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Beschluss

A 12 S 2084/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1112.A12S2084.24.00
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Leitsätze
1. § 138 Nr. 1 VwGO sichert einfachrechtlich den verfassungsrechtlich garantierten gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ab.(Rn.24) 2. Der Maßstab für die Frage, ob eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO vorliegt, richtet sich folglich nach den Anforderungen, die an einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu stellen sind.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt xxxxxx xxxxxxxx, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. November 2024 - A 11 K 1039/22 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zu einem Drittel.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt xxxxxx xxxxxxxx, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. November 2024 - A 11 K 1039/22 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zu einem Drittel. A. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Kläger (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor, da es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, die auch unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris Rn. 11 ff. und vom 29.11.2019 - 1 BvR 2666/18 - juris Rn. 11 f.) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen. B. Der am 20.12.2024 gestellte Antrag der Kläger, nordmazedonische Staatsangehörige, auf Zulassung der Berufung gegen das am 27.11.2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) führen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs oder der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnten Richters (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 und Nr. 2 Var. 2 VwGO). Gleiches gilt für den sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m § 138 Nr. 1 VwGO). I. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine Verletzung der Kläger in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet als Prozessgrundrecht, dass die Verfahrensbeteiligten auf das Verfahren und sein Ergebnis dadurch Einfluss nehmen können, dass sie sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (Tatsachen und Beweismittel) und der entscheidungserheblichen Rechtslage äußern können, und verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl. näher Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 259 ). Allerdings sind die Beteiligten gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihnen trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 23.01.1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 3). Rügt der Kläger eine unterlassene Terminsverlegung, muss er darlegen, weshalb das Gericht den Verlegungsantrag nicht hätte ablehnen dürfen, mithin, dass ein erheblicher Grund vorgelegen hat. Denn eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kommt bei der Ablehnung eines Verlegungs- oder Vertagungsantrags nur in Betracht, wenn dieser auf im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhebliche Gründe gestützt worden ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.12.2020 - 4 LA 204/18 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.09.2020 - 10 LA 144/20 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erheblichen Gründe ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können (BVerwG, Beschluss vom 23.06.2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann eine Gehörsverletzung nur dann in Betracht kommen, wenn einem Beteiligten trotz zumutbaren eigenen Bemühungen die Möglichkeit zur Äußerung versagt wurde. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 28, und vom 29.04.2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dann, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, die Erkrankung der Partei selbst - bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans - nicht zu einer Terminsverlegung zwingt, wenn und weil ihr Prozessbevollmächtigter zur Wahrnehmung des Termins zur Verfügung steht. Durch ihn kann die Partei ihre Rechte im Verfahren in der Regel angemessen und effektiv wahrnehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern (BGH, Urteile vom 14.09.2023 - IX ZR 219/22 -, juris Rn. 15, und vom 02.12.2021 - IX ZR 53/21 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Partei hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen, weshalb ihre persönliche Anwesenheit in der Verhandlung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2023 - IX ZR 219/22 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Hinreichend gewichtige Gründe ergeben sich nicht schon aus der Bedeutung, welche der Prozess für die Partei hat. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei ist durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (BGH, Urteil vom 14.09.2023 - IX ZR 219/22 -, juris Rn. 15). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben. Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen. So kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2023 - 6 A 930/21.A -, juris Rn. 8 und 10). Die Darlegung, dass solche Umstände vorgelegen haben und hinreichend geltend gemacht worden sind, obliegt im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Rechtsmittelführer. Daneben erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig auch die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.11.2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 65 und Beschluss vom 13.06.2023 - 8 B 31.22 -, juris Rn. 5). 