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Urteil

8 A 194/12

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2015:0629.8A194.12.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. I. Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO wegen des von den Beteiligten erteilten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 12.06.2012 und der Widerspruchs-bescheid vom 07.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung entsprechend seiner Antragstellung vom 07.05.2012. 1. Anspruchsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das beantragte Vorhaben verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. 2. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Vorhaben gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere des Abstandsflächenrechts gem. § 6 LBO verstößt bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO anwendbar ist. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 69 LBO sind die Vorschriften nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Nach § 69 Abs. 1 LBO wird - außer bei Sonderbauten - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2013 - 1 LB 6/13 - n.v.). 3. Der Ausbau des Dachgeschosses ist in der beantragten Form jedoch bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben, welches nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils realisiert werden soll, ist nicht gem. § 34 BauGB zulässig. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner darf nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, konkret wegen der Geschosszahl, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Mit dem beantragten Ausbau des Dachgeschosses erhöht sich die Anzahl der (Voll)Geschosse des streitgegenständlichen Gebäudes von vier auf fünf. a) Bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung einfügt, ist auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, wobei vorrangig diejenigen Maßkriterien wesentlich sind, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Als solche Faktoren können die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe baulicher Anlagen der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -; Beschl. v. 21.06.1996 - 4 B 84.96 -; Beschl. v. 21.06.2007 - 4 B 8.08 - jeweils juris; OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2013 - 1 LB 6/13 - n.v.; Söfker, in: Ernst/Bielenberg/Zinkahn/Krautzberger, 115. EL 2014, § 34 BauGB Rn 40, m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB enthält wie die übrigen Vorschriften des BauGB keine näheren Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung. Zur Bestimmung dieser Zulässigkeitsmerkmale kann jedoch auf die Begriffsbestimmungen der BauNVO zurück-gegriffen werden (allg. Ansicht, BVerwG, Urt. v. 23.04.1969 – 4 C 12.67 -; Urt. v. 23.03.1994 – 4 C 18.92 -; jeweils juris; Söfker, a.a.O.). Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist dabei notwendig grob und ungenau; auch sprechen Gründe einer praktischen, handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leichter in Beziehung zueinander setzen lassen. Daraus folgt, dass vorrangig die absoluten Größen von Grundflächen, Geschosszahl und Höhe zugrunde zu legen sind. Demgegenüber müssen die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen hinzugezogen werden (BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 - a.a.O.). Zur Relevanz der Geschosszahl eines Gebäudes bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung gilt Folgendes: Nach der Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 20 BauNVO, dass insoweit nur dem Merkmal des „Vollgeschosses“ rechtliche Bedeutung zukommt. Dabei sei nicht die objektive Zahl der (Voll-)Geschosse als maßgeblich anzusehen, sondern eine bewertende Betrachtung des äußeren Erscheinungsbildes durch den Betrachter vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2011 - 4 B 4/11 - juris). Für das Einfügen im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse komme es nicht auf das Ergebnis komplizierter Berechnungen an (Beschl. v. 21.06.1996 - 4 B 84.96 - juris). Auch nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig ist die äußere Sichtbarkeit einer Maßabweichung entscheidend (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2013 - 1 LB 6/13 - n.v., mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse v. 14.03.2013 - 4 B 49.12 -, v. 