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Beschluss

1 LA 3/10

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:0217.1LA3.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 24. September 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Auffassung des Klägers, dass das durch Brand vernichtete Gebäude Bestandsschutz genieße, trifft nicht zu. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erleichtert lediglich die Neuerrichtung eines u.a. durch Brand vernichteten Gebäudes im Hinblick auf die in dieser Vorschrift genannten öffentlichen Belange. Im Übrigen sind von einem solchen Vorhaben alle Vorschriften einzuhalten, die für sonstige Neubauten gelten. Dazu gehört auch § 24 LWaldG. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift einen weiteren öffentlichen Belang, der der Sondervorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht unterfiele, darstellt, so dass das geplante Wohnhaus bei Verletzung dieser Vorschrift - wie das Verwaltungsgericht meint - auch aus diesem Grunde unzulässig wäre. Das Vorhaben muss den gemäß § 24 LWaldG erforderlichen Waldabstand jedenfalls deshalb einhalten, weil es sich dabei um eine ihm entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 LBO (§ 78 Abs. 1 S. 1 LBO a.F.) handelt, die gemäß § 29 Abs. 2 BauGB von den §§ 30 ff BauGB unberührt bleibt. 3 Das geplante Gebäude hält den gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG erforderlichen Abstand zum Wald unstreitig nicht ein. Ob die nach den Feststellungen der zuständigen Forstbehörde bis zu 30 m hohen Nadelbäume, die ein Alter von 70 bis 90 Jahren aufweisen (Schreiben der Forstbehörde vom 18. September 2008, Bl. 29 Beiakte A), rechtwidrig an das Grundstück des Klägers herangerückt sind und ob der Kläger möglicherweise eine Beseitigung des Waldes erfolgreich veranlassen könnte, ist unerheblich. Um zu gewährleisten, dass die in § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG genannten Schutzzwecke der Vorschrift nicht verletzt werden, darf die Genehmigung erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass der erforderliche Waldabstand auch tatsächlich eingehalten wird. Die Beklagte durfte die Unterschreitung des Abstandes auch nicht gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG ausnahmsweise zulassen, denn die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG nicht zu besorgen ist, liegt nicht vor. Angesichts der Größe der Bäume und der erheblichen Unterschreitung des § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG erforderlichen Abstandes des Waldes zu dem geplanten Wohnhaus – nach den nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beträgt der Waldabstand nach Norden 5 m, nach Süden 11,25 m, nach Osten 19 m, zur Straße, auf deren gegenüberliegender Seite wiederum Wald vorhanden ist, 6 m – ist es offensichtlich, dass das Gebäude erheblich durch Windwurf gefährdet ist. Hinzu kommt, dass der angrenzende Wald nach den Feststellungen der Forstbehörde als Ganzes überdurchschnittlich brandgefährdet ist, so dass die allseitig geringen Abstände auch unter diesem Gesichtspunkt nicht hinnehmbar wären. 4 Die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt (§ 124 Abs. 4 S. 4 VwGO). 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 6 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 7 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).