Beschluss
12 B 23/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0705.12B23.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. 2 Der XXXX geborene Antragsteller bekleidet bei der Antragsgegnerin das Amt eines technischen Fernmeldeamtsrates. Mit Wirkung vom 01.06.XXXX wurde er aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen zu Vivento, heute Telekom Placement Services (TPS), versetzt. 3 Seine Wochenarbeitszeit beträgt 38,00 Stunden. 4 Mit Schreiben vom 24.08.2018 teilte der Antragsteller mit, dass er aufgrund eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 bzw. 40 einen Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt habe. Eine ärztliche Bescheinigung vom 13.09.2017 durch den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. XXXXX attestierte dem Antragsteller auf Dauer keine gesundheitlichen Bedenken für dessen Einsatz als Beamter unter den Voraussetzungen, dass dieser nicht an Wechsel- oder Nachtschichten teilnehme, dass er Fahrtzeiten von maximal einer Stunde zur Arbeitsstätte habe und dabei nicht mit einem eigenen Pkw fahren dürfe und dass er auf ein stabiles häusliches Umfeld angewiesen sei und daher nicht umziehen solle. Der Antragsteller leide unter einer ausgeprägten depressiven Störung und einer massiven Migräne. 5 Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, dass sie Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers habe. Sie wies ihn deshalb an, sich zu einer sozialmedizinischen Untersuchung vorzustellen. 6 Die Untersuchung fand am 20.08.2018 auf Wunsch der Antragsgegnerin beim Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. XXXXX statt. Durch gutachterliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Antragstellers vom 27.08.2018 teilte dieser mit, dass der Antragsteller unter einer ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung sowie einer starken Migräne leide. Aus gutachterlicher Sicht bestehe zum derzeitigen Zeitpunkt grundsätzlich Dienstfähigkeit. Fahrzeiten von mehr als einer Stunde pro Strecke und ein Pendeln mit einer auswärtigen Übernachtung seien nicht zumutbar. Ein wohnortnaher Einsatz sei notwendig. Ein Umzug aus dem bisherigen Umfeld sei nicht zumutbar. Die engmaschige ambulante fachärztliche und fachpsychologische Betreuung werde sichergestellt. Eine Leistungsminderung liege in Bezug auf Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten unter Termindruck, die Flexibilität und die Anpassungsfähigkeit des Antragstellers und konfliktbehaftetes Arbeiten vor. Ein Leistungsvermögen sei nicht vorhanden bei Wechsel- und Nachtschichten. Ansonsten sei der Antragsteller leistungsfähig. 7 Mit Schreiben vom 05.10.2018 ergänzte Dr. XXXXX sein Gutachten dahingehend, dass die Fahrzeiten von einer Stunde pro Strecke mögliche Fahrten mit dem Pkw und mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträfen. Ein Umzug sei für die Dauer von einem Jahr nicht möglich. 8 Auf Veranlassung der Antragsgegnerin fand am 30.08.2019 eine weitere Eignungsuntersuchung bei Herrn Dr. XXXXX statt. Die gutachterliche Stellungnahme vom 08.09.2019 entspricht fast vollständig jener vom 27.08.2018. 9 Auf entsprechende Nachfrage der Antragsgegnerin teilte Dr. XXXXX mit E-Mail vom 14.11.2019 mit, dass auch eine generelle Leistungsfähigkeit für eine 41 Stunden-Woche bestehe. 10 Mit Schreiben vom 09.01.2020 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller bekannt, dass sie beabsichtige, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Zur Begründung führte sie aus, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz bei TPS nicht vorhanden sei. Eine Tätigkeit stehe auch nicht in etwaigen Bundesbehörden zur Verfügung. Er könne auch nicht in einem anderen Amt oder einer anderen Laufbahn eingesetzt werden. 11 Weiterhin komme auch eine Teildienstfähigkeit nicht in Betracht. 12 Mit Schreiben vom 30.01.2020 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand und beantragte die Mitwirkung des Betriebsrates. Er – der Antragsteller – sei dienstfähig, was sich hinreichend aus den ärztlichen Gutachten von Dr. XXXXX ergebe. Darüber hinaus sei er in den letzten neun Jahren keinen einzigen Tag krankgeschrieben gewesen. Möglichkeiten für seine anderweitige Verwendung seien nicht ausgeschöpft worden. 13 Mit Schreiben vom 15.01.2020 wurde die Schwerbehindertenvertretung des Betriebes TPS um Stellungnahme zur beabsichtigten Ruhesetzung gebeten. Diese teilte am 03.02.2020 mit, dass sie Bedenken gegen die Zurruhesetzung des Antragstellers erhebe. Mit Schreiben vom 06.02.2020 an die Schwerbehindertenvertretung beschloss die Antragsgegnerin, dass sie das Zurruhesetzungsverfahren fortführen werde. 14 Mit Schreiben vom 17.02.2020 beteiligte die Antragsgegnerin den Betriebsrat und unterrichtete ihn über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Antragstellers. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 02.03.2020 mit, dass er Einwände gegen die Versetzung in den Ruhestand erhebe. Mit Schreiben vom 03.03.2020 an den Betriebsrat verkündete die Antragsgegnerin den Beschluss, dass sie das Zurruhesetzungsverfahren fortführen werde. 15 Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation teilte mit Schreiben vom 14.05.2020 mit, dass sie keine Einwände gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung erhebe. 