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, jeweils juris). Hinsichtlich der Geschosszahl ist – wie bereits ausgeführt – das von außen wahrnehmbare Erscheinungsbild des jeweiligen Gebäudes maßgeblich. Dabei sind auch Dachgeschosse in die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung einzubeziehen. Von Bedeutung ist dabei, inwieweit sich die jeweiligen Dachgeschosse nach der für die Beurteilung des Einfügens ausschlaggebenden Verkehrsauffassung aufgrund ihrer äußerlich ablesbaren Dimensionierung als mögliche Erweiterungsfläche für die in dem Gebäude ausgeübte (Wohn-)Nutzung anbieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 - juris). Hierbei ist auch zu beachten, welchen Eindruck vorhandene Dachaufbauten und Gauben im Verhältnis zur übrigen Dachfläche vermitteln. Es ist zu bewerten, ob sich die Gauben dem Dach optisch unterordnen und ob das Dach in seinen Konturen als grundlegender Bauteil des Gesamtbauwerks, gewissermaßen als die „Hauptsache“, erkennbar bleibt und dem äußeren Erscheinungsbild nach durch die Gauben lediglich im Sinne einer „Ausnahme“ durchbrochen wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.11.2010 - 7 A 853/09 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2005 - 1 LA 8/05 - juris, jeweils m.w.N.). Kriterien sind hierbei unter anderem, ob die Gauben im Verhältnis zur gesamten Dachfläche untergeordnete Ausmaße aufweisen bzw. ob sie – je nach Breite und Umfang – vom First, von der Traufe und von den seitlichen Dachrändern deutlich abgesetzt sind. Unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe entsteht durch den vom Kläger beantragen Ausbau des Dachgeschosses - auch wenn sich die absolute Gebäudehöhe (Firsthöhe) nicht verändert - sowohl optisch als auch rechnerisch ein fünftes Vollgeschoss. Das Gericht schließt sich insoweit der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten an. Hinsichtlich der rechnerischen Begründung eines weiteren Vollgeschosses gem. § 2 Abs. 7 LBO bezieht sich das Gericht auf die nachvollziehbaren Berechnungen des Klägers, die er seinem Bauantrag beigefügt hat und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurden. Darüber hinaus handelt es sich bei dem vom Kläger geplanten Dachausbau nicht lediglich um das Anbringen einer Gaube, die noch Bestandteil des bereits vorhandenen Daches wäre. Vielmehr entsteht durch den geplanten Aufbau, der sich über die gesamte Breite des Hauses erstreckt, auch optisch die Wirkung eines fünften Vollgeschosses. Von außen betrachtet entspricht die Höhe des geplanten Aufbaus im Wesentlichen den Geschosshöhen der übrigen Vollgeschosse. Der Aufbau ist im Vergleich zu der bisherigen Dachfläche auch nicht untergeordnet ersetzt gewissermaßen einen erheblichen Teil des Satteldaches, so dass dieses - wenn man allein den Dachaufbau ohne Terrasse betrachtet - straßenseitig etwa um die Hälfte verkleinert wird. Ob durch die geplante Dachterrasse darüber hinaus optisch die Wirkung eines sechsten (Voll)Geschosses entsteht, ist nicht entscheidungserheblich. b) Das Vorhaben hält sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in dem durch die maßgebliche nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen. Diese ergibt sich nach Auffassung des Gerichts lediglich aus der Bebauung auf beiden Seiten der E-Straße zwischen der D-Straße und der F-Straße, mithin aus dem Häuserblock, in dem sich das streitbefangene Wohngebäude befindet und dem gegenüberliegenden Häuserblock und ist ausschließlich durch viergeschossige Gebäude geprägt. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9/77 - juris; Söfker, in: Ernst/Zink-ahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 115. EL 2014, § 34 Rn 36 m.w.N.). Hinsichtlich des räumliches Bereiches der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann die Bebauung der Umgebung und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen sie entstanden ist (vgl. Söfker, a.a.O. § 34 Rn 35 m.w.N.). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstückes überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Nachbargrundstücke scheiden als „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB aus, wenn sich ihre Bebauung nach dem Maß der Bebauung und der Lage der überbauten Flächen deutlich von der Bebauung auf dem Baugrundstück und der übrigen Nachbargrundstücke unterscheidet (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13.04.1994 - 1 L 29/93 - juris, m.w.N.). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z.B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 - 4 B 74/03 - juris, m.w.N.). In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenem Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. VGH München, Beschl. v. 27.09.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris, m.w.N.). Dabei ist der Bereich der näheren Umgebung nicht abstrakt, sondern für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38/13 - juris, m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 31.05.2001 - 1 L 86/00 - n.v.; Urt. v. 02.09.2004 - 1 LB 24/04 - n.v., m.w.N.). Maßgeblich ist nicht allein die Entfernung der Vergleichsgrundstücke zu dem Baugrundstück, sondern die Bewertung derjenigen Umstände in der Umgebung, die die Eigenart des Gebietes kennzeichnen und von der weiteren Umgebung unterscheiden (OVG Schleswig, Urt. v. 13.04.1994 - 1 L 29/13 - juris). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38/13 - juris). Unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist der Bereich gegenseitiger Prägung auf den benannten Teil der E-Straße zwischen D- und F-Straße und die sich gegenüberliegenden Häuserblöcke zu beschränken. Maßgeblich hierfür ist vor allem die Homogenität der baulichen Gestaltung der beiden Häuserzeilen (vier Vollgeschosse, eine Dachgeschossebene ohne Aufbauten und Gauben) im Vergleich zu der Umgebungsbebauung in der D-Straße, F-Straße und der Straße G-Straße. Ähnlich wie bei einer Reihenhauszeile ist die Gestaltung der verschiedenen Wohngebäude innerhalb des Häuserblocks identisch. Dies führt zu dazu, dass dieser Häuserblock hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Höhe, Geschosszahl) ein erhebliches eigenes städtebauliches Gewicht besitzt. Das homogene Erscheinungsbild der E-Straße zwischen D-Straße und F-Straße wird durch den strukturgleichen Häuserblock auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch verstärkt. Infolgedessen hat vorliegend die andersartige Bebauung in der hier auch teilweise sichtbaren Umgebung nicht das ausreichende Gewicht, um in das homogene System des Häuserblocks „einzudringen“ und dort seine und damit ggf. eine prägende Wirkung zu entfalten. Allein die Sichtbarkeit einer andersartig gestalteten, zum Beispiel fünf- oder sechsgeschossigen, Bebauung vom Vorhabengrundstück aus genügt für sich gesehen nicht, um den Rahmen der zulässigen Bebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zu erweitern. Demgegenüber ist der räumlich weitergezogene Bereich des Straßengevierts E-Straße-D-Straße-G-Straße-F-Straße durch eine erhebliche Vielfalt bei der baulichen Struktur der vorhandenen Anlagen gekennzeichnet. Dies ergibt sich sowohl aus dem Vortrag der Beteiligten als auch aus dem Eindruck den der Einzelrichter durch die Inaugenscheinnahme der benannten Straßenzüge gewonnen hat und gilt insbesondere für die Frage der Geschossigkeit der Gebäude. Die F-Straße und die D-Straße sind weiterhin durch die topographische Besonderheit geprägt, dass diese in südwestlicher Richtung (Richtung H-Straße) ansteigend verlaufen. Demzufolge hat sich insbesondere in der F-Straße eine Bebauung etabliert, die bei der Gestaltung der Gebäude und vor allem der unteren Geschossebene auf diesen Höhenunterschied eingehen und ihn ausgleichen. Bei der Bestimmung des räumlichen Bereiches der näheren Umgebung ist diese Vielgestaltigkeit bei der Erscheinung von Straßengevierten zu beachten (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38/13 - a.a.O.). Die bestehenden Strukturunterschiede in der Bebauung in dem benannten Straßengeviert und auch den sich weiter anschließenden Straßenzügen gebieten es, im vorliegenden Fall von der Regel abzuweichen, dass zur maßgeblichen näheren Umgebung eines Vorhabens bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen. Für die Bebauung entlang der Straße G-Straße gilt dies umso mehr, weil diese von der E-Straße aus, wenn man sich vor dem streitgegenständlichen Gebäude befindet, nicht sichtbar ist. Für das zur Straßenseite ausgerichtet Vorhaben des Klägers entfalten die dort belegenen Gebäude keine prägende Wirkung. Wegen der gänzlich unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstruktur - u.a. geprägt durch das Rathausgebäude, das Theater und die St. Niklaus Kirche - gehört die Bebauung auf der südöstlichen Seite der F-Straße ebenfalls nicht zu der für das Vorhaben relevanten maßgeblichen Umgebung. Der F-Straße kommt insoweit eine trennende Wirkung zu. Es handelt sich vorliegend wegen der bestehenden Besonderheiten nicht um ein „klassisches“ Wohngebiet. Vielmehr ist der Bereich gegenseitiger Prägung allein auf die beiden Häuserblöcke in E-Straße zwischen der D-Straße und der F-Straße beschränkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das geplante fünfgeschossige Flachdachgebäude auf dem Eckgrundstück E-Straße 18/F-Straße. Zum einen geht das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass das Gebäude im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht fertiggestellt war. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung ist jedoch allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Zum anderen würde auch ein entsprechend den Ankündigungen errichtetes Gebäude an der Bewertung der maßgeblichen Umgebung nichts ändern. Das Gebäude würde als Eckbebauung nicht das ausreichende Gewicht besitzen, um im Hinblick auf das homogene Erscheinungsbild der beiden Häuserblöcke in der E-Straße prägend auf das streitgegenständliche Wohngebäude einzuwirken und eine fünfgeschossige Bauweise zu ermöglichen. Vielmehr würde dieses Gebäude als Bestandteil der Häuserzeile entlang der F-Straße erscheinen und an deren Vielgestaltigkeit teilnehmen. c) Bei dieser Ausgangslage wäre das klägerische Vorhaben nur dann als „sog. rahmenüberschreitendes“ Vorhaben zulässig, wenn es keine bodenrechtlich beachtlichen und erst noch ausgleichsbedürftigen Spannungen begründen würde. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingt der Umstand, dass ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich den aus der Umgebung hervorgehenden Rahmen überschreitet, indem es dort kein „Vorbild“ oder keine „Entsprechung“ findet, für sich allein noch nicht dazu, das Vorhaben wegen fehlenden Einfügens für unzulässig zu halten. Letzteres hängt vielmehr - zusätzlich - davon ab, ob das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begrün-den oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, ob es - anders ausgedrückt - die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine „Unruhe“ stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein Planungsbedürfnis besteht auch dann, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 B 1/78 u.a. - juris). Auch ein - wie hier - von seinem Bauvolumen her den gesetzten Rahmen überschreitendes Vorhaben kann, wenn auch nur ausnahmsweise, noch in eine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebauung treten (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13.04.1994 - 1 L 29/13 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 f.; vgl. zu Konstellationen bei einem Dachgeschossausbau OVG Münster, Urt. v. 30.11.2010 - 7 A 853/09 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 14.07.2000 - 5 S 418/00 - BauR 2001, 750 ff.). Das Vorhaben ist geeignet, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichs-bedürftige Spannungen zu begründen bzw. vorhandene Spannungen zu erhöhen. Dem Dachgeschossausbau käme eine Vorbildwirkung für die Realisierung entsprechend dimensionierter und damit den bisherigen Rahmen des Nutzungsmaßes überschreitender Bebauung auf den anderen Grundstücken in der näheren Umgebung zu. Das brächte den städtebaulichen Zustand negativ in Bewegung und würde potentiell ein Planungsbedürfnis auslösen. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, dass zusätzlicher Wohnraumbedarf in der Kieler Innenstadt durch entsprechende Dachausbauprojekte befriedigt werden könnte. Ein Vorhaben in dem von dem Kläger geplanten Umfang mit der Hauptnutzung Wohnen ließe sich ohne Weiteres auch in den anderen Wohngebäuden der beiden Häuserblöcke in der E-Straße zwischen D-Straße und F-Straße verwirk-lichen. Auf den Umstand, ob die Nachbarn entsprechende Bauabsichten haben, kommt es nicht an. Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts insofern nachvollziehbar ausge-führt, dass ein sich wiederholender Dachgeschossausbau, der zur Entstehung eines fünften Vollgeschosses führt, in diesem der Bereich E-Straße erhebliche bodenrecht-liche Auswirkungen hätte. Würden unter Berufung aus das streitgegenständliche Vorhaben ähnliche Dachgeschossausbauten verwirklicht, würde es zu einer Zunahme der Anwohner und der mit einer Wohnnutzung zwangsläufig verbundenen Auswirkungen kommen, wozu auch eine Erhöhung des Anwohnerparkbedarfes und Anliegerverkehrs gehört. Allein die hier bestehende Möglichkeit des Entstehens von städtebaulichen Spannungen und das Auslösen eines potentiellen Planungsbedürfnisses rechtfertigen die Annahme der städtebaulichen Unzulässigkeit des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 30/78 - BRS 36 Nr. 56). Eine Zulassung des Vorhabens kann jedenfalls nur sachgerecht unter Einsatz der - jener Unruhe gewissermaßen wieder auffangenden - Mittel der Bauleitplanung geschehen. d) Der Kläger kann sich zur Begründung der planungsrechtlichen Beurteilung seines Vorhabens auch nicht darauf berufen, dass im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB die Gestaltung von Dachlandschaften kein Kriterium des Einfügens ist. Es trifft zwar zu, dass die Änderung der Dachform als solche nicht dem bundesrechtlichen Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB unterfällt und eine weitergehende Befugnis zur Festsetzung von Dachformen und anderen Einzelheiten der Dachgestaltung aus § 1 Abs. 9 BauGB nicht abgeleitet werden kann. Derartige Regelungen sind vielmehr landesrechtlich gestalterischer Natur und können über § 9 Abs. 4 BauGB, § 84 Abs. 3 LBO als Festsetzung in einen Bebauungsplans aufgenommen werden (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 21.04.2010 - juris, m.w.N.). Der vom Kläger beabsichtigte Dachgeschossausbau geht jedoch über die bloße Änderung und Gestaltung der Dachform des streitbefangenen Wohngebäudes hinaus. Durch das Vorhaben entsteht sowohl rechnerisch als auch optisch ein fünftes Vollgeschoss und verändert somit unmittelbar das Maß der baulichen Nutzung, weshalb es unter diesem Gesichtspunkt an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen ist. e) Das Vorhaben ist auch nicht gem. § 34 Abs. 3a BauGB zulässig. Danach kann von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung unter anderem der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient. Die Abweichung muss zudem städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zwar dürfte der Anwendungsbereich der Vorschrift, die eine Fortführung des § 34 Abs. 3 BauGB 1987 