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Urteil

4 A 238/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0620.4A238.20.00
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Leitsätze
In der Regel, aber nicht zwingend, unterbrechen private Wege, die eigenständige öffentliche Straßen oder selbständige private Erschließungsanlagen untereinander verknüpfen (Verbindungswege), den Erschließungszusammenhang zu den gereinigten öffentlichen Straßen und stellen damit eine eigenständige Erschließungsanlage dar. Voraussetzung ist, dass ihnen eine Verbindungsfunktion zukommt, wobei es auf den Einzelfall ankommt. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Regel, aber nicht zwingend, unterbrechen private Wege, die eigenständige öffentliche Straßen oder selbständige private Erschließungsanlagen untereinander verknüpfen (Verbindungswege), den Erschließungszusammenhang zu den gereinigten öffentlichen Straßen und stellen damit eine eigenständige Erschließungsanlage dar. Voraussetzung ist, dass ihnen eine Verbindungsfunktion zukommt, wobei es auf den Einzelfall ankommt. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 18. Juni 2019 (2015 bis 2019) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren – hier Winterdienstgebühr – sind die §§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. §§ 4, 6, 12 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 StrRGebS 2014 in der Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2016 bzw. StrRGebS 2017 in der Zeit von Januar 2017 bis Dezember 2020. Die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzungen von 2014 und 2017 (im Folgenden zusammengefasst als StrRGebS) sind wirksam. Sie sind formell wirksam, insbesondere sind sie wirksam erlassen worden. Die jeweils mehrheitlich von der Stadtvertretung beschlossenen und vom Bürgermeister ausgefertigten Satzungen und Änderungssatzungen wurden gemäß § 18 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2003 in der jeweils gültigen Fassung durch Bereitstellung im Internet und ggf. Hinweis darauf in der Zeitung „Lübecker Nachrichten“ bekannt gemacht. Sie sind auch materiell wirksam. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Es liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG vor. Die Satzungen zitieren die §§ 4 und 17 GO, § 45 StrWG und die §§ 1, 4 und 6 KAG, wobei es unschädlich ist, dass jeweils nicht absatzgenau zitiert worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 – juris Rn. 15 ff. und vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 23 ff.; VG Schleswig, Urteile vom 8. Dezember 2021 – 4 A 282/19 – juris Rn. 62 ff. und vom 26. September 2018 – 4 A 209/17 – juris Rn. 42 ff.). Die Satzungen stehen zudem nicht mehr im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO. Durch die 5. Änderungssatzung vom 28. März 2022 und die 2. Änderungsatzung vom 28. März 2022 ist jeweils rückwirkend zu Januar 2015 und 2017 der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe an die Rechtsprechung der 4. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts angepasst worden. Danach entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren (Reinigungs- und Winterdienstgebühren) sukzessive mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung, d.h. der Reinigung der entsprechenden Straßen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 1. Februar 2021 – 4 A 104/20 – juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Januar 2021 – 4 A 238/18 – juris Rn. 27 ff.; Urteil vom 28. August 2019 – 4 A 595/17 – juris Rn. 23; Urteile vom 6. Februar 2019 – 4 A 10/17 und 4 A 66/16 – juris Rn. 41 ff. bzw. 33 ff.). Die Beklagte durfte die Satzungen auch rückwirkend in Kraft setzen (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 – juris Rn. 17). Die Rechtmäßigkeit des Inkrafttretens von Satzungsregelungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist sowohl nach den verfassungsrechtlichen Grenzen (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung einerseits und der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung andererseits, vgl. Darstellung bei Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 2, Stand: Mai 2020, Rn. 104 ff.) als auch nach den einfachgesetzlichen Grenzen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 KAG ergeben, zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend zwar um einen Fall einer echten Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), da auf in den Jahren 2015 bis 2020 bereits abgeschlossene Sachverhalte (Entstehung der Straßenreinigungsgebührenpflicht) für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinflusst wurde. Da aber kein Benutzer einer öffentlichen Einrichtung schutzwürdig darauf vertrauen kann, wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit der Vorteilsnahme vermeintlich geltenden Satzung, von einer Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist diese gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2, Stand: 22. EL, Rn. 34; Arndt, a.a.O, § 2, Rn. 107) und