Beschluss
8 B 31/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0623.8B31.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 04.03.2022 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 20.07.2021 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten anzuordnen, ist unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und andererseits das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet der Klage des Antragstellers ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20.07.2021 Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Dabei ist allerdings ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 LBO bereits nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Der Antragsteller kann sich nicht auf eine Verletzung subjektiver Rechte berufen, weil das Bauvorhaben - aus seiner Sicht - den Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) massiv überschreite. Bei den Kriterien des § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -; Beschluss v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 - juris). Im unbeplanten Innenbereich - wie hier - gilt nichts Anderes; insbesondere geht hier der Nachbarschutz nicht weiter als in Plangebieten. Bei Abweichungen vom „einfügsamen“ Maß der Nutzung, wie dies vom Antragsteller hinsichtlich der überbaubaren Grundfläche gerügt wird, bietet das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichenden Schutz (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 - juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen - von dem Antragsteller vorgebrachten - ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin hinsichtlich der bisher in dem streitgegenständlichen Gebiet zulässigen Grundflächenzahl. Zur Begründung bezieht sich die Kammer auf die - für den vorliegenden Fall übertragbaren - Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 12.05.2020, 1 MB 9/20: „Die Beschwerde stellt klar heraus, die Erwägungen des Erstgerichts zum – verneinten – Gebietserhaltungsanspruch nicht angreifen zu wollen, zumal sich der Antragsteller eines solchen Anspruchs, der nicht nur den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet, sondern – aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB folgend – auch Eigentümern von Grundstücken in einem faktischen Baugebiet das Recht gibt, sich unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung gegen das Eindringen eines der Art der baulichen Nutzung nach nicht zulässigen Vorhabens zur Wehr zu setzen, wegen der in Rede stehenden Wohnbebauung in einem Wohngebiet zu keiner Zeit berühmt habe. Gleiches gelte hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht thematisierten Gebietsprägungserhaltungsanspruchs. Demgegenüber – bzw. bezüglich des letztgenannten Aspekts mit anderer Schwerpunktsetzung – beruft sich der Antragsteller mit der Beschwerde (nur) auf Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses in Bezug auf die sog. Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es das Maß der baulichen Nutzung und die zu überbauende Grundstücksfläche anbelangt, was das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung zu Unrecht vollständig ausgeklammert habe. Hierzu überträgt der Antragsteller die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der sog. „Wannsee-Entscheidung“ (Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, juris) auf den Fall des unbeplanten Innenbereichs und liest aus einer – positiven wie negativen – Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin hinsichtlich jener Faktoren eine Konzeption ab, wonach diese Faktoren in ein wechselseitiges, die Eigentümer des betreffenden Gebiets zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis gestellt worden seien, sodass ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zukomme. Diesem Ansatz, der dem Antragsteller unabhängig davon, ob er durch Maßüberschreitungen überhaupt einen Nachteil erleidet, Nachbarschutz zuspräche, folgt der Senat nicht. Es gibt keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Einhaltung eines aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Maßes der baulichen Nutzung entsprechend dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Gebiete anerkannten Gebietserhaltungsanspruch (Nds. OVG, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 ME 154/19 -, juris [Rn. 8]). Aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018 (- 4 C 7.17 -) lässt sich zugunsten des Antragstellers nichts herleiten. Danach können zwar Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Einzelfall nachbarschützend sein, wenn der Plangeber – auf dessen Willen es grundsätzlich ankommt – die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte. Dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, lag allerdings der besondere Fall eines (übergeleiteten) Bebauungsplans aus dem Jahr 1959 zugrunde, der noch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und noch vor der erst im Jahr 1960 beginnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz in Kraft getreten war. Bereits bei „jüngeren“ Bauleitplänen aus der Zeit nach 1960 bzw. gar unter Geltung des Baugesetzbuches dürfte die genannte Rechtsprechung schwerlich Anwendung finden (vgl. a. OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2020 - 2 B 1322/19 -, juris [Rn. 25]). Keineswegs aber hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung einen aus Bundesrecht abgeleiteten – generellen – Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung anerkannt; es leitet den Drittschutz von Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan vielmehr von einer entsprechenden Zwecksetzung der Gemeinde ab, die im unbeplanten Innenbereich – wie er hier in Rede steht – naturgemäß fehlt (Nds. OVG, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 ME 154/19 -, a.a.O. [Rn. 8]). Insofern ist der Verweis des Antragstellers auf eine aus der Bestandsbebauung abgeleitete Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin bei der Zulassung von Bebauung im Gebiet oder gar eine (vermeintliche) Praxis, Vorhaben mit bestimmtem Umfang dort nicht zuzulassen, nicht geeignet, eine entsprechende Zwecksetzung zu unterstellen bzw. die Maßfaktoren subjektiv-rechtlich aufzuladen. Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Sie ergeht nur auf Antrag (§ 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO). Der jeweilige Antragsteller bzw. Bauherr bestimmt somit selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist, sodass sich etwa aus einer antragsgemäßen Genehmigungserteilung ersichtlich kein von der Genehmigungsbehörde intendiertes wechselseitiges Austauschverhältnis „beteiligter Grundstücksnachbarn“ ableiten lässt, in dem ein nachbarlicher Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen werden sollte. … Gerügt werden kann das fehlende Sich-Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung vom Nachbarn mithin nur dann, wenn es sich gleichzeitig als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt.“ Entgegen der Annahme des Antragstellers erweist sich das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtslos. Das sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt. Nach den Planunterlagen ist, soweit ersichtlich, auch wenn dies nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war, das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, korrekt umgesetzt worden. Der erforderliche Mindestabstand gemäß § 6 LBO wird mit einem Grenzabstand von 8,62 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers unstreitig gewahrt. Rücksichtslos ist das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen aber auch nicht hinsichtlich seiner Ausmaße. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ - 12-geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung -; OVG Münster, Urteil v. 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 - und v. 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -). Diese Voraussetzungen erfüllt das mit 6 Wohneinheiten genehmigte Wohnbauvorhaben nicht. Das mit einer Höhe von ca. 13 m genehmigte Gebäude liegt zum Wohnhaus des Antragstellers in einem Abstand von 8,62 m. Es fehlen damit greifbare Anhaltspunkte für die Annahme einer „erdrückenden“ oder gar „erschlagenden“ Wirkung im oben beschriebenen Sinne. Auch der Umstand, dass durch das genehmigte Nachbarvorhaben der Beigeladenen Einsichtsmöglichkeiten in den Gartenbereich sowie in Zimmer der südlichen Grundstücksseite des Antragstellers in einem zuvor nicht vorhandenen Maße geschaffen werden, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 16.10.2009 - 1 LA 42/09 - juris; VGH München, Beschluss v. 06.08.2010 - 15 CS 09.3006 - juris, m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss v. 03.03.2008 - 8 S 2165/07 - juris; OVG Münster, Urteil v. 12.09.2006 - 10 A 2980/05 - juris). Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urteil v. 31.05.2011 - 1 A 296/06 - juris; OVG Hamburg, Beschluss v. 26.09.2007 - 2 Bs 188/07 - ZfBR 2008, 73; OVG Münster, Beschl. 01.06.2007 - 7 A 3852 - juris). Die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen grundsätzlich hingenommen werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 14.07.2011 - 1 LA 31/11 -). Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll. Es ist dem betroffenen Nachbarn dabei zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es durch Sichtschutz im Haus oder Gartenbereich (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BeckRS 2012, 46098, m.w.N., OVG Weimar, Beschluss v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 - BRS 57, 221). Ferner kann ein Nachbar unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteilwird. Die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bewirken, dass dem Interesse, unmittelbare Einblicke zu begrenzen, bereits hinreichend Rechnung getragen ist (vgl. VGH München, Beschluss v. 20.07.2010 - 15 CS 10.1151 - juris). Sind die Abstandsregelungen - wie vorliegend - eingehalten, ist grundsätzlich selbst die durch eine Dachterrasse eröffnete „Rundumsicht“ hinzunehmen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28.05.2010 - 2 A 74/09 -, OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2007 - 1 LB 16/06 -, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192). Von solch einer „Rundumsicht“ kann aber vorliegend schon nicht ausgegangen werden. Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass, entgegen der Ansicht des Antragstellers, das Staffelgeschoss keine umlaufende Dachterrasse enthalten soll. Vielmehr ist anhand der Pläne Nr. 04.1a und 04.4a ersichtlich, dass die Dachterrasse nicht zur Grundstückseite des Antragstellers geplant ist, sondern an der östlichen Seite des Bauvorhabens und in Richtung Bartelsallee. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeit erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000,- € für das betroffene Einfamilienhaus wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren ist.