darstellt, eröffnet sein. Das Vorhaben entspricht jedoch nicht dem verlangten Einzelfallerfordernis. In Anlehnung an das frühere Befreiungserfordernis der Atypik in § 31 Abs. 2 BauGB ist davon auszugehen, dass eine Einzelfallgenehmigung gem. § 34 Abs. 3a BauGB nicht in Betracht kommt, wenn dabei auf Umstände abgestellt wird, die auf mehr als nur einzelne Grundstücke übertragen werden können (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn 88e m.w.N.). In der Fallgruppe der Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage ist das Einzelfallerfordernis in Bezug auf die in Betracht kommenden Abweichungen zu beurteilen. Die Annahme eines Einzelfalles scheidet dann aus, wenn auf sämtlichen Grundstücken in der näheren Umgebung eine dem unter Zulassung einer Abweichung von dem Einfügenserfordernis vergleichbare bauliche Nutzung absehbar möglich wäre (vgl. vgl. VG Mainz, Urt. v. 23.06.2010 – 3 K 835/09.MZ – juris, mit Verweis auf OVG Koblenz, Urt. v. 11.03.2010 – 8 A 11432/09.OVG –). Wie bereits ausgeführt, wäre ein wie vom Kläger geplanter Dachgeschossausbau auch bei den unmittelbar benachbarten und gegenüberliegenden Gebäuden denkbar und tatsächlich möglich. Eine Abweichung bei der Einhaltung des vorgegebenen Rahmens für das Maß der baulichen Nutzung stellt demnach keinen, allein das Grundstück des Klägers betreffenden, Einzelfall dar. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ausbau des Dach-geschosses in einem Mehrfamilienhauses in A-Stadt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E-Straße 24 in A-Stadt (Flurstücke xxx u. xxx, Flur xxx, Gemarkung A-Stadt). Auf dem Grundstück befindet sich inmitten eines ca. 55 m langen Häuserblocks das streitbefangene Wohngebäude. Der Häuserblock besteht aus vier unmittelbar aneinander grenzenden Wohngebäuden (D-Straße, E-Straße xx, xx, xx), die baulich identisch ausgestaltet sind und vier Vollgeschosse sowie eine Dachgeschossebene aufweisen, die als Satteldach ausgestaltet ist. Im Dachbereich sind weder Gauben noch Aufbauten vorhanden. Auf der gegenüberliegenden Seite der E-Straße befindet sich ein vergleichbarer Häuserblock (D-Straße xx, E-Straße xx, xx), ebenfalls mit vier Vollgeschossen und einer Dachgeschossebene, in der weder Gauben noch Aufbauten errichtet wurden. Die E-Straße kreuzt im Nordwesten die D-Straße und im Südosten die F-Straße. Im weiteren nordöstlichen Verlauf kreuzen diese beiden Straßen die Straße G-Straße. In der D-Straße schließt sich an den Häuserblock, in dem sich das streitbefangene Gebäude befindet, eine weitere Häuserzeile an, die sich ununterbrochen, aber mit einer wechselnden Baustruktur, entlang der Straße G-Straße, der F-Straße und erneut in Richtung E-Straße fortsetzt (sog. Blockrandbebauung). In der Straße G-Straße befinden sich mehrere fünf- bis sechsgeschossige Gebäude. Auf der nordwestlichen Seite der D-Straße befindet sich an der Kreuzung mit der Straße G-Straße in einem fünf- bis sechsgeschossigen Gebäude die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Nordöstlich der Straße G-Straße liegt der sog. Hiroshima Park. Südöstlich der F-Straße befinden sich unter anderem das Rathaus, die St. Niklaus Kirche und das Theater A-Stadt. Das Geländeniveau der F-Straße steigt von der Kreuzung mit der Straße G-Straße in Richtung der Kreuzung E-Straße bis hin zum H-Straße stetig an. Die Bebauung auf der nordwestlichen Seite der F-Straße ist vier- bis fünfgeschossig sowie mit einer Dachgeschossebene ausgestaltet. Auf dem Eckgrundstück, welches süd-östlich der Kreuzung F-Straße/ E-Straße belegen ist, befindet sich ein fünfgeschossiges Flachdachgebäude. Auf dem unbebauten Eckgrundstück E-Straße xx/F-Straße ist ausweislich eines dort aufgestellten Bauschildes die Errichtung eines fünfgeschossigen Appartementhauses mit Flachdach geplant und von der Beklagten bauaufsichtlich genehmigt worden (vgl. hierzu Bl. 60 und Bl. 71R d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten der Bebauung entlang der benannten Straßen wird auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder (Bl. 25 - 29 Beiakte A) sowie die von der Beklagten eingereichten Übersichtsaufnahmen (Bl. 75 - 79 d.A.) und die vom Gericht zur Akte genommen Übersichtsaufnahmen (Bl. 82 - 85 d.A.) verwiesen. Die Lage des streitbefangenen Gebäudes ergibt sich aus folgenden Darstellungen (Quelle: Digitaler Atlas Nord und Bl. 5 Beiakte A, Hervorhebungen durch das Gericht): Mit Antrag vom 20.04.2012, geändert mit Schreiben vom 07.05.2012, begehrt der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Dachterrasse. Ausweislich der Baubeschreibung beabsichtigt der Kläger im Zuge der Sanierung des Gebäudedaches auf der zur Straße ausgerichteten Seite den Einbau einer Gaube bzw. eines Dachaufbaus mit begehbarer Dachterrasse über die gesamte Breite des Daches. Der Kläger wolle die von ihm selbst genutzte Wohnung und den Dachraum optimal ausnutzen. Die Dachterrasse soll sich auf dem geplanten Dach-aufbau befinden und über einen Dachaustritt (Schiebefenster) im Spitzboden erreichbar sein. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Berechnungen entsteht durch den Dachausbau ein fünftes Vollgeschoss i.S.v. § 2 Abs. 7 LBO (vgl. Bl. 22 Beiakte A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorhabens wird auf die Antragsunterlagen Bezug genommen (Bl. 17 - 30 Beiakte A). Die Anordnung des Dachaufbaus und der Dachterrasse ergibt sich aus folgenden Darstellungen (vgl. Bl. 19 u. 20 Beiakte A): Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12.06.2012 ab. Das Vor-haben füge sich nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Rahmens sei die Bebauung in dem Bereich zwischen der E- und der F-Straße zu bewerten. Die dortigen Gebäude seien ausschließlich viergeschossig ausgebildet. Selbst der erweiterte Bereich bis zur -straße behalte diese Höhenentwicklung bei. Das Vorhaben halte sich nicht in dem vorgegebenen Rahmen. Durch die Errichtung der weitläufigen Gaube und der begeh-baren Dachterrasse würden neue architektonische Dimensionen in der Dachlandschaft geschaffen. Aufgrund seiner Vorbildwirkung sei nicht auszuschließen, dass das Vorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen erzeuge. Die Veränderung der Gebietsstruktur sei zu befürchten. Zwar werde der Ausbau von Dachgeschossebenen städtebaulich grundsätzlich befürwortet. Mit einem fünften Vollgeschoss werde jedoch eine Dimension erreicht, die planungsrechtlich nicht beabsichtigt sei. Das Vorhaben verstoße im Hinblick auf die Gebäude in seiner unmittelbaren Nähe auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Es sei zu befürchten, dass von ihm eine erdrückende Wirkung auf die Nachbargebäude ausgehe und sich die Prägung des Straßenbildes verändere. Mit Schreiben vom 19.06.2012 beantragte der Kläger beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein eine fachaufsichtliche Prüfung des Ablehnungsbescheides der Beklagten. Dieses beantwortete die Anfrage des Klägers mit Schreiben vom 27.08.2012. In einer an die Beklagte gerichteten Stellungnahme vertritt das Innenministerium die Ansicht, das klägerische Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug genommen (Bl. 64 ff. Beiakte). Der Kläger hat gegen den Ablehnungsbescheid mit Schreiben vom 28.06.2012 Wider-spruch eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der maßgebliche räumliche Bereich der näheren Umgebung ergebe sich aus dem Straßengeviert E-Straße-F-Straße-G-Straße-D-Straße und der gegen-überliegenden Seite der E-Straße. Im gesamten Bereich der E-Straße vom J-Straße bis zum Rathaus/K-Straße seien mehrere mindestens fünf-geschossige Wohngebäude vorhanden. Die Gebäude an den Kreuzungspunkten in der E-Straße, D-Straße, F-Straße und I-Straße seien deutlich fünf- bis sechsgeschossig. In dem durch diese Umgebung vorgegebenen Rahmen füge sich das Vorhaben, welches rechnerisch und optisch zu einem fünften Vollgeschoss führe, ein. Die Beklagte könne sich zur Ablehnung des Vorhabens nicht auf die Erhaltung des Erscheinungsbildes von Dachlandschaften berufen. Die Festlegung von gestalterischen Kriterien sei lediglich mittels einer Ortsgestaltungssatzung gem. § 84 LBO oder im Wege der Bauleitplanung möglich. Es handele sich insoweit nicht um ein Kriterium des Ein-fügens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Von dem Vorhaben gehe auch keine erdrückende Wirkung zu Lasten der Nachbarbebauung aus. Trotz der Aufstockung im Dachgeschoss ändere sich die Gesamthöhe des Gebäudes nicht. Das Vorhaben beachte die nachbar-lichen Belange der ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und des Wohn-friedens und halte die gem. § 6 LBO notwendigen Abstandsflächen ein. Es führe auch zu keiner Beeinträchtigung des Ortsbildes und wirke nicht verunstaltend im Sinne des § 10 LBO. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens Bezug genommen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 zurück. Unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Ablehnungsbescheid führte sie aus, dass der auf das streitgegenständliche Vorhaben bezogene Bereich gegenseitiger Prägung und Beeinflussung im Nordwesten durch die D-Straße, im Nordosten durch die Straße G-Straße, im Südosten durch die F-Straße und im Südwesten durch die D-straße begrenzt werde. Den Straßenzügen komme gleichzeitig eine trennende Wir-kung zu. Die insoweit maßgebliche nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO und sei durch eine überwiegend viergeschossige Bebauung geprägt. Lediglich die Gebäude in der unteren F-Straße, gegenüber dem Rathaus und drei Häuserblöcke an der Straße G-Straße seien fünfgeschossig. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass diese Höhenentwicklung durch das von der Waisen-hofstraße in Richtung der Straße G-Straße stark abfallende Gelände kompensiert werde. Das klägerische Vorhaben würde die Schaffung eines fünften Vollgeschosses bedeuten. Ein - wie hier - im Dachgeschoss geplanter Aufbau mit Dachterrasse sei kein Bestandteil das Daches, wenn er nach seiner Größe und baulichen Gestaltung mit den nach drei Seiten senkrecht aufstehenden Wandscheiben als ein von der eigentlichen Dachfläche losgelöster Teil des Gebäudes in Erscheinung trete. Der streitgegenständliche Aufbau dehne sich nahezu über die gesamte Hausbreite aus und wirke wie ein selbstständiges Geschoss. Es werde eine Geschossebene geschaffen, die in ihrer Prägung den unter ihr gelegenen Geschossen entspreche und die eigentliche Dachfläche in den Hintergrund treten lasse. Das Vorhaben habe in der maßgeblichen Umgebung kein Vorbild und löse bodenrechtliche Spannungen aus. Wegen seiner Vorbildwirkung verschlechtere es die gegebene Situation im Hinblick auf den Ausbau eines Dachgeschosses in dieser Form. Bei einer Zulassung des Vorhabens bestünde die konkrete Gefahr, dass auch die in den Gebäude E-Straße 20-24 und F-Straße 8-14 derartige Dachterrasse errichtet würden. Der Kläger hat am 20.11.2012 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung sei zu berücksichtigen, dass bei inmitten eines Wohngebietes gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung in der Regel das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseite gelten würden. Vorliegend gehöre daher das Geviert E-Straße-D-Straße-G-Straße-F-Straße zur näheren Umgebung. Darüber hinaus sei der weitere Verlauf der E-Straße bis zum J-Straße auf der einen und der Bereich über die F-Straße hinaus auf der anderen Seite in die Betrachtung einzubeziehen. Dies habe auch das Innenministerium in seiner Stellungnahme vom 27.08.2012 ausgeführt. Die Bebauung in der E-Straße vom J-Straße bis über die F-Straße sei auch aus weiter Entfernung von beiden Seiten gut einsehbar und wirke somit prägend auf das beantragte Vorhaben. Weder der D-Straße noch der F-Straße komme eine trennende Wirkung zu. In der so definierten näheren Umgebung befänden sich vier,- fünf- und sechsgeschossige Gebäude. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf seine mit dem Bauantrag eingereichte Bildauswertung (vgl. Bl. 25 - 29 Beiakte A). Auch in dem von der Beklagten zugrundegelegten Straßengeviert ( E-Straße-D-Straße-G-Straße-R-Straße) befinde sich nicht ausschließlich viergeschossige Bebauung. In der R-Straße zwischen E-Straße und G-Straße existiere eine fünfgeschossige Bebau-ung. In der Straße G-Straße zwischen F-Straße und D-Straße sei die Bebauung im Bereich der dort ansässigen Investitionsbank Schleswig-Holstein sogar sechs-geschossig. Insofern sei ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Wie auch das Innenministerium in seiner Stellungnahme ausgeführt habe, werde das Dachgeschoss durch den geplanten Ausbau zu einem fünften Vollgeschoss, wodurch sich zwar die Geschosszahl, aber nicht die Gebäudehöhe verändere. Da es in der näheren Umgebung bereits Gebäude mit fünf Vollgeschossen gebe, füge sich das Vorhaben ein. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2012 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 07.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragten Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Vorhaben füge sich nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB ein. Zudem verstoße es in Bezug auf die Bauweise gegen das Gebot der Rücksichtnahme und halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Das Vorhaben wahre von den seitlichen Wandscheiben des aus der Dachfläche heraustretenden Bauteils nicht den erforderlichen Grenzabstand. Der streitgegenständliche Aufbau bilde die Außenwand des neuen fünften Geschosses und sei nicht Bestandteil des Daches und daher abstandsflächenrelevant. Insofern werde die im Übrigen vorhandene geschlossene Bauweise verlassen. Erweise sich - wie hier - eine Gaube bzw. ein Dachaufbau als ein vom Dach losgelöster und selbstständiger Bestandteil seien seine äußeren Begrenzungen regelmäßig als Außenwände oder als Teil von Außenwänden anzusehen, die eigene Abstandsflächen auslösten. Bei dem Vorhaben handele es sich auch nicht um eine Gaube im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 3 LBO. Der geplante Aufbau wirke wegen seiner Größe und baulichen Ausgestaltung als ein von der eigentlichen Dachfläche losgelöster und selbstständiger Teil des Gebäudes. Das eigentliche Dach sei als solches von der Straßenseite aus kaum noch zu erkennen. Damit werde ganz wesentlich in die vorhandene Dachform und die Symmetrie des Häuserblocks eingegriffen. Das Vorhaben verletze die wechselseitige Verträglichkeit und Abgestimmtheit als Ausprägung der im Nachbarschaftsverhältnis zu wahrenden gegenseitigen Rücksichtnahme. Der gegenseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände binde die benachbarten Grundstückseigentümer bei einer Bebauung, wo die Einheiten profilgleich aneinander gebaut sind (Reihenhaus bzw. Hausgruppe), in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs. Die