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Urteil

2 A 177/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0707.2A177.15.0A
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Leitsätze
Die Aufhebung einer Bannwalderklärung (§ 13 Abs. 5 des Hessischen Waldgesetzes - HWaldG -) ist nicht erforderlich für die Genehmigung einer vorübergehenden Nutzungs- änderung des Waldes im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG. Eine vorübergehende Nutzungsänderung und keine dauerhafte Waldumwandlung liegt vor, wenn die Rodung zum Zweck des Rohstoffabbaus (Nassauskiesung) erfolgt und der Beginn der Wiederaufforstung 16 Jahre nach der ersten Rodung erfolgt. Mit Beginn einer (Wieder)aufforstung findet im Sinne der waldrechtlichen Vorschriften wieder die Nutzungsart Wald statt.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufhebung einer Bannwalderklärung (§ 13 Abs. 5 des Hessischen Waldgesetzes - HWaldG -) ist nicht erforderlich für die Genehmigung einer vorübergehenden Nutzungs- änderung des Waldes im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG. Eine vorübergehende Nutzungsänderung und keine dauerhafte Waldumwandlung liegt vor, wenn die Rodung zum Zweck des Rohstoffabbaus (Nassauskiesung) erfolgt und der Beginn der Wiederaufforstung 16 Jahre nach der ersten Rodung erfolgt. Mit Beginn einer (Wieder)aufforstung findet im Sinne der waldrechtlichen Vorschriften wieder die Nutzungsart Wald statt. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21. April 2011 zu Recht aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zutreffend verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Klägerin hat nach derzeitigem Sachstand Anspruch auf Erlass des beantragten Rahmenbetriebsplans, wobei der Beklagte die notwendigen Nebenbestimmungen und Auflagen im Einzelnen festzulegen hat. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Rahmenbetriebsplans liegen vor und dem Beklagten kommt keine planerische Gestaltungsfreiheit und kein Ermessen zu. I. Die Klägerin begehrt zur Erweiterung ihres Tagebaubetriebs für die Nassauskiesung von Quarzsand und -kies den Erlass eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Darüber ist nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden (§ 52 Abs. 2c, 2a Satz 1 i.V.m. §§ 57a und 57b des Bundesberggesetzes - BBergG -). Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu (S. 18 Urteilsabdruck) macht sich der Senat zu eigen und nimmt hierauf Bezug (§ 130b VwGO). Über diese rechtlichen Rahmenbedingungen besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Senats, dass die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans nicht mit der Einräumung planerischer Gestaltungsfreiheit verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, ; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 -, sowie bereits Urteil vom 12. September 2000 - 2 UE 924/99 -, Rn. 24). Vielmehr handelt es sich um eine gebundene und in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Abwägungsentscheidung bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen. Diese Abwägung der öffentlichen Interessen an der Rohstoffgewinnung mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen findet im Rahmen der Anwendung des § 48 Abs. 2 BBergG statt (st. Rspr. des BVerwG seit der Entscheidung vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 - "Moers-Kapellen" -, insbes. Rn. 39 f.). Der Bergbauunternehmer hat bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Rahmenbetriebsplans und nach der Feststellung, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen dem Rohstoffabbau entgegenstehen, grundsätzlich einen Anspruch auf den Erlass des begehrten Rahmenbetriebsplans. Dies kommt etwa auch in der sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG zum Ausdruck (s. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 1989, a.a.O., Rn. 41). Durch diese Ausgestaltung privilegiert der Gesetzgeber den für die Volkswirtschaft unverzichtbaren Abbau im Boden vorhandener Rohstoffe und will die Sicherung der Rohstoffversorgung gewährleisten (s. etwa Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 1 Rn. 3 u. § 48 Rn. 16). Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass auf die Klage der Klägerin hin auch dann kein Verpflichtungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern lediglich ein Bescheidungsurteil hätte ergehen können, wenn sie ihr Begehren nicht von vornherein auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränkt hätte (Urteilsabdruck S. 33 f.). Denn der Erlass eines Rahmenbetriebsplans ist wie ausgeführt mit der Abwägung verschiedener - auch gegenläufiger - öffentlicher Interessen verbunden, was regelmäßig zum Ausdruck kommt in zahlreichen Nebenbestimmungen, mit denen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit unterschiedlichen Belangen und fachgesetzlichen Bestimmungen erreicht werden soll. Hierfür sind auch Zweckmäßigkeitserwägungen der Behörde erheblich, etwa wenn zu entscheiden ist, welche von mehreren gleichermaßen zur Zielerreichung geeigneten Auflagen oder Nebenbestimmungen beifügt werden soll. In einer solchen Situation entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. etwa zum Baugenehmigungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 179/97 -, ; Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, ), dass das Gericht sich auf ein Bescheidungsurteil beschränkt und darauf verzichtet, mit Hilfe kundiger Sachverständiger etwa selbst ein Auflagenprogramm zu entwickeln. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass des begehren Rahmenbetriebsplans sind gegeben. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nrn. 3 - 9 BBergG erfüllt sind und insbesondere die vom Beklagten befürchteten Gewässerverunreinigungen keinen "Gemeinschaden" im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG darstellen. Dies macht der Senat sich zu eigen und nimmt hierauf Bezug (§ 130b VwGO). III. Versagungsgründe nach § 48 BBergG liegen nicht vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG bleiben unberührt Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Als Anwendungsfälle dieser Norm werden in Rechtsprechung und Literatur (s. die Nachweise bei Piens, a.a.O., § 48 Rn. 7 ff.) zum Beispiel festgesetzte bzw. ausgewiesene Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Grabungsschutzgebiete nach Denkmalrecht, Heilquellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete oder Schutzwaldverordnungen angesehen, wenn in diesen - etwa durch ein ausdrückliches Abgrabungsverbot - die Gewinnung von Bodenschätzen verboten oder beschränkt ist. Ein derartiges Verbot bergbaulicher Tätigkeiten enthält die Bannwaldausweisung vom 5. Dezember 1986 (Staatsanzeiger 1986, S. 2592) nicht. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Hinweis in der Bannwaldausweisung (a.a.O.) auf die Beschränkung des § 22 Abs. 2 Satz 2 des damaligen Hessischen Forstgesetzes, wonach die Rodung und Umwandlung von Bannwald in eine andere Nutzungsart verboten ist, als "Verbot oder Beschränkung von Tätigkeiten, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzend dienen können" angesehen werden konnte. Denn jedenfalls seit der Änderung des § 22 des damaligen Hessischen Forstgesetzes im Jahre 2002 besteht ein derart generelles Verbot für Bannwald nicht mehr (s. dazu Hess. VGH, Urteile vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, Rn. 175). Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Auf der Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG ist eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zu treffen (s. Piens, a.a.O., § 48 Rn. 33), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006, a.a.O.). Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind zunächst solche, die von außerhalb des Bergrechts stammen und nicht von § 55 BBergG normiert werden (Piens, a.a.O., § 48 Rn. 33; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 -, Rn. 18). Weiter ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass zu berücksichtigende öffentliche Interessen in Rechtsvorschriften oder auch verbindlichen Aussagen eines Planes ihren Niederschlag gefunden haben müssen und deshalb dem Vorhaben dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen (etwa § 12 Abs. 3 des Hessischen Waldgesetzes - HWaldG - oder § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen entspricht (Piens, a.a.O., § 48 Rn. 63 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014, a.a.O.). Dem Vorhaben können also nicht Umweltgüter oder öffentliche Interessen ohne normative Anknüpfung entgegengehalten werden (Hess. VGH, a.a.O.). 1. Waldrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die Inanspruchnahme von Bannwald in dem beantragten Umfang für das Rohstoffabbauvorhaben ist rechtlich zulässig; die Interessen an der Erhaltung des Bannwaldes können nicht zur Ablehnung der beantragten Planfeststellung führen. Die Frage, ob es sich bei der hier für die Vorhabensverwirklichung notwendigen Rodung um nur eine vorübergehende Waldumwandlung handelt und ob für eine derartige Waldumwandlung eine vorherige teilweise Aufhebung der Bannwalderklärung vom 5. Dezember 1986 (Staatsanzeiger 1986 S. 2592) erforderlich ist, war bereits ausdrücklicher Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Protokoll S. 4). Nachdem das Verwaltungsgericht diese Frage im Sinn der Auffassung des Beklagten entschieden hatte, war sie nicht Gegenstand des Berufungszulassungsantrags des Beklagten und die Zulassungsentscheidung des Senats erfolgte nach Maßgabe der dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Frage war dann aber erneut ausführlicher Gegenstand der Berufungserwiderung der Klägerin (S. 50 ff.), deshalb musste der Beklagte auf die Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung des Senats vorbereitet sein. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Waldgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2014 - HWaldG - bedürfen die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald der vorherigen Aufhebung der Schutz- oder Bannwalderklärung. Diese Norm ist hier jedoch nicht anwendbar. Das Tatbestandsmerkmal "Rodung und Umwandlung" erfasst nur eine dauerhafte Nutzungsänderung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG und nicht die Fälle einer vorübergehenden Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG (a.). Im Fall der Klägerin handelt es sich um eine vorübergehende Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung (b.). Versagungsgründe nach § 12 Abs. 3 HWaldG liegen nicht vor (c.) a. Der Wortlaut des § 13 Abs. 5 Satz 1 HWaldG lässt zunächst die Frage offen, ob mit der "Umwandlung in eine andere Nutzungsart" auch eine lediglich vorübergehende Nutzungsänderung gemeint sein soll. In der waldrechtlichen Literatur (Endres, Bundeswaldgesetz, § 9 des Bundeswaldgesetzes - BWaldG -, Rn. 40) wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der befristeten nicht- forstlichen Zwischennutzung von Wald um keine Waldumwandlung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG handelt. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG definiert den Begriff der (Wald-) Umwandlung durch die Merkmale der Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass mit dem Begriff der Umwandlung in § 13 Abs. 5 HWaldG eine dauerhafte Nutzungsänderung gemeint ist. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des § 12 Abs. 2 HWaldG weicht hiervon ab, indem sie als Maßnahmen der Waldumwandlung einerseits eine Rodung zum Zweck einer dauerhaften Nutzungsänderung und andererseits eine Rodung zum Zweck einer vorübergehenden Nutzungsänderung ansieht (siehe zu solchen landesrechtlichen Modifikationen Endres, a.a.O.). Hierdurch wird allerdings die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Umwandlung in eine andere Nutzungsart" in § 13 Abs. 5 Satz 1 HWaldG nicht determiniert, weil § 12 Abs. 2 HWaldG nicht von der Umwandlung in eine andere Nutzungsart, sondern von einer dauerhaften bzw. vorübergehenden Nutzungsänderung spricht. Der Wortlaut des § 13 Abs. 5 Satz 1 HWaldG liegt demgegenüber näher am Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ("in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden"), der im Sinne eines Erfordernisses der dauerhaften Nutzungsänderung ausgelegt wird. Wesentliche Hinweise für die Auslegung des Senats ergeben sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die Vorgängervorschrift über den Bannwald in § 22 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes (in der Fassung vom 10. September 2002 - HForstG -) wurde von Rechtsanwendungspraxis und Rechtsprechung dahin verstanden, dass für die Erteilung einer Rodungsgenehmigung die vorherige Aufhebung der Bannwalderklärung nur erforderlich ist, wenn es sich um eine dauerhafte Umwandlung in eine andere Nutzungsart handelt. Im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Frankfurter Flughafens vom 19. Dezember 2007 hat die Planfeststellungsbehörde die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 5 HForstG nicht die nur vorübergehende Nutzungsänderung erfasst und eine teilweise Aufhebung der Bannwalderklärung nur insoweit erforderlich ist, als Flächen dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (siehe Planfeststellungsbeschluss S. 1238, erster Absatz sowie S. 1253, zweiter Absatz und S. 1265 zweiter Absatz). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat diese Auslegung sowohl in seinem Eilverfahrensbeschluss vom 2. Januar 2009 (- 11 B 368/08.T - Rn. 498) als auch in seinem Hauptsacheurteil zum Ausbau des Frankfurter Flughafens vom 21. August 2009 (11 C 318/08.T -, dort Rn. 791 ff.) geteilt und als zutreffend vorausgesetzt. Nach der Feststellung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Bannwalderklärung in dem Umfang aufzuheben, in dem der Bannwald zur Ausführung des planfestgestellten Vorhabens dauerhaft gerodet wird (a.a.O. Rn. 791; ebenso bereits Rn. 788: "durch das Vorhaben werden hiervon 223,40 ha dauerhaft in Anspruch genommen ..." sowie Rn. 783": ... etwa 282 ha dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden ..."). Der Gesetzgeber des Hessischen Waldgesetzes 2013 hat die Normierungen zum Bannwald wortgleich aus § 22 Abs. 5 Satz 1 HForstG in § 13 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Waldgesetzes (in der Fassung vom 27. Juni 2013 - HWaldG a.F.) übernommen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber an der Auslegung der Vorschrift durch die Anwendungspraxis und die Rechtsprechung nichts ändern wollte. Etwas anderes kann nicht aus der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 20. Februar 2014 (2 B 277/14, a.a.O.) entnommen werden. Dort ging es um den vorläufigen Rechtsschutzantrag eines Umweltverbandes gegen die Planfeststellung für die Erweiterung eines Nassauskiesungsvorhabens an anderer Stelle des Bannwalds ("Langener Waldsee"). In seiner dortigen Beschwerdeentscheidung hat der Senat die nicht in Streit stehende Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, für die Verwirklichung des Vorhabens sei die Aufhebung der Bannwalderklärung erforderlich, für seine Prüfung nach Maßgabe der Beschwerdegründe des Umweltverbandes zugrunde gelegt. Für eine weitere Thematisierung der Frage, ob die Aufhebung der Bannwalderklärung überhaupt erforderlich ist, bestand im dortigen Eilverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht nur die dargelegten Gründe prüft, kein Anlass. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ferner ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte des Gesetzes, das zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes vom 16. Juli 2014 führte, vorgetragen. Er hat insbesondere dargelegt, dass Abgeordnete der Regierungsfraktionen bei der parlamentarischen Behandlung des Gesetzentwurfs die Auffassung vertreten hätten, mit der Gesetzesänderung werde der gänzliche Ausschluss von Nassauskiesungsvorhaben und sonstigen Rohstoffgewinnungsvorhaben im Bannwald angestrebt (siehe die dazu vom Beklagten in Auszug vorgelegten Plenarprotokolle 19/9 und 19/17 vom 2. April bzw. 15. Juli 2014). Es entspricht jedoch nicht allgemein anerkannter Methodik für die Gesetzesauslegung, den geäußerten Willen einzelner Abgeordneter, auch solcher der Regierungsfraktionen oder derjenigen, der die Gesetzesinitiative ergriffen oder den Text des Gesetzesentwurfes mitgestaltet haben, als maßgeblich für den Willen des Gesetzgebers anzusehen (siehe Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S. 328 f.). Maßgeblich ist vielmehr die Grundabsicht eines Gesetzgebers (Larenz, a.a.O.) und die Zwecke eines Gesetzes, die etwa in einer schriftlich verfassten Gesetzesbegründung zur Verfügung gestellt werden. Aus der dokumentierten Gesetzgebungsgeschichte des Gesetzes vom 16. Juli 2014 lässt sich gerade nicht der Wille des Gesetzgebers ableiten, die Erweiterung von Nassauskiesungsbetrieben in Bannwaldgebieten (als typische Fälle einer vorübergehenden Nutzungsänderung) für alle Fälle auszuschließen. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen dahingehenden Änderungsantrag der Fraktion "Die Linke" (LT-DS 19/663) ausdrücklich abgelehnt. Mit diesem Änderungsantrag wurde das Ziel verfolgt, in § 13 Abs. 2 des Hessischen Waldgesetzes nach Satz 2 den Satz einzufügen "die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald für den Zweck des Neu- oder Ausbaus von Flugplätzen nebst Infrastruktur oder zum Abbau von Bodenschätzen ist ausgeschlossen". Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich also keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine derart rigorose Regelung treffen wollte. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktionen (LT-Ds 19/251 S. 4) lässt sich auch nicht entnehmen, dass die seither verstandene Auslegung dahin, dass bei einer lediglich vorübergehende Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung nicht die Notwendigkeit einer vorherigen Aufhebung der Bannwalderklärung besteht, abgeändert werden soll. Ebenso wenig lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Ds. 19/251, a.a.O.) das Ziel des Gesetzgebungsvorhabens entnehmen, konkret die Erweiterung von Nassauskiesungsbetrieben im Bannwald für die Zukunft gänzlich auszuschließen. Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Änderungsgesetz vom 16. Juli 2014 allgemein die Stärkung des Bannwaldschutzes war, dies jedoch nicht eine Änderung der Auslegung des Begriffs der "Umwandlung in eine andere Nutzungsart" in § 22 Abs. 5 Satz 1 ForstG durch § 13 Abs. 5 Satz 1 HWaldG umfasste. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 13 HWaldG dafür, unter "Umwandlung in eine andere Nutzungsart" im Sinne § 13 Abs. 5 Satz 1 nur Fälle einer dauerhaften Nutzungsänderung zu verstehen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HWaldG soll ein Wald zu Bannwald erklärt werden, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung in seiner Flächensubstanz im Hinblick auf seine Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion in besonderem Maße schützenswert ist. Hiernach soll bei der Bannwaldausweisung eine eher großräumige Betrachtung zusammenhängender Waldflächen stattfinden. Dies spricht dafür, dass die lediglich vorübergehende Nutzung kleinerer Waldflächen in einem größeren Bannwaldgebiet für die Bannwaldeigenschaft an sich unerheblich bleiben soll. Diese Sichtweise wird verstärkt durch die Neuregelung des Gesetzes vom 16. Juli 2014, mit der für die Bannwalderklärung und auch die Bannwaldaufhebung die Form der Rechtsverordnung vorgegeben wird (ebenfalls § 13 Abs. 2 Satz 1 HWaldG). Hierdurch betont der Gesetzgeber, dass Bannwalderklärungen auf Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hin angelegt sind. Die Ausweisung und die Aufhebung von Bannwald werden durch Rechtssetzungsverfahren langwieriger und schwerfälliger im Vergleich zur vorher vorgesehenen Ausweisung in Form der Allgemeinverfügung (siehe dazu Hess. VGH, Urteile vom 28. Juni 2005 - 12 A 3/05 und 8/05 -, a.a.O.). Bannwaldausweisung und Bannwaldaufhebung werden so zu einem Institut, das auf lange Zeiträume ausgerichtet ist. Eine kurzfristige Reaktion auf aktuelle Notwendigkeiten wäre damit nur schwer möglich. Dies spricht stark dafür, vorübergehende Änderungen der Nutzungsart, denen das längerfristige Ziel der Wiederaufforstung innewohnt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG), nicht dem Regime der Bannwaldaufhebung und der späteren erneuten Bannwaldausweisung zu unterwerfen. Andererseits wird der Bannwaldschutz auch dadurch gestärkt, dass der nach Beendigung der vorübergehenden anderen Nutzungsart nachwachsende Wald sogleich und ohne eine erneute Ausweisung abwarten zu müssen, "Bannwaldstatus" erhält. Zu denken ist hierbei etwa auch an die Notwendigkeit der Rodung und vorübergehenden Nutzungsänderung für kleinflächige Vorhaben wie die Verlegung von Erdkabeln, Leitungsstrecken oder an die Verlegung von Gräben. Der Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nach seiner, von der Rechtsauffassung des Senats abweichenden Auffassung jeweils ein Rechtssetzungsverfahren für eine Bannwaldaufhebung durchzuführen wäre. Der Senat ist der Auffassung, dass dies nicht Sinn und Zweck der Neunormierung des Bannwaldrechts durch das Gesetz vom 16. Juli 2014 sein kann. Insoweit erbringt die Neuregelung in § 13 Abs. 2 HWaldG (Bannwaldausweisung und -aufhebung nur durch Rechtsverordnung) nach Auffassung des Senats ein zusätzliches Argument für die Richtigkeit seiner Auslegung des Begriffs "Umwandlung in eine andere Nutzungsart". Schließlich könnte ein absolutes Verbot der Erweiterung von bestehenden Rohstoffabbaubetrieben auf den gesamten umfangreichen Bannwaldflächen Hessens ohne die Möglichkeit von Ausnahmen unterhalb der Ebene der Bannwaldaufhebung auch verfassungsrechtlich problematisch sein im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Bestandsschutz von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten (siehe Piens, a.a.O., Anhang zu § 56 BBergG Rn. 357; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 1988 - 6 S 2972/84 -, [...] Rn. 55 am Ende; OVG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 1 A 12648/98 -, ZfB 2000, 42 bis 50). Bei der Auslegung einer Vorschrift ist auch dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, das im Zweifel anzunehmen ist, der Gesetzgeber habe eine verfassungskonforme Regelung schaffen wollen. Dazu lässt sich auf die hier maßgebliche Gesetzesänderung bezogen sagen, dass der Hessische Landesgesetzgeber wie oben ausgeführt einen Gesetzentwurf mit einem kategorischen Verbot von neuen Nassauskiesungsvorhaben auf Bannwaldflächen ausdrücklich abgelehnt hat. Insgesamt ergibt die vorstehende Prüfung, dass für die Planfeststellung des Vorhabens der Klägerin eine vorherige teilweise Aufhebung der Bannwalderklärung vom 5. Dezember 1986 nicht erforderlich ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bannwalderklärung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 HWaldG vorliegen, ob also das Vorhaben insbesondere "überregionale Bedeutung" in diesem Sinne hat (zur besonderen Problematik dieses Tatbestandsmerkmals s. etwa die Äußerungen von Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Hessischen Landtags vom 5. Juni 2014 zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 19/252 - ULA 19, S. 4 ff.). Ferner bedarf es hier keiner Beantwortung der Frage, ob nicht vorgreiflich eine Bannwalderklärung im Wege der Verordnung aufgehoben werden müsste, bevor über den Planfeststellungsantrag der Klägerin entschieden werden könnte und der Frage, ob eine Bannwaldverordnung ähnlich einer Naturschutzgebietsverordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Ausnahmeregelung für bestimmte Nutzungen enthalten müsste. b. Die Voraussetzungen der von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses umfassten Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HWaldG liegen vor. Nach § 12 Abs. 2 HWaldG bedürfen als Maßnahmen der Waldumwandlung einer Genehmigung (1.) die Rodung von Wald zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung und (2.) die Rodung von Wald zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung. Vorliegend handelt es sich um die Rodung von Wald zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der vorgesehene Rohstoffabbau der Klägerin acht Jahre und die anschließende Wiederverfüllung weitere acht Jahre dauern wird. Anschließend soll die Wiederaufforstung der Fläche beginnen. Damit ist eine "vorübergehende Nutzungsänderung" über einen Zeitraum von 16 Jahren zur Planfeststellung beantragt. Unter Berücksichtigung der geplanten abschnittsweisen Rodung ergibt sich eine durchschnittliche "Ausfallzeit" für Waldnutzung von 12 Jahren (Bescheid, S. 17 oben). Mit Beginn der Wiederaufforstung findet auf der Vorhabensfläche rechtlich wieder die Nutzungsart Wald statt. Es kommt nämlich für die rechtliche Waldeigenschaft nach allgemeiner Auffassung (s. Klose/Orf, BWaldG, § 2 Rn. 9 und 10 m.w.N.; Endres, BWaldG, § 2 Rn. 13 m.w.N.) nicht auf Alter und Größe von Bäumen an. Nach 16 Jahren bzw. durchschnittlich 12 Jahren wird die zum Rohstoffabbau beantragte Fläche somit voraussichtlich wieder die rechtliche Eigenschaft von Wald haben. Deshalb kann es für die Beurteilung, ob eine "vorübergehende Nutzungsänderung mit dem Ziel der Wiederbewaldung" vorliegt, nicht auf die Fragestellung ankommen, wie lang es dauert, bis alle Funktionen des Waldes (etwa Klimaschutz, Lärmschutz, Sichtschutz, Erholungswert) und hier auch die Funktionen des Bannwaldes wieder vollständig erfüllt werden können. Diesem deutlich längeren Zeitraum kommt allerdings bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung im Rahmen des § 12 Abs. 3 HWaldG Bedeutung zu. Für die Abgrenzung einer "vorübergehenden Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung" von einer "dauerhaften Nutzungsänderung" gibt es im Gesetz keine festgelegte zeitliche Grenze. Es kann allerdings von einer dauerhaften Nutzungsänderung auszugehen sein, wenn die Waldnutzung über eine oder gar mehrere Generationen entfällt (s. Klose/Orf, § 9 BWaldG Rn. 140). Im Übrigen kann eine besonders lang andauernde Nutzungsänderung bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen am Walderhalt berücksichtigt werden (Klose/Orf, a.a.O., m.w.N.). Maßgebend für die Bejahung einer vorübergehenden Nutzungsänderung ist darüber hinaus die Feststellung, dass die Wiederaufforstung konkret angestrebt wird und nicht von vornherein unmöglich oder aussichtslos erscheint. In der Rodungsgenehmigung ist daher die Wiederaufforstung rechtverbindlich zu regeln (Klose/Orf, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist das auf einen achtjährigen Rohstoffabbau und eine anschließende Wiederverfüllung in einem Zeitraum von nochmal acht Jahren angelegte Vorhaben der Klägerin als vorübergehende Nutzungsänderung anzusehen. Der Abbau von Sand und Kies wird bereits in der amtlichen Begründung zum Bundeswaldgesetz (BT-Drs. 7/889, insoweit abgedruckt bei Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 9) und in der Kommentarliteratur als typischer Fall der temporären Rodung genannt (s. Westernacher/Riedesel, HWaldG, Stand: 9. Nachlieferung Dezember 2013, § 12 Anm. 2.2; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand: 15. Lieferung Februar 2008, Art. 9 Rn. 38). Bei einem Nassabbau - wie hier von der Klägerin beabsichtigt - führt dies erst dann zu einer anderen Beurteilung, wenn die dauerhafte Aufrechterhaltung der entstandenen Wasserfläche beabsichtigt ist oder für unvermeidbar gehalten wird. Ist jedoch - wie hier - Wiederauffüllung und Wiederaufforstung in einem Zeitraum von 16 Jahren beantragt, bleibt es grundsätzlich bei der Einstufung als einer "vorübergehenden Nutzungsänderung". Soweit der Beklagte im angefochtenen Bescheid (S. 17) einen Zeitraum von 10 Jahren als Grenze für eine "vorübergehende Nutzungsänderung" ansehen will, folgt der Senat dieser gewillkürten Festlegung nicht. Auch die vom Beklagten angeführte Aussage in Vollzugshinweisen zu einer Regelung im Brandenburgischen Landeswaldgesetz enthält keine nachvollziehbare Begründung. Von der in der Literatur (Klose/Orf, a.a.O.) in Betracht gezogenen Grenze zu einer dauerhaften Nutzungsänderung bei einer nicht- forstlichen Nutzung ab einem Zeitraum von "einer Generation", d.h. etwa 30 Jahre, ist das klägerische Vorhaben jedenfalls noch deutlich entfernt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Bescheid (S. 17) angesprochenen Risiken der Wiederaufforstung. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass zwar vorübergehende Probleme möglich sind, letztlich aber zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass auf der Fläche wieder Wald entsteht. Darüber hinausgehend trägt der Beklagte in der Berufungsbegründung (S. 21) vor, aufgrund verschärfter Verfüllbedingungen sei mit einer ungewissen Verlängerung des Zeitraums bis zur Wiederaufforstung zu rechnen. Dies bleibt jedoch spekulativ und kann im Übrigen Gegenstand von möglichen Nebenbestimmungen sein. Dort kann etwa geregelt werden, dass mit einem nächsten Rodungsabschnitt erst begonnen werden darf, wenn ein bestimmter Wiederverfüllungsstand für vorherige Abschnitte erreicht ist (s. dazu etwa auch Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 -, Rn. 42). c. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 3 HWaldG liegen nicht vor. Der Behörde kommt auch insoweit keine planerische Gestaltungsfreiheit zu (Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 9 BWaldG Rn. 162 m.w.N.). Nach § 12 Abs. 3 HWaldG soll die Rodungsgenehmigung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und dies ist insbesondere dann der Fall, wenn (1.) die Umwandlung Festsetzungen in Raumordnungsplänen widerspricht, (2.) Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder der Landschaftspflege erheblich beeinträchtigt werden oder (3.) der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Keiner der regelbeispielhaft aufgeführten Versagungsgründe liegt vor (aa.). Der Rodung und vorübergehenden Nutzugsänderung stehen auch sonst keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, dies gilt auch unter Berücksichtigung der Bannwaldeigenschaft der Vorhabensfläche (bb.) aa. Festsetzungen in Raumordnungsplänen widersprechen der vorübergehenden Waldumwandlung nicht. Im geltenden Regionalplan Südhessen 2010 ist die Vorhabensfläche als sogenannte Weißfläche dargestellt, was bedeutet, dass für diese Fläche keine planerische Festsetzung erfolgt ist. Nach dem politischen Willen der Regionalversammlung Südhessen sollte der Vorhabensbereich als Vorrangfläche für die Rohstoffsicherung ausgewiesen werden. Diese beabsichtigte Festsetzung wurde vom Genehmigungsvermerk der Hessischen Landesregierung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Landesplanungsgesetzes nicht erfasst. Das führte zur Darstellung als Weißfläche. Belange des Naturschutzes werden durch die vorübergehende Nutzungsänderung nicht erheblich beeinträchtigt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides (S. 11) findet durch die "langfristige Entfernung des Waldes" eine Umgestaltung der vorhandenen Lebensräume statt. Dabei ist davon auszugehen, dass Kleinstrukturen verlorengehen, jedoch nur geringe Beeinträchtigungen der großräumigen Lebensraumvernetzungen zu besorgen sind. Die im Antrag der Klägerin und der Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen begrenzen die Auswirkungen des Eingriffs. Obwohl das Vorhaben in direkter Nachbarschaft zu Natura-2000-Gebieten liegt, weist eine FFH-Verträglichkeitsstudie nach, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Gebiete zu erwarten sind. Erhebliche Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind auf der Grundlage der vorgelegten artenschutzrechtlichen Gutachten nicht zu erwarten (Bescheid, a.a.O., sowie S. 31). Ferner wird im angegriffenen Bescheid festgestellt, dass naturschutzrechtliche Vorschriften der Rodung nicht entgegenstehen (a.a.O., S. 31). Der Verlust der sogenannten geologischen Formation Flugsanddüne bedarf keiner Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 oder einer Befreiung gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -, da es sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG handelt. Auch Belange der Landeskultur oder der Landschaftspflege werden nicht erheblich beeinträchtigt. Im angefochtenen Bescheid wird hierzu zunächst festgestellt (S. 12), dass sich die visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das weitgehend ebene Gelände mit dem bleibenden Waldbestand auf den Nahbereich des Abbaugebietes beschränkt. Ferner wird der Landschaftsschaden durch die anschließende Wiederaufforstung beseitigt. Durch die abschnittsweise Rodung und die Erhaltung eines Sichtschutzstreifens wird der Eingriff in das Landschaftsbild weitgehend gemindert, allerdings geht nach den Feststellungen des Bescheides der gerade in diesem Bereich derzeit noch vorhandene bestehende Eindruck eines zusammenhängenden Waldes für ca. 50 Jahre verloren. Schutzwürdige Kultur- und Sachgüter, die vom Vorhaben betroffen sein könnten, kann der Bescheid nicht erkennen. Belange der Wasserwirtschaft sind hier im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Ausbaugenehmigung gemäß §§ 67, 68 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - zu behandeln. Da sowohl die Rodungsgenehmigung als auch die wasserrechtliche Ausbaugenehmigung in dem zur Planfeststellung beantragten Rahmenbetriebsplan konzentriert sind, findet eine Prüfung allein an der fachlich einschlägigen Stelle statt (s. dazu die Ausführungen unten zu 2.). Eine gesonderte Prüfung der Belange der Wasserwirtschaft ist nur dann im Rahmen des § 12 HWaldG vorzunehmen, wenn ein Rodungs- und Umwandlungsvorhaben keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf. Es lässt sich weiter nicht feststellen, dass der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Beklagte spricht dem Wald an der Stelle des Vorhabens eine besonders wichtige Funktion für das Klima, den Grundwasserschutz sowie als Sicht- und Lärmschutz für anwesende Personen zu (S. 23). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Funktionen des Waldes auf der Vorhabensfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung können nicht als derart gewichtig angesehen werden, dass sie das erhebliche öffentliche Interesse an der Rohstoffgewinnung überwiegen. Der Beklagte bezieht sich für seine Bewertung zunächst auf die in der "Flächenschutzkarte Hessen" manifestierte Bodenschutzfunktion der von der Klägerin beantragten Fläche (s. dazu auch die in der mündlichen Verhandlung überreichten Kartenausschnitte Bl. 1179 - 1282 der Gerichtsakte). Die in der Karte manifestierte Bodenschutzfunktion (a.a.O., Bl. 1180) erstrecke sich über mehrere Waldabteilungen nördlich, südlich und östlich der potentiellen Abbaufläche und werde auf ca. 100 ha geschätzt. In den angrenzenden Bannwäldern fehlten hingegen derartige Bodenschutzflächen fast gänzlich, so dass dem Bodenschutz eine überragende Bedeutung an der konkreten Stelle des beantragten Abbaus zukomme. Es sollten reliktische Dünenstandorte, die ohne den Schutz der Waldbestockung einer Winderosion und somit einer Abtragung ausgeliefert wären, geschützt werden. Ein Kiesabbau an der beantragten Stelle würde ca. 10 % des zusammenhängenden Dünenschutzwaldes zerstören und etwa 7 - 8 % des Bodenschutzwaldes der betroffenen Bannwalderklärung (Schriftsatz vom 13. April 2015, S. 6). Hiergegen hat die Klägerin eingewendet, dass die aus dem Jahr 1997 stammende Flächenschutzkarte überholt sei. Weiter liege ein Dünenstandort tatsächlich nicht vor, weil ein solcher weder in der Flächenschutzkarte noch an anderer Stelle ausgewiesen sei. Gegen das Vorhandensein eines Dünenstandorts spreche auch die an anderer Stelle aufgestellte Behauptung des Beklagten, dass sich im Bereich der Vorhabensfläche in neuerer Zeit Laubholzarten etablierten. Der Senat vermag dem Wald an der Vorhabensstelle keine wesentliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu entnehmen. Auf welcher fachlichen Grundlage die in der vorgelegten Karte (Gerichtsakte Bl. 1180) eingezeichneten "Bodenschutzfunktionen" festgestellt worden sind, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen ist die Flächenschutzkarte aus dem Jahr 1997, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, jedenfalls für diesen örtlichen Bereich seit der Verwirklichung des Vorhabens der Nordwestlandebahn überholt. Soweit Dünenstandorte angesprochen sind, stellt der Beklagte selbst im angegriffenen Bescheid (S. 31) zur sogenannten geologischen Formation Flugsanddüne fest, dass es sich insoweit nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt. Außerdem bewertet der Beklagte an anderer Stelle das von ihm konstatierte Vordringen von Laubholzbeständen als positive Entwicklung (Schriftsatz vom 13. April 2015, S. 5). Dies wäre jedoch kaum mit dem Bestreben, einen sandigen Dünenboden zu erhalten, vereinbar. Schließlich stellt der Beklagte bei der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen im angefochtenen Bescheid fest (S. 11), zwar werde die bestehende Bodenstruktur längerfristig zerstört und bezüglich der bisherigen Oberflächengestaltung ("dünenförmiges Gelände") werde es zu einem dauerhaften Verlust an natürlich entstandenem Boden kommen. Durch den geplanten Umgang mit dem Oberboden und dessen Verwendung zur Rekultivierung nach Abschluss des Vorhabens würden jedoch die Bodenqualität und die Bodenfunktionen soweit wie möglich wiederhergestellt. Im Ansatz zutreffend weist der Beklagte auf die Klimaschutzfunktion des Waldes hin (zuletzt der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz vom 6. Juli 2015, Gerichtsakte Bl. 1183 ff.). Bei der Produktion von fester Holzmasse im Wald wird Kohlendioxid aus der Atmosphäre entnommen. Außerdem filtern Waldbäume aufgrund der großen Oberfläche ihrer Blätter und Nadeln Staub und Schadstoffe aus der Umgebungsluft. Waldflächen sind Kaltluftentstehungsgebiete und Sauerstoffproduzenten. Das ist gerade im dicht besiedelten Rhein-Main-Ballungsraum von Bedeutung. Es lässt sich allerdings nicht feststellen, dass die Klimaschutzfunktion durch die vorübergehende Nutzungsumwandlung von 9,9 ha und auch nicht bei Einbeziehung der von der Klägerin zum späteren Abbau beabsichtigten Fläche von 51 ha (s. die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Karte, Gerichtakte Bl. 1186) wesentlich beeinträchtigt wird und diesem Umstand die Rohstoffabbauinteressen überwiegende Bedeutung zukommt. Bereits im Verhältnis zur gesamten Bannwaldfläche im Verdichtungsraum Frankfurt von derzeit rund 7.900 ha wird durch das Vorhaben der Klägerin nur ein Bruchteil von 0,12 % vorübergehend beansprucht. Hinzu kommen weitere Waldflächen im Verdichtungsraum Frankfurt, die ebenfalls Klimaschutzfunktionen erfüllen und die nicht als Bannwald ausgewiesen sind. Die Klimaschutzfunktionen des Waldes werden zwar lange über den Zeitpunkt des Beginns der Wiederaufforstung hinaus an der Vorhabensfläche entfallen. Der Beklagte nennt einen Zeitraum vom 60 Jahren ab Beginn einer Pflanzung, bis ein Wald seine Funktionen in vollem Umfang erfüllt (Schriftsatz vom 13. April 2015, S. 20). Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem zur Planfeststellung beantragten Vorhaben um die Erweiterung eines bereits bestehenden Tagebaus handelt und auf der derzeit zum Rohstoffabbau bzw. zur Wiederverfüllung genutzten Fläche früher als auf der jetzigen Vorhabensfläche Wald herangewachsen sein wird, der Klimaschutzfunktionen übernehmen kann. Unabhängig davon kann dem Wald auch aufgrund der vom Beklagten selbst angeführten Vorschädigung keine besonders wichtige Klimaschutzfunktion zukommen. Entsprechendes gilt für den vom Beklagten thematisierten Gesichtspunkt der Verinselung von Waldflächen. Südlich des Vorhabensbereichs finden sich große ununterbrochene Waldflächen von mehreren Kilometern Länge und Breite. Demgegenüber stellt sich der Vorhabensbereich als Randfläche zwischen Autobahndreieck und Flughafen dar, die bereits jetzt eine Tiefe von weniger als einem Kilometer aufweist. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die Wiederaufforstung der bereits abgebauten Nachbarbereiche und später der jetzigen Vorhabensfläche zu berücksichtigen ist. Das kommt auch dem Waldbestand auf Kelsterbacher Gemarkung zugute. Dem Wald an der Vorhabensfläche kommt keine wesentliche Lärm- oder Sichtschutzfunktion zu. Der Inhalt des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausschnitts aus der Forsteinrichtungskarte ist spätestens seit Bau der Landebahn Nordwest überholt. Dem Wald im Vorhabensbereich kann spätestens seit diesem Zeitpunkt keinerlei Lärm- oder Sichtschutzfunktion für die Ortslage Kelsterbach mehr zukommen. Im Übrigen war eine solche Funktion angesichts der zwischen der Ortslage Kelsterbach und dem streitgegenständlichen Wald verlaufenden Autobahn A 3 auch vorher schon zweifelhaft. Außerdem hat gerade die Stadt Kelsterbach dem Vorhaben der Klägerin ausdrücklich zugestimmt (Gerichtsakte Bd. IV/641). Zwischen der Ortslage Raunheim und dem Vorhabensbereich liegt das Autobahndreieck "Mönchhofdreieck", das Lärm- und Sichtschutzfunktionen für die Ortslage Raunheim praktisch ausschließt. Weiterhin kommt dem Wald im Vorhabensbereich auch für die Erholung der Bevölkerung keine wesentliche Bedeutung zu. Der Beklagte bezieht sich hierzu auf Waldbesucher, die derzeit den Vorhabensbereich passieren bzw. dorthin gelangen. Angesichts der evident großen Lärmbelastung in diesem Bereich kann jedoch nach Auffassung des Senats von einer "erholsamen" Funktion des Waldes dort nicht gesprochen werden. Westlich der Fläche findet sich der derzeitige Abbaubetrieb der Klägerin mit entsprechender Lärmbelastung (wenn auch beschränkten Betriebszeiten), unmittelbar anschließend das Autobahndreieck "Mönchhofdreieck". Nördlich grenzt die Autobahn A 3 fast unmittelbar an, dahinter befindet sich die Landebahn Nordwest des Frankfurter Flughafens. Östlich schließt sich derzeit nach einem ca. 800 m breiten Waldstreifen ebenfalls Flughafengelände an, südöstlich die Startbahn West. Lediglich in südlicher Richtung besteht ein größerer zusammenhängender Waldbereich. Die vorhandenen Waldwege werden im Übrigen auch bei Vorhabensverwirklichung erhalten bleiben. Die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten angesprochene fußläufige Verbindung von der Ortslage Kelsterbach zu dem größeren, von Lärm nicht so stark beeinträchtigten Bereich südlich des Vorhabens der Klägerin bleibt also erhalten. Passanten aus Kelsterbach, die diesen Bereich erreichen wollen, haben allerdings bereits jetzt einen mehrere Kilometer langen Weg eng eingezwängt zwischen Autobahn A 3 und der Nordwestlandebahn zurückzulegen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der dichten Besiedelung und starken Belastung des Rhein-Main-Gebiets ausgesprochen ungeeignet zur Erholung. Deshalb ist es nach Auffassung des Senats unwahrscheinlich, dass eine größere Zahl von Erholungssuchenden diese Wegeverbindung nutzt. Für Spaziergänger, die von Süden her in Richtung auf den Vorhabensbereich unterwegs sind, ist es zum Zwecke der Erholung viel naheliegender, dass sie sich in dem großen unzerschnittenen Waldbereich südlich der Vorhabensfläche aufhalten als in die verengte Spitze des Bannwaldbereichs zu gehen, wo das Vorhaben verwirklicht werden soll. Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass die Waldfläche für die forstwirtschaftliche Erzeugung (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 2. Alt. HWaldG) von wesentlicher Bedeutung ist. Die Nutzfunktion des Waldes wird nach der "Ernte" durch die Rodung für 16 Jahre vollständig unterbrochen. Bis zum Aufwachsen der Bäume ist weiterhin keine Nutzung zur Holzproduktion möglich. Dies begründet aber noch keine wesentliche Bedeutung für die forstwirtschaftliche Nutzung gerade in diesem Bereich. Eine wesentliche Bedeutung für die forstwirtschaftliche Erzeugung wird auch nicht dadurch begründet, dass zweifelhaft sein kann, ob die forstliche Nutzung in einer der bisherigen Nutzung grundsätzlich vergleichbaren Art und Güte wieder aufgenommen werden könne. Aufgrund der erschwerten Bedingungen für das Pflanzenwachstum auf verfüllten Böden sei davon auszugehen - so der Beklagte -, dass vorrangiges Ziel der Aufforstung sein müsse, so schnell wie möglich wieder einen wie auch immer gearteten dauerhaften Wald mit geschlossenem Kronendach entstehen zu lassen. Hinzutrete, dass die Fläche durch den Flugverkehr einem erhöhten Schadstoffeintrag ausgesetzt sei. Die damit angesprochenen wirtschaftlichen Interessen des Waldeigentümers an der Nutzfunktion werden indes bei der Festlegung des Preises für die andere Nutzung der Fläche berücksichtigt. Sie begründen keine wesentliche Bedeutung für die forstwirtschaftliche Erzeugung. Die Gestaltung von Waldrändern und insbesondere der notwendige Schutz der Ränder gegen Sturmereignisse kann durch Nebenbestimmungen hinreichend gewährleistet werden. Die Klägerin weist auf hinreichende Vorlaufzeiten für Unterpflanzungen des künftigen Waldrandes hin, weil eine abschnittsweise Rodung geplant ist (Berufungserwiderung S. 36). bb. Neben den in § 12 Abs. 3 Nrn. 1 - 3 HWaldG regelbeispielhaft aufgeführten öffentlichen Interessen an der ununterbrochenen Erhaltung des Waldes kommen weitere öffentliche Interessen, die der Rodung entgegenstehen können, in Betracht. Ein solches öffentliches Interesse ist hier insbesondere in der rechtlichen Ausweisung der Fläche als Bannwald durch die Bannwalderklärung vom 5. Dezember 1986 (a.a.O.) zu sehen. Auch dieses Interesse überwiegt jedoch nicht das Rohstoffabbauinteresse. Nach dem in der Bannwalderklärung festgestellten Zweck der Ausweisung hat die unter Schutz gestellte Fläche Bedeutung für das Klima, die Reinhaltung der Luft sowie den Grundwasserschutz und stellt außerdem insbesondere im Nahbereich der Verkehrsanlagen eine nicht ersetzbaren Lärm- und Sichtschutz dar (II der Bannwalderklärung, a.a.O.). Diese allgemein dem ausgewiesenen Bannwald zuerkannten Funktionen kommen jedoch der Fläche, auf der das Vorhaben der Klägerin verwirklicht werden soll, nur sehr eingeschränkt zu. Hinsichtlich der fehlenden Bedeutung für Lärm- und Sichtschutz und der fehlenden Erholungsfunktion für die Bevölkerung kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden. Hinsichtlich der positiven Auswirkungen auf das Klima und die Reinhaltung der Luft ergibt sich aus oben Gesagtem, dass diese Funktionen dem Wald im Vorhabensbereich zwar zukommen. Sie haben jedoch keine wesentliche und das öffentliche Interesse an der Rohstoffgewinnung überwiegende Bedeutung. Die Rohstoffabbauinteressen werden vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid unterbewertet. Sie sind jedoch gewichtig und es handelt sich hierbei auch um öffentliche Interessen und nicht vorrangig um private Interessen des Rohstoffabbauunternehmers, wie der Beklagte jedoch unzutreffend meint (Berufungsbegründung S. 12). Nach § 1 Nr. 1 BBergG ist es Zweck des Gesetzes, zur Sicherheit der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei einem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern. Hierdurch gibt der Gesetzgeber eine Direktive für die Anwendung der bergrechtlichen Vorschriften, hier der Vorschriften der §§ 52, 57a, und 48 BBergG bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erlass eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans und der dabei zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Die Berufungsbegründung des Beklagten erwähnt aus § 1 Nr. 1 BBergG lediglich den letzten Satzteil, nämlich den "sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden", (Berufungsbegründung S. 2), ohne auch den eigentlichen Zweck des Gesetzes, nämlich die Ordnung und Förderung des Gewinnens von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit zur Sicherung der Rohstoffversorgung zu benennen. Für die Gewichtung der dem Rohstoffabbau möglicherweise gegenläufigen Interessen ordnet der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG darüber hinaus an, dass bei Anwendung von Vorschriften, die auf Grundstücken die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzten verbieten oder beschränken, dafür Sorge zu tragen ist, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird (sogenannte Rohstoffsicherungsklausel). Der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der volkswirtschaftlich notwendigen Rohstoffgewinnung zumisst, entspricht ferner die Regelung in § 48 Abs. 2 BBergG, wonach die Rohstoffaufsuchung und -gewinnung nur dann beschränkt oder untersagt werden kann, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und der zuständigen Behörde keine planerische Gestaltungsfreiheit zur Genehmigung oder Untersagung eines Rohstoffgewinnungsvorhabens eingeräumt wird (s. dazu oben). Dem zur Planfeststellung beantragten Abbauvorhaben der Klägerin kommt gewichtige Bedeutung zu. Aus dem Rohstoffsicherungskonzept des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (- HLUG -) ist zu entnehmen, dass Sand und Kies in Hessen allgemein nicht dem Bedarf entsprechend gefördert wird. Lediglich 50 % des in Hessen benötigten Sandes und Kieses wird hier gefördert, die andere Hälfte wird importiert (HLUG, a.a.O., Fachbericht Sand und Kies, Bearbeitungsstand: 15. November 2006). Damit kommt dem Vorhaben der Klägerin bereits allgemein die Bedeutung zu, zur Deckung des Bedarfs unter Vermeidung von langen Transportwegen beizutragen. Dagegen kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht eingewendet werden, die Versorgung mit Sand und Kies sei in Hessen gesichert, das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben werde nur einen ganz unwesentlichen Teil dazu beitragen können (Berufungsbegründung S. 13). Vielmehr besteht bereits allgemein ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vermeidung langer Transportwege bei dem Massengut Sand und Kies, weil lange Transportwege zu erheblichen Belästigungen der Bevölkerung durch Lärm und Abgase von Lastkraftwagen führen (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 -, Rn. 22 u. 27). Deshalb besteht auch ein öffentliches Interesse daran, den in Hessen benötigten Kies zu einem höheren Prozentsatz auch hier zu fördern. Das Rohstoffabbauvorhaben der Klägerin im streitgegenständlichen Bereich hat darüber hinaus wegen der besonderen Qualität der dort geförderten Rohstoffe eine zusätzliche gewichtige Bedeutung. Ein Indiz für die überdurchschnittliche Qualität der geförderten Rohstoffe stellt bereits der Umstand dar, dass die dort aufzufindenden Sande und Kiese den Regelungen des Bundesberggesetzes unterfallen. Dies trifft nicht auf alle Nassauskiesungsvorhaben zu, sondern hebt die Bedeutung des Vorhabens der Klägerin hervor. Gleichzeitig führt dies dazu, dass dem Vorhaben der Klägerin die Privilegierung rohstoffsichernder Vorhaben gemäß §§ 1, 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG zukommt. Ein Quarz ist dann als grundeigener Bodenschatz im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG mit der Folge der Anwendung der Vorschriften des Bundesberggesetzes anzusehen, wenn er geeignet zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Quarzitgehalt von mindestens 80 % in der Lagerstätte vorliegt und außerdem der Schmelzpunkt bei mindestens 1.580° Celsius liegt (s. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 -, Rn. 5 m.w.N.). Mit dieser Regelung in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG wollte der Gesetzgeber die zur Rohstoffsicherung volkswirtschaftlich wichtigsten Bodenschätze dem Bergrecht unterwerfen (Hess. VGH, a.a.O., Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1990 - 4 A 1/87 -, BVerwGE 85, 223). Darüber hinaus ist den Antragsunterlagen der Klägerin unwidersprochen zu entnehmen, dass der Kelsterbacher Quarzsand 0-2 sich im Vergleich zu anderen Abbaugebieten im südhessischen Raum durch einen groben Kornaufbau mit wenigen Feinanteilen, durch die Härte des Materials sowie durch seine helle Farbgebung auszeichnet (s. Darstellung der Klägerin in: Verwaltungsvorgang I, Bl. 609). Der Quarzitanteil im Quarzsand 0-2 beträgt ca. 96 %. Das Material ist geprüft für die Verwendung im Beton, im Mörtel, im Asphalt, als Outdoor-Beach-Sand sowie als Spielsand. Der Quarzsand mit einem Silitiumoxidgehalt von mindestens 96 % findet ferner Verwendung für die Herstellung von Glas, als Form- oder Kernsand in Gießereien, bei der Aufbereitung von Trinkwassern und sonstigen Wässern, als Füllstoff für Kunstrasenplätze und verschleißfeste Industrieböden sowie die Herstellung von Feuerfest-Produkten. 