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Beschluss

4 B 40/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.
Entscheidungsgründe
Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor. Az.: 4 B 40/21 2 L 479/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen wasserrechtlicher Anordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke am 15. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Januar 2021 - 2 L 479/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat es danach zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller wiederherzustellen, soweit sie sich gegen Ziff. 1, Unterpunkte 1, 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2020 richtet, deren Sofortvollzug in Ziff. 2 des Bescheids vom 28. Februar 2020 angeordnet wird. In Ziff. 1 des Bescheids vom 28. Februar 2020 werden die Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks K......weg W1 in, Ortsteil (Flurstück F1... der Gemarkung), verpflichtet, den Stellplatz links des Baches zurückzubauen (Unterpunkt 1), den rechts des Baches errichteten Carport zurückzubauen (Unterpunkt 3) sowie die rechtsseitige Geländeaufschüttung zu entfernen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen (Unterpunkt 4). Die Anordnung in Unterpunkt 2, links des Baches abgelagertes Baumaterial zu beräumen, ist nach Erfüllung nicht mehr streitig. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, weil die streitigen, auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützten Anordnungen bei summarischer Prüfung rechtmäßig seien, so dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiege. 1 2 3 3 a) Der auf dem Grundstück der Antragsteller verlaufende Graben, der K.......bach, sei ein oberirdisches Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG, weil in dem Bachbett zeitweilig, wenn auch unregelmäßig wiederkehrend, Wasser fließe. Dies habe auch die obere Wasserbehörde in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 aufgrund eines Ortstermins am 8. August 2018 bestätigt. Der Graben werde als oberirdisches Gewässer bereits auf einer Karte von 1894 auf dem heutigen Flurstück der Antragsteller dargestellt, wie die untere Wasserbehörde der Antragsgegnerin durch deren Ausmessung und Zuordnung zu aktuellen Flurstückplänen ermittelt habe. Bestätigt werde dies durch die Unterlagen von 1974 über die Auseinandersetzung der vormaligen Grundstückseigentümer mit der damaligen Wasserwirtschaftsdirektion über eine Behinderung des natürlichen Niederschlagswasserabflusses von den nördlichen Grundstücken über das Grundstück der Antragsteller. Im Zuge der Bebauung von Nachbargrundstücken sei 2011, 2013 und 2014 ebenfalls von einem Bachlauf auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen worden. Ausweislich der vorgelegten Stellungnahme der unteren Wasserbehörde der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 verlaufe der K.......bach nördlich des Grundstücks der Antragsteller ausschließlich verrohrt und werde dann mittels eines Durchlassbauwerks durch die Straße K......weg nach Süden auf das Grundstück der Antragsteller geführt, wo er offen weiter nach Süden über die Flurstücke F2... und F3... bis zur ebenfalls verrohrten Unterquerung sowohl der Straße A............. als auch der daran südlich angrenzenden Flurstücke F4.... und F5.... fließe. Ab der südlichen Grenze dieser beiden Flurstücke (Übergang zum Landschaftsschutzgebiet, Flurstück F6....) führe der Bach wieder offen bis zur Einmündung in den. Der Wasserlauf folge dabei dem natürlichen Geländegefälle, wie der von den Antragstellern dokumentierte Wasserrohrbruch auf einem nördlichen Grundstück gezeigt habe. Ebenso zeige die geologische Karte für den gesamten Bachverlauf die für Wasserläufe typischen Bach- und Flusssedimente, auch deutlich nördlich des Grundstücks der Antragsteller am verrohrten Oberlauf. Der Rand des Gewässerbetts werde überwiegend von typischen vernässungsanzeigenden Pflanzen begleitet. So sei auf dem vor der Bebauung aufgenommenen Foto des Grundstücks der Antragsteller eine typische Bachaue mit ausgeprägter Sumpfvegetation zu sehen, während der aktuelle Bewuchs anthropogen überprägt sei. Jedoch weise das südlich folgende Flurstück F2... noch die genannten Pflanzentypen auf. Aus der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. No- vember 2020 gehe zudem hervor, dass der Bach auf dem Grundstück der Antragsteller 4 5 6 4 wegen des kleinen Einzugsgebiets noch sehr wenig Wasser führe und nicht von einer Quelle, sondern nur durch wild und gefasst abfließendes Niederschlagswasser aus dem höher gelegenen Umfeld gespeist werde. Deshalb falle das Bachbett auf dem Grundstück der Antragsteller oft trocken und führe nur zeitweilig Wasser, vor allem bei ungewöhnlichen Wetterereignissen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse, Schneeschmelze usw.). Gleichwohl handle es sich um Wasser aus dem natürlichen Wasserkreislauf, so dass dieser Bachabschnitt ökologische Funktionen erfülle. Die von den Antragstellern gerügte unterschiedliche Darstellung des K.......baches im digitalen Geoinformationssystem Sachsen beruhe darauf, dass an diesen Daten fortlaufend gearbeitet werde und es nicht unüblich sei, verrohrte Abschnitte nicht darzustellen, so dass es in den Karten Unterbrechungen gebe, die nicht dem tatsächlichen Verlauf entsprechen. Der K.......bach habe seine Gewässereigenschaft nicht durch die teilweise Verrohrung und Einbeziehung in eine Abwasseranlage verloren, weil er vom natürlichen Gewässerhaushalt nicht vollständig abgesondert sei. Der Wasserlauf nehme weiter an den natürlichen Prozessen Verdunstung, Aufnahme von Regenwasser und Austausch mit Grund- und Bodenwasser teil. Er diene nördlich des Grundstücks der Antragsteller weiterhin der Entwässerung seines Einzugsgebietes und sei nicht vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen, weil er auch ungefasstes, oberflächlich ablaufendes Niederschlagswasser führe, das kein Abwasser sei. Zudem seien nur zwei der drei von Norden auf das Grundstück der Antragsteller führenden Rohre Einleitstellen von Niederschlags- bzw. Straßenabwasser. Das dritte Rohr sei ein kommunaler Straßendurchlass für das von Norden zuströmende