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Beschluss

19 A 2865/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0328.19A2865.24A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑ juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen des allein gerügten Verfahrensfehlers im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2023 -1 BvR 1654/22 - juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 9 B 19.21 - juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 19 A 2557/21.A - juris Rn. 22. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist nämlich die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 5 B 20.22 - juris Rn. 24. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert zudem regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 8 B 31.22 - juris Rn. 5. Gemessen an diesen Maßstäben gibt das Antragsvorbringen für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nichts her. 1. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe die Erkenntnismittel, die es zur Grundlage der mündlichen Verhandlung und seiner Entscheidung gemacht habe, nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt, indem es in der Ladung zum Termin lediglich ohne fallbezogene Konkretisierung auf die mehrere hundert Unterlagen umfassende, auf der Internetseite des erkennenden Gerichts veröffentlichte ErkenntnismitteIliste für das Land Somalia hingewiesen habe. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist anerkannt, dass die Praxis eines Verwaltungsgerichts, ihm vorliegende und bei ihm einsehbare herkunftslandbezogene Erkenntnisquellen in der Weise zum Gegenstand eines Asylprozesses zu machen, dass es die Beteiligten auf die aktuelle Erkenntnisliste zum jeweiligen Herkunftsland hinweist, die es auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, und ihnen zugleich anbietet, die Liste auf Anfrage in Papierform zu übersenden, den Anforderungen des Gebots rechtlichen Gehörs im Grundsatz genügt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 11 A 334/22.A - juris Rn. 5, vom 17. August 2020 ‑ 19 A 3256/19.A - juris Rn. 9, Beschluss vom 27. März 2020 ‑ 9 A 717/20.A - juris Rn. 22. Dem hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Es hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung sowohl auf die auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts (https://www.vg-duesseldorf.nrw.de) einsehbare aktuelle Erkenntnisliste zu Somalia als auch auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Liste auf Anfrage zu übersenden. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ebenso wie aus den Akten nicht, dass der Kläger eine postalische Übersendung der Erkenntnisliste beantragt und das Verwaltungsgericht eine solche abgelehnt hätte. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht zudem ausweislich des Sitzungsprotokolls die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beteiligten durch gerichtliche Verfügung hingewiesen worden sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Rüge, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs genüge die Übersendung einer lediglich nach Autor, Geschäftszeichen, Datum und Adressat aufgeschlüsselten und nicht thematisch untergliederten oder mit Stichworten versehenen Erkenntnisliste nur, solange dem betroffenen Verfahrensbeteiligten die Durchsicht sämtlicher Quellen zumutbar sei. Hinsichtlich der mehrere Seiten und mehrere hundert Eintragungen beinhaltenden Erkenntnisliste zu Somalia hätte es einer fallbezogenen Konkretisierung durch das erkennende Gericht bedurft. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, BVerfG AuAS 1993, 249, wonach das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird, wenn das Gericht mehrere Hundert Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht, die zwar in einer den Verfahrensbeteiligten übersandten Erkenntnisliste erfasst, aber weder thematisch aufgeschlüsselt noch mit Datum, Aktenzeichen oder Fundstelle nachgewiesen sind. Dass ihm die Durchsicht der in der Erkenntnisliste des Verwaltungsgerichts enthaltenen und abweichend von der Sachlage, die der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zugrunde lag, mit Datum, Autor und Titeln versehenen Dokumente unzumutbar gewesen wäre, zeigt der Kläger damit nicht auf. Ungeachtet dessen lässt sich der zitierten Entscheidung auch nicht entnehmen, dass (allein) die pauschale Einführung einer mehrere hundert Unterlagen umfassenden Erkenntnisliste auf einen Gehörsverstoß führt. Einen solchen folgerte das Bundesverfassungsgericht vielmehr daraus, dass sich das Verwaltungsgericht maßgeblich gar nicht auf die dort genannten Erkenntnisse gestützt und zum anderen jedenfalls nicht deutlich gemacht habe, welche der Erkenntnisse Grundlage der Entscheidung sein sollten. Eine dahingehende Aussage, dass eine Liste, in der die Erkenntnisse - wie vorliegend - nach Datum, Autor und Titel bezeichnet sind, dem Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht genügt, trifft das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung nicht. Für die nach Auffassung des Klägers bestehende „Konkretisierungspflicht bezogen auf den zu entscheidenden Fall“ bei einer großen Anzahl von Eintragungen auf der Erkenntnisliste geben auch die weiteren von ihm angeführten, teilweise unter den allein angegebenen Fundstellen nicht aufzufindenden obergerichtlichen Entscheidungen nichts her. Ein beachtlicher Gehörsverstoß ist zudem deshalb ausgeschlossen, weil es der anwaltlich vertretene Kläger unterlassen hat, die ihm aus seiner Sicht unzumutbare Erfassung der in der Erkenntnisliste aufgeführten Dokumente gegenüber dem Verwaltungsgericht zu rügen. 2. Ebenso wenig dringt der Kläger mit der Rüge durch, eine Versagung rechtlichen Gehörs sei darin zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht drei Erkenntnismittel erst in der mündlichen Verhandlung eingeführt und sich in der angefochtenen Entscheidung an mehreren Stellen auf den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Juli 2024) vom 23. August 2024 - Lagebericht - des Auswärtigen Amtes gestützt habe. Der Klägervertreter habe diese Erkenntnisse weder vollständig zur Kenntnis nehmen noch eine umfassende Stellungnahme abgeben können. Auch insoweit hat es der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger unterlassen, sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. Er hat nicht beantragt, die Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen, um die aus seiner Sicht erforderliche Kenntnis vom Inhalt der Erkenntnismittel nehmen zu können. Zudem mangelt es dem Zulassungsvorbringen an der substantiierten Darlegung, was der Kläger in Kenntnis des Inhaltes der in der mündlichen Verhandlung überreichten Erkenntnisquellen Entscheidungserhebliches zu seinen Gunsten vorgetragen hätte. 3. Schließlich greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Den Vortrag, die al-Shabaab-Miliz habe versucht, den Kläger zwangsweise zu rekrutieren, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt und diesen als unglaubhaft erachtet (Urteilsabdruck, S. 7 f.). Dasselbe gilt für sein Vorbringen, "seine Schwester [sei] an den Chef von al-Shabaab verheiratet worden" (Urteilsabdruck, S. 6). Soweit der Kläger in der Antragsschrift ausführt, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Frage der Rückkehrmöglichkeit tatsächliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen, fehlt es an der erforderlichen Darlegung des Klägers, dass es mit dem insoweit angeführten Vortrag korrespondierendes erstinstanzliches Kernvorbringen gibt und warum das Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt über die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens auf diesen hätte ausdrücklich eingehen müssen. Im Ergebnis setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑, juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).