damit zulässig. Weiter liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die danach erforderliche gebührenrechtliche Gleichbehandlung erfolgt durch die Einbeziehung auch von Hinterliegergrundstücken, da es für die Gebührenpflicht nicht auf die Reinigung eines bestimmten, dem Grundstück zuzuordnenden Abschnitts der es erschließenden Straße, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob das Grundstück von der Straße, die gereinigt wird, erschlossen wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 20 m.w.N.). Weiter gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Kosten, die die Befriedigung des Allgemeininteresses betreffen, nicht den Anliegern aufgebürdet werden dürfen, wenn die Straßenreinigung der Kommune – wie der Beklagten – nicht allein für Anliegerstraßen durchgeführt wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 – juris Rn. 72). Diesen Anforderungen werden die zugrundeliegenden Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzungen gerecht, weswegen kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben ist. Im Übrigen bestehen gegen die Gebührenkalkulation keine Bedenken und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 – für die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 1. Dezember 2014 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2017 für die Jahre 2015 und 2016 ausdrücklich entschieden; dies gilt mangels anderer Anhaltspunkte aber auch für die Jahre 2017 bis 2020. Auch die Rechtsanwendung der Beklagten im konkreten Fall begegnet keinen Bedenken; der Bescheid vom 18. Juni 2019 (2015 bis 2019) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2020 ist formell und materiell rechtmäßig. Gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 StrRGebS werden von den Grundstückseigentümern Reinigungs- und Winterdienstgebühren erhoben. Die Winterdienstgebühr wird nach § 10 Abs. 1 StrRGebS für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Der Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge. Für anliegende Grundstücke ist dies die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße angrenzt. Bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger), gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte der längstens Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße. Angefangene Meter werden nicht berücksichtigt (§§ 10 Abs. 1 Satz 3, 9 Abs.3, 6 bzw. 7 StrRGebS). Die Voraussetzungen sind für den Kläger als Eigentümer des Grundstücks unter der Anschrift ... hinsichtlich der ... als zu reinigender Straße erfüllt. Auf die ... , die in den Straßenverzeichnissen nicht genannt ist, kommt es nicht an, da die Reinigung in diesen Fällen nach § 2 Abs. 1 a) StrRGebS auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen worden ist und deswegen gar keine Winterdienstgebühr für diese erhoben wird. Der erforderliche straßenreinigungsgebührenrechtliche Vorteil ergibt sich aus dem Erschließungsbegriff des § 10 Abs. 1 StrRGebS, der sich nach dem Erschließungsbegriff der Ermächtigungsgrundlage § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG richtet, wobei bei der Auslegung auf den im Ausbaubeitragsrecht von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der „vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit“ abzustellen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 – juris Rn. 20 f.; Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz SH, 23. Lfg., StrWG, § 45 Rn. 53). Ein „erschlossenes“ Grundstück liegt demnach vor, wenn es von der öffentlichen Straße bzw. deren Reinigung/Winterwartung einen Vorteil hat. Dahinter steht die Überlegung, dass die von der Kommune durchgeführte Straßenreinigung, durch die die Straße auf ihrer gesamten Länge durch den Einrichtungsträger in einem sauberen bzw. sicher benutzbaren Zustand gehalten wird, objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt, weswegen es gerechtfertigt erscheint, sie im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten. Die Straßenreinigung stellt im System der öffentlichen Lasten damit eine Natural- und/oder Geldlast als Ausgleich für besondere, dem Grundstückseigentümer erwachsende Vorteile dar. Der Kreis der Eigentümer, die unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen ein objektives Interesse an der Straßenreinigung haben, ist also nicht nur auf jene Eigentümer beschränkt, denen gerade erst die öffentliche Straße unmittelbar speziell eine bauliche und gewerbliche Nutzung im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen vermittelt. Gemeint ist vielmehr die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung schlechthin (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile müssen dabei gerade in Beziehung zum Zweck der Straßenreinigung stehen. Dieser liegt nach der Gesetzesbegründung des Straßen- und Wegegesetzes (vgl. LT-Drs. 1961 Nr. 466, S. 65) nicht zuletzt in der mit der Reinigungspflicht einhergehenden Gefahrenabwehr für alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist. Ein Vorteil in diesem Sinne