnung mit dem fehlenden Standsicherheitsnachweis der Firma X. Von den Anlagen gingen Gefahren für Personen auf dem Grundstück aus. Eine Anhörung sei entbehrlich gewesen, weil Gefahren abgewendet werden müssten und der Zweck der Verfügung bei einer späteren Entscheidung nicht mehr erreicht werden könne. Die Antragstellerin sei als Erbin Zustandsstörerin und unabhängig von Verschuldensfragen für die Beseitigung der Anlagen verantwortlich. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und begründete diese damit, dass die Standsicherheit der genannten Anlagen nicht gegeben sei und deswegen eine Gefahr für Leib und Leben bestehe. Es wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000 € angedroht (Ziffer 3), wenn der Verfügung nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nachgekommen werde. Zudem setzte der Antragsgegner 332, – € Verwaltungsgebühren fest und führte aus, dass sich diese aus 8 Stunden Arbeitsaufwand eines Mitarbeiters der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt ergäben. Die Summe von 995, – € sei durch die drei Erben zu teilen. Zwei gleichlautende Beseitigungsaufforderungen gingen an Herrn X und Frau A.. Am 6. Mai 2025 hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie Rentnerin sei und nur eine kleine Rente habe. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache könne die Nutzung unterlassen werden. Eine Gefährdung würde bereits durch eine Absperrung ausgeschlossen, zudem sei die Bewohnerin des Grundstücks gewarnt. Sie würde die streitgegenständlichen Flächen auch gar nicht nutzen. In der Hauptsache hätte eine Klage zudem überwiegende Erfolgsaussichten, denn das Auswahlermessen sei nicht richtig ausgeübt worden. Die Antragstellerin wohne nicht in der Immobilie und könne auch keinen Kontakt zu der Miterbin herstellen, welche das Grundstück bewohne. Sie verfüge auch nicht über die Schlüssel zu den Gebäuden. Es sei jedoch derjenige Störer auszuwählen, welcher die Gefahr am effektivsten beseitigen könne. Dies sei die Miterbin und Bewohnerin des Grundstücks und nicht eine mittellose Person, die weder finanziell noch tatsächlich in der Lage sei, der Aufforderung nachzukommen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Mai 2025 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 2025 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist zur Begründung auf seine Verfügung vom 22. April 2025. Ausweislich des Ingenieurbüros X liege eine konkrete Gefahr vor, denn die Standsicherheit sei nicht gegeben. Die Gefahr bestehe auch für Personen außerhalb des Grundstücks, denn die Anlagen befänden sich in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Anlagen seien auch gegen übliche Belastungen des Windes nicht ausreichend standhaft, weswegen eine Gefahr für die umliegenden Bereiche bestehe. Stünden mehrere Mittel zur Verfügung, die geeignet seien, eine Gefahr abzuwenden, so obliege es dem Antragsgegner, eines davon zu bestimmen. Es obliege der Antragstellerin gleich geeignete Austauschmaßnahmen vorzuschlagen. Eine Nutzungsuntersagung genüge jedenfalls nicht, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen, denn dadurch würden lose Teile nicht gesichert. Die Störerauswahl sei nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgt. Es habe bei der Entscheidung keine Anhaltspunkte gegeben, wer die Gefahr am effektivsten beseitigen könne. Es seien alle drei Erben als Störermehrheit in Anspruch genommen worden. Wieso die Antragstellerin keinen Zugang haben wolle, erschließe sich nicht, denn das Grundstück sei frei zugänglich. Das Zwangsversteigerungsverfahren stehe der Inanspruchnahme zudem nicht entgegen. II. Der Antrag ist gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich die Antragstellerin gegen die in Ziffer 1 auferlegten Beseitigungsverpflichtung(en) sowie das in Ziffer 3 angedrohte Zwangsgeld wendet, denn sie beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung; dies schließt nach Auslegung auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des an der Ordnungsverpflichtung hängenden Zwangsgeldes ein. Das Gericht sieht von diesem Antrag jedoch nicht die in Ziffer 4 des Bescheides festgesetzte Verwaltungsgebühr als umfasst an, denn dabei handelt es sich nicht um die Ordnungsverfügung, sondern eine lediglich darauf bezogene Verwaltungsgebühr, die im gleichen Bescheid aufgenommen ist, gegen die sich die Antragstellerin jedoch nicht explizit gewandt hat. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Statthaft ist der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO, weil dem Widerspruch vom 6. Mai 2025 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides vom 22. April 2025 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit es die Beseitigungsanordnung anbelangt. Hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Gesetzes wegen aufgrund von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG. Der Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (stRpr seit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 VwGO zwar formell rechtmäßig, denn der Bescheid enthält eine Begründung, die den Einzelfall erkennen lässt. Die Hauptsache hat jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine überwiegende Aussicht auf Erfolg, da der angefochtene Bescheid an einem Ermessensfehler leidet. Die Beseitigungsanordnung ist formell rechtmäßig. Die Annahme des Antragsgegners, dass aufgrund von § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG von einer Anhörung abgesehen werden konnte erscheint angesichts der Dauer des Verfahrens seit 2023 äußerst zweifelhaft. Daran ändert sich auch nichts aufgrund des erst am 16. April 2025 erstatteten Gutachtens, welches feststellte, welche Bauwerke nicht mehr standsicher sind. Dem besonderen Eilbedürfnis wäre auch durch eine entsprechend kurzfristige Anhörung, ggf. auch per Telefon, zu begegnen gewesen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, denn der Antragsgegner hat im gerichtlichen Eilverfahren zu der von der Antragstellerin gerügten Ermessenbetätigung Stellung genommen und damit zu erkennen gegeben, dass eine Berücksichtigung der Belange stattfand. Vorliegend ist deswegen zumindest von einer Heilung auszugehen gem. § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG. Dabei ist es zwar nicht so, dass allein die Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern, zu einer Heilung führt. Dies ist aufgrund der gesetzlich vorgesehen Heilungsmöglichkeit nur dann anzunehmen, wenn ein inhaltliches Eingehen auf die vom Betroffenen vorgebrachten Aspekte erfolgt, das Anhörungsverfahren also seine Funktion noch erfüllt (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54.16 – juris Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen erfüllt die Einlassung des Antragsgegners im verwaltungsgerichtlichem Verfahren, er habe alle Eigentümer in Anspruch genommen, weil keine Hinweise auf denjenigen vorgelegen hätten, der die Gefahr am effektivsten beseitige, gerade noch die Anforderungen, die an eine nachträgliche Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen gestellt werden. Zudem wurde dargelegt, wieso eine Nutzungsuntersagung alleine nicht ausreichend sei. Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 58 Abs. 2 LBO. Die Bauaufsichtsbehörden haben danach bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen; insoweit ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört auch § 12 Abs. 1 Satz 1 LBO, wonach jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich standsicher sein muss. Die Voraussetzungen der Generalklausel liegen vor. Die benannten Anlagen sind ausweislich des Gutachtens vom Ingenieurbüro X nicht standsicher und überwiegend einsturzgefährdet. Sie entsprechen damit nicht mehr den Anforderungen, die § 12 Abs. 1 LBO an bauliche Anlagen stellt. Diese Einschätzung hat die Antragstellerin der Sache nach nicht in Abrede gestellt. Die Kammer schließt sich den Feststellungen des Ingenieurbüro X an. Es handelt sich zwar um eine sehr kurze Darstellung und das