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Beschluss

1 B 58/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0423.1B58.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000, -- € festgesetzt. Gründe 1 Der wörtlich und unter Beachtung der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners gestellte Antrag der Antragstellerin, 2 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung das Kreises Schleswig-Flensburg über das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen auf dem Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg vom 19.04.2020, 3 ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dergestalt auszulegen, dass im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20. April 2020 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2020 begehrt wird. 4 Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die maßgebliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2020 setzt die aktuelle Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein – SARS-CoV-2-BekämpfVO – in der Fassung vom 18. April 2020 um. Mitnichten führte hier ein Erfolg im vorläufigen Rechtsschutz dazu, dass die Antragstellerin angesichts der SARS-CoV-2-BekämpfVO dennoch nicht in das Gebiet des Antragsgegners einreisen dürfte (so aber der Antragsgegner in der Antragserwiderungsschrift vom 22. April 2020, S. 1). Die SARS-CoV-2-BekämpfVO regelt nicht ausdrücklich ein Nutzungsverbot von Nebenwohnungen zu touristischen bzw. gleichgestellten Zwecken, sie untersagt aber in § 2 Abs. 1 – nach wie vor – auch in der Fassung vom 18. April 2020 Reisen aus touristischem (bzw. gleichgestelltem) Anlass nach Schleswig-Holstein. Eine Ergebnisdiskrepanz bezüglich ausnahmsweise angenommener Erlaubnistatbestände in der Allgemeinverfügung mit den Regelungen in der Landesverordnung bestünde nicht. Vielmehr wäre in einem Fall indivuellen Obsiegens im maßgeblichen Einzelfall für die Antragstellerin auch die Einreise in das Land selbst möglich, da die Ausnahmetatbestände der Regelungen insoweit parallele Konsequenzen zeitigten. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abzusprechen. 5 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet. 6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. 7 Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 - 29, juris). 8 Die Kammer kann vorliegend weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der ergangenen Allgemeinverfügung im Hinblick auf das Verbot der Anreise zum Zwecke der touristischen Nutzung einer dort gelegenen Nebenwohnung feststellen. Es spricht jedoch vieles dafür, dass sich die Allgemeinverfügung als rechtmäßig erweisen wird. 9 Nach Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners zum Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen auf dem Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg vom 19. April 2020 ist die Anreise in den Kreis Schleswig-Flensburg zur Nutzung einer im Kreis gelegenen Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes untersagt, wenn diese aus touristischem Anlass im Sinne von § 2 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfVO) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Dies gilt auch für die Anreise für einen Aufenthalt, der zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt. 10 Ausgenommen von der Untersagung sind Personen, die mit Erstwohnsitz im Kreis Schleswig-Flensburg gemeldet sind. 11 Gemäß den nachfolgenden Sätzen liegt insbesondere keine touristische Nutzung im Sinne von § 2 der SARS-CoV-2-BekämpfVO vor, wenn die Nebenwohnung aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge-und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt wird, Verwandte 1. Grades, die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort haben, eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Familienangehörigen (Eltern, Kinder) in oder bei der Nebenwohnung sichergestellt werden soll, um eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden, oder um zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten. 12 Die Antragstellerin ist von dem Verbot betroffen. Der Antragsgegner untersagt in seiner Allgemeinverfügung vom 19. April 2020 insoweit die Anreise zur Nutzung einer im Kreis gelegenen Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist nach § 21 Abs. 1, 2 Bundesmeldegesetz (BMG) seine Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung. Die Antragstellerin wohnt in ihrer Hauptwohnung in A-Stadt. Die Wohnung der Antragstellerin „X-Straße in X-Stadt“ ist ihre Nebenwohnung im Sinne des Gesetzes. Eine Nebenwohnung ist gemäß § 21 Abs. 3 BMG jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. Die rechtliche Eigenschaft als Nebenwohnung entsteht mit Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Gesetzes, nämlich des Innehabens dieser Wohnung neben der vorwiegend benutzten Wohnung. 