2. Ausgehend von diesem Maßstab haben die Kläger nicht dargelegt, dass durch die Zurückweisung des von ihrem Prozessbevollmächtigten am 06.11.2024 gestellten Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wurde. a) Die Kläger machen geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Ladung für den auf den 20.11.2024 anberaumten Termin am 31.10.2024 erhalten. Er sei wegen einer vor dem Zeitpunkt des Eingangs der Ladung gebuchten Fortbildung zu dem Termin verhindert gewesen und habe daher die Verlegung des Termins beantragt. Die Erwägungen des Gerichts, dass der Prozessbevollmächtigte eine zehnstündige Anreise mit dem Auto unternehme, die mit Ruhepausen die Wahrnehmung des Termins ermöglicht hätte, stellten einen Eingriff in dessen Autonomie dar. Die ohnehin geplante Anreise mit der Bahn hätte die Sitzungsteilnahme ebenfalls nicht ermöglicht. Insbesondere nach zwei Jahren fehlenden Verfahrensfortgangs im Wege des Ermessens dem Beschleunigungsgrundsatz Vorrang zu geben und den Prozessbevollmächtigten von der Verhandlung auszuschließen, stelle einen schwerwiegenden Verfassungsverstoß dar und sei außerdem unverhältnismäßig. Es bestehe für die Kläger ein Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Terminverlegungsantrag rechtzeitig gestellt worden innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ladung. Dem Prozessbevollmächtigen sei daher die Möglichkeit genommen worden, die mit Schriftsatz vom 14.06.2022 substantiiert dargelegten Beweisanträge in mündlicher Verhandlung zu stellen. b) Dieses Vorbringen verfängt nicht. Denn damit haben die Kläger nicht dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund eines erheblichen Verhinderungsgrundes zu verlegen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in seinem Beschluss vom 18.11.2024, mit dem es den Antrag vom 06.11.2024 auf Verlegung des auf den 20.11.2024 anberaumten Termins abgelehnt hat, ausgeführt, dass eine Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.11.2024 nicht glaubhaft gemacht sei. Es fehle an der Vorlage einer Buchungsbestätigung für die Fahrt am 20.11.2024 um 11.00 Uhr. Daneben stelle aber auch die gebuchte Zugfahrt für sich genommen keinen erheblichen Grund dar, der die Verlegung des Termins am selben Tag um 09.30 Uhr geboten erscheinen ließe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte seine am 21.11.2024 stattfindende Fortbildung in Berlin nicht erreichen werde. Dies gelte sowohl bei einer Anreise mit dem eigenen PKW als auch bei einer Anreise mit dem Zug. Zudem sei der Terminsverlegungsantrag nicht unverzüglich angebracht worden, da der Prozessbevollmächtigte erst mit Schriftsatz vom 06.11.2024 auf die am 31.10.2024 zugestellte Terminsladung reagiert habe. Mit diesen Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert auseinander und legt auch im Übrigen nicht dar, dass ein Verhinderungsgrund vorgelegen hat. Das Zulassungsvorbringen befasst sich weder mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass eine Verhinderung mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht glaubhaft gemacht worden sei, noch damit, dass das Verwaltungsgericht auch - selbstständig tragend - das Vorliegen einer Verhinderung selbst verneint hat. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch nicht allein auf den Umstand abgestellt, dass eine Wahrnehmung des Fortbildungstermins ausschließlich bei einer Anreise mit dem privaten PKW möglich gewesen wäre. Vielmehr hat es auch bei einer Anreise per Zug keinen Verhinderungsgrund gesehen. Diesen Erwägungen tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen und sie überzeugen auch in der Sache nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei einem für den frühen Vormittag anberaumten Verhandlungstermin eine Anreise zu einer erst am Folgetag stattfindenden Fortbildung nicht mehr möglich sein sollte unabhängig davon, ob eine Anreise per PKW oder Zug stattfindet. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, dass dem Verfahren über zwei Jahre kein Fortgang gegeben worden sei und daher zur Ablehnung für den Terminsverlegungsantrag im Ermessenswege nicht auf den Beschleunigungsgrundsatz habe abgestellt werden dürfen, übersieht das Vorbringen, dass bei der Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO Ermessen erst dann eingeräumt ist, wenn ein Verhinderungsgrund vorliegt. Daran fehlt es hier jedoch bereits. Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob der Verlegungsantrag rechtzeitig gestellt wurde. 