Gutachten verzichtet auch auf eine vorangestellte sachliche Darstellung des vorgefundenen Zustandes oder eine bildliche Dokumentation und gibt im Wesentlichen in X eine fachliche Einschätzung wieder. Es ist jedoch miteinzustellen, dass es sich bei dem Gutachter um eine sachkundige Person handelt, dessen Einschätzung zumindest dann zu berücksichtigen ist, wenn keine Zweifel aufkommen oder das Gutachten nicht an erheblichen Mängeln leidet (BSG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – B 9 V 17/11 B – juris Rn. 13). Solche Zweifel drängen sich der Kammer nicht auf, denn zum einen hat selbst die Antragstellerin keine Bedenken vorgebracht. Zum anderen liegen Bilder der baulichen Anlagen vor, welche bereits am 15. März 2023 die streitgegenständlichen Gebäude in einem Zustand zeigen, der auch bei einem nicht fachkundigen Menschen Zweifel an der Standsicherheit begründen könnte (vgl. VG München, Urteil vom 10. April 2002 – M 9 K 01.1905 – juris Rn. 55). Als Eigentümerin des Grundstückes kann die Antragstellerin auch regelmäßig in Anspruch genommen werden, § 219 Abs. 1 LVwG. Die Aufforderung der Beseitigung bzw. Sicherung ist gegenüber der Antragstellerin jedoch ermessensfehlerhaft ergangen. Ermessen ist gem. § 114 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler zu überprüfen. Auch im gerichtlichen Eilverfahren gilt zudem § 114 Satz 2 VwGO, wonach Ermessen nur ergänzt werden kann (Schoch/Schneider-Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 114 Rn. 7, beck-online), die erstmalige Ausübung jedoch auch dann verwehrt ist, wenn in einem Widerspruchsbescheid Ermessen noch vollständig ausgeübt werden könnte. Das Eilverfahren schafft deswegen hinsichtlich des Ausgangsbescheides ebenso nur die Voraussetzung, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (vgl. Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 114 Rn. 27, beck-online). Das ausgeübte Ermessen muss sich mangels Widerspruchbescheides aus der Begründung des Ausgangsbescheides ergeben. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind gem. § 109 Abs. 1 und 2 LVwG im Verwaltungsakt zu begründen. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Begründung muss einem angerufenen Gericht die Prüfung ermöglichen, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Handlungs- und Entscheidungsspielraums gewahrt wurden. Auch hier bedarf es nur der Mitteilung der tragenden Gründe. Die von der Entscheidung Betroffenen müssen in der Lage sein, ihre Richtigkeit und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einzuschätzen. Daher muss die Begründung erkennen lassen, dass die Behörde den Ermessensspielraum erkannt und ihr Ermessen ausgeübt, die wertende Entscheidung oder Abwägung vorgenommen hat. Im Falle des Ermessens gebietet schon § 109 Abs. 1 Satz 2 LVwG (respektive § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) die Mitteilung, von welchem rechtlichen Zweck die Behörde ausgegangen ist. Darüber hinaus soll die Behörde darlegen, welche Erwägungen sie zur Zweckmäßigkeit angestellt hat. Hierzu gehört insbesondere die Darstellung, mit welchen Rechtspositionen und widerstreitenden Interessen sich die Behörde auseinandergesetzt hat und welche Erwägungen dazu geführt haben, dass bestimmten Gesichtspunkten Vorrang gegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Je weiter der Beurteilungs- oder Handlungsspielraum der Behörde ist, umso eingehender muss sie ihre Entscheidung begründen (Schoch/Schneider-Schuler-Harms, 6. EL November 2024, VwVfG § 39 Rn. 69). Sind für einen baurechtswidrigen Zustand mehrere Personen verantwortlich, muss die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, gegen welche Person sie vorgehen will (Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 22. EL Stand Januar 2023, § 59 Rn. 182). Für die Auswahl unter mehreren Störern gibt es keine Rangfolge. Die Behörde hat sich an dem Gebot einer möglichst schnellen und effektiven Störungsbeseitigung zu orientieren. Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist dabei, dass die Verantwortlichkeit der in Pflicht genommenen Person dem Grunde nach unzweifelhaft feststeht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 1995 – 2 M 7/95 – juris Rn. 3; Urteil vom 26. Mai 2021 – 1 LB 11/17 – juris Rn. 56). Nach diesen Maßstäben genügt das Auswahlermessens im Ausgangsbescheid nicht, denn der Antragsgegner hat in der Begründung nicht zu erkennen gegeben, dass er von einem Auswahlermessen ausgeht. Er hat lediglich festgestellt, dass die Antragstellerin gem. § 219 Abs. 1 LVwG als Eigentümerin für das Grundstück verantwortlich sei. Dies trifft auf Tatbestandsseite auch zu. Vorliegend ist nicht erkennbar, ob und wer der beteiligten Personen als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden kann, wer die Anlage also errichtet hat oder nicht ausreichend Instand hielt. Dafür kämen zwar insbesondere die auf dem Grundstück wohnenden Personen in Betracht, jedoch kommt auch der mittlerweile verstorbene A. als Verhaltensstörer in Betracht. Mangels (feststehendem) Verhaltensstörer durfte der Antragsgegner deswegen den Zustandsstörer in Anspruch nehmen. Vorliegend kommen jedoch mehrere Zustandsstörer in Betracht, nämlich die Antragstellerin sowie die übrigen Miteigentümer nach § 219 Abs. 1 LVwG und zudem jedenfalls Frau A. als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt, § 219 Abs. 2 LVwG. Bei Erlass des Ausgangsbescheides schien zudem auch Olaf A. noch auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu wohnen und insofern die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben. Eine vorrangige Inanspruchnahme dieser beiden Störer gem. § 219 Abs. 2 Satz 2 LVwG lässt sich nicht erkennen, denn beide übten die tatsächliche Sachherrschaft nicht gegen den Willen der oder des Eigentümers aus, denn sie sind beide ebenfalls Eigentümer des Grundstückes. Selbst wenn es im Rahmen des § 219 Abs. 2 LVwG ausreichend sein sollte, dass Miteigentümer gegen den Willen eines oder mehreren anderen Miteigentümers die tatsächliche Gewalt über eine Sache haben, so ist nicht vorgetragen oder aus den Umständen ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht mit der tatsächlichen Herrschaft einverstanden sein sollte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Antrag auf Teilungsversteigerung, denn dies dient nur der Auflösung der Erbengemeinschaft, trifft jedoch keine zwangsläufige Aussage über die (unmittelbaren) Besitzverhältnisse bis zum Eintritt der Versteigerung. Der Annahme eines Ermessensausfalls steht auch nicht entgegen, dass bei der Inanspruchnahme aller Störer in der Regel keine hohen Anforderungen an das Auswahlermessen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 – juris Rn. 22), denn aus dem Bescheid ergibt sich vorliegend nicht einmal, dass alle Störer in Anspruch genommen wurden oder dass der Antragsgegner erkannte, dass er unterschiedliche Personen in Anspruch nehmen könnte. Er bezeichnet zwar die Antragstellerin als „eine der Erben“ (S. 2 des Bescheides), lässt jedoch nicht erkennen, dass die Identität der anderen Erben bekannt ist und dass auch die dort wohnhafte Frau A. zu den Erben gehört. Der Bescheid lässt nur bei den festgesetzten Verwaltungsgebühren erkennen, dass der Antragsgegner zumindest diesbezüglich mehrere Personen in Anspruch nehmen will und insofern nur ein Drittel der Gebühr einfordert. Bei der Begründung der Beseitigungsanordnung hingegen ist nicht zu erkennen, dass mehrere Personen verpflichtet werden sollen oder dass ein pflichtgemäßes Ermessen erfolgte, wer in Anspruch genommen werden soll. Allein aus der geteilten Inanspruchnahme der Verwaltungsgebühren folgt nicht, dass auch die Beseitigungsverpflichtung alle drei Erben treffen soll. Es ist vorliegend auch keine Ermessensreduzierung auf Null zu erkennen. Für behördliche Ermessenserwägungen besteht im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null kein Anlass (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1988 – 1 B 114.88 – juris Orientierungssatz 