Urteil
8 A 836/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0710.8A836.17.00
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Leitsätze
1. Als Wald ist grundsätzlich jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche anzusehen. Waldgehölze sind dabei alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen ohne Rücksicht auf Verteilung und Art der Entstehung. Entscheidend für die Feststellung der Waldeigenschaft ist insoweit, ob der Bewuchs mit derartigen Forstpflanzen einen flächenhaften Eindruck vermittelt.(Rn.32)
Ob ein Wald vorliegt, bemisst sich allein nach objektiven Kriterien. Unerheblich ist insoweit, wie es zur Waldbildung gekommen ist oder ob die Fläche als Wald in einem entsprechenden Verzeichnis o. ä. eingetragen ist. Ob ein Wald „rechtswidrig“ an ein Vorhabengrundstück herangerückt ist und ob der Eigentümer dieses Grundstücks möglicherweise eine Beseitigung des Waldes erfolgreich veranlassen könnte, ist ebenfalls ohne Relevanz.(Rn.33)
2. Ein Wald ist grundsätzlich gegeben, wenn die Flächen fast vollständig mit Waldgehölzen, insbesondere hochgewachsenen Waldbaumarten bestanden sind. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich nur um eine in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Fläche, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt ist, handelt. Davon kann bei einer Fläche von ca. 4000 m² regelmäßig nicht ausgegangen werden, da eine kleinere Fläche nur bis zu einer Größe von ca. 700 m² angenommen wird.(Rn.34)
Unschädlich für das Vorliegen einer Waldfläche ist weiterhin, wenn auf den Flurstücken nicht nur Waldgehölze, sondern auch einige wenige Obstbäume stehen.(Rn.35)
3. Das Vorliegen eines Waldes wird nicht automatisch dadurch ausgeschlossen, dass die Umgebung bebaut ist. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Fläche selbst als späteres Baugebiet vorgesehen ist.(Rn.42)
4. Die maßgebliche Waldfläche muss grundsätzlich geeignet sein, die gesetzlich vorgesehene Funktionen zumindest teilweise zu erfüllen. Hinsichtlich der Schutzfunktion des Waldes gilt, dass diese eine Vielzahl an einzelnen Funktionen beschreibt. Waldflächen dienen im Sinne der Schutzfunktion etwa dazu, starken Winden, der Aufheizung in städtischen Gebieten, aber auch dem zu schnellen Abfluss von Starkregen sowie der Bodenerosion entgegenzuwirken. Außerdem filtern Waldbäume aufgrund der großen Oberfläche ihrer Blätter und Nadeln Staub und Schadstoffe aus der Umgebungsluft. Waldflächen sind Kaltluftentstehungsgebiete und Sauerstoffproduzenten.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Wald ist grundsätzlich jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche anzusehen. Waldgehölze sind dabei alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen ohne Rücksicht auf Verteilung und Art der Entstehung. Entscheidend für die Feststellung der Waldeigenschaft ist insoweit, ob der Bewuchs mit derartigen Forstpflanzen einen flächenhaften Eindruck vermittelt.(Rn.32) Ob ein Wald vorliegt, bemisst sich allein nach objektiven Kriterien. Unerheblich ist insoweit, wie es zur Waldbildung gekommen ist oder ob die Fläche als Wald in einem entsprechenden Verzeichnis o. ä. eingetragen ist. Ob ein Wald „rechtswidrig“ an ein Vorhabengrundstück herangerückt ist und ob der Eigentümer dieses Grundstücks möglicherweise eine Beseitigung des Waldes erfolgreich veranlassen könnte, ist ebenfalls ohne Relevanz.(Rn.33) 2. Ein Wald ist grundsätzlich gegeben, wenn die Flächen fast vollständig mit Waldgehölzen, insbesondere hochgewachsenen Waldbaumarten bestanden sind. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich nur um eine in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Fläche, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt ist, handelt. Davon kann bei einer Fläche von ca. 4000 m² regelmäßig nicht ausgegangen werden, da eine kleinere Fläche nur bis zu einer Größe von ca. 700 m² angenommen wird.(Rn.34) Unschädlich für das Vorliegen einer Waldfläche ist weiterhin, wenn auf den Flurstücken nicht nur Waldgehölze, sondern auch einige wenige Obstbäume stehen.(Rn.35) 3. Das Vorliegen eines Waldes wird nicht automatisch dadurch ausgeschlossen, dass die Umgebung bebaut ist. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Fläche selbst als späteres Baugebiet vorgesehen ist.(Rn.42) 4. Die maßgebliche Waldfläche muss grundsätzlich geeignet sein, die gesetzlich vorgesehene Funktionen zumindest teilweise zu erfüllen. Hinsichtlich der Schutzfunktion des Waldes gilt, dass diese eine Vielzahl an einzelnen Funktionen beschreibt. Waldflächen dienen im Sinne der Schutzfunktion etwa dazu, starken Winden, der Aufheizung in städtischen Gebieten, aber auch dem zu schnellen Abfluss von Starkregen sowie der Bodenerosion entgegenzuwirken. Außerdem filtern Waldbäume aufgrund der großen Oberfläche ihrer Blätter und Nadeln Staub und Schadstoffe aus der Umgebungsluft. Waldflächen sind Kaltluftentstehungsgebiete und Sauerstoffproduzenten.