ist daher gegeben, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich (für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig) eine – vorhandene oder schaffbare – Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zur und von der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle (wirtschaftliche oder verkehrliche), nicht notwendig bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 – juris Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 19 m.w.N.). Das Erschlossensein wird zudem durch die Straße in ihrer gesamten Länge und nicht nur durch den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück vermittelt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 4. Juni 2014 – 1 KO 1343/10 – juris Rn. 30; VG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2019 – 4 A 336/17 – juris Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 19. August 2016 – 4 A 16/15 – juris Rn. 30 m.w.N.). Die beschriebene Möglichkeit einer wirtschaftlichen und/oder verkehrlichen Nutzung ist regelmäßig durch das Angrenzen eines Grundstücks an eine öffentliche Straße gegeben, da dadurch in der Regel die Möglichkeit der Schaffung einer Zufahrt oder eines Zugangs gegeben ist. Den beschrieben Vorteil haben zudem sogenannte Hinterliegergrundstücke, weswegen auch diese von einer öffentlichen Straße erschlossen werden. Echte Hinterlieger (= Hinterlieger im engeren Sinne) haben keine an die erschließende Straße grenzende Grundstücksseite, sondern sind von der erschließenden Straße nur über andere – als Anliegergrundstücke zu qualifizierende – (Privat-)Grundstücke oder nicht selbständig erschließende Privatwege bzw. -straßen rechtlich gesichert zu erreichen. Selbständig erschließende Privatwege bzw. -straßen heben den Erschließungszusammenhang mit bzw. zu der gereinigten bzw. zu reinigenden Straße auf oder unterbrechen diesen, weil durch sie die erforderliche enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße fehlt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 – juris Rn. 20 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund des durch die gesamten Umstände im konkreten Einzelfall vermittelten Gesamteindrucks, den ein unbefangener Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen hat, d.h. anhand einer „natürlichen Betrachtungsweise“. Entscheidend ist, ob der Privatweg bzw. die Privatstraße als solche von der Ausdehnung und den Abmessungen (Breite und Länge), von der Ausstattung (mit Fahrbahn, Gehweg[en], Beleuchtungs- und Bewässerungseinrichtung[en]), vom Ausbauzustand und von der Beschaffenheit sowie von der Verkehrsbedeutung, der räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes und der Zahl der über sie erreichbaren Grundstücke bereits als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht erscheint und damit einen eigenständigen Charakter hat, sodass ihr nicht lediglich eine untergeordnete Zubringerfunktion von der und zur öffentlichen Straße zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1970 – IV C 151.68 – juris Rn. 8; Urteil vom 24. März 1976 – IV C 16.74 – juris Rn. 17 f.; OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2016 – 9 A 2907/12 – juris Rn. 36 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 9 LA 285/06 – juris Rn. 7 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 – juris Rn. 23 f. m.W.N.; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 24 m.w.N.; Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz SH, 24. Lfg., StrWG, § 45 Rn. 55). Privatwege bzw. -straßen haben mithin dann eine selbständig erschließende Funktion, wenn sie im Wesentlichen den Anforderungen an eine vergleichbare öffentliche Erschließungsanlage entsprechen, also quasi eine von der Kommune nicht angelegte öffentliche Verkehrsader ersetzten. Maßgeblich ist insoweit ihre Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen als Erschließungsanlage in Betracht kommenden öffentlichen Straße. Es kommt mithin darauf an, ob sich Privatwege bzw. Privatstraßen von der nächstgelegenen Straßen- und Wegestrecke als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht abheben oder sich als untergeordnetes Anhängsel mit bloßer Zufahrts- bzw. Zugangsfunktion zur öffentlichen Straße darstellen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 25 m.w.N.). In der Regel, aber nicht zwingend, werden daher private Wege, die eigenständige öffentliche Straßen oder selbständige private Erschließungsanlagen untereinander verknüpfen (Verbindungswege), den Erschließungszusammenhang zu den gereinigten öffentlichen Straßen unterbrechen und damit eine eigenständige Erschließungsanlage darstellen, weil ihnen eine Verbindungsfunktion zukommt. Auch insoweit kommt es aber auf den Einzelfall an. Stellt ein Verbindungsweg nach seinem Erscheinungsbild und seiner Funktion im Straßen- und Wegenetzes ein bloßes Anhängsel der einen oder anderen Erschließungsstraße dar, hat er keine eigene Verbindungsfunktion und stellt daher keine eigene Erschließungsanlage dar. Besteht hingegen eine Verbindungsfunktion, dann