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Urteil

9 LB 5/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die kommunale Zweitwohnungsteuer kann auf ortsfest abgestellte Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen erstreckt werden, wenn diese für nicht nur vorübergehenden Aufenthalt genutzt werden. • Für Mobilheime etc. genügt es nicht, auf konkrete Mindestausstattungen (Kochgelegenheit, sanitäre Einrichtungen) abzustellen; entscheidend ist, ob die Nutzung möglich ist und ein über das Alltagsniveau hinausgehender Aufwand betrieben wird (§ 4 Abs. 5 ZWStS). • Der Maßstab der Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten ist sachgerecht und nicht willkürlich zur Bemessung der Zweitwohnungsteuer für solche Fahrzeuge. • Die Ungleichbehandlung gegenüber Hausbooten und Kleingartenlauben verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sachliche Unterschiede (Erfassbarkeit, Ausmaß des Aufwands, rechtliche Besonderheiten) die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungsteuer: Besteuerung ortsfest abgestellter Wohn- und Campingwagen zulässig • Die kommunale Zweitwohnungsteuer kann auf ortsfest abgestellte Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen erstreckt werden, wenn diese für nicht nur vorübergehenden Aufenthalt genutzt werden. • Für Mobilheime etc. genügt es nicht, auf konkrete Mindestausstattungen (Kochgelegenheit, sanitäre Einrichtungen) abzustellen; entscheidend ist, ob die Nutzung möglich ist und ein über das Alltagsniveau hinausgehender Aufwand betrieben wird (§ 4 Abs. 5 ZWStS). • Der Maßstab der Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten ist sachgerecht und nicht willkürlich zur Bemessung der Zweitwohnungsteuer für solche Fahrzeuge. • Die Ungleichbehandlung gegenüber Hausbooten und Kleingartenlauben verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sachliche Unterschiede (Erfassbarkeit, Ausmaß des Aufwands, rechtliche Besonderheiten) die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Kläger, Eigentümer eines Wohnwagens mit Dauerstellplatz auf einem Campingplatz der Gemeinde L., wurde für 2001 mittels Satzung der Gemeinde zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Die Satzung definierte als Zweitwohnungen auch Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die nicht nur vorübergehend auf einem Grundstück abgestellt sind, und bemisst die Steuer nach jährlicher Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten (§ 4 Abs. 5 ZWStS). Die Gemeinde setzte bei der Bemessung für den Stellplatz des Klägers eine Jahresmiete zwischen 1.000 und 1.500 DM zugrunde; der Kläger widersprach erfolglos. Das VG wies seine Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit der Rüge, die Gleichstellung seines Wohnwagens mit Zweitwohnungen verstoße gegen Art. 3 GG und gegen das Wesen der Aufwandsteuer. Die Berufung wurde vom Senat geprüft und zurückgewiesen. • Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die einen über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für persönliche Lebensführung erfasst; hierfür genügt kein luxuriöser Aufwand, wohl aber ein dauerhafter zusätzlicher Aufwand. • Das Innehaben eines ortsfest abgestellten Wohn- oder Campingwagens indiziert regelmäßig einen solchen besonderen Aufwand und damit die Anforderungen einer Aufwandsteuer; Nutzungshäufigkeit oder tatsächliche Tage der Nutzung sind dafür nicht entscheidend. • Die Ausdehnung des Begriffes ‚Zweitwohnung‘ auf ortsfest abgestellte Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen ist mit dem Wesen der örtlichen Aufwandsteuer und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar; es ist ausreichend, dass erforderliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen in vertretbarer Nähe (z. B. Campingplatz) vorhanden sind. • Saisonale Einschränkungen der Nutzung (z. B. geschlossene Campingplätze im Winter) stehen der Besteuerung nicht entgegen; auch bei Wochenend- oder saisonaler Nutzung kann der Vorhaltungsaufwand die Besteuerungsgrundlage bilden. • Die Heranziehung der jährlichen Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten (§ 4 Abs. 5 ZWStS in Verbindung mit § 79 BewG) als Steuermaßstab ist sachgerecht, da sie in sachlichem Bezug zum vom Steuerpflichtigen betriebenen Aufwand steht. • Die unterschiedliche Behandlung von Hausbooten und Kleingartenlauben verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn dafür nachvollziehbare Gründe bestehen (z. B. geringerer Aufwand, besondere gesetzliche Regelungen, Erfassungsprobleme, im Erhebungsgebiet faktische Nichtexistenz solcher Fallgestaltungen). Die Berufung wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Zweitwohnungsteuerbescheids 2001, weil das dauerhafte Bereithalten seines Wohnwagens auf dem Campingplatz einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand darstellt und somit der Zweitwohnungsteuer unterliegt. Die Satzungsregelung, Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen als Zweitwohnungen zu erfassen und die Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten als Maßstab zu wählen (§ 4 Abs. 5 ZWStS), ist verfassungsgemäß und nicht willkürlich. Unterschiede in der Behandlung von Hausbooten bzw. Kleingartenlauben sind vor dem Hintergrund praktischer und rechtlicher Erwägungen gerechtfertigt; der Kläger trägt folglich die Steuerpflicht und die mit dem Verfahren verbundenen rechtlichen Folgen.