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die begehrte Baugenehmigung zu erteilen bzw. ihren Antrag unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gemäß § 73 Abs. 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dieser keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die in dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Antrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben der Klägerin verstößt gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG). Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Dies gilt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LWaldG nicht für genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben gemäß § 69 LBO sowie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden. Das Vorhaben der Klägerin i.S.v. § 29 BauGB, das nicht nach § 69 LBO 2000 (vgl. zum Charakter des § 24 Abs. 1 Satz 2 LWaldG als statische Verweisung auf § 69 in der Fassung vom 10. Januar 2000: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 136/12, Rn. 25 juris) genehmigungs- bzw. anzeigefrei ist, hält den nach den vorstehenden Maßgaben grundsätzlich erforderlichen Waldabstand nicht ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der auf den Flurstücken 83/59 und 83/55 befindlichen mit Pflanzen bewachsenen Fläche um einen Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Hiernach ist Wald Sinne des Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Gemäß § 2 Abs. 3 sind Waldgehölze im Sinne des Landeswaldgesetzes alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Bestockung ist danach der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen ohne Rücksicht auf Verteilung und Art der Entstehung. Nach der Rechtsprechung der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichte ist es daher entscheidend für die Feststellung der Waldeigenschaft, ob der Bewuchs mit derartigen Forstpflanzen einen flächenhaften Eindruck vermittelt (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2015 – 2 A 205/14, n.v.). Indiz hierfür ist u.a. ein vorhandener Kronenschluss. § 2 LWaldG stellt damit ebenso wie § 2 BWaldG zur Bestimmung des Waldes allein auf objektive Kriterien ab. Die Waldeigenschaft ist folglich unabhängig von Eintragungen im Waldverzeichnis, im Grundbuch, in Flächennutzungsplänen oder in Liegenschaftskarten. Unerheblich ist, wie es zur Waldbildung gekommen ist, d.h. entweder durch bewusste Aufforstung oder durch natürliche Sukzession. Ob ein Wald „rechtswidrig“ an ein Vorhabengrundstück herangerückt ist und ob der Eigentümer dieses Grundstücks möglicherweise eine Beseitigung des Waldes erfolgreich veranlassen könnte, ist ohne Relevanz, weswegen es auf den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin – die im Übrigen selbst Eigentümerin der bewachsenen Flurstücke ist – nicht ankommt. Um zu gewährleisten, dass die in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG genannten Schutzzwecke der Vorschrift nicht verletzt werden, darf die Genehmigung erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass der erforderliche Waldabstand auch tatsächlich eingehalten wird (so ausdrücklich Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 LA 3/10; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteile vom 26. April 2017 – 2 A 124/15, juris und 2. Oktober 2009 – 2 A 84/08, n.v.). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßgaben und nach dem Eindruck der allgemein zugänglichen Satellitenbilder (s. Google Maps; Bing; DigitAlatlasNord), der vorliegenden Lichtbilder und der Ortsbesichtigung ist das erkennende Gericht zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei der unmittelbar südwestlich des Vorhabenstandortes befindlichen, mit Bäumen und Sträuchern bestandenen Fläche auf den Flurstücken 83/59 und 83/55 insgesamt um Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes handelt. Diese Flächen sind fast durchgehend mit Waldgehölzen, insbesondere hochgewachsenen Waldbaumarten bestanden. Der schon durch die vorhandenen Satelliten- und Lichtbilder insoweit vermittelte flächenhafte Eindruck hat sich im Rahmen des durchgeführten Ortstermins bestätigt. Ein Kronenschluss war auszumachen. Der Qualifikation der maßgeblichen Fläche als Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deren Größe entgegen. Bei der vorgenannten Fläche handelt es sich nämlich nicht um eine in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Fläche, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt ist und der von Gesetzes wegen keine Waldeigenschaft zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LWaldG). Eine kleinere Fläche ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die Fläche eine Größe von 2.000 m2 überschreitet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2015 – 2 A 205/14, S. 15, n.v.). Anhaltspunkt ist hierfür etwa die amtliche Begründung zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des Bundeswaldgesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG), wonach der Bundesgesetzgeber davon ausgeht, dass Flächen über 0,2 ha Größe keine kleineren Flächen mehr sind (vgl. hierzu Düsing/Martinez/Lückemeier, 1. Aufl. 2016, BWaldG § 2 Rn. 7). Die für das Waldrecht grundsätzlich zuständige 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts geht davon aus, dass eine kleinere Fläche in dem vorgenannten Sinne bis zu einer Größe von ca. 700 m2 angenommen werden kann (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juli 2005 – 1 A 55/04, n.v.; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2010 – 1 LA 44/10 zur Heranziehung einer Kommentierung, die auf eine Obergrenze von 750 m2 abstellt). Die hier maßgebliche Fläche übertrifft diese vorgenannten Größen mit ca. 4.000 m2 deutlich. Selbst wenn vorliegend die Fläche des „Plateaus“ unberücksichtigt gelassen wird, ergibt sich noch immer eine Größe von rund 3.500 m2, weswegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LWaldG unzweifelhaft nicht erfüllt sind. Entsprechend der Erhebung der unteren Forstbehörde handelt es sich bei den auf der streitgegenständlichen Fläche vorhandenem Bewuchs mit Bäumen zudem weit überwiegend um Waldgehölze i.S.d. § 2 Abs. 3 LWaldG. Die listenmäßige Aufführung der vorhandenen Baumarten vom 8. September 2017 (Bl. 52 d. Verwaltungsakte) und die im Rahmen des Ortstermins durch das Gericht gewonnenen Eindrücke bestätigen dies.Die überwiegende Zahl der aufgefundenen Bäume (z.B. Bergahorn, Rotbuche, Stieleiche, Birke, Lärche, Fichte) gehört sogar – entsprechend der Ergebnisse der Bundeswaldinventur 2012 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Ergebnisse abrufbar unter: https://www.bundeswaldinventur.de/; zuletzt abgerufen am 31. Juli 2020) – zu den 11 häufigsten Baumarten in den Wäldern der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Bundeswaldinventur, auch zur hier ebenfalls aufgefundenen Hainbuche, a.a.O.). Die Klägerin ist diesem Befund nicht qualifiziert entgegengetreten. Unschädlich ist im Übrigen, dass sich nach den Feststellungen der unteren Forstbehörde auf den Flurstücken nicht ausschließlich Waldgehölze, sondern auch sechs Obstbäume befinden.Denn bei einem aus Waldbäumen und anderen Baumarten – wie z.B. Edelobstarten – bestehenden Mischbestand ist das charakteristische Gepräge des Mischbestandes maßgebend, das sich im Allgemeinen aus der überwiegenden Bestockung ableiten lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juli 1985 - 20 A 2338/83 -, NuR 1986, 35, 36, m.w.N.). Dass die Bestockung in dem maßgeblichen Bereich ganz überwiegend aus Waldbäumen besteht, kann angesichts der Ausführungen der unteren Forstbehörde (vgl. gewichtete listenmäßige Darlegung vom 8. September 2017, Bl. 52 d. Verwaltungsakte) und des vor Ort gewonnenen Eindrucks nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Die Auffassung der Klägerin, dass die vorgenannte (Wald-)Fläche deswegen kein Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes darstelle, weil sie die in § 1 LWaldG postulierten Zwecke des Gesetzes nicht erfülle, ist unzutreffend. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beantragt, ob es sich bei der Ansammlung von Gehölzen auf den Flurstücken 83/55 und 83/47 (tw), Flur ..., Gemarkung Gaarden, um Wald im Sinne des § 2 BWaldG / § 2 LWaldG handele, die die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die ein Wald im Sinne der waldrechtlichen Vorschriften zu erfüllen hat, zu erfüllen vermag. Der Antrag war als unzulässig abzulehnen, da es sich bei ihm tatsächlich um einen sog. Beweisermittlungsantrag gehandelt hat. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“ erhoben worden sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2020 – 19 A 147/20.A –, Rn. 24, juris). Dies ist hier der Fall. Gemäß § 1 Abs. 2 LWaldG ist Zweck des Landeswaldgesetzes unter anderem (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG), den Wald a) wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere als Ressource des nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion), b) wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die wild lebenden Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden, den Wasserhaushalt, das Klima, die Luft und die Atmosphäre sowie das Landschaftsbild (Schutzfunktion) und c) wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) zu erhalten, naturnah zu entwickeln, zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern. Die Klägerin hat keinerlei durchgreifende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die vorgenannten Funktionen nicht zumindest teilweise erfüllt sind. Derartiges ist auch sonst nicht erkennbar. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, dass die beschriebenen Waldfunktionen auf den maßgeblichen Flurstücken nicht gegeben seien, weil diese auf Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegen, bei denen die Umgebung eine Bebaubarkeit vermittele, um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Das Vorliegen eines Waldes wird keinesfalls dadurch ausgeschlossen, dass die Umgebung bebaut ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2016 – 1 A 143/14, n.v.; m.V.a. Klose/Orf, in: Forstrecht, § 2 Rn. 33). Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Fläche selbst als späteres Baugebiet vorgesehen ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2016 – 1 A 143/14, n.v.). Für die Entstehung eines Waldes kommt es nach dem Landeswaldgesetz allein auf die tatsächlichen Verhältnisse auf der maßgeblichen Fläche an. Hier bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch keine Zweifel daran, dass die maßgebliche Waldfläche geeignet ist, die in § 1 Abs. 2 Nummer 1 LWaldG niedergeschriebenen Funktionen zumindest teilweise zu erfüllen. Hinsichtlich der Schutzfunktion des Waldes (§ 1 Abs. 2 Nummer 1 Bst. b) LWaldG) gilt, dass diese eine Vielzahl an einzelnen Funktionen beschreibt (vgl. Düsing/Martinez/Lückemeier, 1. Aufl. 2016 Rn. 2, BWaldG § 1 Rn. 2, m.w.N.). Waldflächen dienen im Sinne der Schutzfunktion etwa dazu, starken Winden, der Aufheizung in städtischen Gebieten, aber auch dem zu schnellen Abfluss von Starkregen sowie der Bodenerosion entgegenzuwirken (vgl. EZBK/Wagner, 137. EL Februar 2020, BauGB § 1a Rn. 303; Düsing/Martinez/Lückemeier, 1. Aufl. 2016 Rn. 2, BWaldG § 1 Rn. 2). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies hinsichtlich des an das Vorhabengrundstück angrenzenden Waldstückes nicht der Fall ist. Derartiges ist auch nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist die Waldfläche zur Überzeugung des Gerichts geeignet, dazu beizutragen, eine zu starke Aufheizung des sonst weitgehend überbauten Stadtgebietes der Beklagten zu vermeiden. Gleiches gilt hinsichtlich der Eigenschaft der Luftfilterung, die dem Wald zukommt. Waldbäume filtern aufgrund der großen Oberfläche ihrer Blätter und Nadeln Staub und Schadstoffe aus der Umgebungsluft (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2015 – 2 A 177/15 –, Rn. 70, juris). Waldflächen sind Kaltluftentstehungsgebiete und Sauerstoffproduzenten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 70, juris). Es bestehen nach der Durchführung der Ortsbesichtigung zur Überzeugung des Gerichts keinerlei Zweifel daran, dass die sichtbar mit Blättern begrünten Waldgehölze Photosynthese betreiben und dementsprechend Sauerstoff produzieren und einen Beitrag zur Reinhaltung der Luft leisten. Dass die streitgegenständliche Waldfläche auf den Flurstücken ... und 83/59 sowie ... daneben geeignet ist, einen Lebensraum für Tiere, insbesondere die Vogelwelt darzustellen, kann aus Sicht des Gerichts überdies nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Hierzu hat sich die Klägerin in dem Beweisantrag auch nicht verhalten. Es ist darüber hinaus nicht ansatzweise erkennbar, dass die Nutzfunktion des Waldes nicht gegeben ist. Die Nutzfunktion umfasst die Gesamtheit der im Wald produzierten und nutzbaren Güter. In erster Linie betrifft dies die Holzerzeugung. Es mag zutreffen, dass diese – bedingt durch die Größe des Waldstückes – in dem vorliegend zu beurteilenden Fall keinen wirtschaftlich und tatsächlich großen Umfang erreichen kann. Dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Bewertung, da ein konkreter Umfang gesetzlich nicht gefordert ist. Das Gesetzesziel besteht gerade auch vor dem Hintergrund der bisher noch nicht ausgeschöpften Potentiale der Nutzung des in den Wäldern vorhandenen Holzes. Es sollen in erster Linie Kleinwaldbesitzer dazu animiert werden, ihre Waldflächen forstwirtschaftlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu nutzen (vgl. Jacobs, LWaldG - Kommentar, D 5 SH, S. 1 f.) – mögen sie im Einzelfall auch klein sein. Sofern die Klägerin meint, dass die rechtliche Qualifikation der benannten Fläche als Wald daran scheitere, dass jedenfalls nicht alle in § 1 LWaldG benannten Waldfunktionen gegeben sind, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Es ist keinesfalls erforderlich, dass die in § 1 LWaldG postulierten Ziele des Gesetzes kumulativ vorliegen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2015 – 2 A 205/14, n.v.). Die normierten Gesetzesziele stehen gleichrangig nebeneinander. Selbst wenn man eine Zulässigkeit des (vermeintlichen) Beweisantrages unterstellt, so kommt es auf die behauptete Beweistatsache nicht entscheidungserheblich an, weswegen dieser gleichsam abzulehnen war. Der von der Klägerin gezogene Schluss, dass die Waldeigenschaft nur dann gegeben sein könne, wenn die in dem Beweisantrag benannten Funktionen umfänglich erfüllt werden, trifft nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nicht zu. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 LWaldG ist Wald im Sinne dieses Gesetzes – wie dargelegt – jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche, wobei nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LWaldG auch kahl geschlagene Waldkahlflächen und verlichtete Grundflächen als Wald gelten. Waldgehölze im Sinne dieses Gesetzes sind gem. § 2 Abs. 3 S. 1 LWaldG alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Das Schleswig-Holsteinische Landesrecht fordert also nicht, dass die in § 1 Abs. 2 LWaldG niedergeschriebenen Zwecke zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 LWaldG niedergeschriebenen Voraussetzungen (vollumfänglich und zu jedem Zeitpunkt) vorliegen müssen (vgl. zu einer abweichenden landesrechtlichen Regelung: § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) vom 6. August 1993), damit eine Fläche rechtlich als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG zu qualifizieren ist. Gegen die Entscheidung der Beklagten, die zur Umsetzung des Vorhabens erforderliche Unterschreitung des Waldabstandes gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG nicht zuzulassen, ist rechtlich nichts zu erinnern. Ausweislich der vorgenannten Norm kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist. Das erforderliche Einvernehmen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG ist durch die untere Forstbehörde verweigert worden. Die Ablehnung der Erteilung des Einvernehmens ist nicht zu beanstanden. Eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist nur dann nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf die geplante Anlage ausgehenden Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2001 - 1 L 243/01 - n.v.; VGH Mannheim, Urt. v. 31. August 1995 - 8 S 1719/95 - BRS 57 Nr. 231). Solche besonderen Umstände sind hier durch die Klägerin weder hinreichend dargelegt noch sonst erkennbar. Vorliegend hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der unteren Forstbehörde nachvollziehbar dargelegt, dass die in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG niedergeschriebenen Aspekte der Waldbrandgefahr, Windwurfgefahr und der Walderhaltung einer Unterschreitung bzw. Nichteinhaltung des grundsätzlich gebotenen Waldabstandes im Einzelfall entgegenstehen. Sie hat prognostisch dargelegt, welche Höhe die vorhandenen Waldgehölze voraussichtlich erreichen werden und dass hierdurch eine Gefahr für die beabsichtigte bauliche Anlage durch Windwurf und Astabbruch bestehen würde. Sie hat diesbezüglich auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die vorhandene Hanglage und den geringen verbleibenden Abstand zwischen dem Vorhaben und dem Wald verwiesen, was zu einer hohen wechselseitigen Gefährdungslage führt. Ferner ist hier prognostisch – im Sinne der Ausführungen der Beklagten sowie der unteren Forstbehörde – davon auszugehen, dass eine Gefährdung des hinsichtlich seiner besonderen Bedeutung schützenswerten Waldrandes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) bzw. des dortigen Waldbestandes wegen der aufgrund des geringen Abstandes erforderlich werdenden Eingriffe in den Baumbestand zur Licht- und Feuchtigkeitsregulierung bzw. zur Gefahrenabwehr für das beabsichtigte Gebäude zu besorgen ist. Schließlich erweist sich die Entscheidung der Beklagten auch nicht vor dem Hintergrund als ermessensfehlerhaft, weil sie im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung einen erst im Jahr 2018 ergangenen Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 9. Oktober 2018 (Az. V 545 - 20155/2018; Amtsbl. SH 2018, 859) nicht berücksichtigt hat. Es trifft zwar zu, dass in dem benannten Erlass Voraussetzungen für die Unterschreitung des Waldabstandes nach § 24 LWaldG niedergelegt sind (Ziff. 4). Im Zeitpunkt der streitbefangenen Verwaltungsentscheidungen existierte jedoch bereits eine Vorgängerversion dieses Erlasses vom 30. August 2013 (Az. 544 – 7414.2; Amtsbl. SH 2013, 793, ber. S. 872), der bis zu dem ihm zeitlich nachfolgenden Erlass aus dem Jahr 2018 gültig war. In Bezug auf das hier zu beurteilende Vorhaben ergibt sich aus der neueren Erlassversion – unabhängig von der grundsätzlichen Relevanz für das hiesige Verfahren – bereits keine maßgebliche Änderung gegenüber dem Erlass aus dem Jahr 2013. Der Erlass aus dem 2018 ergänzt den Erlass aus dem Jahr 2013 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Unterschreitung des Waldabstandes im Wesentlichen in Bezug auf Baustoffe von baulichen Anlagen im Waldabstand mit Wohnnutzung. Um ein derartiges Vorhaben geht es hier nicht. Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Unterschreitung des gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG einzuhaltenden Waldabstandes schließlich nicht auf die Voraussetzungen einer Befreiung gem. § 41 LWaldG berufen. Danach kann die zuständige Forstbehörde auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Befreiung erfordert.§ 41 LWaldG wird vorliegend hinsichtlich der Frage des einzuhaltenden Waldabstandes (bzw. dem Absehen hiervon) von der spezielleren Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG verdrängt. Das Gericht hat diesbezüglich bereits ausgeführt (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 136/12, n.v.): „Hierfür spricht die ausdrückliche Bezugnahme in § 24 Abs. 2 Satz 2 auf die Regelungsziele des § 24 Abs. 1 LWaldG. § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG erlaubt eine Unterschreitung des Waldabstandes nur dann, wenn die in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen Gefahren nicht zu besorgen sind. § 41 LWaldG bezieht sich demgegenüber lediglich auf den allgemein gehaltenen Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Belange und nicht ausdrücklich auf den speziellen öffentlichen Belang der Vermeidung von Brand- und Windwurfgefahren. Des Weiteren ist bei der „Ausnahmevorschrift“ des § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG die Berücksichtigung der (privaten) Belange des Antragstellers nicht möglich. Diese Nichtberücksichtigung ist sachgerecht, da es sich bei § 24 Abs. 1 LWaldG um eine Vorschrift des Gefahrenabwehrrechts handelt und private Belange bei der Frage, ob der Waldabstand unterschritten werden kann, nicht entscheidungserheblich sein dürfen. Das Ziel, Gefahren durch Brandereignisse und Windwurf zu vermeiden, überwiegt generell jegliches private Interesse an der Errichtung von baulichen Anlagen im Waldabstand. Allein eine verminderte Gefahrenprognose kann eine Unterschreitung des Waldabstandes rechtfertigen. Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Bewertungssystem könnte durch eine subsidiäre Heranziehung der Befreiungsregelung in § 41 LWaldG hinsichtlich der Unterschreitung des Waldabstandes umgangen werden.“ Der erkennende Einzelrichter schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Im Übrigen schließt sich das Gericht der in dem Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung der Beklagten an, wonach die Voraussetzungen des § 41 LWaldG vorliegend jedenfalls nicht erfüllt sind (§ 117 Abs. 5 VwGO). Abschließend ergibt sich auch vor dem Hintergrund keine gegenteilige Bewertung, dass auf den an das streitbefangene Waldstück angrenzenden Grundstücken eine Moschee und ein Sanitärfachhandel errichtet worden sind, für welche die Beklagte Baugenehmigungen erteilt hat. Die Beklagte hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass die Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilungen im Jahre 2004 hinsichtlich des Waldabstandes noch nicht der heutigen entsprach. Ein explizites Verbot zur Durchführung von Vorhaben in einem Abstand von weniger als 30 m zum Wald existiert erst seit dem Jahr 2005. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage fehlt es bereits an der gemeinsamen rechtlichen Grundlage für eine von der Klägerin geltend gemachte Gleichbehandlung der Sachverhalte. Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, in welchem Abstand die dortigen Gebäude bzw. damaligen Vorhaben im Genehmigungszeitpunkt zu dem sich fortwährend entwickelnden Waldstück lagen und welche Gesichtspunkte in den betreffenden Einzelfällen gegebenenfalls für eine etwaige Unterschreitung des Waldabstandes maßgeblich gewesen sind. Sollten die Baugenehmigung zum Erteilungszeitpunkt rechtswidrig gewesen seien, so vermag sich die Klägerin insoweit ohnehin nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG hierauf zu berufen, weil insoweit kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung existiert. Da sich der angegriffene Bescheid vom 15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2017 nach den vorstehenden Ausführungen als rechtmäßig erweist, steht der Klägerin auch nicht der mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Seite. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr die beantragte Baugenehmigung für eine Carportanlage zu erteilen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C-Straße in B-Stadt, Gemarkung ..., Flur ... Flurstück .... Das Grundstück ist mit Gebäuden des ehemaligen Güterbahnhofs bebaut. Der Gebäudekomplex wird durch verschiedene Gewerbeunternehmen genutzt, unter anderem durch eine Autovermietung. Auf den benachbarten Flurstücken ... und ..., die gleichsam im Eigentum der Klägerin stehen, befindet sich eine Fläche von ca. 4.000 m2, die weitgehend mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist. Auf einem „Plateau“ findet sich eine lichte Fläche mit sechs eingewachsenen Obstbäumen und drei eingewachsenen Gartenhütten von ca. 500 m2. Am 24. Februar 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Carportanlage auf den vorgenannten Flurstücken. Auf die mit dem Bauantrag eingereichten Lagepläne wird Bezug genommen. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beteiligte untere Forstbehörde verweigerte hinsichtlich des beabsichtigten Vorhabens das Einvernehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 15. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche und damit unzulässig sei. Die Forstbehörde habe ihr Einvernehmen nicht erteilt. Dies beruhe auf dem Umstand, dass ein Teil des Vorhabenstandortes auf einem Gebiet liege, dem gem. § 2 LWaldG die Waldeigenschaft zukomme. Es mangele an einem ausreichenden Abstand des Vorhabens zu dem südwestlich angrenzenden Wald. Angesichts des Umstandes, dass das Vorhaben keinen Abstand zu dem Wald einhalte und diesen teilweise überplane, werde auch ein möglicher Ermessensspielraum hinsichtlich einer Unterschreitung des Waldabstandes bei weitem überschritten, so dass selbst bei einer unterdurchschnittlichen Brandgefährdung des Waldes besonders die in § 24 Abs. 1 LWaldG genannten Aspekte konkret gegen eine derart erhebliche Unterschreitung bzw. Aufhebung des Regelabstandes von 30 m sprächen. Im Einzelnen handele es sich um eine Nutzungsänderung von Teilen des Waldes. Bei einem derart geringen Abstand bestehe die Gefährdung des Waldbestandes durch absehbare, zukünftige Eingriffe zur Licht- und Feuchtigkeitsregulierung bzw. Gefahrenabwehr. Die Gefahr durch Windwurf und Astabbruch bestehe für die bauliche Anlage. Hierbei sei auch die zukünftige Situation und ein Wachstum der Bäume zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass der Wald eine Höhe von ca. 30 Metern erreiche. Ferner bestehe eine mögliche Beeinträchtigung des Waldrandes in seiner ökologisch wertvollen Funktion für Pflanzen und Tiere durch Trittschäden, Auslichtung, Entnahme von Bäumen oder Entfernen von traufbildenden Ästen aus den benannten Gründen oder in Folge von Nutzungsansprüchen im Waldrandbereich wie z.B. die Aufstellung von anderen Nebenanlagen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 erhob die Klägerin gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten Widerspruch. Dem Vorhaben könne die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht entgegengehalten werden. Bei der sich südwestlich bzw. südlich zum Vorhabenstandort anschließenden Fläche, die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehe, handele es sich nicht um einen Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes. Da auf dem Nachbargrundstück auch Bäume stehen würden, die üblicherweise nicht in Wäldern vorkommen, scheide die Annahme aus, dass es sich bei der maßgeblichen Fläche um Wald handele. Eine Fläche, die lediglich Waldsträucher oder sonstigen Waldpflanzen bewachsen ist, könne nicht als Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes gelten. Der Begriff „Grundfläche“ in § 2 LWaldG zeige zudem an, dass die Bestockung mit Forstpflanzen eine bestimmte flächenmäßige Ausdehnung erfordere. Auf der Grundfläche, die Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sei, müsse sich eine besondere Lebensgemeinschaft mit spezifischen waldtypischen und ökologischen Bedingungen herausgebildet haben, was vorliegend nicht der Fall sei. Ferner liege die in § 2 Abs. 1 Satz 3 LWaldG geregelte Ausnahme vor. In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Fläche, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt ist. Es handele sich um eine kleinere Baumgruppe, die in einem bebauten Gebiet (§ 34 BauGB) liege. Schließlich lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 LWaldG vor. Die Durchführung des § 24 LWaldG würde im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Die Härte folge aus dem Umstand, dass das Baugrundstück selbst im Umgebungsschutzbereichs eines Kulturdenkmals liege, der eine Errichtung baulicher Anlagen auf dem Grundstück nicht ohne weiteres möglich mache. Der Standort sei mit der Denkmalpflegebehörde abgestimmt. Überwiegende öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2017 als unbegründet zurück. Der Wald auf dem C-Straße umfasse eine Flächengröße von ca. 4.000 m2 auf drei Flurstücken. Die Fläche sei nahezu vollständig mit Waldgehölzen bestockt. Auf dem Plateau fände sich eine lichte Stelle von ca. 500 m2 mit sechs eingewachsenen Obstbäumen und drei eingewachsenen Gartenhütten im Zerfallsstadium. Diese Stelle sei jedoch bereits zu erheblichen Anteilen mit Verjüngung von Waldgehölzen