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Urteil

4 A 128/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0705.4A128.19.00
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Leitsätze
Eine öffentliche Straße befindet sich nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Straße, der Eindruck vorherrscht, man befinde sich im freien Gelände. (Rn.32)
Tenor
Der Bescheid vom 4. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine öffentliche Straße befindet sich nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Straße, der Eindruck vorherrscht, man befinde sich im freien Gelände. (Rn.32) Der Bescheid vom 4. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 4. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2015 bis 2018 sind die §§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. der Straßenreinigungsgebührensatzung. Die Straßenreinigungsgebührensatzung ist wirksam. Sie ist formell wirksam, insbesondere ist sie wirksam erlassen worden. Die einstimmig von der Stadtvertretung beschlossene und vom Bürgermeister ausgefertigte Straßenreinigungsgebührensatzung wurde gemäß § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 30. Dezember 2008 in der Fassung der V. Änderungssatzung vom 12. Juli 2022 durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht. Sie ist auch materiell wirksam. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Es liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG vor. Die Straßenreinigungsgebührensatzung zitiert § 4 Abs. 1 Satz 1 GO, § 1 Abs. 1, § 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG, § 45 Abs. 1, 3 Satz 2 Ziff. 3 und Abs. 4 StrWG und § 7 StrRS. Dies entspricht der Rechtsprechung zum Zitiergebot der 4. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. zur Erforderlichkeit aber nicht notwendigerweise absatzgetreuen Zitierung von §§ 1, 6 KAG und § 45 StrWG OVG Schleswig, Urteile vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 – juris Rn. 18 und vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 25; zu unschädlichen überschießenden Zitierungen, hier insbesondere § 2 KAG und § 7 StrRS OVG Schleswig, Urteile vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 – juris Rn. 17; VG Schleswig, Urteile vom 8. Dezember 2021 – 4 A 282/19 – juris Rn. 63). Die Satzungen stehen zudem nicht mehr im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO. Durch die Straßenreinigungsgebührensatzung mit rückwirkender Geltung ab Januar 2015 ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe an die Rechtsprechung der 4. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts angepasst worden. Danach entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren (Reinigungs- und Winterdienstgebühren) sukzessive mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung, d.h. der Reinigung der entsprechenden Straßen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 1. Februar 2021 – 4 A 104/20 – juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Januar 2021 – 4 A 238/18 – juris Rn. 27 ff.; Urteil vom 28. August 2019 – 4 A 595/17 – juris Rn. 23; Urteile vom 6. Februar 2019 – 4 A 10/17 und 4 A 66/16 – juris Rn. 41 ff. bzw. 33 ff.). Die Beklagte durfte die Satzungen auch rückwirkend in Kraft setzen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 – juris Rn. 17). Die Rechtmäßigkeit des Inkrafttretens von Satzungsregelungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist sowohl nach den verfassungsrechtlichen Grenzen (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung einerseits und der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung andererseits, vgl. Darstellung bei Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Mai 2020, § 2 Rn. 104 ff.) als auch nach den einfachgesetzlichen Grenzen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 KAG ergeben, zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend zwar um einen Fall einer echten Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), da auf in den Jahren 2015 bis 2022 bereits abgeschlossene Sachverhalte (Entstehung der Straßenreinigungsgebührenpflicht) für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinflusst wurde. Da aber kein Benutzer einer öffentlichen Einrichtung schutzwürdig darauf vertrauen kann, wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit der Vorteilsnahme vermeintlich geltenden Satzung, von einer Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist diese gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 22. EL, § 2 Rn. 34; Arndt, a.a.O, § 2 Rn. 107) und damit zulässig. Weiter liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, der gebietet, dass Kosten, die die Befriedigung des Allgemeininteresses betreffen, nicht den Anliegern aufgebürdet werden dürfen, wenn die Straßenreinigung der Kommune – hier der Beklagten – nicht allein für Anliegerstraßen durchgeführt wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 – juris Rn. 72). Anhaltspunkte dafür, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung dem nicht gerecht wird, liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen bestehen gegen die Gebührenkalkulation keine Bedenken und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Die Rechtsanwendung der Beklagten im konkreten Fall ist rechtswidrig. Der Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 4. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 ist zwar formell rechtmäßig, jedoch materiell rechtswidrig. Gemäß § 7 StrRS i.V.m. §§ 1, 7 Satz 1 StrGebS werden zur teilweisen Deckung der Kosten für die von der Stadt als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 StrRS) durchgeführte Reinigung und den Winterdienst (§ 1 Abs. 2, § 3 StrRS) auf öffentlichen Straßen Straßenreinigungsgebühren von den anliegenden und den durch die Straße erschlossenen Grundstücken erhoben. Zu reinigen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StrRS alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundes, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten. Umfasst sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StrGebS auch die Ortsstraßen , , , außerhalb der Ortsdurchfahrt, westlich des Bahnübergangs, und . Geschlossene Ortslage ist nach § 1 Abs. 1 Satz 3 StrRS der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nach § 1 Abs. 1 Satz 4 StrRS nicht. Gebührenschuldner ist nach § 9 Satz 1 StrGebS der Eigentümer des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§ 5 StrRS). Der Maßstab für die Gebühr ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StrGebS die tatsächliche Straßenfrontlänge, wie sie sich aus der Messung des Verlaufs der Grenzlinie des anliegenden Grundstücks mit der zu reinigenden Straße ergibt. Nach § 3 Abs. 4 StrGebS werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,5 m auf volle Meter abgerundet, Bruchteile eines Meters über 0,5 m werden auf volle Meter aufgerundet. Die Voraussetzungen sind für den Kläger als Eigentümer des Grundstücks unter der Adresse Flur , Flurstück nicht erfüllt. Zunächst hat sich in der mündlichen Verhandlung vor Ort ergeben, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht mit einer Frontlänge von 651 m an die öffentliche Straße angrenzt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einfahrt zum -Klinikum nicht mehr zum Grundstück der öffentlichen Straße zu zählen ist, weil sie sich auf Privatgrundstücken befindet, ergeben sich ausweislich der Neubemessung der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 anhand der mit den Beteiligten vor Ort bestimmten Endpunkten (vgl. Anlage 2 zum Protokoll) und des Verlauf der Grenzlinie des anliegenden Grundstücks mit der zu reinigenden Straße (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StrRS) 623 Frontmeter. Bei der öffentlichen Straße handelte es sich jedenfalls während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht um eine zu reinigende Straße nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StrRS, da sie sich nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage befunden hat. Sie ist auch nicht nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 StrWG als außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straße in die Reinigungspflicht einbezogen worden. Eine öffentliche Straße, auf die es insoweit allein ankommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 9 LA 95/15 – juris Rn. 6; OVG Weimar, Urteil vom 4. Juni 2014 – 1 KO 1343/10 – juris Rn. 24), befindet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 StrRS innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie Teil des Stadtgebietes ist, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen dabei den Zusammenhang nach § 1 Abs.1 Satz 4 StrRS nicht. Eine entsprechende Definition ist sowohl in § 4 Abs. 1 Satz 2 StrWG als auch in § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FStrG enthalten. Der hiernach im Straßenreinigungsrecht maßgebliche Begriff der geschlossenen Ortslage deckt sich nicht mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und auch nicht mit dem straßenverkehrsrechtlichen Begriff der geschlossenen Ortschaft nach § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. den Ortstafeln Nr. 5 und 6 – Zeichen Nr. 310 und 311 – der Anlage 3 zur StVO. Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt, wo er sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 7 KN 21/20 – juris Rn. 32; Urteil vom 30. Januar 2017 – 9 LB 194/16 – juris Rn. 33; Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 9 LA 95/15 – juris Rn. 7; Beschluss vom 5. Januar 2009 – 9 LA 212/06 – juris Rn. 9; Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 9 LA 373/05 – juris Rn. 7; OVG Bautzen, Urteil vom 1. Juli 2016 – 3 A 632/15 – juris Rn. 7; Urteil vom 28. März 2007 – 5 B 45/05 – juris Rn. 41; OVG Weimar, Urteil vom 4. Juni 2014 – 1 KO 1343/10 – juris Rn. 25 f.; VG Schleswig. Urteil vom 14. September 2005 – 4 A 180/05 – n.v.; Thiem/Böttcher, StrWG, Stand: 23. Lfg.; § 45 Rn. 6 f.). Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Straße, nicht aber aufgrund einer isolierten Würdigung einzelner Umstände wie etwa der einseitigen Bebauung einer Straße entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – 4 C 10.80 – juris Rn. 10 zum gleichlautenden § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG). Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StrWG ergibt sich im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher und gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes. Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird. Daraus folgt auch, dass eine nur einseitige oder teilweise nicht bestehende Bebauung eine geschlossene Ortslage nicht per se ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – 4 C 10.80 – juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 7 KN 21/20 – juris Rn. 32; Urteil vom 30. Januar 2017 – 9 LB 194/16 – juris Rn. 33; Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 9 LA 95/15 – juris Rn. 7; Beschluss vom 5. Januar 2009 – 9 LA 212/06 – juris Rn. 11; Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 9 LA 373/05 – juris Rn. 7; OVG Bautzen, Urteil vom 1. Juli 2016 – 3 A 632/15 – juris Rn. 7). Herrscht am fraglichen Standort der Eindruck vor, man befinde sich im freien Gelände, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 7 KN 21/20 – juris Rn. 32; Urteil vom 30. Januar 2017 – 9 LB 194/16 – juris Rn. 33; OVG Bautzen, Urteil vom 1. Juli 2016 – 3 A 632/15 – juris Rn. 7; Urteil vom 28. März 2007 – 5 B 45/05 – juris Rn. 41). Entscheidend ist dabei die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1981 – 4 C 41.77 – juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 7 KN 21/20 – juris Rn. 32; Urteil vom 30. Januar 2017 – 9 LB 194/16 – juris Rn. 33; Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 9 LA 373/05 – juris Rn. 7; OVG Bautzen, Urteil vom 1. Juli 2016 – 3 A 632/15 – juris Rn. 7; OVG Weimar, Urteil vom 4. Juni 2014 – 1 KO 1343/10 – juris Rn. 25 f.), so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 7 KN 21/20 – juris Rn. 32; Urteil vom 30. Januar 2017 – 9 LB 198/16 – juris Rn. 33). Die öffentliche Straße verlief im streitgegenständlichen Zeitraum nach diesen Maßstäben und den Eindrücken während Ortstermins zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage der Beklagten. Auf die während des Ortstermins gefertigten Fotos wird Bezug genommen. Die nächstgelegene Bebauung war im streitgegenständlichen Zeitpunkt (vgl. auch Satellitenbilder, Bl. 14, 40 d. VA.) – die heute bestehende Bebauung erfolgte erst ab 2019, weswegen diese nicht berücksichtigt werden konnte – weder ab dem Grundstück in Richtung des -Klinikums noch aus der entgegengesetzten Richtung zu sehen. Aufgrund der gebotenen weiträumigen und gröberen Betrachtungsweise ändern daran auch die auf der Strecke liegenden und sichtbaren damals bebauten Grundstücke und sowie der Kleingartenverein