handelt es sich um eine eigene Erschließungsanlage unabhängig davon, welche Merkmale, die im Einzelfall ohne Verbindungsfunktion zur Unselbständigkeit geführt hätten, der Verbindungsweg aufweist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2016 – 9 A 2907/12 – juris Rn. 45; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 25). Bei Hinterliegergrundstücken ist zudem die rechtliche Sicherung der Erschließung sorgfältig zu prüfen. Besteht Eigentümeridentität hinsichtlich des/der Vorder- und Hinterliegergrundstücks/-grundstücke, reicht dies für die Annahme der rechtlich gesicherten Erschließung grundsätzlich aus, weil es dem Eigentümer bereits aufgrund seiner Eigentümerstellung rechtlich möglich ist, einen Fußweg über sein Vorderliegergrundstück zur öffentlichen Straße anzulegen und so die öffentliche Straße in Anspruch zu nehmen. Für Hinterliegergrundstücke, bei denen keine Eigentümeridentität besteht, ist eine schon existente gesicherte Rechtsposition von gewisser Dauer, die zumindest dem Veranlagungszeitraum entsprechen muss, erforderlich. Das folgt aus der Bedeutung, die die Erschließung des Grundstücks durch die zu reinigende Straße als Tatbestandsmerkmal für die Veranlagung hat. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass Straßenreinigungsgebühren regelmäßig für bestimmte Leistungszeiträume, üblicherweise – wie auch hier – das Kalenderjahr erhoben werden und deshalb das Zugangsrecht jedenfalls für diesen Zeitraum gesichert sein muss (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 20 m.w.N.). Für den Kläger als Eigentümer des Grundstücks ... besteht der beschriebene Vorteil hinsichtlich der ... ... , weil es sich bei dem Flurstück ... nicht um eine eigenständige Verkehrsanlage und es sich damit bei dem Grundstück des Klägers um ein erschlossenes Grundstück nach § 9 Abs. 3 StrRGebS handelt. Zudem besteht aufgrund des Miteigentums des Klägers an dem Flurstück ... eine rechtlich und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur und von der ... innerhalb der geschlossenen Ortslage. Nach den genannten Maßstäben handelt es sich bei dem Flurstück ... nicht um eine eigenständige Verkehrsanlage, obwohl es die ... und die ... miteinander verbindet. Aufgrund des durch die gesamten Umstände im konkreten Einzelfall vermittelten Gesamteindrucks handelt es sich bei dem Flurstück ... um eine bloße Zufahrt bzw. um einen bloßen Zugang zu den Hinterliegergrundstücken der ... bzw. der ... ... . Gegen die Annahme einer eigenständigen Verkehrsanlage und damit für einen bloßen Zugangsweg, der bei Hinterliegergrundstücken die straßenreinigungsgebührenrechtliche Erschließung bedingt, spricht zunächst, dass das Flurstück ... keine Verbindungsfunktion hat. Dies ergibt sich aus seiner Lage im Straßen- und Wegenetz der Beklagten. Die Verbindung zwischen der ... ... und der ... ...wird vorliegend bereits durch das Abknicken der ... ... selbst hergestellt sowie durch die ... und ... ... , der eine Querachse durch das Baugebiet darstellt. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem geltenden Bebauungsplan Nr. 09-04-00-I. Darin ist das Flurstück ... als mit Geh-, Fahr- und (oder) Leitungsrechten zu belastende Fläche angegeben bzw. unter der Überschrift Zuweisung der Geh-, Fahr- und Leistungsrechte mit für Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger, der Träger der Entsorgung sowie Geh- und Fahrradrecht zugunsten der Anlieger. Aus der Tatsache, dass es im sog. Hochschulstadtteil mehrere Grundstücke wie das Flurstück ... gibt, lässt sich daher nicht auf eine städtebauliche Absicht dieser Grundstücke mit Verbindungsfunktion schließen. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sollte mangels rechtlicher Möglichkeit der Schaffung eines Zuganges zur ... der anliegenden Grundstücke mit dem nur zu Fuß begehbaren Teil des Flurstücks lediglich deren Zugang sichergestellt werden, aber nicht zwingend eine Verbindung zur ... hergestellt werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Regelungen im Bebauungsplan Nr. 09-04-00 I. Weiter stellt das Flurstück ... auch nicht zwei separate eigenständige Verkehrsanlagen – Privatweg und Privatstraße dar –, weil gerade nicht der vom Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelte und sich an baulichen Gesichtspunkten orientierende Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 11 C 16/00 – juris; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 – juris Rn. 23), sondern es straßenreinigungsgebührenrechtlich auf eine Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit ankommt, die hier gleichermaßen zur ... ... ...und zur ... ... besteht. Das Flurstück ... kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht als nur der ... ... zugehörig angesehen werden, da es tatsächlich einen Zugang im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne zu beiden öffentlichen Straßen ermöglicht. Insofern ist es zum einen nicht ausgeschlossen, dass ein Hinterlieger mehrfach erschlossen wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 