Beschluss
1 B 128/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
86mal zitiert
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei drohender irreversibler Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung vorläufigen Aufschubinteressen.
• Eine Genehmigungsfiktion nach § 111a LVwG/§ 56 LWG tritt nur ein, wenn das Fachrecht dies ausdrücklich anordnet; für Gewässerausbau/Planfeststellung sieht das Fachrecht keine Fiktion vor.
• Naturschutzbehörden sind nach Landesrecht für Wiederherstellungsanordnungen sachlich zuständig; eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt nicht allein in innerdienstlichen Erklärungen.
• Die Aufhebung der Entwässerung eines Quellbachs kann gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht sofort vollzogen werden, wenn bei summarischer Prüfung irreversible Schäden zu besorgen sind.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug einer Wiederherstellungsanordnung bei Gefährdung eines geschützten Quellbachs • Bei drohender irreversibler Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung vorläufigen Aufschubinteressen. • Eine Genehmigungsfiktion nach § 111a LVwG/§ 56 LWG tritt nur ein, wenn das Fachrecht dies ausdrücklich anordnet; für Gewässerausbau/Planfeststellung sieht das Fachrecht keine Fiktion vor. • Naturschutzbehörden sind nach Landesrecht für Wiederherstellungsanordnungen sachlich zuständig; eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt nicht allein in innerdienstlichen Erklärungen. • Die Aufhebung der Entwässerung eines Quellbachs kann gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht sofort vollzogen werden, wenn bei summarischer Prüfung irreversible Schäden zu besorgen sind. Der Landwirt und Eigentümer beantragte die Umwandlung einer 1,9832 ha großen Waldfläche in landwirtschaftliche Nutzung und legte fachliche Gutachten vor. Behördlich wurden Genehmigungen erteilt und später teilweise zurückgenommen, nachdem ein Quellbachabschnitt als gesetzlich geschütztes Biotop identifiziert wurde. Der Kläger verlegte daraufhin einen offenen Bachabschnitt in eine Rohrleitung und trocknete dadurch den Quellbach aus. Die untere Naturschutzbehörde ordnete mit Verfügung die dauerhafte Unterbindung der Entwässerung des Quellbachs an, setzte sofortige Vollziehung und drohte ein Zwangsgeld an. Der Kläger begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und berief sich unter anderem auf eine Genehmigungsfiktion des Wasserrechts; die Behörde und das Gericht sehen die Maßnahme als gewässerrechtlich und naturschutzrechtlich problematisch an. • Anordnungen und sofortige Vollziehung sind formell zulässig; die Behörde hat ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse substantiiert dargelegt (§ 80 Abs.2,3 VwGO). • Materiell stützt sich die Verfügung auf § 3 Abs.2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs.4 LNatSchG und § 30 BNatSchG; Quellbereiche und uferbegleitende Vegetation können gesetzlich geschützte Biotope bilden, deren irreversible Zerstörung zu verhindern ist. • Die Kammer führt eine summarische Prüfung durch: die Verfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; offen gebliebene rechtliche Fragen sind nicht so klar, dass Aufschub geboten wäre. • Eine Genehmigungsfiktion nach § 111a LVwG bzw. § 56 LWG kommt nicht in Betracht, weil das Fachrecht für einen Gewässerausbau/Planfeststellungsverfahren keine Fiktion vorsieht; für Befreiungen vom Biotopschutz ist § 67 BNatSchG maßgeblich und diese Befreiung liegt nicht vor. • Bei der Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortigem Vollzug, weil bei Fortdauer der Entwässerung eine irreversible Zerstörung des Biotops zu befürchten ist, während dem Kläger relativ leicht wiederherstellbare Nachteile drohen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Anordnung zur Unterbindung der Entwässerung und die sofortige Vollziehung bleiben in Kraft. Die Kammer sieht die naturschutzrechtliche Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde als gegeben an und hält die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten des Antragstellers besteht nicht, da das Fachrecht für den Gewässerausbau keine Fiktion vorsieht und eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG nicht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.