13 Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), insoweit am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29-31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstiger Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen (Satz 2). Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden (Satz 3). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt (Satz 4). 14 Es handelt sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG n. F. um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet (sog. gebundene Entscheidung). Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, – "wie" des Eingreifens – ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG entbindet die Behörde zwar auch im Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes nicht generell von der Verpflichtung, ihre Tätigkeit am Gleichheitssatz auszurichten. Dies erlaubt der Behörde jedoch nicht, von als notwendig erkannten Bekämpfungsmaßnahmen abzusehen. Die Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung im Interesse des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausüben. Dass vorliegend die im Interesse des Gesundheitsschutzes zunächst verfügte und auch weitgehend befolgte Abreise der Bewohner von Nebenwohnungen dann auf äußeren Druck durch Kreise ausgerechnet für die dann aller Voraussicht nach rechtswidrig dort noch verbliebenen Bewohner von Nebenwohnungen aufgehoben wurde, kann im Interesse des Gesundheitsschutzes nicht dazu führen, dass der Antragsgegner von als notwendig erkannten Maßnahmen absehen dürfte (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 11/20). 15 Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 – B 7 S 20.223 –, Rn. 44 - 45, juris). Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegen die in Satz 1 genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber anderen Personen (Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. § 28 Rn. 3). Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2, der zur Lungenkrankheit Covid-19 führen kann, um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist (vgl. auch den Steckbrief des RKI zur Coronavirus-Krankheit: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). 16 Das Corona-Virus ist ein Krankheitserreger einer übertragbaren Krankheit (Covid-19), die bereits landesweit aufgetreten und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie sehr leicht übertragbar ist und sich dadurch sehr schnell ausbreitet. Das Robert Koch-Institut, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch ein. Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Nach Darstellung des Robert Koch-Instituts ist die Erkrankung sehr infektiös. Da weder eine spezifische Therapie noch eine Impfung zur Verfügung stünden, müssten alle Maßnahmen darauf gerichtet sein, die Verbreitung der Erkrankung in Deutschland und weltweit so gut wie möglich zu verlangsamen (Epidemiologisches Bulletin 12/2020: COVID-19: Verbreitung verlangsamen, S. 3, veröffentlicht unter www.rki.de). Zentral dabei seien bevölkerungsbasierte kontaktreduzierende Maßnahmen, wie die Absage von Großveranstaltungen sowie von Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten, bei denen ein Abstand von 1 - 2 Metern nicht gewährleistet werden könne. Bei vergangenen Pandemien habe gezeigt werden können, dass bevölkerungsbasierte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung durch Schaffung sozialer Distanz besonders wirksam seien, wenn sie in einem möglichst frühen Stadium der Ausbreitung des Erregers in der Bevölkerung eingesetzt würden (ebd., S. 5). Es seien von jetzt an und in den nächsten Wochen maximale Anstrengungen erforderlich, um die Epidemie in Deutschland zu verlangsamen, abzuflachen und letztlich die Zahl der Hospitalisierungen, intensivpflichtigen Patienten und Todesfälle zu minimieren (dies., Modellierung von Beispielszenarien der SARS-CoV-2-Epidemie 2020 in Deutschland vom 20.03.2020, vorletzte Seite). Die massiven Anstrengungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, dem insbesondere die möglichst frühzeitige Identifizierung von Kontaktpersonen und deren Management obliegt, sollten nach Ansicht der Robert Koch-Instituts durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit ergänzt werden (vgl. Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 V 553/20 –, Rn. 37, juris). Mit den deutschlandweit auftretenden Fällen einer Infektion sind an einer übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG) erkrankte Personen und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden (vgl. Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 V 553/20 –, Rn. 36, juris). 17 Die wirksam bekannt gemachten Regelungen der Allgemeinverfügung konkretisieren und ergänzen die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein – SARS-CoV-2-BekämpfV – in der Fassung vom 18. April 2020. 18 Nach § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV sind Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. 19 Unter welchen Voraussetzungen ein touristischer oder ähnlicher Anlass in Sinne des § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV vorliegt, ist in der SARS-CoV-2-BekämpfV positiv nicht näher definiert. Der innere Regelungsgehalt kann – und muss vorrangig – anhand von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik der Landesverordnung selbst ermittelt werden. Auf den allgemeinen Wortsinn kommt es nur als äußerste Auslegungsgrenze an. 20 Die von der Antragstellerin geplante Anreise sowie der – voraussichtlich mehrtägige –Verbleib in der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie würde jedenfalls zu „Freizeitzwecken“ gemäß § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV erfolgen. Deshalb kann der Einwand der Antragstellerin dahinstehen, dass gemäß der Begründung des Antragsgegners der Allgemeinverfügung vom 19. April 2020 die Nutzung von Nebenwohnungen im Kreis Schleswig-Flensburg durch die Eigentümer und deren Angehörige nicht zu touristischen Zwecken erfolge. 21 Nach der Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der SARS-Co-2-BekämpfV wird einer Anreise aus einem touristischen Anlass gleichgestellt die Anreise zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Inanspruchnahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Regelung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass vermeidbare Reisen bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der jetzt maßgeblichen Verordnung (mit Ablauf des 3. Mai 2020) unterbleiben sollen (vgl. zur gleichlautenden Vorgänger-Rechtsverordnung: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 11/20 – Rn. 6, juris; und zuletzt die hiesige 1. Kammer, Beschluss vom 8. April 2020 – 1 B 46/20 –, Rn. 11 - 17, juris). 22 Die SARS-CoV-2-BekämpfV verfügt außerdem über eine gemeinsame Entstehungsgeschichte mit den Allgemeinverfügungen der betroffenen Kreise zum Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen, die zum Verständnis, wann eine nach § 2 Abs. 1 der SARS-Co-2-BekämpfV verbotene Nutzung vorliegt, herangezogen werden kann. Die entsprechenden Allgemeinverfügungen beruhen inhaltlich übereinstimmend auf der in einem Brief des schleswig-holsteinischen Innenministers Hans-Joachim Grote vom 23. März 2020 an die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien Städte geäußerten Bitte, insoweit gleichlautende Vorgaben und Ausnahmetatbestände zur Nutzung von Nebenwohnungen aufzustellen. Diese finden sich wortgleich auch in Ziffer 1. der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2020 über das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen. 23 Mit Bezug auf die genannten Entscheidungen und als Auslegungsergebnis, welches auch dem Sinn und Zweck der Ausbreitungseindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 entspricht, bleibt daher nur der Schluss, dass sämtliche nicht zwingende Anreisen nach Schleswig-Holstein, auch wenn sie lediglich mittelbar mit dem Tourismus in Zusammenhang gebracht werden können bzw. diesem wie hier gleichgestellt als Anreise „für einen Aufenthalt, der zu Freizeitzwecken erfolgt“ als verboten anzusehen sind und unterbleiben sollen. 24 Eine in diesem Sinne zwingende Notwendigkeit der Anreise nach Schleswig-Holstein und in das Gebiet des Antragsgegners ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht gegeben. 25 Insoweit ist das Vorbringen der Antragstellerin bereits unschlüssig. Weder wird konkret dargelegt, was genau mit „Handwerkerarbeiten, beginnend mit dem 27. April 2020“ in ihrer Hauptwohnung in A-Stadt gemeint ist, noch inwiefern diese unaufschiebbar und insbesondere einen verfahrenserheblichen Zusammenhang zu einer bis zum 3. Mai 2020 verbotenen Anreise in ihre Zweitwohnung hätten. Ein solcher Zusammenhang ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist in ihrer Geltungsdauer bis einschließlich zum 3. Mai 2020 beschränkt, wobei nicht erkennbar wird, dass das derzeitige Verbot der Anreise in die Nebenwohnung mit etwaigen Renovierungsarbeiten in der Hauptwohnung der Antragstellerin in einem verfahrenserheblichen Kontext steht.Dabei kann dann auch die fehlende Darlegung auf sich beruhen, weshalb die Antragstellerin es für nötig befindet, bereits am 26. April 2020 (einem Sonntag) in ihre Nebenwohnung zu reisen, obwohl die Arbeiten erst ab dem 27. April 2020 stattfänden. 26 Die zeitweise Begrenzung von Anreisen nach und auch teilweise innerhalb von Schleswig-Holstein – auch zum Ort der Nebenwohnung – ist dagegen eine notwendige Maßnahme. 27 Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Anreise von Personen zur Nutzung einer Nebenwohnung, von denen es im Gebiet des Antragsgegners eine nicht unerhebliche Anzahl gibt, die Infektionsausbreitung verstärken und in der Folge auch zu einer Überlastung der medizinischen Kapazitäten im Gebiet des Antragsgegners führen könnte (die medizinischen Kapazitäten im Gebiet des Antragsgegners sind auf die Inhaber einer Erstwohnung ausgelegt). Es geht insbesondere darum, für die Bevölkerung eine ausreichende Anzahl von Intensivbetten und Beatmungsgeräten vorzuhalten (vgl. dazu Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 2. April 2020 – 3 MB 8/20 – für den Kreis Nordfriesland). Es wird gegenwärtig – wie überall in Deutschland – auch in Schleswig-Holstein versucht, die Anzahl der Intensivbetten und insbesondere auch die Anzahl der Behandlungsplätze so zu erhöhen, dass auch bei einem exponentiellen Anstieg der Erkrankungen nach Möglichkeit eine Versorgung der Kranken möglich bleibt. 28 Eine genaue Prognose bleibt nach wie vor schwierig, jedoch zeigen die Erfahrungen aus anderen Ländern, dass bei einem exponentiellen Anstieg die Versorgungsmöglichkeiten – durchaus regional unterschiedlich – in relativ kurzer Zeit erschöpft sein könnten. Der Hinweis auf die hohe Anzahl der nun zur Verfügung stehenden Intensivbetten in Schleswig-Holstein und die derzeit noch geringe Anzahl der im Krankenhaus behandelten Corona-Patienten rechtfertigt es nicht, von Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung durch touristische bzw. freizeitliche Reisen und zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung abzusehen. Die immer noch mögliche exponentielle, eben nicht lineare, Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung kann in sehr schneller Zeit zu einer Erschöpfung der derzeit noch vorhandenen Behandlungskapazitäten führen. 29 Nach dem aktuellen Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein wird die fachübergreifende Schwerpunktversorgung am Nebenwohnort der Antragstellerin und im Bereich des Antragsgegners vor allem durch das HELIOS Klinikum in Schleswig sichergestellt. Insgesamt stehen dort 15 Intensivbetten zur Verfügung. Jeweils mit Standort in Flensburg weisen das Malteser Krankenhaus St. Franziskus 16 und dasev.-luth. Diakonissenkrankenhaus 32 Intensivbetten aus (abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/krankenhaeuser/Krankenhausplan.html). Der Verweis der Antragstellerin auf Krankenhäuser in Eckernförde liegen neben der Sache, weil diese Krankenhäuser bereits nicht im Bereich des Antragsgegners angesiedelt sind. 30 Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die zusätzliche Versorgung von Bewohnern von Nebenwohnungen in Schleswig-Holstein, von denen es insbesondere an den Küsten des Landes mehrere 10.000 gibt, geeignet wäre, die begrenzt vorhandenen Behandlungskapazitäten für die allgemeine Versorgung, aber auch die Versorgung im Intensivbereich und bei Beatmungsplätzen zu erschöpfen und dadurch konkret Menschenleben zu gefährden. 31 Die Einwände der Antragstellerin, die Versorgungslage im Bereich des Antragsgegners sei hinreichend gesichert und mit den Krankenhäusern in Flensburg, Schleswig (und Eckernförde) sei der Antragsgegner außerordentlich gut ausgestattet überzeugt nicht. Die Antragstellerin übersieht hierbei, dass die Inanspruchnahme von (intensiv-)medizinischer Versorgung, um die es geht, erst bei einer schweren Symptomatik erfolgt. Im Fall einer Infektion mit dem Corona-Virus wird bei milden Symptomen eine häusliche Quarantäne ausreichend sein. Erkranken indes Personen infolge der Infektion schwer, wird auch ein Transport und eine Aufnahme in einem entfernt liegenden Krankenhaus (wie etwa Eckernförde oder Kiel – aber möglicherweise auch schon Flensburg) schon aus medizinischen Gründen kaum in Betracht kommen, so dass davon auszugehen ist, dass eine Inanspruchnahme regional vorhandener Intensivbettenkapazitäten auch durch hier aufhältliche Nebenwohnungsbesitzer im Fall einer schweren Covid-19-Erkrankung zu erwarten ist. 32 Nach wie vor ist deshalb erforderlich, die Anzahl der Personen zu begrenzen, die sich hier aufhalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Personen nach dem derzeit geltenden Pandemie-Konzept bei Verdacht auf eine Erkrankung an dem Ort in häusliche Absonderung gehen, an dem sie sich gerade befinden, d. h. ggf. auch in der Ferien- oder Nebenwohnung. Eine Rückkehr an den Erstwohnsitz ist dann nicht mehr möglich, auch wenn der Betroffene noch keine Symptome zeigt. 33 Da im vorläufigen Rechtschutzverfahren nach alledem jedenfalls nicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung festgestellt werden kann – ein vorläufiges Rechtschutzverfahren ist nicht dazu geeignet, Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung abschließend zu klären –, sind in einer weitergehenden Interessenabwägung die Folgen gegenüberzustellen, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse in dem Fall einträten, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrags. 34 Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des sich aus der Allgemeinverfügung ergebenden Anreiseverbots das private Aufschubinteresse zum Zwecke der Anreise an den Ort der Nebenwohnung. 35 Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Es geht insbesondere auch darum, für die Bevölkerung eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen zur Verfügung stellen zu können und die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Es muss vermieden werden, dass – wie in Italien – das medizinische Personal darüber entscheiden muss, beatmungspflichtige Angehörige bestimmter Bevölkerungsgruppen wegen eines Mangels an Geräten und Personal von der intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmungsgeräten auszuschließen und sie dem wahrscheinlichen, ansonsten vermeidbaren Tod zu überlassen. 36 Hierbei ist nicht allein in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin selbst möglicherweise (derzeit) nicht infiziert ist und daher kein Ansteckungsrisiko für andere ausgeht. Die aktuelle Infektionsgefahr ist bekanntermaßen insbesondere dadurch extrem risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich infizieren. Alltagskontakten etwa beim Einkaufen oder auf der Straße werden auch nach aller Lebenswahrscheinlichkeit Personen wie die Antragstellerin ausgesetzt sein, sodass allein dadurch – auch trotz einer einzuführenden Mundschutzpflicht – eine potentielle Erhöhung des Infektionsrisikos durch jede weitere hier aufhältliche Person anzunehmen ist. 37 Die Kammer verweist zudem auf die sich anzuschließenden Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. April 2020 – 3 MB 15/20 –, S. 13 f., das Folgendes ausgeführt hat: 38 „Wie mit § 2 Abs. 1 der SARS-CoV-2-BekämpfV (früher § 2 SARS-CoV-2-BekämpfV) soll auch mit Ziffer 1. der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung die infektionsschutzrechtliche Zielsetzung, zu Hause zu bleiben, durchgesetzt und verhindert werden, dass sich durch Hin- und Herreisen größerer Menschenmengen die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens von Menschen erhöht und damit die Infektionsverbreitungsgefahr ansteigt. Durch das Reiseverbot zu touristischen Zwecken soll für alle Menschen, ungeachtet des Umstandes in welchem Bundesland sie beheimatet sind, einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 wirksam entgegengewirkt werden (vgl. Beschl. des Senats v. 09.04.2020 – 3 MR 4/20).“ 39 Es ist daher vor dem auch mit der hiesigen Allgemeinverfügung verfolgten Zweck, der Pandemie möglichst wirkungsvoll entgegen zu treten, nicht zu beanstanden, dass sich das Einreiseverbot im Grundsatz auf alle nicht im Kreis ansässigen Nutzer von Nebenwohnsitzen bezieht. 40 Mag sich auch die Infektionsausbreitung durch die ergriffenen Maßnahmen zwischenzeitlich verlangsamt haben, so bleibt dieser Erfolg ein fragiler Zustand. Die Zahl der Infektionsfälle steigt nach wie vor an, das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unverändert insgesamt als „hoch“ ein, für Risikogruppen als „sehr hoch“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Vor diesem Hintergrund ist – selbst angesichts einer leichten Entspannung der Lage – nichts dagegen zu erinnern, wenn der Antragsgegner zum Schutz der auf die Anzahl der Inhaber von Erstwohnungen im Kreisgebiet angelegten medizinischen – insbesondere intensivmedizinischen – Behandlungskapazitäten für einen weiteren – ausdrücklich begrenzten – Zeitraum dem Szenario vorbeugt, dass durch die Anreise von Personen zur Nutzung einer Nebenwohnung, die Infektionsausbreitung verstärkt würde. Dabei soll die Infektionsausbreitung nicht nur verringert werden, sondern Infektionsketten sollen auch wieder nachvollzogen werden können. Auch diesen berechtigten Zielsetzungen stünde eine zunehmende Einreise von Nebenwohnungseignern sichtlich entgegen. Gerade im Falle einer Aufhebung des Nutzungsverbots von Nebenwohnungen zu touristischen bzw. gleichgestellten Zwecken ist mit einem erhöhten Anreiseaufkommen zu rechnen. Die Besorgnis des Antragsgegners, dass ein „effektiver Infektionsschutz“ bei kurzfristiger Anreise einer Vielzahl von Nebenwohnungseignern gerade nicht mehr gewährleistet sein könnte, erscheint vor diesem Hintergrund berechtigt. 41 Die Sicherung medizinischer Kapazitäten, die nach den Grundsätzen der Krankenhausplanung im Wesentlichen ausgelegt sind auf die in Schleswig-Holstein mit Erstwohnsitz ansässige Bevölkerung, ist ein überwiegender öffentlicher Belang von erheblichem Gewicht. Es ist bei einer noch immer im Raum stehenden unbedingt zu begrenzenden exponentiellen Ausbreitung zu befürchten, dass weder in ausreichendem Maß die in absehbarer Zeit notwendig werdenden Intensivbetten noch das ausreichende Pflegepersonal flächendeckend zur Verfügung stehen. Die Sicherung der Leistungskapazität medizinischer Versorgung hängt mithin ebenfalls davon ab, dass sich nicht eine weitere große Anzahl auswärtig ansässiger Personen im Gebiet des Antragsgegners aufhält. Es ist davon auszugehen, dass sich bereits eine nicht unbeachtliche Anzahl von Zweitwohnungsbesitzern hier aufhalten, da jedenfalls seit der geänderten Allgemeinverfügung ein Verbleib der bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Allgemeinverfügung hier aufhältlichen auswärtigen Personen möglich ist. Die Anreise einer ebenfalls nicht unerheblichen Anzahl weiterer Personen könnte zu einer erheblichen Verschärfung der Lage beitragen. 42 Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse setzt ein im Rahmen der Folgenabwägung überwiegendes privates Interesse voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass entgegen der gesetzgeberischen Anordnung in § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung angezeigt ist. 43 Die von der Antragstellerin geltend gemachten grundrechtlichen Belange wiegen zwar schwer, insbesondere deshalb, weil es sich auch um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handelt und die Eingriffe für einen bestimmten Zeitraum irreversibel sind. Die Allgemeinverfügung mutet den Betroffenen – wie auch der Antragstellerin – für einen begrenzten Zeitraum eine bislang in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispiellose Beschränkung grundrechtlich geschützter Freiheiten zu. Allerdings sind auch Infektionslagen wie die derzeit bestehende unter der Geltung des Grundgesetzes bisher nicht vorgekommen (Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 V 553/20 –, Rn. 33, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 03. April 2020 – 1 B 35/20 –, Rn. 13, juris). Mit den von ihm durch die Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen kommt der Antragsgegner seiner grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. 