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Beschluss

8 B 34/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0701.8B34.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und 2), die Antragsteller zu 3) und 4), die Antragsteller zu 5) und 6) sowie der Antragsteller zu 7) je zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Gründe 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 07.01.2022 gegen die Baugenehmigung vom 08.12.2021 für die Errichtung einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwert zugunsten des Beigeladenen anzuordnen, 3 ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. 4 Einen Anspruch auf Aufhebung der dem Nachbar erteilten Baugenehmigung hat der Antragsteller als Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann der Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient und somit drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts entfalten dann eine drittschützende Wirkung, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind, sondern auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. September 1992 – 1 M 45/92 –, Rn. 32, juris). Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der baurechtlichen Zulassung demgegenüber nicht rechtfertigen. 5 Bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung auszunutzen, und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse des Beigeladenen. Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 08.12.2021 gegen Nachbarrechte der Antragsteller verstößt. 6 Zunächst trifft die Annahme der Antragsteller, dass nachbarschützende Rücksichtnahmegebot könne deshalb verletzt sein, weil es aus ihrer Sicht einen günstigeren Standort für die Anlage gäbe, nicht zu. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die bauplanungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden. Er bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit auf der Grundlage des Bauantrages zu prüfen ist. Maßgeblich ist allein die Intensität der Belastungen der Nachbarschaft im konkreten Fall. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem von dem Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 02.03.2021, 1 MB 4/21, juris; BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998, 4 B 93.98, juris RdNr. 5). 7 Die Antragsteller sind auch nicht deshalb in ihren Rechten betroffen, weil die Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 BauGB erfolgt ist. Ob dies zu Recht erfolgt ist oder nicht kann dahinstehen, weil ein etwaiger Fehler nicht geeignet ist, die Antragsteller in ihren subjektiven Rechten zu verletzen. Ob es sich bei der geplanten Biogasanlage tatsächlich um einen Sonderbau handelt, weil von einer Explosions- oder einer erhöhten Brandgefahr auszugehen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine Verletzung von subjektiven Rechten durch diese Verfahrensvorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2002, 26 ZS 01.2795, juris RdNr. 8). 8 Dies gilt auch für einen etwaigen Verstoß gegen § 72 Abs. 1 LBO. Auch diese Vorschrift hat keine drittschützende Wirkung (vgl. Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 26.02.2014, 8 A 8/13; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.06.2019, 1 LB 10/16, juris RdNr. 32). 9 Die Baugenehmigung vom 08.12.2021 erweist sich auch nicht als zu unbestimmt. Den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes wird die angefochtene Baugenehmigung in Hinblick auf die Mengenbeschränkung der Anlage gerecht. Die von der Baugenehmigung in Bezug genommene Baubeschreibung stellt mit dem dort genannten Gesamtdurchsatz von 9.700 t/a erkennbar auf die genehmigte Einsatzstoffmenge ab. Die Baubeschreibung ist durch das Grünstempeln zum Inhalt der Baugenehmigung geworden (vgl. Beiakte B, I B 41). Dadurch wird die Baugenehmigung den Anforderungen zur notwendigen Bestimmtheit auch in Hinblick auf die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen der Anlage gerecht. Weiterer Nebenbestimmungen bedurfte es nicht, weil sämtliche Details mit der Baugenehmigung und die grüngestempelten Bauunterlagen und Baubeschreibungen die Bestimmtheit der Baugenehmigung sicherstellen. 10 Auch im Übrigen verletzt die angegriffene Baugenehmigung keine Nachbarrechte der Antragsteller. Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist ein öffentlicher Belang iSd § 35 Abs. 3 BauGB, der auch im Rahmen der Zulassung privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06 - juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 11 Eine besondere Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme findet sich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB für Immissionen dergestalt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange anzunehmen ist, wenn das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme im Bereich von emittierenden Anlagen ist zu beachten, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) von den Betreibern emittierender Anlagen, mögen diese Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein oder nicht, verlangt, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben (vgl. §§ 5 bzw. 22 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). 12 Bei der Bestimmung dessen, was dem Nachbarn an Geruchsimmissionen noch zugemutet werden kann, ist als Orientierungs- und Entscheidungshilfe die für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft entwickelte Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - heranzuziehen (BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2007 - 12 LA 14/07 - RdL 2007, 240 ff. m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2006 - 1 LA 5/06 -, NordÖR 2006, 173 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 09.12.2010 - 1 LB 5/10 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2016 - 1 LA 3/14 -; Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 28.07.2014 - 8 A 61/11 -). Diese Richtlinie stellt zwar kein verbindliches Regelwerk dar, insbesondere keine Rechtsquelle, sie enthält aber technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (BVerwG, a.a.O.). 13 Für Schleswig-Holstein ist mit Erlass vom 04. September 2009 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums (Amtsbl. 2009, 1006 ff.) bestimmt worden, dass die GIRL 2008 bei der Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der Landesbauordnung zu berücksichtigen ist. In der Anlage zum Erlass ist die aktuelle Fassung der GIRL 2008 und eine Begründung sowie Auslegungshinweise zur GIRL (idF vom 29.02.2008) veröffentlicht worden. 14 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe werden die Antragsteller nicht unzumutbar durch Geruchsimmissionen belastet. Dies ergibt sich aus der Immissionsprognose von Dr. Holste vom 15.04.2021 bzw. 07.10.2021. Aus der Abbildung 13 (Blatt I B 123 in der Beiakte C bzw. I B 147 der Beiakte C) ergibt sich, dass die Geruchsbelastungen für die Antragsteller selbst unter Berücksichtigung der zusätzlichen Rinderhaltung durch die Baugenehmigung vom 05.01.2022 (Nutzungsänderung der Maschinenhalle und des Unterstandes im Kuhstall mit Liegeboxen) bei 0,11; 0,12 oder 0,15 liegen. Soweit für die Ferienwohnung der Antragsteller zu 3) und 4) ein Wert von 0,17 angegeben wurde, bleibt auch dieser Wert unter den in der Rechtsprechung für Außenbereichsvorhaben genannten unzumutbaren Beeinträchtigungen zurück. 15 Die Kritik der Antragsteller an dem Gutachten ist nicht nachvollziehbar. Es wird nicht dargelegt, weshalb die für den Betrieb XXX zugrunde gelegten 60,3 GV bzw. für den Betrieb XXX zugrunde gelegten 106, 2 GV fehlerhaft sein könnten. Es kommt auch nicht darauf an, ob am Anlagenstandort 182, 2 GV oder 297, 7 GV zugrunde zu legen sind. Selbst unter Berücksichtigung von 297,7 GV in Folge der durch die Baugenehmigung vom 05.01.2022 erteilten Nutzungsänderung der Maschinenhalle und des Unterstandes in einen Kuhstall kommt es nicht zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung der Gerüche für die Antragsteller. In dem Gutachten vom 15.04.2021 ist diese Genehmigung berücksichtigt worden und trotzdem bleiben die maßgeblichen Werte unter den genannten Werten, die die Rechtsprechung für die Zumutbarkeit zugrunde legt, zurück. Bei der Ferienwohnung XXX kommt es zu 0,17 Geruchsstunden im Jahr. Dies ist nach den o.g. Maßstäben zumutbar. 16 Die Gutachterin Dr. Holste weist auch zu Recht darauf hin, dass zwar fünf Silageflächen vorhanden, aber in der Praxis immer nur jeweils drei Silageflächen angeschnitten sind, und somit nur diese zu Geruchsemmissionen führen. 