und der damals bereits existierende Parkplatz nichts, da dennoch im Übrigen aus der maßgeblichen Blickrichtung von der Straße aus freies Gelände vorherrscht und daher der Eindruck der Streckenführung im freien Gelände deutlich überwiegt. Aus den Fotos des Klägers als Anlage zum Schriftsatz vom 12. Januar 2023 ergibt sich zudem unter Berücksichtigung, dass die auf den Fotos 7, 8 sichtbare Bebauung im streitgegenständlichen Zeitpunkt noch nicht existierte, im Vergleich zu den während des Ortstermins gefertigten Fotos, dass der Eindruck, dass die Streckenführung durch freies Gelände führt, auch nicht abhängig von einer Begehung im Sommer oder im Winter ist. Mangels Belegenheit der öffentlichen Straße in der geschlossenen Ortslage der Beklagten kam es auf die Frage, ob ein forstwirtschaftlich oder landwirtschaftlich genutztes Grundstück einen straßenreinigungsgebührenrechtlichen Vorteil hat (bejahend unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 – VII C 46.72 – juris Rn. 16, wenn die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage anliegende Grundstücke und erschlossene Grundstücke umfasst: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 9 LA 95/15 – juris Rn. 8; Urteil vom 30. November 2009 – 9 LB 415/07 – juris Rn. 25; Beschuss vom 29. Oktober 2007 – 9 LA 373/05 – juris Rn. 9; OVG Bautzen, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 3 A 632/15 – juris Rn. 11 ff.; Urteil vom 21. März 2014 – 5 C 27/12 – juris Rn. 62, 66 f.; OVG Weimar, Urteil vom 4. Juni 2014 – 1 KO 1343/10 – juris Rn. 32 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 28. April 2016 – 3 K 592/13 – juris 44 f.; verneinend, wenn die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage ausschließlich erschlossene Grundstücke umfasst: OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 – juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2017 – 9 N 10.15 – juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2007 – 9 A 72.05 – juris 42; bejahend ohne Berücksichtigung der landesrechtlichen Unterschiede VG Schleswig, Urteil vom 14. September 2005 – 4 A 180/05 – n.v.), nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks unter der Adresse Flur , Flurstück , welches zwischen dem Grundstück und der Einfahrt zum -Klinikum an die öffentliche Straße angrenzt. Das Grundstück wird weder von einem Flächennutzungsplan noch von einem Bebauungsplan umfasst. Die Beklagte erhebt rückwirkend seit Januar 2015 Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 21. März 2023 (Straßenreinigungsgebührensatzung, im folgenden StrGebS). Außerkraft getreten sind die Neufassung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung vom 16. Dezember 2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2022 und die Neufassung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung vom 2. Dezember 2003 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2016. Grundlage der Gebührenerhebung ist ihre Satzung über die Straßenreinigung vom 21. März 2023 (Straßenreinigungssatzung, im folgenden StrRS) mit der die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung vom 16. Dezember 2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2021 und die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung vom 18. September 2013 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27. März 2019 außer Kraft getreten sind. Mit Bescheid vom 4. September 2018 setzte die Beklagte Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt € für das Objekt Flur , Flurstück , für die Jahre 2015 bis 2018 fest, wobei eine Straßenfrontlänge von m zugrunde gelegt wurde. Dagegen erhob der Kläger am 28. September 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass das Objekt Flur nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne der Straßenreinigungssatzung liege. Bei dem Objekt handele es sich um einen Wald. Auf der gegenüberliegenden Seite befänden sich im nördlichen Bereich verschiedene Grünflächen und andere unbebaute Grundstücke. Der Streckenabschnitt vermittle daher den Eindruck sich nicht innerhalb des Stadtgebietes zu befinden. Am 13. März 2019 wurde der Streckenabschnitt im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid beruhe auf der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsgebührensatzung. Die