16 Mit Bescheid vom 18.05.2020 wurde der Antragsteller wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. 17 Mit Schreiben vom 26.05.2020 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Es liege bereits keine Dienstunfähigkeit aus medizinischer Sicht vor. 18 Mit Schreiben vom 24.08.2020 kontaktierte die Antragsgegnerin das Gesundheitsamt A-Stadt und bat dieses um eine beamtenrechtliche Untersuchung des Antragstellers. Eine Rückmeldung des Gesundheitsamtes erfolgte zunächst nicht. 19 Am 07.09.2020 erhob der Antragsteller Klage (Az.: 12 A 156/20) gegen den Bescheid vom 18.05.2020. Zur Begründung führte er aus, dass die Klage wegen der Untätigkeit der Antragsgegnerin zulässig sei. Im Übrigen vertiefte und ergänzte er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. 20 Auf schriftliche Nachfrage der Antragsgegnerin vom 04.03.2022 beim Gesundheitsamt A-Stadt teilte dieses mit, dass es am 20.01.2021 ein Schreiben an die Antragsgegnerin versandt habe. Dieses wurde daraufhin erneut an die Antragsgegnerin übersandt. Darin wird der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine erneute amtsärztliche Untersuchung nur nachvollziehbar sei, wenn sich aus Sicht des Antragstellers oder seiner Ärzte eine Veränderung der gesundheitlichen Situation eingestellt hätte. Dies sei im Vorfeld durch ärztliche Befunde zu belegen. 21 Mit Schreiben vom 17.03.2022 an das Gesundheitsamt A-Stadt bat die Antragsgegnerin erneut um eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Mit Schreiben vom 28.03.2022 übersandte die Antragsgegnerin dem Gesundheitsamt A-Stadt die ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. XXXXX vom 27.08.2018 und 08.09.2019. 22 Mit Schreiben vom 11.04.2022 ordnete die Antragsgegnerin eine sozialmedizinische Untersuchung des Antragstellers beim Gesundheitsamt A-Stadt an. Er wurde für den 26.04.2022 geladen. 23 Am 15.04.2022 legte der Antragsteller gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung Widerspruch ein und hat zugleich um einstweiligen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht nachgesucht. Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der beiden Gutachten vom 27.08.2018 und vom 08.09.2019 begründen könne. Damit sei eine Rechtfertigung für den erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht gegeben. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei als rechtswidriges „Ärztehopping“ einzustufen, da sie ohne konkreten Anlass ärztliche Gutachten in Zweifel ziehe, weil diese ihren Wünschen nicht entsprächen. 24 Der Antragsteller beantragt, 25 1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet ist, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 11.04.2022 über eine amtsärztliche Untersuchung Folge zu leisten, 26 2. hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.04.2022 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin über eine amtsärztliche Untersuchung vom 11.04.2022 festzustellen. 27 Die Antragsgegnerin beantragt, 28 den Antrag abzulehnen. 29 Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der maßgebliche Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand liege im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Da sie über den Widerspruch des Antragstellers noch nicht entschieden habe, sei dies der noch zu erlassene Widerspruchsbescheid. Die nun angeordnete amtsärztliche Untersuchung sei notwendig, um den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers festzustellen, da die letzten ärztlichen Gutachten jeweils mehr als zweieinhalb Jahre zurücklägen. Darüber hinaus obliege es dem Dienstherrn, die Dienstfähigkeit nach pflichtgemäßen Ermessen festzustellen, nicht dem zu behandelnden Arzt. 30 Das Gericht hat die Gerichtsakte zum ebenfalls anhängigen Hauptsacheverfahren (Az.: 12 A 156/20) dem Verfahren beigezogen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 32 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. 33 Der Hauptantrag des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin um eine unselbstständige behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handelt (vgl. dazu ausführlich: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris Rn. 18 ff.). Dem Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz ist nur dadurch ausreichend Rechnung zu tragen, dass die Untersuchungsanordnung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft wird. 34 Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. 35 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. 36 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die an ihn gerichtete Anordnung, sich einer sozialmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, erweist sich als rechtmäßig. 37 Rechtsgrundlage für die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin ist § 44 Abs. 6 BBG. Danach besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienst(un)fähigkeit bestehen. 38 Die Untersuchungsanordnung vom 11.04.2022 begegnet keinen formell-rechtlichen Bedenken. 39 Die Anordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, "worum es gehe". Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 20). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 22). 