83/18 – juris Rn. 58) und zum anderen wird das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Straße lediglich für die Beurteilung herangezogen, ob ein Privatweg oder eine Privatstraße lediglich eine untergeordnete Zubringerfunktion hat oder ein eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht darstellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 25 m.w.N.), dadurch ist aber eine Zubringerfunktion zu zwei öffentlichen Straßen nicht ausgeschlossen. Art um Umfang des Flurstückes ... stellen es hier nach der Überzeugung der Einzelrichterin als untergeordnetes Anhängsel mit bloßer Zufahrts- bzw. Zugangsfunktion zu zwei öffentlichen Straßen dar und nicht als eigene Erschließungsanlage. Die Länge beträgt lediglich knapp über 100 m, wovon ca. 25 m reiner Fußweg sind. Die daran angrenzende Fahrbahn ist auf einer Länge von ca. 50 m unter 4 m breit, weswegen kein Begegnungsverkehr mit Fahrzeugen möglich ist. Es existiert zwar, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, Beleuchtung, aber kein Gehweg und keine Parkbuchten. Unmittelbar an die Fahrbahn grenzen die Abstellmöglichkeiten für die Pkw der Bewohner der sich aus dem Auszug aus dem Geoportal der Beklagten (Bl. 4 d. VA) ergebenden 17 anliegenden Grundstücke, die den Weg nutzen. Der von der Beklagten schriftsätzlich genannten Anzahl von 15 Grundstücken kann daher nicht gefolgt werden. Der Weg hat zudem keine eigene Straßenbezeichnung und erfüllt im Verhältnis zu den nächstgelegen öffentlichen Straßen eine nur untergeordnete Funktion. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12. Februar 2016 – 9 A 2907/12 – und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2018 – 17 K 7563/17 –, in denen zwar jeweils die eigenständige Erschließungsanlage eines namenlosen Weges bejahrt wurde, weil dieser zwei öffentliche Straßen miteinander verknüpft und daher als Verbindungsweg qualifiziert worden ist. Aus den Urteilen ergibt sich jedoch auch, dass es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt. In dem Fall des Oberverwaltungsgerichts Münster ist die Verbindungsfunktion bejaht worden, weil es sich um eine im Bebauungsplan als Wohnstraße bzw. Wohnweg bezeichnete Nord-Süd-Achse eines Baugebietes handelte und Abbindungen mit Pfosten vorhanden waren. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Verbindungsfunktion bejaht, weil der dort streitgegenständliche namenlose Weg als Verbindungsweg gewidmet, durch zwei Pfosten abgebunden, mit zwei Verkehrsschildern versehen und eine eigenständige Beleuchtungsanlage vorhanden war. Aufgrund der in beiden Fällen angenommenen Verbindungsfunktion kam es auf die konkreten Merkmale des jeweils streitgegenständlichen Weges nicht mehr an. Der vorliegende Fall ist mit diesen Verfahren insoweit nicht vergleichbar. Auch die Berechnung der Winterdienstgebühren ist korrekt erfolgt. Die ... ... , für die allein Winterdienstgebühren festgesetzt worden sind, ist gemäß den Anlagen zu den Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzungen der Winterdienstklasse W1 zugeordnet, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Winterdienstgebühr hat nach § 10 Abs. 3 StrRGebS pro Frontmeter für die Jahre 2015 und 2016 ... €, für die Jahre 2017 und 2018 ... € und für 2019 ... € betragen. Die Hälfte der längsten Ausdehnung des streitgegenständlichen Grundstücks beträgt abgerundet 10 m (20,82 m /2). Daraus ergeben sich unter Berücksichtigung von 10 Frontmetern Winterdienstgebühren für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von 10m x ... € = ... €, für die Jahre 2017 und 2018 in Höhe von 10m x ... € = ... € und für 2019 in Höhe von 10m x ... € = ... €. Auch die Ausgestaltung des Bescheides als Dauerverwaltungsakte ist gemäß § 12 KAG zulässig. Soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Juni 2019 bereits Straßenreinigungsgebühren auch für das gesamte Jahr 2019 festgesetzt worden sind, obwohl die Straßenreinigungsgebühren mangels Ablaufs des Kalenderjahres 2019 noch nicht in voller Höhe entstanden waren und mangels Regelung in der Satzung auch keine Vorausleistung gefordert worden ist, ergibt sich auch daraus kein Aufhebungsanspruch. Mittlerweile ist der Erhebungszeitraum 2015 bis 2019 abgelaufen und damit die Straßenreinigungsgebühr insgesamt entstanden. Außerdem datiert der Widerspruchsbescheid als letzte Behördenentscheidung auf den 24. November 2020 und damit auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes. Der zunächst verfrühte Erlass des Bescheides vom 18. Juni 2019 hinsichtlich des Jahres 2019 führt daher im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu seiner Rechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 39 m.w.N., VG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 4 A 282/19 – juris Rn. 140 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren – hier Winterdienstgebühren. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks unter der Anschrift ... im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 09-04-00-I im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück grenzt an ein im Miteigentum des Klägers stehendes Grundstück (Flurstück ... , Gemarkung ... , Flur ), welches einen Gehweg und eine Fahrbahn in Form eines Wendehammers umfasst und zwischen der ... ...und der ... ... verläuft. Das Grundstück hat eine Länge von insgesamt ca. 105 m. Der Gehweg (Privatweg) ist ca. 25 m lang, die Fahrbahn (Privatstraße) ca. 80 m. Sie ist auf einer Länge von ca. 50 m unter 4 m breit. Die Beklagte erhebt seit Januar 2015 Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren) auf Grundlage ihrer Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 1. Dezember 2014 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 28. März 2022 (StrRGebS 2014). Seit Januar 2017 erhebt sie Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 13. Dezember 2017 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28. März 2022 (StrRGebS 2017). Seit Januar 2021 erhebt sie Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 2. Dezember 2020. Mit Bescheid vom 18. Juni 2019 setzte die Beklagte für die ... ... Winterdienstgebühren für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von 66 €, für die Jahre 2017 und 2018 in Höhe von € und für 2019 in Höhe von ... € fest, wobei sie 10 Frontmeter zugrunde legte. Die Festsetzung galt auch für die Folgejahre bis zur Erteilung eines neuen Bescheides. Dagegen erhob der Kläger am 24. Juni 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er die Veranlagung nicht nachvollziehen könne. Mit Schreiben des ... wurde ergänzend vorgetragen, dass das Grundstück keinen unmittelbaren Zugang zu der veranlagten ... ... habe. Die Privatstraße ... ...sei durch einen Privatweg mit der ... ... verbunden. Dies mache die angrenzenden Grundstücke jedoch nicht zu Hinterliegergrundstücken, da es sich bei der Privatstraße und dem Privatweg um eine selbstständige Verkehrsanlage handele. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich nicht um eine öffentliche, sondern eine private Zuwegung handele. Eine Stichstraße müsse losgelöst von der Definition des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt werden. Eine Stichstraße im Ausbaubeitragsrecht sei nur dann ein unselbstständiger Teil des Hauptzuges, wenn sie den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken habe, d.h. Grundstücke erschließe, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzten, sie gleichsam in zweiter Baureihe lägen, so dass sich der Eindruck der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Abrechnungsgebiet aufdränge. Danach müssten sowohl die Privatstraße als auch der Privatweg ausschließlich der Zuwegung zu den Hinterliegergrundstücken als Grundstücke in der zweiten Baureihe dienen. Hierdurch müsste sich der Eindruck der Zugehörigkeit der Grundstücke zur ... aufdrängen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Durch die Privatstraße und den Privatweg würden Grundstücke in mehreren Baureihen erschlossen. Der Privatweg vermittle nicht den Eindruck eines Zugangs zu Grundstücken, sondern diene ausschließlich als Verbindungsweg zwischen zwei Straßen, namentlich der ... ... und der ... ... .... Auch aus dem baulichem Zustand und den örtlichen Gegebenheiten ergebe sich keineswegs der Eindruck der Zugehörigkeit des Grundstücks zur ... . Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzungen würde eine Winterdienstgebühr für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Das Grundstück ... ... grenze zwar nicht unmittelbar an die ... ... , werde aber durch sie straßenreinigungsgebührenrechtlich erschlossen. Damit handele es sich bei dem Grundstück um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Die ... ... sei laut Straßenverzeichnis der Entsorgungsbetriebe der Winterdienstklasse W1 zugeordnet. Maßstab für die Gebührenbemessung sei die Straßenfronlänge. Die Straßenfrontlänge eines Hinterliegergrundstückes entspreche der Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstückes parallel zur Straße. Die längste Ausdehnung des Grundstückes ... ... ...parallel zur ... betrage 20 m. Daraus ergebe sich für das Grundstück eine Straßenfronlänge von fiktiven 10 m. Die Rechtfertigung, die Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung in einem besonderen Maße mit Gebühren zu belasten, bestehe darin, dass die Straßenreinigung objektiv in ihrem besonderen Interesse liege und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirke. Dieser Vorteil der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzbarkeit werde dann angenommen, wenn das Grundstück durch die gereinigte Straße erschlossen werde. Erschlossen werde ein Grundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne durch eine Straße dann, wenn die Grundstückseigentümer von der Straße aus eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf das Grundstück hätten, die rechtlich abgesichert sei und wenn dadurch eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes vermittelt werde. Dieser Erschließungsbegriff des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG sei weiter als der derjenige der §§ 131 und 133 BauGB. Insbesondere bedürfte es nicht einer Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge. Bereits ein bloß fußläufiger Zugang reiche für die Annahme einer straßenreinigungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich aus. Die Erschließung im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne setze nicht voraus, dass die Straße rechtlich und tatsächlich gewährleiste, mit Personen- oder Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranfahren zu können und dem Grundstück so eine Zufahrt im straßenrechtlichen Sinne zu bieten. Die Erschließung müsse auch nicht den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstückes genügen. Es reiche vielmehr aus, dass ein fußläufiger Zugang tatsächlich möglich und rechtlich abgesichert sei. Diese Zugangsmöglichkeit werde dem Grundstück ... ... durch das Flurstück ... vermittelt, das im Miteigentum des Klägers stehe und über das ein fußläufiger Zugang vom Grundstück ... ... zur ... ... möglich sei. Das Grundstück ... werde auf diese Weise straßenreinigungsgebührenrechtlich durch die ... ... erschlossen. Dabei sei es rechtlich unerheblich, ob die Zugangsmöglichkeit tatsächlich auch genutzt oder bei Nutzung einen tatsächlichen Zeitvorteil bei der Erreichbarkeit einer öffentlichen Straße bringen würde. Ausschlaggebend für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sei alleine die bloße Aussicht, mindestens Zugang nehmen zu können, nicht jedoch, dass der Zugang auch tatsächlich bestehe oder wie und wie oft er genutzt werde beziehungsweise, ob er wirtschaftlich sinnvoll erscheine. Der Gebührentatbestand knüpfe vielmehr an den dem Kläger gewährten Vorteil an, der bereits durch die Möglichkeit entstehe, Zugang zur Straße nehmen zu können. Das Grundstück ... ... ...werde auch nicht bereits durch die private Zuwegung erschlossen. Zwar könne auch eine Privatstraße eine selbstständige Erschließungsanlage sein. Dies setze jedoch voraus, dass sie nach Breite, Länge und Anzahl der erschlossenen Grundstücke eine eigenständige Erschließungsfunktion habe und dass sie im Wesentlichen den Anforderungen an vergleichbare öffentliche Erschließungsanlagen entspreche. Daran fehle es hier. Die private Zuwegung habe schon nach dem äußeren Eindruck lediglich den Charakter einer bloßen Zufahrt zu den in den hinteren Baureihen liegenden Grundstücken. Insbesondere zeige sich dies daran, dass die Zuwegung tatsächlich und offenkundig auch als Zufahrt zu den hinteren Grundstücken genutzt werde. Dieser privaten Zufahrtsmöglichkeit sei deshalb eine Eigenständigkeit abzusprechen, da die private Zuwegung aus Richtung ... ... lediglich auf den ersten 30 m eine Breite von circa sechs Metern aufweise und sich im weiteren Verlauf auf lediglich dreieinhalb Meter verjünge, womit ein ungefährdeter Begegnungsverkehr ausgeschlossen sei. Aus diesen Gründen handele es sich bei der privaten Zuwegung auch nicht etwa um einen Verbindungsweg zwischen der ... ... und der ... , sondern wie bereits dargelegt, um eine private Zufahrt zu den hinteren Grundstücken, die an ihrem Ende in einen Fußweg übergehe, der schließlich in die ... ... münde. Schon deshalb bilde die private Zuwegung keinen ununterbrochenen Verbindungsweg, der eine Eigenständigkeit begründen könnte. Für die Qualifikation als Verbindungsweg sei unabdingbare Voraussetzung jedoch die Verknüpfung zweier eigenständiger Straßen. Die private Zuwegung erfülle aber keine primäre Verbindungsfunktion zwischen der ... ... und der ... ... . Allenfalls verbinde der etwa 25 m lange Fußweg am Ende der privaten Zufahrt ebendiese Zufahrt mit der ... . Dies vermag jedoch nicht für eine Eigenständigkeit der gesamten privaten Zuwegung zu sprechen, sondern belege vielmehr, dass dem Kläger über die private Zuwegung eine fußläufige Zugangsmöglichkeit zur ... ... ...geboten werde. Die wiederum eine wirtschaftliche oder verkehrsmäßige Nutzung des Grundstücks ... über die ... ermögliche was schließlich rechtfertige, den Kläger zu Winterdienstgebühren für die ... heranzuziehen. Dagegen hat der Kläger am 4. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf die Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht durch die ... ... erschlossen werde. Es fehle an der vorteilsgerechten Inanspruchnahmemöglichkeit. Maßgeblich sei eine enge räumliche Beziehung vom veranlagten Grundstück und der zu reinigenden Straße. Nur dann sei zu unterstellen, dass den Grundstückseigentümern mit der Straßenreinigung eine entgeltliche Leistung erbracht werde, und nur dann könne gesetzlich das Benutzungsverhältnis fingiert werden. Diese enge räumliche Beziehung von Grundstücken und zu reinigender Straße bestehe auch bei Grundstücken, die an einer Stichstraße liegen würden, wenn diese den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken habe, d.h. Grundstücke erschließe, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, also gleichsam in zweiter Baureihe liegen. Die Anlage K5 zeige den