Straßenreinigung werde durch die Wirtschaftsbetriebe als öffentliche Einrichtung betrieben. Es seien alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und die Ortsstraßen , und zu reinigen. Die Reinigung der Gemeindestraße , die keine Orte miteinander verbinde, erfolge einmal wöchentlich durch die Sparte „Bauhof“ der Wirtschaftsbetriebe. Sie befinde sich in der geschlossenen Ortslage der Beklagten. Im Ortstermin habe sich gezeigt, dass sich auf der Straßenseite gegenüber der Waldfläche bebaute, im Bau befindliche und unbebaute Grundstücke, Grünflächen sowie Kleingartenanlagen befänden. Eine etwa 496 m lange fehlende, zusammenhängende Bebauung sowie der etwas andere Straßenbelag in diesem Streckenabschnitt seien kein Indiz für eine Außerortslage. Der Kläger hat am 23. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 StrWG die geschlossene Ortslage als den Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise bebaut ist, definiere. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung würden den Zusammenhang nach Satz 3 nicht unterbrechen. Für die Beurteilung, ob eine geschlossene Ortslage im Sinne des Straßenreinigungsrechts vorliege, sei nach der Rechtsprechung auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsrechts bestimmte, wo er sich gegenüber dem freien Gelände absetze. Demnach liege das streitgegenständliche Grundstück nicht in der geschlossenen Ortslage. Bei der Fläche handele es sich um einen Wald (Anlage 1, Bl. 28 d.GA.; Foto 0001, Bl. 78 d. GA.). Die forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldgrundstücks sei keine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche Nutzung, sondern typisch für den Außenbereich. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite würden sich im nördlichen Bereich, der mit 496,32 m den größten Teil der Strecke ausmache, ausschließlich verschiedene Grünflächen und andere unbebaute Grundstücke befinden. Diese Gegebenheiten würden in der Örtlichkeit den Eindruck vermitteln, dass es sich um eine Strecke außerhalb des zusammenhängend bebauten Stadtgebietes handele. Beim Einbiegen in die Straße entstehe der Eindruck, die geschlossene Ortslage werde verlassen. Bauliche Anlagen in geschlossener oder offener Bauweise im Sinne des § 4 StrWG seien auf diesem Streckenabschnitt nicht vorhanden. Aus Richtung des Baugebietes kommend befinde sich dort zunächst eine sehr große Fläche, die als Ausgleichsfläche oder Sukzession überlassen sei. Dieser Streckenabschnitt mache geschätzt mindestens ein Drittel der 651 m langen Gesamtstrecke aus. Der Straßenabschnitt im Bereich der Sukzessionsfläche sei somit geschätzt mindestens 200 m lang. Die Sukzessionsfläche sei dicht mit Bäumen und Büschen bewachsen und habe einen fast waldartigen Charakter. Der Bürgermeister der Stadt habe diesen Teil der Strecke als Waldstrecke bezeichnet (Zeitungsartikel, Bl. 16 f. d. GA.). Zudem befinde sich neben der Fahrbahn ein Geh-/Radweg, der durch einen Grünstreifen, der mit Buschwerk und einzelnen Bäumen bewachsen sei (Anlage 2, Bl. 28 d. GA.), von der Fahrbahn getrennt sei. An die Sukzessionsfläche angrenzend befinde sich eine Kleingartenanlage, bei der es sich um eine private Grünfläche des Kleingartenvereins e.V. handele. Die auf dem Kleingartengelände in größeren Abständen auf den einzelnen Parzellen vorhandenen kleinen Gartenlauben führten nicht dazu, dass das Gelände den Charakter eines bebauten Grundstücks enthalte. Die Lauben würden der gärtnerischen Nutzung dienen und hätten eine viel geringere Größe und seien außerdem auch viel weiter voneinander entfernt als Wohngebäude in offener Bauweise. Kleingartenanlagen seien zudem nach Bauplanungsrecht Grünflächen, so sehe es auch der Bebauungsplan Nr. 44 vor (Anlage 6, 36 d. GA.). Einzig das Vereinsheim sei ein Bauwerk. Es liege allerdings am von der Straße abgewandten hinteren Ende der Kleingartenanlage und sei von der Straße aus nicht zu erkennen. Es fehle somit an einer hinreichenden Nähe dieses Gebäudes zur Straße, so dass das Grundstück im Sinne der Rechtsprechung zum Straßenreinigungsrecht als unbebaut anzusehen sei. Dass Gartenlauben zu den verfahrensfreien Gebäuden zählen, spiele keine Rolle, da die Fläche planungsrechtlich und tatsächlich eine Grünfläche darstelle. Außerdem sei aus dem Bebauungsplan