2; Urteil vom 26. Oktober 1978 – III C 18.77 – juris Rn. 20). Für eine Ermessensreduzierung auf Null ist kennzeichnend, dass sich bei einer grundsätzlich gegebenen Ermessensentscheidung im Einzelfall nur eine einzige Entscheidung als ermessensfehlerfrei erweist. Dies ist hier hinsichtlich der bauaufsichtlichen Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht der Fall, denn obgleich es kein Rangverhältnis unter der Auswahl mehrere Störer gibt, so sind angesichts der tatsächlichen Sachherrschaft jedenfalls Umstände ersichtlich, die eine Zweckmäßigkeitserwägung des Antragsgegners erfordern. Insofern handelt es sich um die gegenteilige Konstellation, die das OVG Niedersachen zu beurteilen hatte, als es feststellte, dass der dortige Kläger nicht nur Zustands- sondern auch Verhaltensverantwortlicher sei. Der dortige Kläger bewohnte das Haus als Miteigentümer allein, hatte beide baulichen Anlagen (Carport und Überdachung) selbst errichtet, nutzte die Anlagen allein und war nach unbestrittenen Angaben der Beklagten finanziell zur Beseitigung in der Lage. Vor diesem Hintergrund erwies sich von vornherein allein ein Einschreiten gegen ihn als ermessensgerecht; eine an die Ehefrau gerichtete Beseitigungsverfügung, die sich nur durch ihre Miteigentümerstellung begründen ließe, wäre unter diesen Umständen dagegen offensichtlich ermessensfehlerhaft gewesen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 1 LA 153/20 – juris Rn. 19). Entgegen der dortigen Konstellation, in welcher der in Anspruch genommene Verhalts- und Zustandsstörer war und zudem über die tatsächliche Sachherrschaft verfügte, während als weitere Störerin nur eine Miteigentümerin in Frage kam, ist die Antragstellerin hier zwar Miteigentümerin, wohnt jedoch nicht auf dem Grundstück und unterscheidet sich deswegen zumindest in diesem Punkt im Zeitpunkt der notwendigen Ermessenbetätigung von den beiden übrigen Eigentümern, weswegen für den Antragsgegner Bedarf bestand, die Inanspruchnahme aller Erben zu begründen, ohne dass an diese Begründung dann besonders hohe Anforderungen zu stellen gewesen wären. Anlass gerade die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu begründen bestand auch deswegen, weil diese bereits mitgeteilt hatte, dass sie keinen Zugang zu dem Grundstück habe, bzw. über keinen Schlüssel verfüge, um auch in die verschlossenen Gebäude – wie in Anlage Nr. 2 – hineinzukommen. Die Darlegung der Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren konnte vorliegend deswegen das Ermessen nicht mehr ergänzen, weil im Bescheid keinerlei Ansatz vorhanden war, der ergänzt werden konnte. Es genügt nicht, dass der Antragsgegner bei Fertigung seiner Bescheide möglicherweise Ermessen ausübte; dieses muss sich im Bescheid auch wiederfinden. Andernfalls wird der Adressat des Bescheides nicht in die Lage versetzt, seine Erfolgsaussichten zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen, ob ein Widerspruch oder eine Klage erwogen werden soll. Auch das Gericht wäre dann nicht in der Lage, die Ermessensbetätigung zu prüfen, denn entscheidend ist in erster Linie nicht, ob das Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist, sondern, ob Erwägungen und ob sachgerechte Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 – VI C 52.65 – juris Rn. 52), denn Ermessen ist dadurch gekennzeichnet, dass innerhalb der Grenzen des Ermessens mehrere Entscheidungen möglich sind, von denen jede ermessensrichtig sein kann. Dem Bescheid lässt sich schon nicht sicher entnehmen, ob alle Miteigentümer hinsichtlich der Beseitigungsanordnung in Anspruch genommen werden oder nur hinsichtlich der finanziellen Belastung durch die Verwaltungsgebühr. Es ist zudem nicht erkennbar, ob gegen alle vorgegangen wurde, weil sich der Antragsgegner daran gebunden fühlte, oder weil er es so abgewogen hat. Da § 114 Satz 2 VwGO nach seinem Wortlaut auch im gerichtlichen Eilverfahren heranzuziehen ist, kann die im Eilverfahren abgegebene Begründung, dass nicht ersichtlich