17 Die Antragsteller werden auch nicht durch Lärm unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zugrunde zu legen. Danach sind hier 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) tagsüber einzuhalten (vgl. Ziffer 6.1 c der TA Lärm). Diese ausweislich des schalltechnischen Gutachtens vom 16.02.2021 werden diese Werte hier deutlich unterschritten. Dies ergibt sich aus der Tabelle 3 des Gutachtens (Beiakte C, S. I B 184). Die von den Antragstellern insoweit gerügten fehlerhaften Angaben zu den LKW-Fahrten wirken sich unabhängig von dem Zusammenhang dieser Fahrten in Hinblick auf die in der Tabelle 3 genannten Werte überhaupt nicht aus. Darauf weist der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zutreffend hin. Der höchste Beurteilungspegel (beim Ausbringen der Gärreste) wird am IO 11 angenommen und liegt bei 52 dB(A). Dieser Emissionswert betrifft das Wohnhaus XXX und damit kein Wohnhaus der Antragsteller, um dessen Schutz es hier geht. Die Antragsteller treten dem auch nicht substantiiert entgegen. Insbesondere legen sie nicht dar, dass die von ihnen gerügten fehlerhaft zugrunde gelegten LKW-Fahrten beachtliche Auswirkungen in Hinblick auf die Unzumutbarkeit ihrer Lärmsituation haben könnten. Die Lärmsituation an den Wohnhäusern der Antragsteller ist von den genannten Grenzwerten der TA Lärm weit entfernt. Unzumutbare Lärmbelästigungen sind nicht ersichtlich. 18 Soweit die Antragsteller rügen, dass für den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes mit 99 KW-Leistung die zugrunde gelegte Einsatzstoffmenge an Gülle nicht ausreiche, verhilft auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass es maßgeblich auf die genehmigte Einsatzstoffmenge von 9.700 t/a ankomme. Der Umstand, dass mit dieser Einsatzstoffmenge die 99 KW nicht erreicht werden, ist rechtlich unerheblich. Ein unbegrenzter und unkontrollierter Mengendurchsatz ist in Hinblick auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung (s.o.) nicht zu erwarten. 19 Soweit die Antragsteller zu 3) und 4) sich darauf berufen, Eigentümer einer Hofanlage zu sein, die unter Denkmalschutz steht, ist dies zwar geeignet, einen Drittschutz zu begründen. Die §§ 12, 13 DSchG SH entfalten drittschützende Wirkung (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2009, 4 C 3.08, juris RdNr. 9). Vorliegend liegt aber eine Rechtsverletzung in der Sache nicht vor. Gemäß § 13 Abs. 2 DSchG kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung ist hier nicht erkennbar. Nach den §§ 12, 13 DSchG wird der Eindruck des Denkmals, d.h. die Wirkung in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung geschützt. Die Umgebung ist Gegenstand des Denkmalschutzes, als sich das Kulturdenkmal auf seinen Umkreis auswirkt und in denkmalrechtlicher Hinsicht prägt und beeinflusst. Veränderungen können die Ausstrahlungswirkungen des Kulturdenkmals beeinträchtigen bzw. seine positive Prägung und Beeinflussung schmälern. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die besondere Wirkung des Denkmals, die es als Zeugnis der Geschichte auf den Beobachter ausübt, geschmälert wird. Insbesondere soll das Denkmal nicht übertönt oder verdrängt werden. Die Veränderung muss also deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 29.09.2013, 1 LB 64/03 – n.v.). 20 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Untere Denkmalschutzbehörde des Antragsgegners eine Beeinträchtigung der Hofanlage der Antragsteller rechtswidrig, d.h. ermessensfehlerhaft verneint hat. Die Untere Denkmalschutzbehörde hat ausgeführt, dass die Hofanlage XXX und der Standort der geplanten Biogasanlage sowohl räumlich als auch durch die dazwischenliegende dörfliche Bebauung so weit von einander getrennt seien, dass von einer negativen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals durch das Vorhaben nicht auszugehen sei. Substanz und Zeugniswert der denkmalgeschützten Hofanlage würden durch die Biogasanlage nicht gefährdet. 21 Die Antragsteller sind dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die erkennende Kammer kann in der Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde keine Ermessensfehler erkennen. Insoweit sind die Antragsteller zu 3) und 4) in der Sache nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. 22 Soweit die Antragsteller auf mögliche Beschädigungen ihrer Häuser durch die Bauarbeiten hinweisen, ist dies auch nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu begründen. Von der Genehmigung geht insoweit keine Legalisierungswirkung aus. Etwaige Schäden, die durch die Bautätigkeit verursacht werden, sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Ein Abwehranspruch gegen die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung besteht insoweit nicht. Die Baugenehmigung ergeht insoweit immer „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ (vgl. § 73 Abs. 4 LBO). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt und sich insofern am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 iVm § 162 Abs. 3 VwGO).