ersichtlich, dass zwischen der Kleingartenanlage und der südlich angrenzenden Grünfläche noch zwei Flächen als Wald gekennzeichnet seien. Bei der Grünfläche handele es sich um eine alleeartig angelegte, beidseits mit hohen Bäumen bestandene Grünfläche, an deren Ende sich ein hügelartiges Mahnmal für Soldaten des ersten Weltkrieges befinde. Daran würden sich weitere Flächen anschließen, die im Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheides und auch bis Ende 2018 unbebaut waren. Dort werde derzeit ein neues Baugebiet erschlossen. Ganz im Süden würden sich drei Grundstücke befinden, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides mit Einfamilienhäusern bebaut gewesen seien. Dieser Teil der Strecke sei insgesamt nur ca. 154 m lang und führe nach Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Strecke innerhalb einer geschlossenen Ortslage liege, weil der weitaus größere Teil der Strecke auf beiden Seiten unbebaut sei. Beim Einbiegen in die Straße seinen auf der linken Seite hinter den Bäumen der Sukzessionsfläche keine Gebäude zu erkennen, insbesondere nicht das Klinikum oder der Seniorenwohnsitz. Diese seien auch im Bereich der Kleingartenanlage, die sich am Ende der Linkskurve befinde (Foto 0006, Bl. 80 d. GA.), nicht zu erkennen (Anlagen 3 und 5, Bl. 30, 35 d. GA.). Erst nachdem die Fläche des Ehrenmals passiert sei, wären diese Gebäude sichtbar. Danach wären Grünflächen gefolgt, heute seien dort eine Baustelle und eine Einfahrt in eine Spielstraße (Anlage 4, Bl. 34 d. GA.; Foto 0008, Bl. 82 d. GA.). Die Straße sei auch keine Sackgasse, nur der südliche Teil sei nicht asphaltiert (Anlage 7, Bl. 37 f. d. GA.). Von diesem Teil habe die Beklagte einen Teil, ca. 59,42m, einbezogen, obwohl dort nicht mit Kehrmaschinen gereinigt werden könne (Anlagen 8 und 9, Bl. 39 ff., 42 d. GA). Weiter sei über das Geoportal der Beklagten eine Straßenfronlänge von gerundet 611 m ermittelt worden (Foto 0016, Bl. 89 d. GA.). Die Straße gehe bei der Einfahrt zum -Klinikum zudem geradeaus als Waldweg weiter und nicht bis zum Eingang (Fotos 0014, 0016, Bl. 87, 89 d. GA.). Daher sei fraglich, ob für die letzten Meter bis zur Klinik überhaupt der Kläger straßenreinigungsgebührenpflichtig sei, da dort ein von der Straße abgegrenztes Flurstück beginne. Der Kläger beantragt, den Abgaben-Jahresbescheid der Beklagten vom 4. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass das streitgegenständliche Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage liege. Bereits vor Einbiegen in die Straße sei erkennbar, ohne auf die Vogelperspektive ausweichen zu müssen, dass man sich weiterhin innerhalb der geschlossenen Ortslage befinde, zumal die Klinik und das anschließende Hochhaus weithin sichtbar seien. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und wegen der Bedeutung für die Stadt werde in der Straße seit vielen Jahren die Straßenreinigung beidseitig durchgeführt. Gerade das Grundstück des Klägers erfordere es, die Straßenreinigung durchzuführen. Aufgrund der besonderen Lage in der Seenlandschaft seien einige Bereiche der geschlossenen Ortslage mit Waldgrundstücken versehen, ohne dass der Eindruck vermittelt werde, dass die geschlossene Ortslage verlassen werde. Dieser Eindruck werde nur für die Straßen vermittelt, die in der Satzung genannt seien. Bei der Straße werde zudem die Beleuchtung des Gehwegs einheitlich und ununterbrochen fortgeführt. Die erwähnte Sukzessionsfläche sei Bestandteil des Baugebietes . Aus stadtplanerischer Sicht sei dieser Bereich gewählt worden, um dem naturnahen Charakter gerecht zu werden. Daraus lasse sich aber nicht schließen, dass die geschlossene Ortslage verlassen werde. Die Kleingartenanlage grenze mit ihren Gartenlauben an den zur Straße gehörenden Gehweg, was auch in anderen Bereichen des Stadtgebietes so sei. Gartenlauben würden nach der Landesbauordnung insoweit auch als Gebäude gelten. Soweit der Kläger vortrage, dass ca. 59 m nicht asphaltierte Straße einbezogen worden seien, entspreche dies nicht den Tatsachen. Es seien die anteiligen Frontmeter vom Beginn neben bis zur Einfahrt zum Parkplatz des Klinikums berücksichtigt worden, mithin nur der asphaltierte Teil der Straße. Mit Beschluss vom 22. November 2022 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.