durchsetzt. Selbst ohne Berücksichtigung der Plateaufläche habe die Waldfläche eine Größe von ca. 3.500 m2. Im Einzelnen seien folgende Baum- und Straucharten festgestellt worden (Aufzählung nach gewichteter Reihenfolge): - Baumarten: Linde, Bergahorn, Feldahorn, Rotbuche, Stieleiche, Birke, Lärche, Hainbuche, Fichte, 6 Obstbäume (auf dem Plateau). - Straucharten: Haselnuss, Weißdorn, Holunder, Pfaffenhütchen, 1 ... Buchsbaum, im Randbereich zum Sportplatz Schneebeere. - Krautarten: Efeu, Giersch, Brombeere, Brennnessel. Angesichts der Größe der Waldfläche sei eine innere Stabilität bzw. ökologische Selbstständigkeit und eigene Lebensgemeinschaft vorhanden bzw. zu erwarten. Dies sei jedenfalls ab einer Flächengröße von 1.000 m2 der Fall, die hier bei Weitem überschritten werde. § 2 Abs. 1 Satz 3 LWaldG sei nicht einschlägig, da dieser nur für Baumgruppen mit einem Durchmesser von ca. einer Baumlänge gelte. Die vorhandene Fläche sei deutlich größer und ein Kronenschluss sei vorhanden. Die Klägerin hat am 21. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie zunächst im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Vertiefend trägt sie vor, dass die maßgebliche Fläche in dem Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche gekennzeichnet sei. Dies spreche bereits gegen die Annahme, dass es sich um einen Wald handele. Sollte es sich dennoch um einen Wald i.S.d. Waldgesetzes handeln, dann verstieße der Eigentümer der mit Forstpflanzen bestandenen Flächen gegen § 12 Abs. 1 LWaldG. Der Waldbesitzer habe hiernach dafür Sorge zu tragen, dass der nach dem Landeswaldgesetz erforderliche Waldabstand zu den benachbarten Flächen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werde. Es könne insoweit nichts anderes gelten, als dies im Bauordnungsrecht hinsichtlich der Grenzabstände der Fall sei. Ein Waldbesitzer könne sich nicht auf die Einhaltung des Waldabstandes berufen, wenn er die erforderlichen Abstände selbst nicht einhalte. Die Beklagte habe zudem bei ihrer Entscheidung über eine Unterschreitung des Waldabstandes noch nicht den Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 9. Oktober 2018 (Az. V 545 - 20155/2018; Amtsbl. SH 2018, 859) berücksichtigen können, was aber nunmehr erforderlich sei. Es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf eine Neubescheidung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass auf der gegenüberliegenden Seite des Waldstückes Gebäude durch die Beklagte genehmigt worden seien. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2017 (Az.: 64.1.2.24 [17-00606] VG) und den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2017 (Az.: 64.0.1.24 [17-00606] VG) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen sowie hilfsweise, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung das Vorbringen aus dem Vorverfahren und verweist auf die umfängliche Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 8. September 2017. Die Klägerin könne in dem vorliegenden Verfahren auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass der Waldbesitzer seinerseits einen Waldabstand im Sinne eines Grenzabstandes einzuhalten hätte, zumal hier die Klägerin in diesem Fall selber Eigentümerin des Waldgrundstückes sei. Im Übrigen gelte hinsichtlich der weiteren in der Nähe des Waldstückes befindlichen und genehmigten Gebäude, auf die sich die Klägerin beruft, dass diese im Jahr 2004 unter Geltung einer damaligen Rechtsvorschrift zum Waldabstand genehmigt worden seien. Die jetzige Norm, die erst nunmehr ein ausdrückliches Verbot der Durchführung von Vorhaben in dem Waldabstand vorsehe, gelte erst seit dem 1. Januar 2005. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Februar 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat am 25. Mai 2020 mit den Beteiligten vor Ort verhandelt. Auf die diesbezügliche Sitzungsniederschrift und die angefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. Die Klägerin hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2020 einen Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 28. Mai 2020 (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte) gestellt. Sie hat dementsprechend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beantragt, ob es sich bei der Ansammlung von Gehölzen auf den Flurstücken ... und ... (tw), Flur ..., Gemarkung ..., um Wald im Sinne des § 2 BWaldG / § 2 LWaldG handele, die die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die ein Wald im Sinne der waldrechtlichen Vorschriften zu erfüllen hat, zu erfüllen vermag. Das Gericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung unter Mitteilung der wesentlichen Gründe durch Beschluss abgelehnt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 2020 wird Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.