95 % des Hauptprodukts werde an Kunden vertrieben, die auf die hohe Qualität des Materials angewiesen seien und das Material sei nicht substituierbar (Verwaltungsvorgang, a.a.O.). Die Bedeutung der Abbaustätte wird nicht wesentlich dadurch herabgesetzt, dass in einem ersten Erweiterungsabschnitt lediglich 9,9 ha zum Abbau beantragt worden sind. Soweit der Beklagte darauf abstellen will, dass bei einer lediglich kleinen zum Abbau beantragten Fläche die maximale Abbautiefe nicht überall erreicht werden kann und deshalb der Bodenschatz nicht vollständig ausbeutbar ist, werden diese - die privaten unternehmerischen Interessen der Klägerin und die Interessen am Abbau von Rohstoffen berührenden - Nachteile aufgewogen durch eine lediglich geringfügige Inanspruchnahme von Bannwald. Die Bedeutung des zur Planfeststellung beantragten Vorhabens wird auch nicht dadurch gemindert, dass der Klägerin zumutbare Alternativflächen zur Verfügung stünden. Der angefochtene Bescheid geht selbst davon aus, dass das Ergebnis der Alternativenprüfung für die Verwirklichung des Vorhabens an der beantragten Stelle spricht (S. 18). Die sogenannte "südliche Alternative" derselben Lagerstätte beansprucht ebenfalls Bannwald, wobei die Rohstoffqualität dort weniger gut und die Wege zur Aufbereitungsanlage länger wären. Allerdings wäre die Gefährdung von Trinkwasser dort geringer. Hierzu kann ergänzt werden, dass - wie unten näher dargelegt wird - sich die Wahrscheinlichkeit einer Trinkwassergefährdung beim streitgegenständlichen Vorhaben durch Nebenbestimmungen herabsetzen lässt auf das hinnehmbare (Rest-)Risiko. Bei einem Trockenausbau statt der vorgesehenen Nassauskiesung wäre der Bannwald in gleicher Weise betroffen. Die Standorte Langen und Raunheim sind durch andere Firmen belegt. Im Bereich Mönchswald und Muna-Depot wäre auch Bannwald betroffen. Standorte am Rüsselsheimer Dreieck, in Langen-Dreieich und am Bornbruchsee weisen schlechtere Rohstoffqualität und schwierigere Eigentumsverhältnisse auf, Wasser und Wald wären aber in geringerem Maße betroffen. Hierzu kann ergänzt werden, dass diese Standorte bereits weiter vom Hauptverbrauchsgebiet in Frankfurt und seinem unmittelbaren Umland entfernt sind, die umweltbelastenden Transportwege deshalb länger wären und die verkehrliche Anbindung dieser Standorte insgesamt - auch unter dem Blickwinkel der Vermeidung von Lärmbelastung in Ortsdurchfahrten - deutlich nachteiliger wäre (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Rn. 22 u. 27). Das gleiche gilt für die noch weiter entfernt liegenden Lagerstätten Mörfelden, Trebur-Geinsheim und Königstätten. In Königstätten käme hinzu, dass dort keine Wiederverfüllung möglich ist, die Waldfläche im Rhein-Main-Gebiet sich also bei dortigem Abbau auf Dauer verringern würde. Für das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben spricht ferner die hier besonders verkehrsgünstige Lage des Standorts. Der unmittelbare Anschluss an das überörtliche Straßennetz vermeidet die Notwendigkeit von Ortsdurchfahrten mit schweren Lastwagen, was im öffentlichen Interesse der Vermeidung von Lärm- und Abgasbelastung der Bevölkerung liegt (s. § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes). Das Berufungsvorbringen des Beklagten zur Alternativenfrage (Berufungsbegründung S. 11) setzt sich teilweise in Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid und ist im Übrigen unsubstantiiert. Eine zumutbare Alternative zum Rohstoffabbau im südwestlichen Bereich von Frankfurt nahe dem dortigen Hauptverbrauchsgebiet kann nicht darin gesehen werden, dass der Klägerin angesonnen wird, sich deutlich weiter entfernt von der Großstadt und am anderen Ende deren Einzugsgebiets zu orientieren. Das Argument, ein Neuaufschluss an einem anderen Ort werde weniger Fläche beanspruchen, kann im Ansatz nicht einleuchten, weil dort die bereits vorhandenen Aufbereitungsanlagen nicht genutzt, sondern auf neuem Raum neu errichtet werden müssten. Für die Frage des Vorliegens von Versagungsgründen ist es auch unerheblich, ob der Vorhabensunternehmer sich um Alternativflächen hinreichend bemüht hat. Im Zusammenhang mit der "Alternativenprüfung" ist rechtlich erheblich allein, ob objektiv zumutbare Alternativen zu dem zur Planfeststellung beantragten Vorhaben - hier etwa außerhalb des Bannwalds - vorhanden sind. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Das Argument des Beklagten, der "Flächendruck" im Rhein-Main-Gebiet sei groß und bei Genehmigung des klägerischen Vorhabens sei von weiteren Genehmigungen auszugehen und letztlich werde die Bannwaldfläche sich immer weiter verringern, überzeugt nicht. Hierbei werden die Unterschiede verkannt zwischen Rohstoffgewinnungsvorhaben mit anschließender Wiederaufforstung, die nicht zur dauerhaften Versiegelung von Waldfläche führen und anderen Vorhaben, wie etwa dem Flughafenausbau oder dem Straßenbau, die zur dauerhaften Versiegelung führen. Außerdem ist bei Erweiterungsvorhaben zu bereits bestehenden Tagebaubetrieben mit Wiederaufforstungsverpflichtung auch in den Blick zu nehmen, dass während des Abbaus der Erweiterungsfläche bereits ausgekieste Flächen schon wiederverfüllt und wiederaufgeforstet werden. Bei der Abwägung kann auch nicht allein darauf abgestellt werden, dass die konkret zur Rodung anstehende Fläche für längere Zeit als Waldfläche wegfällt. Zu einem anderen Abwägungsergebnis kann schließlich auch nicht die Argumentation des Beklagten führen, die Grundwasserschutzinteressen könnten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch bei der Abwägung zwischen den Bannwalderhaltungsinteressen und den Rohstoffabbauinteressen berücksichtigt werden, weil Zweck der Bannwalderklärung vom 5. Dezember 1986 (a.a.O.) auch der Grundwasserschutz gewesen sei. Dies erlaube und erfordere eine sozusagen doppelte Berücksichtigung der Grundwasserinteressen sowohl bei der waldrechtlichen als auch bei der wasserrechtlichen Abwägung. Dem kann so nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar der Ansatz, dass bei der Abwägung der Bannwaldinteressen solche Funktionen zu berücksichtigen sind, die der Bannwald an sich für die Grundwasserquantität und -qualität hat, also etwa der Gesichtspunkt einer geringeren Grundwasserneubildung, die bei einer vorübergehend nichtbewaldeten Fläche eintreten könnte. Bei der waldrechtlichen Abwägung können dagegen nicht solche Grundwassergefahren berücksichtigt werden, die erst durch die Freilegung des Grundwassers (das Entstehen einer Seenfläche) eintreten. Denn die Rodung des Waldes ist auch ohne die Freilegung des Grundwassers möglich und zu den Grundwassergefahren aufgrund der Freilegung kommt es erst im Zuge des Bodenschatzabbaus. Deshalb ist die erhöhte Verschmutzungsgefahr für das Grundwasser allein bei der wasserrechtlichen Abwägung, hier der Prüfung der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 WHG, zu berücksichtigen. Nach diesen Maßgaben können die Gefährdungen des Trinkwassers durch die Offenlegung einer Wasserfläche, die der Beklagte bereits in die waldrechtliche Abwägung einstellen will, hier nicht berücksichtigt werden. Von einer geringeren Grundwasserneubildung durch (vorübergehenden) Wegfall der Bewaldung ist demgegenüber nicht die Rede. Im Übrigen wären solche Beeinträchtigungen wegen der beabsichtigten Wiederaufforstung auch nicht dauerhaft. 2. Zu Unrecht stellt der angegriffene Bescheid auf der derzeitigen tatsächlichen Grundlage das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 68 Abs. 3 WHG fest. Wasserrechtlicher Prüfungsmaßstab ist § 68 WHG, obwohl hier mit der Vorhabensverwirklichung die Entstehung eines Gewässers nur für einen begrenzten Zeitraum verbunden ist. Nach § 68 Abs. 1 WHG bedarf ein Gewässerausbau der Planfeststellung und gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG ist Gewässerausbau unter anderem die Herstellung eines Gewässers. Ein Gewässerausbau liegt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 WHG dann nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch zugrunde gelegt, dass hier ein Gewässerausbau trotz des nur für einen begrenzten Zeitraum entstehenden Gewässers anzunehmen ist, weil wegen des erheblichen Durchstroms von Grundwasser in den entstehenden See und aufgrund des Umstandes, dass im Abstrombereich des Gewässers ein Trinkwasserbrunnen liegt, von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wasserhaushalts auszugehen ist. Diese Umstände führen zur Notwendigkeit der Problembewältigung in einem umfassenden Verwaltungsverfahren wie dem Planfeststellungsverfahren und schließen die Annahme aus, dass ein Gewässerausbau deshalb nicht vorliegt, weil bereits zum Zeitpunkt des Entstehens des Sees klar ist, dass dieser Zustand nur vorübergehend erhalten werden soll (s. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 67 Rn. 40). Im Übrigen würde sich am materiellen Prüfungsmaßstab auch nichts ändern, wenn statt eines Gewässerausbaus lediglich die Notwendigkeit einer Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG) gesehen würde. Denn auch diese Erlaubnis wäre - ebenso wie der Gewässerausbau (dazu s. sogleich) - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Gemäß § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan für einen Gewässerausbau nur festgestellt werden, wenn (1.) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in den Auwäldern, nicht zu erwarten ist und (2.) andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Diese Voraussetzungen für einen Gewässerausbau liegen hier vor. Es bedarf keiner Festlegung dazu, ob vom Begriff des "Wohls der Allgemeinheit" nur wasserwirtschaftliche Belange, die den beispielhaft in § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG genannten Belangen vergleichbar sind, umfasst sind und alle anderen Belange, also etwa wasserrechtliche Belange im Hinblick auf die zu besorgende Verschmutzung eines Gewässers oder Belange außerhalb des Wasserrechts (hier etwa die Einhaltung waldrechtlicher Vorschriften) als Anforderungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu behandeln sind, oder ob der Begriff des Wohls der Allgemeinheit umfassend zu verstehen ist und alle im konkreten Fall zu beachtenden Belange erfasst (s. zu dieser Frage Maus in: Berendes u.a., WHG, § 68 Rn. 58 ff.; Guckelberger in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl., 6. Kap. Rn. 73 ff.). Denn aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung sind in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren ohnehin alle einschlägigen Belange bei der Entscheidung über das Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen (Guckelberger, a.a.O., Rn. 74). Ein dem Wasserrecht entstammender Versagungsgrund liegt vor, wenn Anforderungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz nicht erfüllt werden. Ein Gewässer darf insbesondere nicht benutzt oder ausgebaut werden, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, zur Heranziehung des § 12 WHG als allgemein gültigem wasserrechtlichen Versagungsgrund auch im Bereich der Planfeststellung s. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 68 Rn. 24; Maus, a.a.O., § 68 Rn. 64). Schädliche Gewässerveränderungen sind gemäß der Legaldefinition in § 3 Nr. 10 WHG u. a. solche Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Zu diesen Anforderungen gehört auch die Einhaltung der gesetzlichen Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27 - 31, 44, 47 WHG als unmittelbar verbindliches Recht (s. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 31; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 -, ; vgl. jetzt auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C 461/13 -, ). Eine schädliche Gewässerveränderung ist dann zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 12 WHG Rn. 25 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 2 B 1484/11 -, Rn. 18). Es muss eine überwiegende Mehrheit von Gründen dafür sprechen, dass Nachteile eintreten können (Czychowski/Reinhardt, a.a.O.; Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, § 12 WHG Rn. 27). Eine bloß entfernte Möglichkeit einer Gefährdung genügt nicht (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., m.w.N.). Andererseits ist auch eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne nicht erforderlich. Bei der Beurteilung ist dabei nicht an abstrakte, allgemein geltende Erwägung anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - IV C 89.77 -, ; Czychowski/Reinhardt, a.a.O.). Je stärker das Wohl der Allgemeinheit durch einen Schadenseintritt beeinträchtigt werden kann, desto geringer kann der Grad an Wahrscheinlichkeit sein (Czychowski/Reinhardt, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 1991 - 5 S 2630/89 -, ; VGH München, Urteil vom 31. Oktober 1986 - 8 B 84.A.2119 -, ZfW 1988, 427) und desto geringere Anforderungen sind an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zu stellen. Ein Versagungsgrund liegt nicht vor, wenn der Eintritt eines Schadens durch geeignete Nebenbestimmungen oder Auflagen auf einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad herabgesetzt werden kann. Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt hier zunächst keine Gefährdung des Trinkwassers vor. Das Wohl der Allgemeinheit kann insoweit durch entsprechende Nebenbestimmungen und Auflagen gewahrt werden. Durch das Vorhaben der Klägerin wird der Anstrombereich des Trinkwasserbrunnens MH 1 der Firma X... betroffen, dessen Wasser im Industriepark Höchst einerseits als Trinkwasser sowie zur Pharmaproduktion (für die Trinkwasserqualität erforderlich ist) und andererseits als Brauchwasser genutzt wird. Damit ist eine öffentliche Wasserversorgung im Sinne von § 50 Abs. 1 WHG gegeben. Denn öffentliche Wasserversorgung in diesem Sinne ist nicht nur die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, sondern auch die Versorgung der Industrie mit dem Produktionsmittel Wasser (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 50 WHG Rn. 4). Öffentliche Wasserversorgung muss nicht zwingend eine solche der öffentlichen Hand sein, sondern kann auch durch Privatunternehmen aufgrund privater Vereinbarung sichergestellt werden (Grunenberg in: Berendes u.a., WHG, § 50 Rn. 27 f.