baulichen Einheiten müssten folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten und ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen. Das Vorhaben führe jedoch zu einer deutlichen Disproportionalität im Vergleich zu den benachbarten Einheiten und sei in der gesamten Umgebung ohne Beispiel, unabhängig davon, ob die nähere Umgebung auf das Straßengeviert beschränkt werde oder die Straßen in ihrem weiteren Verlauf in Richtung J-Straße, H-Straße, H-Park oder Innenstadt berücksichtigt würden. Dort gebe es lediglich vereinzelt kleine Dachgauben als Dachfenster. Es komme jedoch nur auf das Straßengeviert F-Straße - G-Straße - E-Straße - D-Straße an. Die F-Straße habe eine trennende Wirkung. Die Kirche und das Rathaus auf der anderen Straßenseite stellten eine vollkommen andersartige Bebauung dar. Die Bebauung in der Straße G-Straße sei von der E-Straße aus nicht sichtbar. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der D-Straße sei durch den dazwischen liegenden Grüngürtel abgeschirmt. Allein die gegenüberliegende Seite der E-Straße sei in die Betrachtung einzubeziehen. Auch die geplante Eckbebauung E-Straße xx/F-Straße führe zu keiner anderen Bewertung. Dort sei bewusst eine fünfgeschossige Bebauung gefordert worden, um die vorhandene Struktur in diesem Abschnitt fortzuführen. Die Höhenentwicklung der Gebäude hänge konkret von ihrer Lage ab. Die vorhandenen Eckbebauungen seien bewusst um eine Ebene höher als die Bebauung im weiteren Verlauf der Straßen gebaut worden. Dies sei historisch auf die Bedeutung der einzelnen Straßen zurückzuführen. Die Gebäude in den Straßen G-Straße und H-Straße verfügten über höhere Geschossigkeiten als die Nebenstraßen E-Straße und D-Straße. Die Eckgebäude F-Straße/G-Straße (nördlich und südlich), F-Straße/K-Straße/ H-Straße, D-Straße/H-Straße und F-Straße/ E-Straße (südlich) wiesen jeweils mindestens ein Geschoss mehr als die angrenzenden Gebäudezeilen auf. Das Grundstück des Klägers liege in einer völlig anders strukturierten Zeilenbebauung, in dem die Häuser im Vergleich zu der Eckbebauung eher zurückhaltend wirken sollen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.09.2013 dahingehend Stellung genommen, dass der vorgetragene Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht unzutreffend und irrelevant sei. Im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens werde die Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht geprüft. Darüber hinaus liege ein solcher Verstoß auch nicht vor, da ein Fall der geschlossenen Bauweise gem. § 22 Abs. 3 BauNVO gegeben sei. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO regele insoweit den Vorrang des Bauplanungsrechts gegenüber dem Bauordnungsrecht, der auch im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zur Anwendung komme. Mit Beschluss vom 25.06.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am 16.10.2014 hat im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Das streitgegenständliche Grundstück sowie die um-liegenden Straßenzüge wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt. Die Beklagtenvertreterin hat im Termin vorgetragen, dass eine Realisierung des auf dem Eckgrundstück E-Straße xx/F-Straße geplanten Gebäudes wegen eines Eigentümerwechsels nicht absehbar sei. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.11.2014 ergänzend Stellung genommen. Die nähere Umgebung sei durchweg von einer einheitlichen und homogenen vierge-schossigen Bebauung geprägt, die frei von Dachaufbauten in der Form des klägerischen Vorhabens sei. Maßgeblich sei insoweit die Bebauung entlang der E-Straße bis zur Einmündung der I-Straße. Sämtliche dort belegenen Gebäude verfügten über vier Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, welches kein Vollgeschoss sei. Durch die geplante Dachterrasse entstehe zudem die Wirkung eines sechsgeschossigen Gebäudes. Der Dachgeschossausbau sei auch nicht als rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig. Er störe, verschlechtere und belaste die vorgegebene Situation. Benachbarte Eigentümer könnten sich auf das genehmigte Vorhaben berufen. Es entstehe eine negative Vorbild-wirkung, die Unruhe stifte und ein potentielles Planungsbedürfnis auslöse. Im Falle einer Nachahmung des klägerischen Vorhabens und dem damit verbundenen Anstieg von Wohneinheiten würde insbesondere die Parkplatzsituation in der E-Straße, die sich in einer Anwohnerparkzone befindet, weiter verschlechtert. Weiterhin würde die groß-zügige Wirkung des kleinen Straßenzuges eingeengt. Es entstünden erhebliche Beein-trächtigungen bei der Belichtung und Besonnung, wodurch die Wohnqualität in der E-Straße gestört würde. Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins am 16.10.2014 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind (vgl. Seite 2 der Niederschrift über den Erörterungstermin, Bl. 71 R d.A.) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.