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Beschluss

6 B 2449/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0209.6B2449.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller, Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, verrichtet Dienst bei dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein- Westfalen (IAF). Er erstrebt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner vorläufig untersagt werden soll, eine dem IAF mit ministeriellem Erlass vom 16. April 2004 zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit einem Konkurrenten (dem Beigeladenen) zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Verneinung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Beförderungsentscheidung sei rechtlich fehlerfrei. Der Antragsteller und der Beigeladene seien zwar aktuell mit "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) gleich gut beurteilt. Jedoch habe der Dienstherr beanstandungsfrei den Ausschlag geben lassen, dass der Antragsteller bei den vorangegangenen Regelbeurteilungen schlechter ("Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" - 3 Punkte -) als der Beigeladene beurteilt worden sei; diesem sei schon damals ein Beurteilungsergebnis von 4 Punkten zuerkannt worden. Die Einwendungen des Antragstellers gegen das Beurteilungsergebnis von 3 Punkten in der (von ihm zur gerichtlichen Überprüfung - 1 K 1409/02 VG Gelsenkirchen - gestellten) vorangegangenen Regelbeurteilung seien nach summarischer Prüfung nicht begründet. Entgegen seiner Auffassung erscheine diese Beurteilung als hinreichend plausibel. Der Endbeurteiler habe zwar das Gesamturteil entgegen dem Vorschlag des Erstbeurteilers (4 Punkte) auf 3 Punkte festgesetzt, ohne von dem auf jeweils 4 Punkte lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers bei den drei bewerteten Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten abzuweichen. Dieses (mögliche) Defizit an Plausibilität sei jedoch durch die Erläuterungen des Antragsgegners in der Begründung des dem o.a. Klageverfahren vorangegangenen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 - unter Berücksichtigung der Benotung der Submerkmale - beseitigt worden. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Seine vom Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung herangezogene Vorbeurteilung sei nicht hinreichend plausibel. Selbst wenn bei der Vergabe von 4 Punkten bei allen Hauptmerkmalen berücksichtigt werden könne, dass diese Bewertung im unteren Grenzbereich liege, mache dies ein Gesamturteil von 3 Punkten nicht schlüssig. Dieses müsse ebenfalls im 4-Punkte-Bereich liegen. Etwas anderes sei in sich widersprüchlich. Damit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß dem Beschlussausspruch stattzugeben ist. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Dienstherr die Planstelle, um die es geht, alsbald mit dem Beigeladenen besetzen will. Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls zu bejahen. Die Auswahlentscheidung entspricht nicht den anzulegenden rechtlichen Maßstäben. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die vom Dienstherrn mit zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemachte dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 rechtswidrig. Sie ist nicht plausibel. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Dienstherr den Antragsgegner bei der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert wie den Beigeladenen ansieht und ihn dem Beigeladenen vorzieht. Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass die Bewertung der sämtlichen Hauptmerkmale in der Beurteilung vom 00.00.0000 mit 4 Punkten im Widerspruch zu dem Gesamturteil von 3 Punkten steht. Der Endbeurteiler entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale sowie über das Gesamturteil (Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL - vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. 1996 S. 278). Zwar ist wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Hauptmerkmale die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale nicht gewollt (Nr. 8.1 Abs. 1 Satz 2 BRL). Der dem Endbeurteiler hierdurch eingeräumte Bewertungsspielraum wird jedoch überschritten, wenn - wie hier - sämtliche Hauptmerkmale einen besseren Punktwert aufweisen als das Gesamturteil. Das ist aus sich heraus nicht mehr nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise denkbare andere Sicht - etwa unter dem Aspekt der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten, vgl. Nr. 8.1 Abs. 1 Satz 1 BRL - liegen nicht vor. Die vom Endbeurteiler in Anwendung der Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL für die Absenkung des Gesamturteils auf 3 Punkte gegebene Begründung "Das Gesamtergebnis war nach den Beratungen in der Beurteilerkonferenz am 00.00.0000 im Quervergleich der Beamten der Vergleichsgruppe anders zu gewichten und führte zu einer Absenkung" erweist sich hiernach als nicht tragfähig, vgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2002, 111. Das Begründungsdefizit sowie der daraus folgende Plausibilitätsmangel sind auch nicht nachträglich behoben worden. Der Endbeurteiler hat zwar in dem dem o. a. Klageverfahren vorangegangenen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 ausgeführt, der Antragsteller sei in der Beurteilerbesprechung als der erkennbar Schwächste der mit 4 Punkten erstbeurteilten Beamten seiner Vergleichsgruppe angesehen worden. Die Bewertung der Hauptmerkmale durch den Erstbeurteiler sei zwar letztlich (noch) bestätigt bzw. akzeptiert worden, jedoch mit der Maßgabe, dass die 4 Punkte in einzelnen Hauptmerkmalen im unteren Grenzbereich lägen. Wegen dieser in einzelnen Merkmalen schwächeren Leistungen des Antragstellers habe dessen Gesamtleistung und -befähigung deutlich unter der der anderen mit 4 Punkten im Gesamturteil vorgeschlagenen Beamten gelegen. Unter diesen Umständen sei er im Unterschied zu diesen Beamten im Ergebnis nur mit 3 Punkten zu beurteilen gewesen. Das macht die Beurteilung vom 00.00.0000 jedoch ebenfalls nicht plausibel. Diese Erwägungen haben nicht die erforderliche Grundlage in dem System der Beurteilungsrichtlinien. Dieses bedingt auch eine Überprüfung der Hauptmerkmale durch den Endbeurteiler bei der ihm obliegenden Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe (Nr. 9.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRL). Wenn der Endbeurteiler bei dem Vergleich der Qualifikation eines Beamten mit der der anderen zu beurteilenden Beamten derselben Vergleichsgruppe - wie hier - zu dem Ergebnis gelangt, dieser falle in seiner Gesamtleistung und -befähigung gegenüber anderen Beamten, die vom Erstbeurteiler mit 4 Punkten vorgeschlagen seien, deutlich ab, muss er das auch bei den Hauptmerkmalen zum Ausdruck bringen. Er darf es nicht bei den dem Beamten günstigeren Bewertungen des Erstbeurteilers belassen, die mit dem zuerkannten, gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers herabgesetzten Gesamturteil nicht in Einklang zu bringen sind. Der Endbeurteiler muss vielmehr seine aus dem Quervergleich gewonnenen Erkenntnisse, die ihn zur Herabsetzung des Gesamturteils bewogen haben, bei den Hauptmerkmalen ebenfalls zum Ausdruck bringen. Diesen nach der Systematik der Beurteilungsrichtlinien zwingenden Schritt hat der Endbeurteiler ausgeklammert mit der Folge, dass die Beurteilung vom 00.00.0000 mangels Plausibilität bei der Auswahl zwischen den Konkurrenten nicht verwertbar war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).