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Beschluss

9 LA 373/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Straßenreinigungsgebührenpflicht bemisst sich nach dem Verlauf der Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, nicht danach, ob das gesamte Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. • Der Begriff der geschlossenen Ortslage im Straßenreinigungsrecht ist großräumig auszulegen; einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang grundsätzlich nicht (§ 4 Abs.1 NStrG). • Anliegergrundstücke im Außenbereich, die an einer Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen, können grundsätzlich zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, wenn eine sachliche Beziehung zur Straße besteht, etwa durch die Möglichkeit einer Zufahrt oder nicht unerhebliche Verschmutzungsgefahr.
Entscheidungsgründe
Straßenreinigungsgebühren: Maßgeblichkeit der Straßenlage innerhalb geschlossener Ortslage • Die Straßenreinigungsgebührenpflicht bemisst sich nach dem Verlauf der Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, nicht danach, ob das gesamte Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. • Der Begriff der geschlossenen Ortslage im Straßenreinigungsrecht ist großräumig auszulegen; einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang grundsätzlich nicht (§ 4 Abs.1 NStrG). • Anliegergrundstücke im Außenbereich, die an einer Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen, können grundsätzlich zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, wenn eine sachliche Beziehung zur Straße besteht, etwa durch die Möglichkeit einer Zufahrt oder nicht unerhebliche Verschmutzungsgefahr. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 57.966 m² großen Grundstücks mit Wohnhaus und Nebengebäuden, dessen nördliche Grenze etwa 300 m an die G.-Straße angrenzt. Die G.-Straße wird von der Beklagten gereinigt. Mit Bescheid setzte die Beklagte Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück fest. Das Verwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf und sah das Grundstück nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage, daher fehle die Gebührenpflicht. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge, die Straße verlaufe in ganzer Länge innerhalb der geschlossenen Ortslage und damit bestehe Gebührenpflicht. Streitpunkt ist, ob aufgrund der großräumigen Auslegung des Begriffs der geschlossenen Ortslage und der konkreten Lage des Grundstücks an der Straße Gebühren erhoben werden dürfen. • Rechtliche Grundlage bildet § 52 Abs.1 NStrG in Verbindung mit der kommunalen Satzung über Straßenreinigung; Eigentümer angrenzender Grundstücke gelten als Benutzer und unterliegen dem Benutzungszwang (§§1,6,7,8 der Satzung). • § 4 Abs.1 NStrG definiert die geschlossene Ortslage weiträumig; einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht (§4 Abs.1 S.2–4 NStrG). • Die Ermittlung des Bebauungszusammenhangs ist eine weiträumige, objektive Betrachtung anhand der baulichen Prägung entlang der Straße; entscheidend ist die Sicht von der Straße und die Nähe der Bebauung zur Streckenführung (vergl. BVerwG-Rechtsprechung). • Kartenmaterial und tatsächliche Lage zeigen durchgehende Bebauung zumindest entlang der nördlichen Straßenseite und bis zur westlichen Grenze der Klägerin auf der südlichen Seite; das Klägergrundstück ist mit Wohn- und Nebengebäuden bebaut und nicht als einzelnes unbebautes Grundstück zu qualifizieren. • Selbst wenn Teile des Grundstücks dem Außenbereich zuzuordnen sind, kommt es auf das Erscheinungsbild und die Teilflächen entlang der Straße an; die Tiefe des Grundstücks in den Außenbereich beeinträchtigt den Bebauungszusammenhang nicht. • Für eine Ausnahme von der Heranziehung zu Gebühren müsste keine hinreichende sachliche Beziehung zur Straße bestehen; hier besteht jedoch entweder eine vorhandene Zufahrt oder zumindest die Möglichkeit, eine solche herzustellen, und die Gefahr nicht unerheblicher Verschmutzung durch das Grundstück. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war erfolgreich; das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt. Das Grundstück der Klägerin unterliegt der Straßenreinigungsgebührenpflicht, weil die G.-Straße in Höhe des Grundstücks innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft und der maßgebliche Bebauungszusammenhang nach § 4 Abs.1 NStrG besteht. Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Straßenverlauf in der geschlossenen Ortslage und nicht nach der vollständigen Innen- oder Außenbereichszuordnung des Grundstücks. Eine Heranziehung ist auch bei teilweiser Außenbereichslage gerechtfertigt, wenn eine sachliche Beziehung zur Straße vorliegt, wie hier durch vorhandene bzw. mögliche Zufahrt und die damit verbundene Verschmutzungsgefahr. Damit bleibt die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung der Straßenreinigungsgebühren bestehen, soweit die Straße in der geschlossenen Ortslage verläuft.