3. Auch mit ihrem Vorbringen, der Terminsverlegungsantrag vom 19.11.2024 für den am 20.11.2024 anberaumten Termin sei zu Unrecht abgelehnt worden, legen die Kläger einen Gehörsverstoß nicht hinreichend dar. a) Sie tragen vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe am Tag vor dem Verhandlungstermin von einem Familienangehörigen den Hinweis erhalten, dass sich die Klägerin Ziffer 1 in stationärer Behandlung befinde. Daraufhin habe er am 19.11.2024 den Terminsverlegungsantrag gestellt. Noch am selben Tag habe auch ein Nachweis der Klinik dem Gericht vorgelegt werden können. Das Gericht unterstelle unzulässig, dass eine von der Mitarbeiterin der Abrechnungsstelle handschriftlich angebrachte Ergänzung, dass die Klägerin seit dem 18.11.2024 bis auf Weiteres in der Klinik befindlich sei, nicht ausreichend sei. Ferner dürfe eine rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung eines Klinikums über einen Krankenhausaufenthalt, dem ein Notfall zugrunde gelegen habe, nicht ohne Weiteres damit abgetan werden, dass sich aus der Bescheinigung eine Verhandlungsunfähigkeit nicht ergebe. Es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass bei bescheinigter Krankheit von nur wenigen Tagen keine ernsthafte Erkrankung vorliege. Die Klägerin Ziffer 1 habe eine Herzsynkope sowie Bewusstlosigkeit erlitten, welche eine sofortige Behandlung erfordert und einen ärztlichen Notfall dargestellt habe. Zunächst habe sie die Klinik eigenmächtig verlassen, um an dem Termin teilzunehmen, habe sich jedoch aufgrund des verschlechterten Zustands am Abend zuvor in dringende ärztliche Behandlung begeben müssen. Der Klägerin Ziffer 1 sei die Möglichkeit abgeschnitten worden, sich persönlich und glaubwürdig zu ihrem Asylbegehren zu äußern. b) Mit diesem Vorbringen ist unabhängig von der Frage, ob ein erheblicher Grund im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht wurde, ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Es mangelt hier an jeglicher Darlegung der Gründe, warum eine persönliche Anwesenheit der Klägerin Ziffer 1 zwingend notwendig gewesen wäre. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, dass der Klägerin Ziffer 1 die Möglichkeit genommen worden sei, sich persönlich und glaubwürdig zu äußern. Die Darlegung konkreter Gründe, warum eine persönliche Anwesenheit der Klägerin Ziffer 1 zwingend erforderlich gewesen wäre und was sie im Fall ihrer Anwesenheit vorgetragen hätte, wäre hier auch deshalb in besonderem Maße geboten gewesen, weil das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache nicht mit dem Argument abgewiesen hat, dass der bisherige Vortrag der Klägerin Ziffer 1 nicht glaubhaft gewesen sei. Vielmehr stützte sich das Verwaltungsgericht darauf, dass die von der Klägerin Ziffer 1 vorgetragene geschlechtsspezifische Verfolgung zu keinem Anspruch auf internationalen Schutz oder Asyl führe, weil es an einem asylrechtlich relevanten Akteur im Sinne des § 3c AsylG fehle. Denn es sei nicht erkennbar, dass in Nordmazedonien grundsätzlich kein Schutz vor häuslicher Gewalt durch den Staat zu erlangen wäre. Zudem sei es der Klägerin Ziffer 1 zumutbar gewesen, internen Schutz in Anspruch zu nehmen. 4. Soweit die Kläger weiter geltend machen, das Gericht habe mit der Terminsladung eine zu kurz bemessene Frist nach § 87b VwGO gesetzt, ist auch insoweit ein Gehörsverstoß nicht dargetan. a) Die Kläger berufen sich darauf, dass mit der Ladung vom 28.10.2024, die bei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 31.10.2024 eingegangen sei, das Gericht eine Frist gemäß § 87b VwGO für das ergänzende Klagevorbringen von zwei Wochen vor dem Termin gesetzt habe. Dies habe bedeutet, dass dem Klägervertreter, dessen Mandanten nicht am Kanzleiort ansässig seien, insgesamt zwei Werktage verblieben seien, um ergänzenden Vortrag zur Klage abzusetzen. Dies sei nach zwei Jahren fehlenden Verfahrensfortgangs nicht mit dem Beschleunigungsgrundsatz zu begründen, sondern stelle einen Verfahrensverstoß dar. Das Gericht habe nach einer längeren Zeit der fehlenden Bearbeitung keine sehr kurze Frist setzen dürfen. Es werde bei einer Frist von sechs Wochen von einer angemessenen Frist ausgegangen. Im Zusammenhang mit der unbegründeten Ablehnung der Verlegungsanträge gewinne auch diese wesentlich zu kurze Fristsetzung verfassungsrechtliche Bedeutung. b) Mit diesem Vorbringen legen die Kläger nicht dar, an welchem konkreten Vortrag sie durch die Fristsetzung des Verwaltungsgerichts zu ergänzendem Klagevorbringen gehindert worden sind, zumal vor der Fristsetzung durch das Verwaltungsgericht angesichts der Verfahrensdauer ausreichend Gelegenheit zu weiterem Vortrag bestanden hatte. Daneben hat das Verwaltungsgericht für die Abweisung der Klage - wie bereits ausgeführt - auch nicht tragend auf die Unglaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger abgestellt. II. Das Zulassungsvorbringen legt auch keinen Verfahrensmangel in Form der Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 2 Var. 2 VwGO) hinreichend dar. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Zurückweisung des Befangenheitsantrags ihres Prozessbevollmächtigten durch den Beschluss vom 20.11.2024 auf willkürlichen und manipulativen Erwägungen oder sonst vergleichbar schweren Mängeln beruhe. Das Gericht habe gegen die Wartepflicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es am 20.11.2024 die mündliche Verhandlung ohne die Kläger und ihren Prozessbevollmächtigten nicht pünktlich begonnen, zeitlich verschoben und schließlich durchgeführt habe sowie den Beschluss verkündet habe, dass eine Entscheidung schriftlich ergehe und den Beteiligten zugestellt werde, obwohl über den Befangenheitsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Denn eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Kläger sei erst am 25.11.2024 erfolgt. Damit sind die Voraussetzungen von § 138 Nr. 2 Var. 2 VwGO nicht dargelegt. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass das Ablehnungsgesuch Erfolg hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 -, juris Rn. 38 m.w.N.). Dies behauptet das Zulassungsvorbringen noch nicht einmal und trifft auch in der Sache nicht zu, da der Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 20.11.2024 abgelehnt wurde. Soweit die Kläger dabei explizit auf einen Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO - richtigerweise gelangt § 47 Abs. 1 ZPO aufgrund der Verweisung in § 54 Abs. 1 VwGO zur Anwendung - Bezug nehmen, machen sie damit einen eigenständigen Verfahrensfehler geltend, der indes nicht in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO erwähnt wird und damit im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens nicht rügefähig ist. III. Soweit das Zulassungsvorbringen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu dem Befangenheitsantrag darauf abstellt, dass ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vorliege, und damit der Sache nach eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO) geltend macht, so entspricht der Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. 1. § 138 Nr. 1 VwGO sichert einfachrechtlich den verfassungsrechtlich garantierten gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ab. Der Maßstab für die Frage, ob eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO vorliegt, richtet sich folglich nach den Anforderungen, die an einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu stellen sind. Der gesetzliche Richter ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts. Durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass aufgrund sachfremder Gegebenheiten anstelle des nach der gesetzlichen und geschäftsplanmäßigen Regelung vorgesehenen Richters ein anderer tätig wird. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. § 138 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Mangels bestimmend gewesen sind (vgl. etwa Suerbaum in: BeckOK VwGO, § 138 Rn. 16 ; Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 16; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 138 Rn. 24 - jew. m.w.N. aus der Rspr.; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 7 i.V.m. § 76 AsylG Rn. 14). Die bloß unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch allein führt nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1982 - 7 CB 98.81 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Etwas Anderes gilt dann, wenn Willkür bei der Ablehnung eines Befangenheitsantrags festzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1982 - 7 CB 98.81 -, juris Rn. 8). Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Derartige Mängel, die auf einen qualifizierten, auf objektiver Willkür begründeten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schließen lassen, sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag die einen Mangel der Besetzung begründenden Tatsachen schlüssig und substantiiert vorträgt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.07.2024 - 2 A 10/23.A -, juris Rn. 22). 2. Gemessen hieran sind die Darlegungsanforderungen durch das Zulassungsvorbringen klar nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Beschluss vom 20.11.2024 abgelehnt und darauf abgestellt, dass sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus dem Umstand ergebe, dass die abgelehnte Richterin die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins mit Beschluss vom 18.11.2024 mit dem Beschleunigungsgrundsatz begründet habe. Der Beschleunigungsgrundsatz sei insbesondere nicht durch die längere Laufzeit des Verfahrens entfallen. Dies gelte zusätzlich und darüber hinaus, weil im vorliegenden Verfahren ein Berichterstatterwechsel eingetreten sei. Die Kammer vermöge auch in dem übrigen Vorbringen zu der Fristsetzung nach § 87b VwGO und der Aufforderung zur Glaubhaftmachung einer Verhinderung keine missbräuchliche Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes zu erkennen. b) Der bereits erwähnte Vortrag der Kläger im Zusammenhang mit der Ablehnung des durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger gestellten Befangenheitsantrags zeigt in keiner Weise auf, inwiefern hierin ein schwerwiegender, auf eine willkürliche Entscheidung hindeutender Verstoß, der über eine bloß fehlerhafte Gesetzesanwendung hinausgeht, liegen soll. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht im Ansatz mit den Erwägungen des Beschlusses vom 20.11.2024 auseinander und beschränkt sich lediglich auf die Behauptung, der Beschluss basiere auf willkürlichen und manipulativen Erwägungen. Woraus sich diese Annahme ergibt, führt der Zulassungsantrag nicht aus. Damit ist schon nicht dargelegt, dass die Ablehnung des Befangenheitsantrags überhaupt in rechtswidriger Weise erfolgt ist. Auch zeigt das Zulassungsvorbringen im Übrigen keinen Sachverhalt auf, der auf eine Besorgnis der Befangenheit der von den Klägern abgelehnten Richterin schließen lässt. Denn der Zulassungsantrag enthält hierzu keine eigenständigen Erwägungen und nimmt lediglich Bezug auf den Beschluss vom 20.11.2024. Auch mit ihrem Vorbringen zu einem Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO legen die Kläger einen willkürlichen Richterspruch nicht hinreichend dar. Denn jedenfalls durch die im Ergebnis ablehnende Entscheidung über den Befangenheitsantrag wurde jeglicher Verstoß gegen die Wartepflicht geheilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2005 - 2 BvR 497/03 -, juris Rn. 88; VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 VB 2/18 -, juris Rn. 5). C. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).