Fußweg, der die ... ... und die von der ... ... abgehende Privatstraße verbinde. Das Foto sei von der ... ... aus aufgenommen worden. Die Anlage K6 zeige auch den Fußweg, aber von der Privatstraße aus aufgenommen, die von der ... ... abgehe. Nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und nach der sich sowohl von der ... ... als auch von der Privatstraße unterscheidenden Verkehrsfunktion stelle der Fußweg eine eigene Einrichtung dar, keine zusammen mit der Privatstraße. Deswegen fehle ihm auch der Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken, da dieser keinen unmittelbaren Zugang zu den Grundstücken schaffe, sondern lediglich als Zugang zur Privatstraße diene. Werde dies anders gesehen, handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Anlage K7 zeige die Privatstraße aufgenommen von der ... ... ...aus. Die Fotos würden zeigen, dass die Privatstraße einen Eindruck vermittele, der mit einer öffentlichen Spielstraße vergleichbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Straße nach etwa 30 m auf eine Breite von 4 m verenge. Im Bereich der Einmündung des Fußweges, verbreite sich die Straße wieder. In diesem Bereich sei ein Begegnungsverkehr wieder möglich. Mit über 100 m sei die Privatstraße ausreichend lang und erschließe 17 Grundstücke. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Privatstraße eine Erschließungsanlage sei, die in dem Baugebiet üblich sei und mehrmals vorkomme. Dies zeige, dass die Privatstraßen eine wesentliche Bedeutung für die Grundstückserschließung in dem Baugebiet hätten und schon deshalb eigenständige Erschließungsfunktion hätten. Im Ergebnis könne aber dahinstehen, ob es sich bei der Privatstraße und dem Fußweg um eine oder zwei Einrichtungen handele und ob diese selbständig oder unselbstständig seien. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten richtig sei und die Privatstraße eine unselbstständige Einrichtung sei, müsse sie der ... zugeordnet sein, damit die erforderliche enge räumliche Beziehung vom veranlagten Grundstück und der zu reinigenden Straße bestehe. Dies sei aber nicht der Fall. Nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise gehöre die Privatstraße zur ... . Soweit sie keine selbstständige Erschließungsanlage sei, sei sie damit jedenfalls Teil der ... mit der Folge, dass die an der Privatstraße liegenden Grundstücke nicht durch die Dorotea-Erxleben-Straße erschlossen würden. Der Kläger beantragt, den Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 18. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass ein Hinterliegergrundstück ein Grundstück sei, dass von der Straße durch ein Anliegergrundstück getrennt sei. Im Erschließungsbeitragsrecht, in dem eine Abgrenzung der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke vorzunehmen sei, würden zu den Hinterliegergrundstücken auch die Grundstücke zählen, die mit einer Anbaustraße ausschließlich verbunden seien, entweder durch einen von ihr abzweigenden, unselbstständigen, aber tatsächlichen wie rechtlich befahrbaren Privatweg oder durch eine von ihr abzweigende öffentliche Zufahrt, die ihrerseits Bestand der Anbaustraße sei. Entscheid sei dabei die enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße. Dies gelte in gleicher Weise für die straßenreinigungsrechtliche Gebührenpflicht, wobei eine enge räumliche Beziehung auch bei Grundstücken, die lediglich durch einen Privatweg erschlossen würden, bestehe. Anders verhalte es sich nur dann, wenn dieser Weg über eine bloße Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hinausgehe und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstelle. Dabei komme es auf die Breite, Länge und Anzahl der erschlossenen Grundstücke an. Danach handele es sich nicht um eine eigenständige Erschließungsanlage. Die Gesamtlänge des Weges betrage zwar etwas über 100 m, er sei aber nicht durchgehend mit Pkw befahrbar, sondern verjünge sich im hinteren Teil auf einer Länge von ca. 25 m zu einem bloßen Fußweg, der die Verbindung zur ... herstelle. Bereits nach einer Länge von ca. 30 m verenge sich der Weg auf eine Breite, die einen Begegnungsverkehr mit Fahrzeugen nicht mehr möglich mache. Unmittelbar an den Weg würden die Abstellmöglichkeiten für Pkw der Bewohner der gerade einmal 15 anliegenden Grundstücke angrenzen. Ein Gehweg oder Parkbuchten seien nicht vorhanden. Auch führe der Weg keine eigene Straßenbezeichnung, sondern die Häuser seien allesamt postalisch der ... zugeordnet. Vorliegend sei daher aufgrund der beschriebenen Merkmale der Privatstraße in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Privatweg keine selbstständige Erschließungsanlage darstelle. Auch die Privatstraße sei keine eigene Erschließungsanlage. Sie diene allein dazu, die zwischen der ... ... und der ... ... gelegenen Grundstücke zu erreichen. Es handele sich bei dem Flurstück ... ... auch nicht um einen eigenständigen Verbindungsweg. Auch bei Verbindungswegen komme es auf den Einzelfall an. Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.