40 Diesen Anforderungen wird die Anordnung gerecht. Sie ist aus sich heraus verständlich und nimmt Bezug auf die gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. XXXXX vom 08.09.2019 sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 14.11.2019. Aus diesen ärztlichen Befunden schließt die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller kein berufliches Restleistungsvermögen mehr habe. Die neuerliche sozialmedizinische Untersuchung diene der Überprüfung des Gesundheitszustandes des Antragstellers, um über seinen Widerspruch gegen die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden. Dadurch ist der Antragsteller über den konkreten Anlass der Untersuchung hinreichend informiert worden. Zur Art der Untersuchung führt die Antragsgegnerin aus, dass es sich um eine Begutachtung des körperlich-physischen und psychischen-psychosomatischen Zustand des Antragstellers handele. Es erfolge eine körperliche Untersuchung sowie die Erhebung eines körperlichen Befundes. Es werde gegebenenfalls ein psychopathologischer sowie ein neurologischer Befund erhoben. Zusätzlich seien Laboruntersuchungen und apparative Untersuchungen möglicherweise erforderlich. Damit legt die Antragsgegnerin die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung ordnungsgemäß fest. Sie selbst weist darauf hin, dass der konkrete Umfang der Untersuchung noch nicht in allen Einzelheiten mitgeteilt werden könne, da dies vom Verlauf der Untersuchung und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sei. 41 Die Untersuchungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig, da Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers bestehen. 42 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zwecks einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16.10.1997 – 2 C 7.97 –, juris Rn. 16, vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 12, und vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Urteil vom 19.05.2009 – 3 LB 27/08 –, juris Rn. 28). Hierbei ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat und dass eine Untätigkeitsklage anhängig ist. Der Antragsgegnerin steht es frei, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, der dann in das laufende Hauptsacheverfahren einzubeziehen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris Rn. 29). Sollte die amtsärztliche Untersuchung die Zweifel der Antragsgegnerin an der Dienstfähigkeit des Antragstellers ausräumen, könnte sie einen Abhilfebescheid erlassen und den Antragsteller im Hauptsacheverfahren klaglos stellen. 43 Die Antragsgegnerin durfte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers haben. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Es müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 19 m.w.N.) 44 Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung 45 der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 10). Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung – hier als Technischer Fernmeldeamtsrat – entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann (vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Werksstand: 33. UPD Dezember 2021, § 26 BeamtStG Rn.18 ff., 36 jeweils m.w.N.). 46 Nach den Feststellungen des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. XXXXX vom 13.09.2017, 27.08.2018, 02.04.2019 und vom 08.09.2019 leidet der Antragsteller unter einer ausgeprägten chronifizierten und rezidivierenden depressiven Störung und einer Migräne mit starken Kopfschmerzen. Fahrzeiten von mehr als einer Stunde pro Strecke seien nicht zumutbar. Ein Umzug aus dem häuslichen Umfeld sei nicht möglich. Eine Leistungsminderung liege in Bezug auf Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten unter Termindruck, die Flexibilität und die Anpassungsfähigkeit des Antragstellers und konfliktbehaftetes Arbeiten vor. Ein Leistungsvermögen sei nicht vorhanden bei Wechsel- und Nachtschichten. Ansonsten sei der Antragsteller leistungsfähig. 47 Anhand dieser Feststellungen bestehen berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Sein derzeitiger Arbeitsweg beträgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln fast zwei Stunden pro Strecke. Damit scheidet der Einsatz des Antragstellers an seinem derzeitigen Dienstposten aus. Da ein Wohnsitzwechsel des Antragstellers laut ärztlicher Stellungnahme ebenfalls nicht zumutbar ist, bestehen Zweifel in Hinblick auf die Möglichkeit der Erfüllung der Pflicht aus § 72 Abs. 1 BBG, wonach Beamte ihre Wohnung so zu nehmen haben, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Das Amt des Fernmeldeamtsrates erfordert den – unbestrittenen – Angaben der Antragsgegnerin nach ein nicht unerhebliches Maß an psychomentaler Belastbarkeit, Flexibilität, Stressresistenz und Sozialkompetenz. Zumindest Zweifel an der psychischen Belastbarkeit und der Stressresistenz des Antragstellers bestehen aufgrund der gutachterlichen Befunde. Der Antragsteller trägt im Rahmen seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz auch nicht substantiiert vor, warum er sein abstrakt-funktionelles Amt weiterhin ausüben könne. Gerade dies wäre im Rahmen der Glaubhaftmachung seines Anspruches aber zu erwarten gewesen. Einzelheiten über seine Tätigkeit als Fernmeldeamtsrat und warum die fachärztlich festgestellten Befunde der Ausübung seiner Tätigkeit nicht entgegenstehen, werden nicht erwähnt. Der Antragsteller belässt es bei der Behauptung, dass die festgestellten Leistungseinschränkungen in Bezug auf Schichtarbeiten für seine Tätigkeit nicht von Belang seien. Ausführungen zu den weiteren Leistungseinschränkungen, insbesondere hinsichtlich der diagnostizierten verminderten Stressresistenz, werden nicht gemacht. 48 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass seine Dienstfähigkeit mehrfach positiv durch den Facharzt Dr. XXXXX festgestellt worden sei und dass deshalb keine Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen dürften, wendet die Antragsgegnerin zu Recht ein, dass die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit bei der zuständigen Behörde – und nicht beim untersuchenden Arzt – liegt. Aus diesem Grund muss das ärztliche Gutachten die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nach vollziehbar wie möglich darlegen, damit der Dienstherr auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 23). Dass der untersuchende Arzt Dr. XXXXX von der Dienstfähigkeit des Antragstellers ausging, ist danach unerheblich. 49 Die streitgegenständliche Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist auch nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis durch die Antragsgegnerin zu werten. Zum einen war die letzte ärztliche Untersuchung des Antragstellers zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung bereits etwa zweieinhalb Jahre her. Damit lässt sich der Sachverhalt schon nicht mit den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen (VG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2021 – 10 K 2266/21 –, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 –, juris) vergleichen, da in jenen Fällen die letzten Untersuchungen nicht einmal ein Jahr alt waren. Zudem wurden in der letzten gutachterlichen Stellungnahme vom 08.09.2019 keine konkreten Aussagen darüber getroffen, über welchen Zeitraum sich die Leistungseinschränkungen des Antragstellers erstrecken. Dort heißt es, dass die Mobilitätseinschränkung des Antragstellers voraussichtlich über den beamtenrechtlich relevanten Zeitraum von sechs Monaten weiterhin bestehen werde. Ein Umzug sei weiterhin nicht zumutbar. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht sinnvoll. Zuvor ergänzte Herr Dr. XXXXX sein vorheriges Gutachten mit Schreiben vom 05.10.2018, dass ein Umzug für die Dauer von einem Jahr nicht zumutbar sei. Insgesamt gilt daher festzuhalten, dass die medizinischen Feststellungen und Einschätzungen des Facharztes Dr. XXXXX nicht auf Dauer attestiert wurden. Die Antragsgegnerin hat ein berechtigtes Interesse daran, ihrer Widerspruchsentscheidung ein aktuelles ärztliches Gutachten zugrunde zu legen. 50 Die Untersuchungsanordnung ist auch verhältnismäßig. Der Beamte muss nur solche Einschränkungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinnehmen, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Bezogen auf die Regelung in § 44 Abs. 6 BBG bedeutet dies, dass der betroffene (Bundes-) Beamte der Weisung seines Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur dann Folge leisten muss, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 –, juris Rn. 35). 51 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers ist insbesondere erforderlich, da die zurückliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht mehr aktuell genug für eine Bescheidung des Widerspruchs sind. Sie treffen keine Aussagen (mehr) über dauerhafte Einschränkungen des Antragstellers, sondern stellen hinsichtlich der attestierten Leistungseinschränkungen zumeist auf einen begrenzten zeitlichen Rahmen ab. Die Antragsgegnerin ist zwar nicht verpflichtet, den Widerspruch des Antragstellers zu bescheiden (s.o.), es steht ihr jedoch frei. Der Vorwurf des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin durch die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens ihre Position im anhängigen Hauptsacheverfahren zur Versetzung in den Ruhestand verbessern wolle, spielt in diesem einstweiligen Verfahren keine Rolle. Sollte die Antragsgegnerin vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen Widerspruchsbescheid erlassen, wäre dies in jenem Verfahren zu berücksichtigen und könnte sich ggf. im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung widerspiegeln. Die Untersuchungsanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da sie zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreift, diesem aber auch (erneut) die Möglichkeit gibt, dessen Dienstfähigkeit zu beweisen. Der Amtsarzt hebt sich durch seine Unbefangenheit und Unabhängigkeit hervor, sodass durch den Antragsteller nicht zu befürchten ist, auf eine Voreingenommenheit zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2016 – 2 B 23.15 –, juris Rn. 18). Die Untersuchung ist auch im Interesse der Antragsgegnerin, da diese Klarheit darüber gewinnt, ob sie den Antragsteller weiterhin einsetzen kann. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist somit gerechtfertigt. 52 Der Hilfsantrag ist unzulässig. Die Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist als behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO einzustufen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris; BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 14ff.). Ein Widerspruch ist deshalb weder statthaft, noch entfaltet er aufschiebende Wirkung. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Gegenstand, sodass sich der Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.