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O.). Bei Betroffenheit einer öffentlichen Wasserversorgung sind besonders hohe Anforderungen an die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu stellen. Der Gesetzgeber hat der "öffentlichen Wasserversorgung" mit der herausgehobenen Erwähnung insbesondere in § 3 Nr. 10 WHG und der ausdrücklichen Erwähnung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG eine sehr hohe Bedeutung innerhalb der Schutzgüter des Wasserhaushaltsgesetzes eingeräumt (Hess. VGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 2 B 1484/11 -, ). Dementsprechend genügt wegen der herausragenden Bedeutung dieses Schutzgutes und verstärkt noch, soweit es sich um Trinkwasser handelt, bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung zur Annahme eines Versagungsgrundes. Beurteilungsmaßstäbe, wie sie aufgrund von Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien für Wasserschutzgebiete angelegt werden können (s. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 17. August 2011, a.a.O., Rn. 19), kommen dagegen vorliegend nicht in Betracht, weil der Vorhabensbereich nicht als Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Auch § 52 Abs. 3 WHG findet entgegen der Auffassung des Beklagten keine Anwendung. Denn die Vorschrift setzt für die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets voraus. Der räumliche Anwendungsbereich von Schutzanordnungen wird durch § 52 Abs. 3 WHG dann über die Wasserschutzgebietsgrenzen hinaus auf benachbarte Grundstücke erstreckt (s. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 52 Rn. 54). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erläutert, weshalb bisher die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets an dieser Stelle unterblieben und auch weiterhin keine Ausweisung beabsichtigt ist. Der Grund dafür sei der Betrieb des Industrieparks Höchst und die Sorge, dass Einschränkungen für den Betrieb notwendig würden bzw. eine Erweiterung des Industrieparks nicht mehr möglich sei. Damit hat der Beklagte in Ausübung des ihm in § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets eingeräumten Ermessens die Bewertung getroffen, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherstellung sauberen Trinkwassers, auch ohne Ausweisung gewahrt werden kann. Daran muss er sich auch bei der Beurteilung des Vorhabens der Klägerin festhalten lassen oder zu der Erkenntnis kommen, dass unter Berücksichtigung der zusätzlich vom Vorhaben der Klägerin ausgehenden Gefährdungen nunmehr die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets geboten ist. In der Berufungsbegründung bezieht sich der Beklagte weiter auf das DVGW-Arbeitsblatt 101 von Juli 2006 sowie auf ein gemeinsames Standpunktepapier der Kiesindustrie (BKS und MIRO) und der bundesweiten Wasserverbände (DVGW und LAWA Stand: März 2007), wonach eine Auskiesung in den Wasserschutzgebietszonen I, II, und III A aufgrund eines sehr hohen Gefährdungspotentials nicht möglich sei. Selbst in der Schutzzone III B könne nur im Einzelfall aufgrund von sehr günstigen wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer Auskiesung zugestimmt werden. Bei dieser Bezugnahme auf eine allgemeine und standardisierte Verwaltungspraxis lässt der Beklagte jedoch erneut außer Acht, dass nach seiner eigenen Bewertung für die konkrete streitgegenständliche Fläche im Einzelfall die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zur Gewährleistung der Trinkwasserversorgung nicht notwendig ist. Die wasserfachliche Bewertung in dem angefochtenen Bescheid (S. 28) kommt zu dem Ergebnis, dass trotz der potentiellen Grundwasserverschlechterung und der vorhandenen Risiken eine Nassauskiesung durch die Klägerin mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist, weil die zu erwartende Grundwasserverschlechterung entweder vom Ausmaß her noch hinnehmbar oder sanierbar ist und die Gefahr für die Trinkwasserversorgung durch die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma X... sowie durch zusätzliche Nebenbestimmungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Darauf hat sich das Verwaltungsgericht gestützt und das Berufungsvorbringen dazu rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (S. 26, 4. Absatz) ist von dem beantragten Vorhaben zwar eine Verschlechterung der Grundwasserqualität durch die Offenlegung der Wasserfläche zu erwarten. Eine Überschreitung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an den Brunnen durch den Normalbetrieb der geplanten Kiesgrube ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, weil die derzeit gemessenen Schadstoffkonzentrationen so weit unterhalb der Grenzwerte liegen, dass selbst bei einer Erhöhung der Konzentrationen um mehrere einhundert Prozent bei den maßgeblichen Schadstoffen noch keine Grenzwertüberschreitung eintreten wird, wobei die Veränderungen über die lange Strecke bis zu den Brunnen noch nicht einkalkuliert sind (Bescheid, a.a.O., S. 26). Diese aufgrund eigener fachlicher Wertung des Beklagten getroffenen Feststellungen sind durch das gerichtliche Vorbringen des Beklagten in erster und zweiter Instanz nicht erschüttert worden. Neue fachliche Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind nicht gegeben. Im Einzelnen geht der Beklagte bei seiner Bewertung im Bescheid davon aus, dass das Vorhaben sich im Anstrombereich der Trinkwasserbrunnen MH 1 A und MH 2 A der Firma X... befindet, die vor allem für die Trinkwasserversorgung sowie die Pharmaproduktion genutzt werden und ferner im Anstrombereich des Brunnens MH 3. Im direkten Anstrombereich wird durch das beantragte Vorhaben das Grundwasser erstmals großflächig neu freigelegt. Durch die Entfernung der grundwasserüberdeckenden Schichten beim Rohstoffabbau wird die Schutzfunktion dieser Schichten beeinträchtigt, was eine Erhöhung des Gefährdungspotentials der Trinkwasseranlagen mit sich bringt (Bescheid, a.a.O., S. 25). Das Vorhaben verursacht aufgrund seiner hydrogeologisch ungünstigen Gegebenheiten größere Gefährdungen als die Auskiesung und Wiederverfüllung in hydrogeologisch günstigeren Gebieten. In bestimmten Abbauphasen der Sand- und Kiesgewinnung können bis zu 20 % der gesamten Fördermenge der Mönchhofbrunnen das durch den See offengelegte Grundwasser durchströmen. In dem verkehrstechnisch stark belasteten Raum kann die Öffnung der Wasserfläche mit höherer Wahrscheinlichkeit zum Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser führen, zum Beispiel zum Eintrag von Antimon und weiteren Schwermetallen vom Gummiabrieb und Benzol aus dem Kerosin von Flugzeugtreibstoffen. Dieses Gefährdungspotential wertet der Beklagte im angefochtenen Bescheid (S. 26) gleichwohl dahin, dass eine Überschreitung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an den Brunnen durch den Normalbetrieb der geplanten Kiesgrube mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, da - wie oben bereits ausgeführt - die derzeit gemessenen Schadstoffkonzentrationen weit unterhalb der Grenzwerte liegen. Ein zusätzliches Gefährdungspotential sieht der Beklagte im anschließenden Wiederverfüllen des Sees mit Fremdmaterial. Insbesondere bei den Brunnen MH 3 und MH 1 könne nahezu der gesamte Zustrom durch die Verfüllmaßnahme beeinflusst werden. Es ist aber trotzdem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass durch die Offenlegung des Grundwassers und die anschließende Verfüllung des Baggersees die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung überschritten werden (Bescheid S. 27 unter Nummer 2.5). Insgesamt kommt der Beklagte zu der Erkenntnis (unter Nummer 2.6, S. 28 des Bescheids), dass das Vorhaben rein wasserfachlich mit dem Wohl der Allgemeinheit noch zu vereinbaren ist, weil die zu erwartende Grundwasserverschlechterung entweder vom Ausmaß her hinnehmbar (d. h. unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liege) oder bis zur Sanierung zeitlich begrenzt wäre und die Gefahr für eine Beeinträchtigung der Trinkwasserbrunnen durch die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma X... sowie durch weitergehende Nebenbestimmungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Dazu gehörten auch im Einzelnen näher bezeichnete Kontrollmaßnahmen, die durch Nebenbestimmung zusätzlich angeordnet werden könnten (a.a.O., S. 29 2. bis 4. Absatz). In der Berufungsbegründung (S. 27 ff.) sieht der Beklagte demgegenüber durch Nebenstimmungen nicht beherrschbare Risiken insbesondere bei der Verfüllung. Er bezieht sich hierzu auf die Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen vom 17. Februar 2014 (StAnz 2014, S. 211 - "Verfüllrichtlinie"). Hiernach sei eine Verfüllung ins Grundwasser in der Wasserschutzgebietszone III A unzulässig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zu erwartende Gefährdung sei ausreichend durch Nebenbestimmungen beherrschbar, sei fehlerhaft. Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die wasserrechtliche Genehmigung versagt werden muss. Dies gilt nicht nur aufgrund des Umstandes, dass die nunmehr angesprochene Verfüllrichtlinie zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides im April 2011 noch nicht herangezogen werden konnte. Entscheidend ist vielmehr bereits, dass das angesprochene Verbot der Verfüllung ins Grundwasser gemäß der Verfüllrichtlinie lediglich in Wasserschutzgebieten gilt. Damit hat der Richtliniengeber eine generell- typisierende Bewertung getroffen. Dem steht jedoch - wie mehrfach bereits erwähnt - im vorliegenden Fall der Umstand entgegen, dass kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und deshalb von der Bewertung auszugehen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit auch ohne Wasserschutzgebietsausweisung gewahrt bleibt. Für den konkreten Fall der Verfüllung auf der Vorhabensfläche hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid (S. 29, 2. Absatz) die Feststellung getroffen, dass sich die Gefahr einer Trinkwasserverunreinigung bei der beabsichtigten Verfüllung zunächst durch die in der Vereinbarung mit der Firma X... vorgesehen und per Nebenbestimmung verbindlich zu machenden Kontrollmaßnahmen weitgehend reduzieren lässt. Zu möglichen und bereits vom Beklagten konkretisierten Nebenbestimmungen kann auf Nummern 3.4 - 3.7 der Nebenbestimmungen im planfeststellenden Bescheidsentwurf (s. die beiden gegenübergestellten Bescheidsentwürfe "Ablehnung" und "Zulassung", Bl. 823 - 896 der Verwaltungsvorgänge, Ordner II, s. auch den "Anhang: Potentielle Nebenbestimmungen" zum ablehnenden Entwurf, Bl. 825, a.a.O.) hingewiesen werden. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung (S. 29 f.) demgegenüber die fehlende Beherrschbarkeit der Risiken durch Nebenbestimmungen und Schutzauflagen behauptet, wird nicht erkennbar, weshalb die von ihm selbst vorgesehenen und als hinreichend bewerteten "potentiellen Nebenbestimmungen" keine genügende Sicherheit gewährleisten können. Die geeigneten und hinreichenden Nebenbestimmungen und Schutzauflagen für den Betrieb unter Berücksichtigung von ganz unwahrscheinlichen Havariefällen werden außerdem in dem angefochtenen Bescheid (S. 29 letzter Absatz bis S. 30 oben) im Einzelnen beschrieben. Durch Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit, der Grundwasserstände und -fließrichtung sowie gegebenenfalls durch Einrichtung von Abschirmbrunnen können relevante qualitativ nachteilige Veränderung der Trinkwasserbeschaffenheit durch Havarien oder rechtswidrige Betriebsweise rechtzeitig erkannt bzw. verhindert werden. Hierfür sind unter anderem konkrete Maßnahmen zum Grundwassermonitoring (häufigere Analysen auf einen erweiterten Stoffkatalog), Abschirmbrunnen (ca. drei zusätzliche Brunnen) und Sicherheitsleistungen für eventuelle Sanierungsmaßnahmen erforderlich. In den kaum zu erwartenden Fällen, in denen - ausgelöst durch Havarien - Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Wasserdargebots führen, ist eine Sicherheitsleistung zum finanziellen Ausgleich vorzuhalten. Zur Risikominimierung im Hinblick auf nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit dürfen für die Nassbaggerung nur Geräte verwendet werden, die mit Elektromotor angetrieben werden. Ferner werden Gefahren durch die Festlegung reduziert, dass Fahrzeuge, mobile Maschinen und Geräte, die wassergefährdende Betriebsmittel enthalten, außerhalb der Betriebszeiten auf geeigneten befestigten Flächen abzustellen sind. Im angefochtenen Bescheid sieht der Beklagte auch bei Berücksichtigung von Havarien - zum Beispiel bei Unfällen oder illegaler Einleitung bzw. Abkippen von Abfällen - oder bei andauerndem nichtrechtskonformen Verfüllbetrieb keinen Versagungsgrund (Bescheid S. 27). Havarien seien als sehr selten einzuschätzen, deshalb existierten keine belastbaren Prognosen zu Wahrscheinlichkeit und Ausmaß der Grundwasser- bzw. Trinkwassergefährdung hierdurch. Solange nicht vorbeugend Gegenmaßnahmen ergriffen würden, könnten Trinkwasserschäden allerdings nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (a.a.O., S. 27 Mitte). Diese Gefahreneinschätzung des Beklagten rechtfertigt jedoch nach Maßgabe der oben dargestellten rechtlichen Grundsätze keine Versagung des Gewässerausbaus. Zwar genügt wegen der herausragenden Bedeutung des Schutzgutes Trinkwasser in diesem Fall bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung zur Annahme eines Versagungsgrundes (s. oben, m.w.N.), eine bloß entfernte Möglichkeit einer Gefährdung genügt jedoch nicht (s. oben, m.w.N.). Bei der festgestellten sehr geringen Wahrscheinlichkeit einer Havarie handelt es sich um eine bloß entfernte Möglichkeit einer Grundwassergefährdung. Außerdem hält auch der Beklagte vorbeugende Gegenmaßnahmen für möglich. Für die Beurteilung einer Gefährdung des Trinkwassers durch Havarien von Flugzeugen bei Start- bzw. Landevorgängen am benachbarten Frankfurter Flughafen gilt entsprechendes. Auch hierzu ist die Gefahr als sehr gering einzuschätzen, so dass die Schwelle der bloß entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts noch nicht überschritten wird. Die wasserrechtliche Gefährdungsbeurteilung des Beklagten bezieht sich bisher wesentlich auf die Gefährdung der Trinkwasserversorgung, die Darstellung der Umweltauswirkungen enthält allerdings bereits Aussagen zur möglichen Verschlechterung der Grundwasserqualität (S. 10). In der Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO hat ergänzend noch eine Beurteilung anhand des Verschlechterungsverbots für den oder die betroffenen Grundwasserkörper gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 gegebenenfalls i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 2 WHG zu erfolgen. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 1. Juli 2015, a.a.O.) ist zwischenzeitlich geklärt, dass die Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Art. 4 Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - in den Vorschriften über die Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer unmittelbar anzuwendendes Recht bei der Vorhabenszulassung ist (s. in dieser Richtung bereits BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013, a.a.O.). Entsprechendes dürfte angesichts der Parallelregelung in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. Art. 4 Abs. 7 WRRL für das Grundwasser auch hinsichtlich der Vorschrift des § 47 WHG - Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser - gelten (in diesem Sinne bereits VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 4 K 321/10 -, [...] Rn. 50 ff). Für den vorliegenden Fall gibt es allerdings nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorhabenszulassung hieran scheitern wird. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird. Eine mengenmäßige Verschlechterung des Grundwassers (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 WHG) hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid sinngemäß bereits geprüft und verneint (S. 10). Die Prüfung der Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 WHG) des Beklagten bezog sich bisher im Wesentlichen auf die Einhaltung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung (s. dazu oben). Der chemische Zustand des Grundwassers bemisst sich nach den Vorgaben in Anhang V, Tabelle 2.3.2 der Wasserrahmenrichtlinie sowie nach den Vorgaben der Schwellenwerte gemäß § 5 der Grundwasserverordnung - GrV - i.V.m. der Anlage 2 zur GrV (s. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 47 Rn. 8). Die Grundwasserverordnung stellt ihrerseits eine Umsetzung der Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG dar (Czychowski/Reinhardt, a.a.O.). Anlage 2 zur Grundwasserverordnung enthält Schwellenwerte für 10 Substanzen, die überwiegend aus Grenzwerten für Trinkwasserparameter hergeleitet sind. Die Trinkwasserverordnung enthält darüber hinaus eine größere Zahl von chemischen Parametern, unter anderem wird dort auch das vom Beklagten speziell angesprochene Antimon aufgeführt. Wenn der Beklagte im angefochtenen Bescheid bereits zu der Bewertung kommt, dass auch bei Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin die Werte der Trinkwasserverordnung weiterhin eingehalten werden, spricht dies dafür, dass dann auch keine Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG eintritt. Denn die Anforderungen der Trinkwasserverordnung an den chemischen Zustand des Wassers dürften strenger sein. Sollte bei der Prüfung gemäß § 47 Abs. 1 WHG anhand der Daten zur Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper (§ 2 GrV) gleichwohl prognostisch eine Verschlechterung des chemischen Zustands durch die Vorhabensverwirklichung festzustellen sein, sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß §§ 47 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 31 Abs. 2 WHG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Das "übergeordnete öffentliche Interesse" im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG dürfte in den oben behandelten Rohstoffgewinnungsinteressen zu sehen sein. 3. Der Vortrag des Beklagten, es sei bei bisherigen Verfüllungen von Gruben durch die Klägerin (Bescheid S. 27 sowie zuletzt vertieft Berufungsbegründung S. 30 f.) zu Beanstandungen gekommen, ist im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit rechtlich nicht tragfähig. Die Argumentation mit angeblichen Fehlern und Versäumnissen der Klägerin betrifft grundsätzlich die Frage der Zuverlässigkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 BBergG und nicht die hier maßgebliche Frage, ob überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG (hier das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 68 Abs. 3 WHG) der beantragten Planfeststellung entgegenstehen. Grundsätzlich sind Versäumnisse und Mängel in der Person oder der Handlungsweise des Unternehmers keine "überwiegenden öffentlichen Interessen" im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG. Vielmehr sind öffentliche Interessen in diesem Sinne objektive Gemeinwohlbelange wie etwa eine Gefährdung des Grundwassers oder eine Überschreitung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung. Lediglich dann, wenn aufgrund des Verhaltens des Unternehmers in der Vergangenheit auch für die Zukunft zuverlässig und nahezu sicher prognostiziert werden könnte, dass er sich an Auflagen und Nebenbestimmungen nicht halten werde und deshalb öffentliche Interessen verletzt würden, könnte ein Versagungsgrund bejaht werden. In diesem Fall dürfte allerdings dann bereits auch die Zuverlässigkeit des Unternehmers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 BBergG fehlen. Davon kann hier jedoch keine Rede sein und der Beklagte nimmt dies auch nicht an. Dann ist jedoch die Einhaltung von Auflagen und Nebenbestimmungen eine Frage des Gesetzesvollzugs und der Kontrolle des Abbau- und Verfüllbetriebs. 4. Der Umstand, dass sich auf dem bei dem Rohstoffabbau entstehenden See Vögel ansiedeln und das Risiko des Vogelschlags beim Betrieb des benachbarten Frankfurter Flughafens wesentlich erhöhen könnten, stellt keinen Versagungsgrund dar. Im angefochtenen Bescheid (S. 30) wird hierzu ausgeführt, die Risikoerhöhung sei zwar gering, andererseits wären die denkbaren Folgen äußerst gravierend. Realistische Sicherungsmaßnahmen seien nicht denkbar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte jedoch ausdrücklich erklärt, dass die Luftfahrtbehörde dem Vorhaben zugestimmt und damit festgestellt habe, dass Vogelschlag aus der Sicht des Luftverkehrsrechts dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Zunächst ist eine formelle Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 12 bis 15 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG- nicht erforderlich. Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben stellt weder ein Bauwerk noch ein sonstiges Luftfahrthindernis dar. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ist genehmigungspflichtig jede Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt. Dieser sogenannte "innere" Bauschutzbereich ist vorliegend nicht betroffen. Das Vorhaben befindet sich nicht im Umkreis von 1,5 Km um den Flughafenbezugspunkt. Der Flughafenbezugspunkt ist der Punkt in der Mitte des Systems der Start- und Landebahnen (Wysk in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2013, § 12 LuftVG Rn. 18). Das Vorhaben liegt deutlich außerhalb dieses Bereichs. Zustimmungspflichtigkeit ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 LuftVG. Das Vorhaben erreicht weder eine Höhe von 25 m (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LuftVG) noch liegt es innerhalb der Anflugsektoren in dem in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVG definierten Bereich. Es stellt schließlich auch kein anderes Luftfahrthindernis im Sinne von § 15 LuftVG dar. In Betracht käme - da die Auskiesung nicht über die Erdoberfläche hinausragt - allein ein Fall des § 15 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, wonach § 12 Abs. 2 LuftVG auf Gruben, Anlagen der Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinngemäß anzuwenden ist. § 12 Abs. 2 LuftVG betrifft indes wiederum nur Bodenformationen im Umkreis von 1,5 Km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt, was vorliegend nicht eingreift. Der Aspekt des Vogelschlags ist dementsprechend unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG) an der Sicherheit des Luftverkehrs bzw. einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG zu behandeln. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Gefahr des Vogelschlags für die Luftfahrt sich durch die mit dem Gewässerausbau vorhandene Entstehung eines Sees messbar im Verhältnis zu der dem Flugbetrieb immanent innenwohnenden Vogelschlaggefahr erhöht. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der obersten Luftverkehrsbehörde. Hiernach kann das Vorhaben bei Einhaltung im Einzelnen benannter Auflagen aus luftverkehrsrechtlicher Sicht genehmigt werden (s. Stellungnahme des Hess. Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 28. Mai 2009, Ordner I, Blatt 304 und vom 23. September 2009, I/568, s. auch Vermerk vom 22. Februar 2011, Ordner III, Blatt 1210 sowie Protokoll des Erörterungstermins vom 11./ 12.08.2009, dort S. 10 f., II/628). Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs (s. auch § 12 Abs. 4 LuftVG) steht daher dem Vorhaben nicht entgegen. 5. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch der Gesichtspunkt des Bannwaldschutzes nicht als Allgemeinwohlgesichtspunkt im Sinne des § 68 Abs. 3 WHG dem Vorhaben entgegengehalten werden. Eine "Doppelprüfung" desselben Belangs findet nicht statt. Vielmehr hat es sein Bewenden mit dem Ergebnis der obigen waldrechtlichen Prüfung, wonach die vorübergehende Nutzungsumwandlung mit den waldrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung würde es widersprechen, wenn ein Vorhaben, das nach Maßgabe der einschlägigen waldrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden kann, dann bei der wasserwirtschaftlichen Prüfung an Gesichtspunkten des Waldschutzes scheitern könnte. Falls man der Auffassung folgt, dass der Begriff des Wohls der Allgemeinheit in § 68 Abs. 3 WHG auch außerwasserrechtliche Belange erfasst, können es nur solche sein, die nicht bereits in speziellen fachgesetzlichen Vorschriften abgeprüft worden sind. 6. Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung des Beklagten eine kumulierende Bewertung von öffentlichen Interessen, die für sich genommen das Rohstoffabbauinteresse nicht überwiegen, aber zusammengenommen doch zu einem anderen Ergebnis führen sollen, dem Vorhaben entgegengehalten werden. Da der Planfeststellungsbehörde hier - wie oben angeführt - keine planerische Gestaltungsfreiheit zukommt, bleibt es dabei, dass dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn die jeweilige Prüfung anhand des Fachgesetzes ergibt, dass das entgegenstehende Interesse nicht überwiegt. Deshalb durfte der Beklagte nicht zu dem Ergebnis kommen (unter Nummer 8 des angefochtenen Bescheides, S. 30), dass bei zusätzlicher Berücksichtigung der durch die Wasserfläche erhöhten Gefahr für die Flugsicherheit, welche durch Nebenbestimmungen nicht vollständig beseitigbar sei, und der negativen Folgen für den Bannwald das Vorhaben in der Gesamtschau das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG beeinträchtige. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin betreibt die Nassauskiesung von Quarzsand und -kies als Tagebau auf einem Gelände in der Gemarkung Raunheim. Mit dem Abbau der Lagerstätte wurde im Jahre 1968 aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis begonnen. Erstmals im Jahre 1992 wurde die Fortführung des Betriebs durch einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan zugelassen. Seit 2004 wird die Kiesgrube der Klägerin in dem bereits ausgekiesten südlichen Abschnitt wieder verfüllt und rekultiviert. Wegen der absehbaren Erschöpfung der Lagerstätte bemühte sich die Klägerin seit längerem um Erweiterungsflächen. Im September 2008 bzw. März 2009 beantragte sie die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, welcher die Erweiterung des Tagebaus in Richtung Osten, also in den Bannwald hinein in Richtung Flughafen auf einer Fläche von ca. 10 ha in der Gemarkung Kelsterbach zum Gegenstand hat. Der Abbaubetrieb soll hiernach bis auf ca. 500 m an den Westrand des Geländes des Frankfurter Flughafens heranrücken. Im Gegensatz zur bisherigen Abbaufläche befindet sich die beantragte Erweiterungsfläche im sogenannten Anstrombereich von Brunnen, die der Wasserversorgung der Firma X... auf dem Gelände des Industrieparks Höchst dienen. Ein Wasserschutzgebiet ist dort nicht festgesetzt. Zwischen der Klägerin und der Firma X... wurde ein Vertrag über die Sicherung der Wasserversorgung des Industrieparks während der beabsichtigten Nassauskiesung durch die Klägerin geschlossen. Mit Bescheid vom 21. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Erweiterungsvorhaben ab. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Gegen die Ablehnung hat die Klägerin Klage erhoben und erstinstanzlich beantragt, den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21. April 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans vom 15. September 2008 bzw. 31. März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 29. April 2014 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag entsprochen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen. Im Übrigen macht sich der Senat auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils in vollem Umfang zu eigen und nimmt hierauf Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO). Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 16. Februar 2015 zugestellt. Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende des Senats die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16. April 2015 verlängert. Mit am 13. April 2015 eingegangenem Schriftsatz ist die Berufung begründet worden. Der Beklagte macht geltend, mehrere Zulassungsvoraussetzungen nach den im bergrechtlichen Verfahren zu prüfenden Fachrechtsvorschriften seien nicht erfüllt. Das Vorhaben sei zunächst forstrechtlich nicht genehmigungsfähig. Die Voraussetzungen für die zur Vorhabensverwirklichung erforderliche Aufhebung einer Bannwalderklärung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes - HWaldG - lägen nicht vor. Es sprächen bereits keine überwiegenden öffentlichen Interessen für eine Durchführung des Vorhabens. In jedem Fall aber habe das Vorhaben keine "überregionale Bedeutung". Auch die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 und 3 HWaldG für die Erteilung einer Rodungsgenehmigung lägen nicht vor. Wegen des langen Zeitraums bis zur Wiederherstellung der Waldfunktionen sei von einer dauerhaften Nutzungsänderung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG auszugehen. Jedenfalls sei die Rodungsgenehmigung aber zu versagen, weil die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 12 Abs. 3 HWaldG liege. Im Bereich des geplanten Abbaus hätten die Waldbestände derzeit eine Tiefe von ca. 800 m; durch den Abbau würde auf einer Tiefe von ca. 270 m in das Waldgebiet zwischen der Freifläche und dem Flughafen eingegriffen. Ferner entstünden durch den Zuschnitt des geplanten Abbaus süd- und westexponierte Waldränder. Hierdurch würden sowohl Forstschutzrisiken ausgelöst als auch negative Veränderungen für den benachbarten Waldstandort bewirkt. Der bisher funktionsgerechte, an hohe Windgeschwindigkeiten angepasste Waldrand würde in seiner Widerstandskraft herabgesetzt und der Schutz vor direkter Sonnenbestrahlung für sonnenbrandgefährdete Baumarten werde verhindert. Die Austrocknung der Böden werde verstärkt. Die letzte zusammenhängende Waldfläche auf Kelsterbacher Gemarkung würde deutlich verkleinert und es sei dann kein Waldweg (Weg, der links und rechts von Wald umgeben ist) mehr südlich der BAB 3 zur Verbindung in Richtung Mönchbruch vorhanden. Der Wald stelle sich nicht als "monotoner von Kiefern dominierter Waldbereich" dar, sondern die Bestände wiesen verschiedene Baumarten, Altersstufen, Baumstärken sowie zwischenständige Bäume aufgrund unterschiedlicher Lichtverhältnisse auf. Im Unter- und Zwischenstand habe sich Laubholz etabliert. Hervorzuheben sei die in der "Flächenschutzkarte Hessen" manifestierte Bodenschutzfunktion der Fläche. Die Bestandsblätter des Forsteinrichtungswerks wiesen konkret als wirtschaftsbestimmende Funktionen Bannwald, Bodenschutz, Klimaschutz, Lärmschutz und Immissionsschutz aus und ferner werde der Erholungswald als wirtschaftsbeeinflussende Funktion angeführt. In den angrenzenden Bannwäldern fehlten demgegenüber laut Flächenschutzkarte Bodenschutzflächen fast gänzlich, so dass dem Bodenschutz eine überragende Bedeutung an der konkreten Stelle des beantragten Abbaus zukomme. Es sollten reliktische Dünenstandorte, die ohne den Schutz der Waldbestockung einer Winderosion und somit einer Abtragung ausgeliefert wären, geschützt werden. Ein Kiesabbau an der beantragten Stelle würde ca. 10 Prozent des größten zusammenhängenden Dünenschutzwaldes zerstören und etwa 7 bis 8 Prozent des Bodenschutzwaldes der betroffenen Bannwalderklärung. Die Bedeutung der Fläche führe so aufgrund ihres fast singulären Vorkommens an der konkreten Stelle zu einem Versagungsgrund für eine Waldumwandlung. Die verlorengehenden Wohlfahrtswirkungen des Waldes würden frühestens wieder in hundert Jahren in gleicher Qualität erfüllt, wenn tatsächlich ein adäquater Wald herangewachsen wäre. Wiederaufforstungen auf verfüllten Flächen unterlägen zudem erheblichen Risiken. Die Wiederaufforstung sei abhängig von der Wiederverfüllung der Fläche sowie von der Qualität der zur Verfügung stehenden Bodenmaterialien. Es herrsche ferner eine Konkurrenzsituation um unbedenkliches Verfüllmaterial in der Region, so dass auch der Zeitplan bis zur Wiederherstellung der Waldeigenschaft nicht garantiert werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Kelsterbacher Waldbestand isoliert zu betrachten. Dies ergebe sich bereits aus Nummer G 10.2-4 des von der Regionalversammlung aufgestellten Regionalplans Südhessen 2010. Dort heiße es, eine Waldinanspruchnahme in Gemeinden mit unterdurchschnittlichen Waldanteilen sowie in Gebieten mit erheblichen Waldverlusten in den letzten Jahrzehnten solle unterbleiben. Die regionalplanerische Festlegung stelle somit auf das Gebiet einer Gemeinde ab. Der Walderhalt in der Gemarkung Kelsterbach habe oberste Priorität, weil die Waldverluste in der Gemarkung - aktuell durch den Flughafenausbau im Norden - erheblich seien. Die Bedeutung des Bannwaldes und das Interesse an seinem Erhalt werde auch nicht dadurch relativiert, dass im angrenzenden Bereich Flächen zur Verfügung stünden, die neu als Bannwald ausgewiesen werden könnten. Ziel einer Bannwalderklärung sei es vielmehr immer, die aufgrund besonderer Wertigkeit zu Bannwald erklärten Grundstücke selbst dauerhaft als Wald zu erhalten. Das Konzept des "rotierenden Bannwaldes" konterkariere den ursprünglichen Gesetzeszweck des Walderhalts. Der Rohstoffabbau könne an anderer Stelle ohne Bannwaldeingriff erfolgen. Die Klägerin habe bei ihrer Alternativenauswahl lediglich die südwestlich von Frankfurt liegenden Bereiche betrachtet und damit den möglichen Einzugsbereich zu sehr eingeschränkt. Zudem hätte sie flächenmäßig rechtzeitig Vorsorge treffen müssen. Im Regionalplan Südhessen 2010 würden zur kurz- und mittelfristigen Sicherung des Bedarfs an mineralischen Rohstoffen Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten aufgelistet. Ohne die von der Plangenehmigung ausgenommene Fläche der Klägerin seien dies insgesamt 914 ha. In der Begründung zu diesem regionalplanerischen Ziel werde ausgesagt, diese Flächen gewährleisteten insgesamt für die Planungsregion eine ausreichende Versorgung für die nächsten Jahre. Im Verhältnis zu den dargestellten Gesamtflächen stelle das Vorhaben der Klägerin einen Anteil von lediglich 1 Prozent dar. Unabhängig davon sei die Versorgung des regionalen Marktes durch andere Anbieter ohne den geringen Beitrag der Klägerin möglich. Die Deckung des Kiesbedarfs im Rhein-Main-Gebiet erfolge bereits heute nahezu vollständig (95 Prozent) durch andere Kiesunternehmen. Hieraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht greife. Das Vorhaben der Klägerin sei auch wasserrechtlich nicht genehmigungsfähig. Der Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - sei zwingend zu versagen, weil gemäß § 68 Abs. 3 WHG eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden könne. Die öffentliche Wasserversorgung sei betroffen. Durch die Wasserversorgungseinrichtung der Firma X... werde der gesamte Bereich des Industrieparks Höchst mit Wasser versorgt. Die Schutzwürdigkeit dieser Brunnen werde nicht dadurch herabgestuft, dass bisher eine Ausweisung zum Wasserschutzgebiet nicht erfolgt sei. Auch ohne Wasserschutzgebietsausweisung bestehe eine hinreichend konkrete Gefährdung der bestehenden Wasserversorgung sowohl durch die beantragte Auskiesung selbst als auch durch eine spätere Verfüllung. Die Schutzfunktion der natürlich vorhandenen unverletzten Bodenzone bilde eine wesentliche Grundlage für den vorsorgenden Grundwasserschutz in Trinkwassereinzugsgebieten. Eine Reduzierung bzw. Entfernung der grundwasserüberdeckenden Schichten bei einem Kies- und Sandabbau beeinträchtige diese Schutzfunktion stark. Das erstinstanzliche Urteil beruhe auf der fehlerhaften Annahme, mittels Nebenbestimmungen sei die zu erwartende Gefährdung hinreichend beherrschbar. In bestimmten Abbauphasen der beantragten Sand- und Kiesgewinnung könnten bis zu 20 % der gesamten Fördermenge der Mönchhofbrunnen von ca. 5 Mio. Kubikmeter/Jahr durch das durch den See offengelegte Grundwasser strömen. Die hydrogeologischen Bedingungen zeigten schon für das Entfernen der Deckschichten ein sehr hohes Gefährdungspotenzial; für das anschließende Wiederverfüllen mit Fremdmaterial erhöhe sich dieses Potenzial nochmals erheblich. Nach Abschluss der Wiederverfüllung im gesamten Auskiesungsbereich könnten bis zu 25 % der Gesamtfördermenge der Mönchhofbrunnen durch das Verfüllmaterial beeinflusst werden. Die Öffnung der Wasserfläche werde in diesem verkehrstechnisch stark belasteten Raum mit höherer Wahrscheinlichkeit als an nahezu allen anderen Orten in Südhessen zum Eintrag von Schadstoffen in Grundwasser führen. Es handele sich dabei um einen Schadenspfad, der mit Sicherungsmaßnahmen nicht unterbunden werden könne. Insbesondere könnten im Schadensfall im Gegensatz zu vergleichbaren Kiesgruben im wassersensiblen Bereich nur noch bedingt Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, da die zwischen Kiesgrube und Brunnen liegende Fläche zu erheblichen Teilen von Verkehrsflächen überbaut sei. Durch überfliegende Flugzeuge und umgebende viel befahrene Straßen seien Schadstoffe in überdurchschnittlichem Maß vorhanden und der Wald im Bereich der Abbaufläche sei bereits stärker als in der weiteren Umgebung geschädigt. Hieraus könne geschlossen werden, dass die Schadstoffe, die den Wald schädigten, bei Einrichten eines Baggersees zumindest teilweise in das Grundwasser und somit in das Trinkwasser der Firma X... gelangten. Schließlich sei die zusätzliche Gefährdung durch erstmaliges Anschneiden des Grundwassers und durch das anschließende Wiederverfüllen mit Fremdmaterial im direkten Anstrombereich der vom Vorhaben betroffenen Trinkwasserbrunnen zu berücksichtigen. Eine weitergehende Überwachung des zugelieferten Fremdmaterials bringe keine hinreichende Sicherheit. Bei der Klägerin seien bereits beim bisherigen Betrieb Unregelmäßigkeiten beobachtet worden. Es sei unter anderem festgestellt worden, dass nicht deklariertes Fremdmaterial in den derzeitigen Abbaubereich verbracht werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 WHG auch die erhöhte Gefahr für die Flugsicherheit sowie insbesondere die negativen Folgen des Vorhabens für den Bannwald zu berücksichtigen. Dafür spreche, dass Wechselwirkungen zwischen einzelnen Umweltbelangen beachtet werden müssten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Bannwaldschutz stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Es bedürfe keiner Bannwaldaufhebung, weil für das Vorhaben lediglich eine temporäre Rodung erforderlich sei. Allerdings seien auch die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Bannwalderklärung erfüllt. Eine Bodenschutzfunktion und eine Erholungsfunktion seien der Bannwalderklärung selbst nicht als Schutzzwecke zu entnehmen. Die zur Begründung der Bodenschutzfunkton herangezogene Flächenschutzkarte sei veraltet. Entgegen der Behauptung des Beklagten liege tatsächlich kein "Dünenstandort" vor. Andernfalls könnten sich keine Laubholzarten etablieren. Im Übrigen sei der Begriff des "Dünenschutzwaldes" dem Gesetz nicht bekannt. Es gebe auch keine fachliche Grundlage hierfür. Das Vorhaben sei wasserrechtlich genehmigungsfähig. Es liege keine öffentliche Wasserversorgung vor. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung bestehe nicht. In dem nach Auffassung des Beklagten "verkehrstechnisch stark belasteten Raum" bestünden eine Vielzahl weiterer, deutlich größerer Risiken für die W.-Brunnen. Verbleibende Risiken könnten durch Nebenbestimmungen bzw. Schutzauflagen hinreichend ausgeschlossen werden. Der zwischen der Firma X... und der Klägerin abgeschlossene Vertrag sei geeignet, die Verbindlichkeit der Maßnahmen der Klägerin zum Schutz des Grundwassers zu erhöhen und eine Gefährdung des Grundwassers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Hundertprozentige Sicherheit sei nicht erreichbar und auch nicht gefordert. Vorwürfe über angebliche Unregelmäßigkeiten beim bisherigen Betrieb des Tagebaus seien unbegründet. Die bedarfsnahe Verwendung von Bodenaushub liege im öffentlichen Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (7 Bände) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.