verrohrte Gewässer. Belege für eine illegale Abwassereinleitung gebe es nicht, nachdem der Ortsteil 2006/07 per Druckentwässerung an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen worden sei. Etwaigen illegalen Poolentleerungen werde nachgegangen. Da im Ortsteil die satzungsgemäß vorrangige Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück wegen der Boden- und Gefälleverhältnisse teilweise kaum möglich sei, müsse das Niederschlagswasser in den Vorfluter geleitet werden, so dass der Bachlauf wesentlicher Bestandteil des Entwässerungskonzepts des Ortsteils sei. Ein Fall gemäß § 1 Abs. 2 SächsWG, bei dem die für Gewässer geltenden Bestimmungen nicht anzuwenden seien, liege nicht vor. Der K.......bach sei etwa 1.100 m lang und nur auf etwa 200 m verrohrt. Sein Gewässerbett zeige eine für natürliche Gewässer typische Morphologie (leicht mäandrierender Verlauf, 7 8 9 5 variierendes Sohlgefälle) und keinen für künstlich angelegte Entwässerungsgräben typischen geraden und „kanalartigen“ Verbau. b) Die Antragsgegnerin habe die Beseitigungsanordnungen für Stellplatz, Carport und Geländeaufschüttung auf § 100 Abs. 1 WHG i. V. m. § 106 Abs. 1 SächsWG stützen können. Es handle sich um bauliche Anlagen i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsBO, durch deren Lage in dem gemäß § 38 WHG i. V. m. § 24 SächsWG geschützten Gewässerrandstreifen dessen Funktion beeinträchtigt werde. Sie seien ohne die gemäß § 36 WHG i. V. m. § 26 SächsWG nötige Genehmigung und damit formell rechtswidrig angelegt worden. Mangels weniger einschneidender Alternativen sei ihre Beseitigung notwendig, da sie im Gewässerrandstreifen nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Ein Befreiungstatbestand gemäß § 38 Abs. 5 WHG liege nicht vor. Der aktuelle Carport genieße auch keinen Bestandsschutz. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handle sich um einen Ersatzneubau zu einem in den 70iger Jahren errichteten Holz-Carport. Selbst dessen Bau habe aber den damaligen wasserrechtlichen Vorschriften widersprochen und sei schon damals nicht genehmigungsfähig gewesen. Die Anordnung sei auch hinsichtlich der Geländeaufschüttung hinreichend bestimmt. Das Gelände sei gemäß der Anordnung in den ursprünglichen Zustand vor der Baumaßnahme zurückzuversetzen, weshalb die Aufschüttung bis zum gewachsenen Boden, regelmäßig bis zur Grasnarbe, zurückzubauen sei. Darin liege keine gesonderte Renaturierungsanordnung, sondern eine Klarstellung des Umfangs der Beseitigungsanordnung. Überdies sei die aufgeschüttete Menge an den Baumstammfüßen zu erkennen. Deren Ausdehnung sei auch dem Foto zu entnehmen, das dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2020 beigefügt gewesen sei. c) Schließlich seien die Antragsteller auch verantwortliche Störer, die gesetzte Frist von drei Monaten zur Beseitigung nicht zu beanstanden und die Anordnung ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere sei das Ermessen nicht deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil der Rückbau von Carport und Stellplatz mit Kosten verbunden sei. Durch deren Errichtung ohne die nötige Genehmigung liege das Risiko, diese Kosten selbst tragen zu müssen, im Verantwortungsbereich der Antragsteller als Grundstückseigentümer, selbst dann, wenn der Carport bereits von Voreigentümern errichtet worden sei. 10 11 12 13 6 2. Dem treten die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung vom 25. Febru- ar 2021 entgegen, die sie mit Schriftsätzen vom 31. März, 22. und 28. April 2021 vertieft haben. a) Das Verwaltungsgericht habe der Antragsgegnerin zu Unrecht geglaubt, dass auf ihrem Grundstück ein Bach verlaufe. Das sei nach historischen wie aktuellen Quellen zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen. Die Antragsgegnerin versuche, einen ehemaligen Waldweg auf ihrem Grundstück als Bachlauf zu deklarieren. Die dazu von der Antragsgegnerin auf historischen Karten angestellten händischen Vermessungen seien unrichtig. Die Antragsgegnerin habe 2019 begonnen, Daten ohne tatsächliche Grundlage in das Geoinformationssystem Sachsens einzuspeisen, indem sie den bisher weiter südlich im Landschaftsschutzgebiet auf Flurstück F6.... beginnenden, nach Süden weiter fließenden Bach nach Norden bis auf ihr Grundstück um einen angeblich ständig wasserführenden Teil verlängert habe. Historisches Kartenmaterial, das belege, dass der Bach niemals auf ihrem Grundstück verlaufen sei, unterschlage sie, wie sich aus dem von ihnen vorgelegten historischen Kartenmaterial ergebe, wo der Bach jeweils überhaupt nicht oder erst südlich, beginnend im heutigen Landschaftsschutzgebiet eingezeichnet sei. Nicht gelungen sei es der unteren Wasserbehörde allerdings, den tatsächlichen, schon bisher in der Karte eingezeichneten Bachlauf (beginnend erst im Landschaftsschutzgebiet) zu löschen, der weiter angezeigt werde, so dass sich der tatsächliche Sachstand vor der Manipulation erkennen lasse, wie sich auch aus den von ihnen vorgelegten Auszügen historischer Karten des Geoportals Sachsen ergebe. Die Behauptung, auf ihrem Grundstück fließe von den nördlichen Grundstücken her ein Bach, versuche die Antragsgegnerin mit einer Karte zu beweisen, auf der nur die Zisternen (ehemalige Fäkaliengruben) der nördlichen Nachbarn eingezeichnet seien. Das sei kein Bach, sondern ein bloßes Abwassersystem. Auf ihrem Grundstück verlaufe deshalb nur ein Graben, der ausnahmslos durch illegale Abwasserzuflüsse der Nachbarn in den vergangenen Jahrzehnten entstanden sei, und kein in den natürlichen Wasserkreislauf eingebundener Bach. Die dazu herangezogene interaktive Karte des sächsischen Gewässernetzes sei mit „Arbeitsstand“ gekennzeichnet, was nahelege, dass die Antragsgegnerin sich ihre Karten selbst erstelle. Es sei fraglich, wer in die von der Antragsgegnerin vorgelegten Karten auf ihrem Grundstück fehlerhaft einen Bach eingezeichnet und die zugrundeliegenden Feststellungen getroffen habe. Denn es gebe auf ihrem Grundstück kein wild bzw. oberirdisch ungefasst abfließendes 14 15 16 17 7 Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld und nie ein ständiges Fließen von Wasser. Das dritte Rohr neben den beiden Straßen- bzw. Niederschlagswassereinleitungen auf ihr Grundstück sei kein verrohrtes Gewässer, sondern der Notüberlauf aus der Zisterne des nördlichen Nachbarn. Es gebe auch belegbare und der Antragsgegnerin bekannte illegale Abwassereinleitungen von den nördlichen Grundstücken. Deren Niederschlagswasser sei satzungsgemäß zu versickern. Es könne in keinen Vorfluter eingeleitet werden, weil es einen solchen auf ihrem Grundstück nicht gebe. Die Machbarkeitsstudie von 2018, wonach es zur Einleitung von Norden in die Vorflut auf ihrem Grundstück keine Alternative gebe, weshalb der angebliche Bach wichtiger Bestandteil des örtlichen Entwässerungskonzepts sei, habe die Antragsgegnerin bisher nicht vorgelegt. Einen Namen trage dieser Bach ebenfalls nicht. Es gebe keinen Verwaltungsakt, der ihm den Namen „K.......bach“ verleihe. Dass bei starken Regenfällen in dem Graben auf ihrem Grundstück Wasser fließe, liege auch daran, dass von der Antragsgegnerin mittels der von ihr betriebenen Straßenentwässerung, die kein Gewässer sei, unerlaubt Straßenabwasser auf ihr Grundstück geleitet werde. Mit Fotos aus den 90iger Jahren, auf denen Schneeschmelze über eine befestigte Straße (den K......weg) fließe, könne nicht auf einen Bach geschlossen werden, weil die Straße kein natürlicher Bach sei. Die Antragsgegnerin versuche, die illegale Einleitung der Straßenentwässerung auf ihr Grundstück dadurch zu rechtfertigen, dass sie auf ihrem Grundstück einen Bachlauf sehe. Wer, wann und wie die aktenkundige Dokumentation zur zeitweiligen Wasserführung erstellt habe, bleibe unklar. Die dazu vorgelegten Bilder eines Abwasserschachts seien nichtssagend. Gleiches gelte für weitere, von der unteren Wasserbehörde vorgelegte Bilder. Selbst das vor der Bebauung aufgenommene Foto ihres Grundstücks zeige die illegale Abwassereinleitung von den nördlichen Grundstücken und zudem, dass der damalige Zustand durch die jetzige Beseitigungsanordnung unmöglich wiederherzustellen sei. Dieses Bild zeige auch keine typische Bachaue und keine typischen vernässungsanzeigenden Pflanzen. Dergleichen habe das im Vorfeld einer Bebauung in Auftrag gegebene Umweltgutachten von 2014 ebenfalls nicht festgestellt. Dieses Gutachten sei zudem unzutreffend von zwei Bachläufen auf ihrem Grundstück ausgegangen, obwohl die östliche Einleitung nur der Straßenentwässerung diene, wie die von der Antragsgegnerin als Anlage 17 vorgelegte Stellungnahme des Tiefbauamts vom 5. No- vember 2020 belege. Die Fotodokumentation dazu zeige, dass es an dieser Stelle keinen natürlichen Bachlauf gebe, sondern nur Rohrleitungen in Tiefgräben. 18 8 Es gebe auf ihrem Grundstück heute auch kein Gewässerbett mit leicht mäandrierendem Verlauf und kein variierendes Sohlgefälle. Die angegebene Länge des Baches mit 1.100 m sei nicht nachvollziehbar. Dass es keine „künstlichen Begrenzungen des Bachbetts“ gebe, sei schon angesichts der drei Zuleitungsrohre falsch. Die Selbstverständlichkeit, dass das Wasser, etwa aus einem Wasserrohrbruch, dem Geländegefälle folge, bedeute nicht, dass auf ihrem Grundstück ein Bach verlaufe. Die vorgelegte geologische Karte sei unverständlich. Zudem könne daraus, dass in geologischen Vorzeiten möglicherweise einmal Wasser geflossen sei, nicht auf ein noch aktuelles Gewässer geschlossen werden. Auf das Einzugsgebiet eines angeblichen Baches, das inzwischen ohnehin komplett bebaut sei, komme es nicht an. Den Unterlagen von 1974 über die Auseinandersetzung mit der damaligen Wasserwirtschaftsdirektion lasse sich nur entnehmen, dass von den Behörden schon damals nördlich ein natürlicher Bachlauf behauptet worden sei, nur um nicht ihr Versagen bei der Abwasserproblematik eingestehen zu müssen. Dass jenseits der Abwassereinleitung auf natürlichem Wege Niederschlagswasser auf ihr Grundstück einfließe, sei an keiner Stelle dieser Dokumente feststellbar. Ebenso wenig seien den Baugenehmigungsverfahren 2011 und 2014 belastbare Feststelllungen zum Vorliegen eines Baches zu entnehmen. Auch die obere Wasserbehörde habe bei ihrem Ortstermin am 8. August 2018 keine entsprechenden Feststellungen treffen können, da es kein fließendes Wasser gegeben habe. Weshalb die trockene Kerbe in der Erde als Gewässerbett eingeordnet worden sei, die dem Verlauf des K.......bachs in den bekannten topografischen Karten entsprechen solle, könne nicht nachvollzogen werden. Zudem habe den Ortstermin ein Volljurist und kein wasserrechtlicher Fachmann durchgeführt. b) Die von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen seien zudem zu unbestimmt. Wo genau die „Böschungsoberkante“ bzw. der „Gewässerrandstreifen“ verlaufen solle, sei unklar. Unzutreffend sei auch, dass die vorgenommenen Geländeveränderungen anhand der Baumstammfüße zu erkennen seien, zumal die Geländeveränderungen zu großen Teilen vom Tiefbauamt der Antragsgegnerin bei der Umlegung der Straßenentwässerungsleitung im Jahre 2016 selbst erfolgt seien, wie aus den Bildern in der Anlage 17 der Antragsgegnerin hervorgehe. Deshalb sei der Antragsgegnerin auch keine Ersatzvornahme möglich, da aufgrund der von ihr selbst vorgenommenen Geländeveränderungen nicht mehr feststellbar sei, was irgendwann einmal eine natürliche Böschung gewesen sei. 19 20 21 9 c) Auch die Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Darin seien Kosten, die mit einem einstweiligen Rückbau sowie dem anschließenden Wiederaufbau von Stellplatz und Carport verbunden seien, einzubeziehen, die allein für den Rückbau des Carports nach Kostenvoranschlag 14.892,00 € betragen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Antragsgegnerin durch die Datenmanipulation für den Rück- und Wiederaufbau von Carport, Stellfläche und für die Geländebewegungen schadensersatzpflichtig mache. Zudem seien der Antragsgegnerin der Carport seit Jahrzehnten und die Stellfläche seit fünf Jahren bekannt, was einem Sofortvollzug entgegenstehe. 3. Mit diesem Vorbringen haben die Antragsteller keinen Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Überzeugung gewonnen, dass auf dem Grundstück der Antragsteller von Norden nach Süden ein oberirdisches Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsWG verläuft, weil in dem dortigen Gewässerbett zumindest zeitweilig Wasser fließt. Die umfänglichen Einwände der Antragsteller dagegen sind nicht geeignet, dies ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 3 Nr. 1 WHG liegt ein oberirdisches Gewässer vor, wenn Wasser ständig oder zeitweilig in Betten fließt oder steht oder aus Quellen wild abfließt. Fließende Gewässer im Sinne der ersten Variante sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsWG), und künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsWG), wobei natürliche Gewässer ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung verlieren (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SächsWG). Demgemäß ist höchstrichterlich und in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass oberirdische Gewässer dadurch gekennzeichnet sind, dass sich in einem Gewässerbett, d. h. in einer äußerlich erkennbaren natürlichen oder künstlichen Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche, nicht nur gelegentlich Wasser ansammelt. Befindet sich Wasser an einem solchen Ort, ist es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen, so dass es der wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterliegt. Selbst Unterbrechungen im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken (Felsdurchlässe, Höhlungen, Rohre, Tunnel oder Düker) ändern daran nichts, solange damit keine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt einhergeht. Letzteres misst sich daran, ob das Wasser bei funktionsbezogener, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierter wertender Betrachtung weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist (weil noch natürliche Prozesse wie Verdunstung, 22 23 24 25 10 Versickerung sowie Auffangen von Niederschlags- und aufsteigendem Grundwasser stattfinden) oder stattdessen die Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen bereits ein solches Gewicht besitzt, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, wie etwa bei vollständiger Einbeziehung des Wasserlaufs in eine Abwasseranlage (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn.17 ff., und v. 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Urt. v. 8. April 2014 - 4 A 778/12 - , juris Rn. 31/32). Danach kommt es vorliegend nicht darauf an, ob oberhalb (nördlich) des Grundstücks der Antragsteller noch ein verrohrtes Gewässer existiert, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen haben, oder ob auf den nördlichen Grundstücken und auf der öffentlichen Straße nur das Niederschlagswasser gesammelt und mit den drei Zuleitungsrohren über die nördliche Grundstücksgrenze der Antragsteller abgeleitet wird, teilweise verbunden mit sonstigen illegalen Abwassereinleitungen (etwa illegale Poolentleerungen), wie die Antragsteller vortragen. Denn jedenfalls mit dem Austritt des gesammelten Wassers aus den drei Zuleitungsrohren an der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller beginnt ein oberirdisches Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsWG, das auch nach dem Vortrag der Antragsteller zeitweilig Wasser führt und das Grundstück sodann nach Süden durchquert. Der Beginn des Gewässerbetts, d. h. die äußerlich erkennbare Begrenzung einer zur Wasserführung geeigneten Eintiefung an der Erdoberfläche, lässt sich auf dem von den Antragstellern als Anlage zur Antragsschrift vom 24. September 2020 eingereichten Bild 1 gut erkennen (inhaltsgleich Blatt 85 der Behördenakte). Der weitere Verlauf ergibt sich sodann aus den dem angefochtenen Bescheid beigefügten Fotos vom 8. Oktober 2019, die eingangs der Behördenakte auch als Farbfotos verfügbar sind und den das Bachbett aufnehmenden Geländeeinschnitt auf dem Grundstück hangabwärts zeigen (allerdings wegen des Bewuchses nicht die Sohle des Bachbetts), sowie aus dem der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. November 2020 in Anlage 1 (und nochmals in Anlage 4) beigefügten, vor der aktuellen Grundstücksbebauung aufgenommenen Farbfoto, das denselben Geländeeinschnitt hangabwärts mit weniger Bewuchs und deshalb gut erkennbarer Wasserführung im Bachbett abbildet. Die Antragsteller bestreiten auch nicht, dass in diesem Graben zeitweise bei ungewöhnlichen Wetterlagen (etwa Schneeschmelze, längere Regenperioden, Starkregenereignisse) Wasser fließt. 26 27 11 Damit liegt ein oberirdisches Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsWG vor. Denn der Begriff „zeitweilig“ in § 3 Nr. 1 WHG ist bereits dann erfüllt, wenn das Wasser aufgrund (regelmäßig oder unregelmäßig) wiederkehrender Verhältnisse - also nicht nur gelegentlich - am betreffenden Ort steht oder fließt (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn. 18). Daher genügt es, wenn eine „Rinne“ in der Erdoberfläche nicht nur einmalig oder bei außergewöhnlichen Naturereignissen, sondern bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen noch Wasser aufnimmt und abführt und insofern als Drainage für anfallendes Niederschlagswasser dient (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 15. Dezember 1999 - 2 L 3/98 -, juris Rn. 25). Das ist hier, wie ausgeführt, unstreitig der Fall. Der Einwand der Antragsteller, dass das Bachbett nur deshalb zeitweilig Wasser führe, weil gesammeltes Niederschlagswasser und sonstiges Abwasser illegal von den nördlichen Grundstücken und von der dort verlaufenden öffentlichen Straße über die drei Zuleitungsrohre auf ihr Grundstück geleitet werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kommt nicht darauf an, wie das Wasser ins Bachbett gelangt und ob es vorher Grund-, Oberflächen- oder Regenwasser war (OVG NRW, Urt. v. 27. März 1991 - 7 A 1927/87 -, juris Rn. 28). Zudem ist es für die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit eines Gewässers gleichgültig, ob es legal oder illegal entstanden ist (BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2003 - 7 B 61.03 -, juris Rn. 5). Illegalen Abwassereinleitungen über die Zuleitungsrohre auf das Grundstück der Antragsteller hat die Antragsgegnerin deshalb nach der wasserrechtlichen Benutzungsordnung zwar nachzugehen. Auf die Einordnung als Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsWG hat das jedoch keinen Einfluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Ap- ril 2008 - 7 B 16.08 -, juris Rn. 6). Dadurch, dass das Niederschlagswasser auf den nördlich gelegenen Grundstücken und der dort verlaufenden öffentlichen Straße ganz überwiegend zunächst in Rohrleitungen (auf den Grundstücken teilweise auch in Zisternen) gesammelt wird und erst dann (etwa aus den Überläufen der Zisternen) hangabwärts in das Bachbett auf dem Grundstück der Antragsteller fließt, wird es vorliegend auch nicht aus dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert. Insofern gilt bei der gebotenen wertenden Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten hier nichts Anderes als sonst für verrohrte Abschnitte von Fließgewässern, die - wie ausgeführt - das Wasser auf derartigen Teilstrecken nicht vom natürlichen Wasserhaushalt trennen, wenn die Teilhabe des Gewässers an den natürlichen Gewässerfunktionen dadurch gleichwohl erhalten bleibt. 28 29 30 12 Zwar handelt es sich bei dem in Rohrleitungen gefasst abfließenden Niederschlagswasser - soweit es von bebauten oder befestigten Flächen und nicht von anderen Flächen gesammelt abfließt - definitionsgemäß um Abwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), was wegen der umfänglichen Bebauung der nördlich, hangaufwärts gelegenen Grundstücke und der dortigen öffentlichen Straße zumindest auf einen großen Teil des abfließenden Niederschlagswassers zutreffen dürfte, insbesondere auch für das von der öffentlichen Straße abfließende Niederschlagswasser der Straßenentwässerung (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 94. EL Dez. 2020, § 54 WHG Rn. 16). Das ist jedoch unerheblich, weil die Eigenschaft dieses Wassers als Abwasser nicht seiner Beschaffenheit als Wasser entgegensteht. Denn die Einleitung von Niederschlagswasser i. S. v § 54 Abs. 1 WHG und dessen Abfluss in einem offen fließenden Wasserlauf - wie hier - heben nicht seinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf auf. Derartiges Niederschlagswasser bleibt Teil des Wasserkreislaufs bzw. wird es spätestens mit seinem Austritt aus der Verrohrung wieder, weil es dann wieder an den natürlichen Prozessen wie Versickerung, Verdunstung, Auffangen von Regenwasser usw. teilnimmt. Auf die Vorflutfunktion eines Wasserlaufs wirkt sich die Einleitung solchen Niederschlagswassers deshalb nicht aus (OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 20 A 3187/17 -, juris Rn. 29; VG Schl.-H., Urt. v. 6. März 2019 - 4 A 180/16 -, juris Rn. 47). Hinzu kommt, dass vorliegend zusätzlich bei entsprechender Wetterlage auch Niederschlagswasser dem natürlichen Gefälle folgend wild ins Bachbett auf dem Grundstück der Antragsteller abfließt, weil es entweder nicht mehr von den Rohrleitungen gesammelt werden kann oder weil es auf unversiegelte Flächen fällt, aber dort nicht versickert, wie das von der Antragsgegnerin vorgelegte Foto (Anlage 3.1 zur Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. November 2020) zeigt, so dass der spätestens auf dem Grundstück der Antragsteller beginnende Wasserlauf nicht ausschließlich durch Niederschlagswasser i. S. v § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG gespeist wird. Aufgrund dieser Gegebenheiten kommt es vorliegend auch nicht auf die Besonderheiten einer Ersatzwassereinleitung an, bei der ein Gewässer nur noch durch die Einleitung von Wasser, das nicht mehr zum natürlichen Wasserkreislauf gehört, gespeist wird. Denn vorliegend wird vor allem das Wasser natürlicher Niederschläge auf den hangaufwärts gelegenen Grundstücken einschließlich der öffentlichen Straße durch ein künstliches Niederschlagsentwässerungssystem aufgefangen und dann gesammelt in das Bachbett auf dem Grundstück der Antragsteller abgeleitet, wodurch es im natürlichen Wasserkreislauf verbleibt (vgl. hingegen zu einer 31 32 13 Ersatzwassereinleitung: SächsOVG, Beschl. v. 27. Juni 2014 - 4 B 502/13 -, juris Rn. 19/20). Dafür, dass in wesentlichem Umfang anderes Abwasser, insbesondere Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) eingeleitet wird, gibt es keine Anhaltspunkte, nachdem der gesamte Ortsteil bereits 2006/07 per Druckentwässerung an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen wurde. Sofern das in Einzelfällen trotzdem erfolgt (etwa durch illegale Poolentleerungen), hat die Antragsgegnerin dem nachzugehen. Für die Gewässereigenschaft ist das jedoch, wie ausgeführt, ohne Bedeutung. Unerheblich ist daher auch, ob die Zisternen der nördlichen Nachbarn, in denen das Niederschlagswasser gesammelt wird, früher Fäkaliengruben zur Schmutzwasserbeseitigung waren, da maßgebend die aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten sind. Angesichts dessen ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der das Grundstück der Antragsteller von Norden nach Süden durchquerende Graben ein natürliches oder ein künstliches Gewässer i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SächsWG darstellt, weil er, wie die Antragsteller behaupten, ausnahmslos durch illegale Abwasserzuflüsse der nördlichen Nachbarn in den vergangenen Jahrzehnten entstanden sei. Denn diese Unterscheidung hat nur Bedeutung für die Gewässerbewirtschaftung (insbes. § 27 Abs. 2, § 28 WHG) und die Unterhaltungslast (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsWG), so dass ansonsten auch auf künstliche und erheblich veränderte Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 4 und 5 WHG die für oberirdische Gewässer einschlägigen Vorschriften Anwendung finden (vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 94. EL Dez. 2020, § 3 WHG Rn. 50; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 55. EL Sept. 2020, § 28 WHG Rn. 8 a. E.). Der für die hier streitgegenständliche Beseitigungsanordnung maßgebende Gewässerrandstreifen ist deshalb auch dann gemäß § 38 WHG i. V. m. § 24 SächsWG geschützt, wenn das Bett des Grabens künstlich entstanden wäre (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsWG). Allerdings spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Graben in einem natürlichen Bett verläuft und deshalb ein allenfalls künstlich verändertes natürliches Gewässer bildet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsWG), was die Einbindung des von Norden in den Graben auf dem Grundstück der Antragsteller fließenden, überwiegend gefassten Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf zusätzlich unterstreicht. Insofern ist sowohl auf den dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2020 beigefügten Bildern vom 8. Oktober 2019 als auch auf dem vor der aktuellen Grundstücksbebauung aufgenommenen Foto des Geländeeinschnitts auf dem Grundstück der Antragsteller 33 34 35 14 der für ein natürliches Gewässerbett typische leicht mäandrierende Verlauf zu erkennen und kein für einen künstlichen Entwässerungsgraben typischer gerader „kanalartiger“ Verbau. Der Geländeeinschnitt folgt dabei dem vorhandenen Gefälle und bildet den tiefsten Punkt im Gelände, wie die untere Wasserbehörde zutreffend dargelegt hat. Auch auf den von den Beteiligten wechselseitig zitierten historischen und aktuellen Karten ist dieser hangabwärtsführende Geländeeinschnitt als jeweils tiefster Punkt anhand der eingezeichneten Geländerelieflinien seit 1874 verzeichnet. Auf den Karten von 1894 und 1910 ist sogar ein Bach bis auf das heutige Grundstück der Antragsteller blau eingezeichnet, so dass er gut von dem auf beiden Karten westlich davon parallel verlaufenden, aber in grauer Farbe eingezeichneten Weg zu unterscheiden ist. Fehler bei der örtlichen Zuordnung des Baches durch Vermessung des Bachlaufs und des Weges auf der historischen und der aktuellen Karte durch die untere Wasserbehörde (Anlagen 12/13 zu deren Stellungnahme vom 20. November 2020), wie sie die Antragsteller rügen, sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus einem Vergleich der streitigen Äquidistantenkarten von 1894 bis 1940, dass der auf den Karten von 1894 und 1910 eingezeichnete Bach jeweils den örtlichen Gegebenheiten folgend entlang des mittels Geländerelieflinien eingezeichneten Geländeeinschnitts etwa an dessen tiefsten Punkt verläuft, der parallele Weg westlich des Bachs hingegen etwas höher liegt und auf der Karte von 1940 dann ein weiterer paralleler Weg noch weiter westlich eingezeichnet ist. Deutlich wird dies auch auf dem von den Antragstellern als Anlage K 14 vorgelegten Screenshot 2. Die von den Antragstellern als Anlage K 20 vorgelegte überblendete Karte vermittelt hingegen kein zutreffendes Bild, weil die übereinander gelegten Karten (historisch und aktuell) gegeneinander seitlich verschoben sind, wie u. a. die eingezeichneten Geländerelieflinien zeigen. Ob in diesem natürlichen Geländeeinschnitt stets ein Gewässer im heutigen Sinne verlief, kann dahinstehen, so dass es nicht darauf ankommt, dass auf den Äquidistantenkarten ab 1915 kein Bach mehr abgebildet ist. Maßgebend für die Einordnung als natürliches Gewässerbett und damit als natürliches Gewässer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsWG) ist, dass der auf den aktuellen Fotos erkennbare, nach Süden führende Geländeeinschnitt auf dem Grundstück der Antragsteller noch heute (ebenso wie damals) dem natürlichen Geländerelief folgend ein natürliches Bachbett bildet, in dem das Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld abfließen kann, sofern es in ausreichender Menge anfällt. Das hat auch der von den Beteiligten vorgetragene 36 37 15 Wasserrohrbruch gezeigt, bei dem das Wasser ebenfalls auf diesem Weg abgeflossen ist. Daher ist es auch plausibel, wenn die untere Wasserbehörde anhand einer geologischen Karte für den gesamten Bachverlauf auf die für Wasserläufe typischen Bach- und Flusssedimente verweist, was zeigt, dass sich schon in früheren Zeiten (vor einer Bebauung) Wasser in dem natürlichen Bachbett gesammelt hat und darüber abgeflossen ist. Dass auf dem vor der Bebauung aufgenommenen Foto des Geländeeinschnitts auf dem Grundstück der Antragsteller eine typische Bachaue mit ausgeprägter Sumpfvegetation zu sehen ist, steht damit ebenfalls in Einklang, ebenso die Darstellung der unteren Wasserbehörde, dass das vor allem durch Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld gespeiste Bachbett wegen des kleinen Einzugsgebiets oft trocken fällt und nur zeitweilig bei Schneeschmelze oder ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) Wasser führt. In dieses Bild fügen sich schließlich ebenso die Unterlagen über die Auseinandersetzung mit der damaligen Wasserwirtschaftsdirektion von 1974, das Umweltgutachten von 2014 (Bl. 61 bis 73 der Behördenakte) und die u. a. auf Grundlage eines Ortstermins am 8. August 2018 erstellte Stellungnahme der oberen Wasserbehörde vom 9. Oktober 2020 (Anlage 16 zur Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. November 2020) ein. Dass der Ortstermin am 8. August 2018 von einem Volljuristen der oberen Wasserbehörde wahrgenommen wurde, kann dahinstehen, weil ein solcher gleichwohl über den nötigen Sachverstand für die erforderlichen Feststellungen verfügen kann. Soweit in diesen Unterlagen bei den Ortsbesichtigungen kein fließendes Wasser festgestellt wurde, liegt das nachvollziehbar daran, dass in dem Bachbett nur zeitweilig (bei ausreichendem Niederschlag) Wasser fließt. Auch die Feststellung zweier sich nach etwa 30 m vereinender Bachläufe auf dem Grundstück der Antragsteller im Umweltgutachten von 2014 ist nachvollziehbar. Denn damals führte noch eines der Zuleitungsrohre von Norden weiter östlich auf das Grundstück und wurde erst im Zuge der nachfolgenden Grundstücksbebauung durch die Antragsteller mit zu den westlichen Zuleitungsrohren umgelegt, wie sich aus der vorgelegten Stellungnahme des Tiefbauamts vom 5. No- vember 2020 ergibt, so dass jetzt nur noch der im Umweltgutachten von 2014 festgestellte westliche Bachlauf auf dem Grundstück existiert. Wie ausgeführt, ist insofern unerheblich, dass das östliche Zuleitungsrohr der Straßenentwässerung diente, d. h. das Niederschlagswasser der Straße gesammelt hatte. 38 16 Der Vorwurf der Datenmanipulation durch die Antragsgegnerin entbehrt danach einer Grundlage. Abgesehen davon, dass es für die Feststellung eines Gewässers auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ankommt und nicht auf dessen Kartierung oder Erfassung im Liegenschaftskataser oder dessen namentliche Bezeichnung, hat die Antragsgegnerin zutreffend erläutert, dass die Darstellung der Gewässer im aktuellen Kartenmaterial nicht abschließend ist, sondern fortlaufend an deren Digitalisierung gearbeitet wird, so dass davon auszugehen ist, dass die Karten angepasst werden, sobald der Verlauf des hier streitigen Gewässers endgültig feststeht. Soweit die Antragsteller schließlich die Länge des Baches mit etwa 1.100 m bezweifeln, folgt daraus nicht, dass der Bachlauf über ihr Grundstück gemäß § 1 Abs. 2 SächsWG von den für Gewässer geltenden Bestimmungen ausgenommen ist. Denn die anhand der aktenkundigen Unterlagen getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Bachlauf Richtung Süden nach dem Grundstück der Antragsteller weiter über mehrere Grundstücke bis zur Einmündung in den G...bach überwiegend offen verläuft, greifen die Antragsteller nicht substantiiert an. Dem von den Beteiligten mehrfach zitierten Geoportal Sachsenatlas lässt sich entnehmen, dass der Bachlauf von den drei Zuleitungsrohren an der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller bis zur Mündung in den G...bach mindestens 750 m lang ist, so dass hier selbst dann kein Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsWG vorliegt, wenn der Bachlauf im Norden erst an den drei Zuleitungsrohren auf dem Grundstück der Antragsteller beginnt. Auch ein Fall gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SächsWG liegt danach nicht vor. Insbesondere entwässert der Bachlauf nicht nur ein Grundstück (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsWG) und ist nicht Bestandteil einer Straße oder eines sonstigen Verkehrsbauwerks zu deren Entwässerung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsWG). b) Der Einwand der Antragsteller, die von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen seien zu unbestimmt, trägt ebenfalls nicht. Die insofern in Bezug genommene Anordnung in Unterpunkt 4 des Bescheids vom 28. Februar 2020 ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Anordnung dazu verpflichtet, die Geländeaufschüttung dadurch zu beseitigen, dass das Gelände in den ursprünglichen Zustand vor der Baumaßnahme zurückversetzt wird, weshalb die Aufschüttung bis zum gewachsenen Boden, regelmäßig bis zur Grasnarbe, zurückzubauen ist. Da diese Geländeaufschüttung von den Antragstellern selbst 39 40 41 42 17 vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht umsetzen können. Ihr Vortrag, die Geländeveränderungen seien zu großen Teilen vom Tiefbauamt der Antragsgegnerin bei der Umlegung der Straßenentwässerungsleitung im Jahre 2016 erfolgt, ist unzutreffend. Die Ausdehnung der Geländeaufschüttung ist dem Foto zu entnehmen, dass dem Bescheid vom 28. Februar 2020 beigefügt war, wie schon das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat. Daraus wird auch deutlich, dass diese Geländeaufschüttung eine andere ist als die bei der Umlegung der Straßenentwässerungsleitung wiederhergestellte Böschung der Straße. Auf diesem Foto sind zudem die aus Sicht der Antragsgegnerin für die Beseitigung maßgebende Böschungsoberkante sowie in dem ebenfalls beigefügten Luftbild auch die örtliche Lage von Carport und Geländeaufschüttung eingezeichnet, so dass keine Zweifel am Inhalt der Anordnung bestehen können. Dass die zu beseitigende Geländeaufschüttung im Gewässerrandstreifen liegt, ist Grundlage des Bescheids, aber keine Frage der Bestimmtheit. Ob sich die aufgeschüttete Menge an Material an den Baumstammfüßen erkennen lässt, kann danach dahinstehen. Jedenfalls legt das dem Bescheid vom 28. Februar 2020 beigefügte Foto auch das nahe. Da das Gelände nur in den ursprünglichen Zustand vor der Baumaßnahme (vor der Geländeaufschüttung) zurückzuversetzen ist, kommt es nicht darauf an, ob derjenige Zustand wiederhergestellt werden kann, der auf dem Foto in Anlage 1 zur Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. November 2020 zu sehen ist. c) Soweit die Antragsteller einwenden, das Verwaltungsgericht habe in die Folgenabwägung auch die erheblichen Kosten einstellen müssen, die ein Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides für sie selbst und im Falle einer gegenteiligen Entscheidung in der Hauptsache dann auch für die öffentliche Hand verursache, ist das unzutreffend. Zwar sind im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Aussetzungsinteresse der Antragsteller und das Vollziehungsinteresse der Behörde gegeneinander abzuwägen. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird jedoch maßgeblich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt und lediglich ergänzend durch die voraussichtlichen Folgen der Aussetzung einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits (Folgenabwägung). Nur soweit bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs in der 43 44 18 Hauptsache festgestellt werden kann und eine weitere Sachaufklärung aufgrund des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht möglich ist, ergeht eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung (SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2019 - 4 B 376/18 -, juris Rn. 7). Hier ist das Verwaltungsgericht jedoch aufgrund eingehender Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass der Bescheid vom 28. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2020 rechtmäßig ist, so dass es keiner besonderen Folgenabwägung mehr bedurfte, weil davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid der Klage in der Hauptsache standhalten wird. Da an der alsbaldigen Vollziehung eines offensichtlich zu Unrecht angegriffenen Bescheids in aller Regel ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. April 1974 - IV C 21.74 -, juris Rn. 7) und besondere, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebietende Umstände nicht vorliegen, überwiegt das von der Antragsgegnerin verfolgte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Anordnungen. Insbesondere berufen sich die Antragsteller erfolglos darauf, dem Interesse an der sofortigen Vollziehung stehe entgegen, dass der Antragsgegnerin der Carport seit Jahrzehnten und die Stellfläche seit fünf Jahren bekannt seien. Hinsichtlich des Carports ist das schon deshalb unzutreffend, weil es sich bei dem aktuellen, hier zu beseitigenden Carport erkennbar um einen Ersatzneubau zu dem in den 70iger Jahren errichteten Holz-Carport handelt, wie die aktenkundigen Bilder vom 8. Oktober 2019 eingangs der Behördenakte im Vergleich zu dem von den Antragstellern als Anlage K 4 vorgelegten Bild aus den 70iger Jahren bestätigen. Die Antragsteller tragen zudem selbst vor, dass der Carport der unteren Wasserbehörde mindestens seit 2016 bekannt sein müsse. Da es sich um einen Ersatzneubau handelt, muss sich die Antragsgegnerin die Kenntnis vorangegangener Behörden jedenfalls nicht bis in die 70iger Jahre zurechnen lassen. Zum Stellplatz haben die Antragsteller ausweislich der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. November 2020 erst am 14. De- zember 2015 die Pläne zum neuen Verlauf der Böschungsoberkante eingereicht und ihn nach eigenem Vortrag dann erst im August 2016 errichtet. Jedoch haben sie gemäß ihrer Widerspruchsschrift vom 15. Mai 2020 bereits seit 2015 mit der unteren Wasserbehörde über die Existenz eines Baches auf ihrem Grundstück gestritten. Weshalb vor diesem Hintergrund die mögliche Kenntnis der Antragsgegnerin von Carport und Stellplatz bis zum Beginn des vorliegenden Verfahrens im Oktober 2019 bei den Antragstellern ein berechtigtes Vertrauen darauf geschaffen haben soll, dass die Antragsgegnerin beide Bauwerke hinnimmt, legen die Antragsteller nicht dar. Baurechtlich genügt dafür selbst ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger 45 19 Zustände nicht, weil dies nicht zur Verwirkung öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen führt und deshalb selbst langjährig bestehende baurechtswidrige Zustände nicht geeignet sind, das öffentliche Vollziehungsinteresse an deren Beseitigung in Frage zu stellen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2010 - 1 B 464/09 -, juris Rn. 11; OVG Schl.-H., Beschl. v. 16. Januar 2018 - 1 MB 20/17 -, juris Rn. 11). Es ist nicht erkennbar, weshalb für die hier zu beseitigenden wasserrechtswidrigen baulichen Anlagen etwas anders gelten soll. d) Soweit die Antragsteller über die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe hinaus diese nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Schriftsätzen vom 31. März, 22. und 28. April 2021 nicht nur vertieft, sondern weitere Beschwerdegründe vorgetragen haben, sind diese wegen der auf die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkten Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) nicht zu berücksichtigen (SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, und v. 18. Juli 2019 - 5 B 451/18 -, jeweils juris Rn. 4). Das gilt insbesondere für den mit Schriftsatz vom 22. April 2021 im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Einwand, dass der Carport Bestandsschutz genieße, weil sich ein solcher an derselben Stelle bereits seit den 70iger Jahren befinde. Dies ist keine Frage der rechtmäßigen Anordnung des Sofortvollzugs, sondern der materiellen Legalität des Carports und damit ein gesondert zu betrachtender Einwand, der somit nicht fristgerecht erhoben wurde. Unabhängig davon, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls nach aktuellem Recht aufgrund des Ersatzneubaus kein Bestandsschutz wegen der Errichtung eines Carports in den 70iger Jahren besteht. Denn gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsWG bedarf selbst die wesentliche Änderung einer Anlage in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sowie im Uferbereich einer wasserrechtlichen Genehmigung. Lediglich Ersatzneubauten von rechtmäßig errichteten, aber infolge außergewöhnlicher Ereignisse (insbesondere Naturkatastrophen) zerstörten oder wesentlich beschädigten Anlagen unterliegen einer erleichterten Genehmigung, bedürfen aber gleichwohl einer solchen (§ 26 Abs. 12 SächsWG). Maßgebend wäre daher vorliegend, ob der Ersatzneubau, wie er auf den Fotos vom 8. Oktober 2019 eingangs der Behördenakte abgebildet ist, im Zeitpunkt seiner Errichtung rechtmäßig war. Das ist jedoch bisher nicht erkennbar, zumal auch der Zeitpunkt des Ersatzneubaus, wie er am 8. Oktober 2019 vorgefunden wurde, bisher nicht belegt ist. In der erstinstanzlichen Antragsschrift war insofern von einer Ausbesserung in den 80iger Jahren die Rede, im Schriftsatz vom 22. April 2021 von einer Renovierung 1992, 46 47 20 während die Fotos vom 8. Oktober 2019 eine deutlich aktuellere Errichtung nahelegen. Selbst wenn sich die Antragsteller deshalb fristgerecht hinsichtlich des Carports auch auf Bestandsschutz berufen hätten, wäre ein solcher daher im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft dargelegt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 4 ZPO, weil die Antragsteller als Miteigentümer gemeinsam mit gleichlautender Verfügung als polizeipflichtige Störer in Anspruch genommen werden und deshalb dafür als Gesamtschuldner haften (OVG Schl.-H., Urt. v. 7. April 2011 - 4 LB 4/10 -, juris Rn. 68; VGH BW, Beschl. v. 25. März 2003 - 1 S 190/03 -, juris Rn. 53). Die Entscheidung ergeht ihnen gegenüber hingegen nicht notwendig einheitlich i. S. v. § 159 Satz 2 VwGO (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 55. EL Sept. 2020, § 100 WHG Rn. 121 Abs. 2). III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG und folgt in Anlehnung an Nr. 51.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) der Festsetzung erster Instanz. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kostenvoranschlägen für einen Carport-Rückbau (Anlage K 18) folgt nichts Anderes. Die Kostenvoranschläge weisen Kosten für Rück- und Wiederaufbau eines Carports rechts und eines Carports einschließlich Betonwerksteinplatten links aus. Bei letzterem dürfte es sich um den zurückzubauenden Stellplatz gemäß Unterpunkt 1 der Beseitigungsanordnung handeln. Danach betragen die veranschlagten Rückbaukosten für den Carport rechts netto 4.098,60 € und für den Carport links netto 4.731,25 €, so dass der Ansatz des - im vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbierenden - Auffangstreitwerts für jeden der drei streitigen Unterpunkte der Beseitigungsanordnung weiterhin gerechtfertigt erscheint. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Tischer Ranft Sieweke 48 49 50