war, wer die Gefahr am effektivsten beseitigen würde, nicht als Nachholung des Ermessens herangezogen werden. Eine solche Nachholung des Ermessens ist nur in einem noch zu erlassenden Widerspruchbescheid möglich. Die Darlegung im gerichtlichen Verfahren kann nicht als antizipiertes Ermessen des Widerspruchbescheides betrachtet werden, denn auf diese Weise würde eine Ermessensbetätigung zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, die tatsächlich später doch keinen Eingang in die Begründung des Widerspruchbescheides finden könnte. Insofern ist der Ausgangsbescheid im Eilverfahren so zu behandeln wie der Widerspruchsbescheid in einer späteren Anfechtungsklage: ein Ermessen kann nur ergänzt, jedoch nicht nachgeholt werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Beseitigungsanordnung darüber hinaus nicht auch noch aufgrund einer Unverhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft, denn der Antragsgegner hat nicht bei allen baulichen Anlagen ausschließlich die Beseitigung angeordnet, sondern die Möglichkeit eröffnet, diejenigen Anlagen fachgerecht zu sichern, bei denen der Sachverstände keine unmittelbare Einsturzgefahr festgestellt, sondern eine Sicherungsmöglichkeit angenommen hat. Die Nutzungsuntersagung kommt als milderes Mittel deswegen nicht in Betracht, weil es nicht gleich geeignet ist, denn es besteht vorliegend die Gefahr, dass Bauteile vom Wind fortgeweht werden. Dieser Gefahr kann durch eine Nutzungsuntersagung nicht gleichermaßen effektiv begegnet werden. Zudem genügt es nicht – wie die Antragstellerin vorträgt – dass die Bewohnerin des Hauses vor der Gefahr gewarnt sei, denn das Grundstück betreten auch andere Personen wie Besucherinnen und Besucher, Briefzustellerinnen und Briefzusteller oder andere Personen, die keine Kenntnis von der Gefahr haben. Zudem befindet sich der Unterstand (Nr. 4) unmittelbar am Eingang des Hauses, sodass eine Absperrung oder Nutzungsuntersagung allein gar nicht möglich sein dürfte, denn dann könnte das Haus nicht mehr betreten und genutzt werden. Es bestehen aufgrund des Zustandes der baulichen Anlagen und der Gefahr von umherwehenden Bauteilen zwar keine Bedenken der Kammer, dass ein öffentliches besonderes Vollzugsinteresse gegeben war. Dies ist aufgrund des Ermessensausfalles und der sich daraus ergebenden Rechtswidrigkeit des Bescheides jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgeldes ergibt sich aus §§ 228 Abs. 1, 232 Abs. 1, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG. Mangels sofort vollziehbarem Grundverwaltungsakt, ist die aufschiebende Wirkung jedoch auch hinsichtlich der Androhung anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Für die Beseitigung von baulichen Anlagen wird nach den regelmäßigen Annahmen des Beschwerdegerichts der Genehmigungswert der zu beseitigenden Anlage genommen und mit den Abbruchkosten und dem Wertverlust addiert. Für einen Carport liegt der Genehmigungswert bei 4.000 €, für Gerätehütten liegt er bei 3.000 € und für eine Laube bei 6.000 €. Mangels Kenntnissen darüber, zu welchem Zweck die einzelnen Bauten genutzt werden, ist der jeweilige wirtschaftliche Wert zu schätzen. Für den Carport wird von einem Genehmigungswert von 4.000 € sowie Abbruchkosten in Höhe von 1.000 € ausgegangen. Der geschlossene Raum, welcher ausweislich der Fotos mit Waschmaschine, Toilette und Schlafmöglichkeit ausgestattet ist, wird auf einen Genehmigungswert von 6.000 € geschätzt und Abbruchkosten von 2.500 €, der Unterstand und die überdachten Flächen sind mit einem Genehmigungswert von jeweils 2.500 € und Abbruchkosten in Höhe von jeweils 500 € zu bemessen. Ein zu berücksichtigender wirtschaftlicher Wert kann für sämtliche Anlagen unberücksichtigt bleiben. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 19.500 €. Dieser ist im Eilverfahren gem. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren. Die Zwangsgeldandrohung wurde nicht berücksichtigt (Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges).