Beschluss
1 B 46/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Feststellung nach §123 VwGO ist statthaft, wenn die Anwendung einer Verordnung zwischen Behörde und Antragsteller streitig ist.
• Reisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass sind nach §2 SARS-CoV-2-BekämpfV untersagt; auch mittelbar touristische oder vermeidbare Reisen sollen unterbleiben.
• Ausnahmetatbestände für die Nutzung von Nebenwohnungen greifen nur bei zwingenden, nicht aufschiebbaren Erhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen; bloße Renovierungs- oder Vermarktungsarbeiten rechtfertigen keine Ausnahme.
• Im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; wirtschaftliche Vorteile oder planbare Urlaubszeiten genügen nicht zur Annahme der Unaufschiebbarkeit.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Feststellung: Anreise zu Ferienwohnungen wegen Tourismusverbot nicht gerechtfertigt • Ein Antrag auf einstweilige Feststellung nach §123 VwGO ist statthaft, wenn die Anwendung einer Verordnung zwischen Behörde und Antragsteller streitig ist. • Reisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass sind nach §2 SARS-CoV-2-BekämpfV untersagt; auch mittelbar touristische oder vermeidbare Reisen sollen unterbleiben. • Ausnahmetatbestände für die Nutzung von Nebenwohnungen greifen nur bei zwingenden, nicht aufschiebbaren Erhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen; bloße Renovierungs- oder Vermarktungsarbeiten rechtfertigen keine Ausnahme. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; wirtschaftliche Vorteile oder planbare Urlaubszeiten genügen nicht zur Annahme der Unaufschiebbarkeit. Der Antragsteller besitzt zwei Ferienimmobilien im Ostseeresort Olpenitz. Er beantragte beim Antragsgegner eine Ausnahmegenehmigung zur Anreise und Vorbereitung der Objekte zur Ferienvermietung in der Zeit 05.04.–15.04.2020; diese wurde abgelehnt. Daraufhin stellte der Antragsteller am 06.04.2020 einen Eilantrag, ausgelegt als Antrag nach §123 VwGO auf einstweilige Feststellung, dass seine Anreise und der Aufenthalt zulässig seien. Er räumte ein, dass in den Objekten Renovierungs- und Koordinationsarbeiten sowie ein Fotoshooting durchzuführen seien und verwies auf berufliche Gründe für die Dringlichkeit. Die Behörde beruft sich auf die SARS-CoV-2-BekämpfV und eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen. Streitpunkt ist, ob die Verordnungen auf die beabsichtigte Anreise anwendbar sind und ob ein Ausnahmegrund vorliegt. • Verfahrensauslegung: Der Antrag ist als Antrag auf einstweilige Feststellung i.S. v. §123 Abs.1 VwGO zu verstehen; ein Bedürfnis für Eilschutz besteht wegen drohender Ordnungswidrigkeiten. • Anordnungsvoraussetzungen: Für eine einstweilige Anordnung ist sowohl Eilbedürftigkeit als auch ein Anordnungsanspruch erforderlich; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei hoher Dringlichkeit und Erfolgsaussicht zulässig. • Anwendungsbereich der Verordnung: §2 Abs.1 SARS-CoV-2-BekämpfV verbietet Reisen aus touristischem Anlass; der Begriff ist aus Wortlaut, Sinn, Zweck und Systematik zu bestimmen. • Eingrenzung der Ausnahmen: Die zu den Allgemeinverfügungen korrespondierenden Ausnahmeregelungen gelten nur bei zwingenden, nicht aufschiebbaren Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen; bloße Renovierungs- oder Vermarktungsarbeiten fallen nicht darunter. • Anwendung auf den Einzelfall: Nach Vorbringen des Antragstellers dienen die geplanten Tätigkeiten primär der wirtschaftlichen Vorbereitung zur Vermietung und sind nicht als zwingende Erhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen dargelegt. • Unaufschiebbarkeit: Berufliche Planungen oder wirtschaftliche Vorteile begründen keine Unaufschiebbarkeit; es fehlt an konkretem Vortrag zu unverzichtbaren Tätigkeiten, Zeitpunkten und der Unmöglichkeit von Stellvertretung. • Rechtsfolge: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch besteht kein Anspruch auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit der Anreise; der Antrag ist unbegründet. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Feststellung, dass seine beabsichtigte Anreise und der Aufenthalt zur Vorbereitung der Ferienvermietung mit der SARS-CoV-2-BekämpfV vereinbar sind. Die geplanten Arbeiten sind nicht als zwingende, nicht aufschiebbare Erhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen dargelegt und damit nicht von den Ausnahmetatbeständen erfasst. Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Verbots vermeidbarer Reisen und der restriktiven Auslegung der Ausnahmegründe wäre eine Ausnahme nicht gerechtfertigt.