44 Die Kammer schließt sich insoweit den nachfolgenden Ausführungen Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 7. April 2020 (1 BvR 755/20, www.bundesverfassungsgericht.de) an, das zur Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. März 2020 über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie Folgendes ausgeführt hat: 45 „Aus der Verfassungsbeschwerde ist damit insgesamt nicht ersichtlich oder sonst erkennbar, dass die Folgen einer Fortgeltung der angegriffenen Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie in einem Maße untragbar wären, dass ausnahmsweise eine geltende Regelung im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden müsste. Die hier geltend gemachten Interessen sind gewichtig, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170, ; 85, 191 ; 115, 25 ). Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet sind, im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.“ 46 Vor diesem Hintergrund müssen die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin auch im vorliegenden Fall für einen begrenzten Zeitraum zurückstehen. 47 Soweit der Antrag der Antragstellerin dahin verstanden werden sollte, dass sie mit ihrem Antrag festgestellt wissen wollte (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass die Allgemeinverfügung vom 19. April 2020 für die von ihr beabsichtigte Anreise nicht aus touristischen bzw. gleichgestellten Gründen erfolgt oder es sich bei ihrem Ansinnen um einen schwerwiegenden Grund im Sinne einer Ausnahmegenehmigung von der Untersagung handelt und die Anreise daher nicht verboten ist, ist der Antrag nach § 123 VwGO auf die vorläufige Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zulässig, jedoch unbegründet. 48 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragssteller nicht schon das zusprechen, was er – sofern ein Anspruch besteht – nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. 49 Es besteht vorliegend im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit des Aufenthalts der Antragstellerin im Gebiet des Antragsgegners gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG in Verbindung mit der Allgemeinverfügung vom 19. April 2020 eine besondere Eilbedürftigkeit und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache ist für die Antragstellerin nicht zumutbar. 50 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Verweis auf ein im etwaigen Straf- oder Bußgeldverfahren zur Verfügung stehendes Rechtsmittel keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz dar. Einem Betroffenen sei es nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Der Betroffene habe vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere, wenn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafverfahren droht. Seien die Gerichte zur Sachprüfung verpflichtet, könnten sie sich auch einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit nicht entziehen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2003 – 1 BvR 2129/02 – NVwZ 2003, 856). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sowohl ein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung vorliegt, als auch, dass einer gerichtlichen Eilentscheidung nicht der Grundsatz des Verbots einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegensteht. 51 Im Verfahren der Hauptsache wäre dann die Feststellungsklage statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 – BVerwGE 100, 262). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 – BVerwGE 77, 207). 52 Ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt hier vor. Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner als zuständiger Gesundheitsbehörde ist streitig, ob die Allgemeinverfügung mit ihrem Verbotstatbestand auf die Antragstellerin Anwendung findet. Die hierdurch begründete Pflichtenbeziehung zwischen den Beteiligten hat sich durch den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des Antragsgegners und die damit verbundene Behauptung der rechtlichen Unzulässigkeit der beabsichtigten Anreise der Antragstellerin, um – nicht näher spezifizierte – Handwerkerarbeiten in ihrer Hauptwohnung zu gewährleisten, zu einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet. Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. 53 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der von der Antragstellerin dann geltend gemachte Anordnungsanspruch in Gestalt der Feststellung, dass ihre beabsichtigte Anreise und ihr Aufenthalt im Gebiet des Antragsgegners mit der Allgemeinverfügung vom 19. April 2020 vereinbar sind, besteht nicht. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nach dem oben Gesagten bereits unschlüssig. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.