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Urteil

4 K 2483/16.KS

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0219.4K2483.16.KS.00
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Leitsätze
Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liegt jedenfalls dann vor, wenn dem von einer Verpflichtungserklärung begünstigten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck neu erteilt wird, der in keinerlei sachlichem Zusammenhang zu dem vorherigen Aufenthaltszweck steht. Darauf, ob derselbe Aufenthaltszweck von verschiedenen Abschnitten des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes erfasst sein kann, kommt es in diesen Fällen nicht an.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 19.04.2016 und der hierauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liegt jedenfalls dann vor, wenn dem von einer Verpflichtungserklärung begünstigten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck neu erteilt wird, der in keinerlei sachlichem Zusammenhang zu dem vorherigen Aufenthaltszweck steht. Darauf, ob derselbe Aufenthaltszweck von verschiedenen Abschnitten des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes erfasst sein kann, kommt es in diesen Fällen nicht an. Der Bescheid des Beklagten vom 19.04.2016 und der hierauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet über die Klage im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch der Beklagte im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.01.2017 - BVerwG 1 C 10/16, juris) und es ist die Klagefrist gewahrt. Für diese Feststellung ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 AufenthG allerdings auf den Zeitpunkt der Zustellung des Ausgangsbescheides abzustellen, weil ein Vorverfahren nach § 68 VwGO (Widerspruchsverfahren) gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V. mit § 16a Abs. 1 Hess. AGVwGO nicht durchzuführen war. Dem liegt zugrunde, dass es sich bei der Heranziehung zur Leistungserstattung um eine „Entscheidung im Aufenthaltsrecht“ i.S. der Nr. 2.6 der Anlage zu § 16a Abs. 1 Hess. AGVwGO handelt. Denn es ist nicht nur die Leistungspflicht mit § 68 AufenthG ausländerrechtlich begründet, sondern es dient die Verpflichtungserklärung als Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes des Ausländers, für den sie abgegeben wird, mithin der Erfüllung einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehenden Voraussetzung. Hiervon ausgehend war zwar die gemäß § 74 VwGO auf einen Monat bemessene Klagefrist im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen, doch kann sich die Klägerin darauf berufen, dass in ihrem Fall die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheides zulässig gewesen ist, weil die ihr erteilte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war. Unrichtig ist die der Klägerin erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, weil diese die Klägerin – wie vorstehend ausgeführt worden ist unzutreffend – auf das Erheben eines Widerspruchs als statthaften Rechtsbehelf verwiesen hat. Keiner Ausführungen bedarf es dazu, dass die Klägerin die Jahresfrist gewahrt hat. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Heranziehung der Klägerin zum Ersatz von Kosten, die infolge der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an ihren am 31.01.1997 geborenen Neffen – dem syrischen Staatsangehörigen X. (als Begünstigten) – im Zeitraum vom 08.04.2015 bis zum 31.01.2016 (und nachfolgend) entstanden sind, mit Kostenheranziehungsbescheid des Beklagten vom 19.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage nicht in §§ 68, 68a Satz 1 AufenthG. Wie das BVerwG in seinem Urteil vom 26.01.2017 (BVerwG 1 C 10/16, a.a.O.) ausgeführt hat, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit eines hiernach ergangenen Leistungsbescheids nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage, „soweit nicht späteren Änderungen zulässigerweise Rückwirkung auf den maßgeblichen Zeitpunkt zukommt. Letzteres ist hier nach Maßgabe der zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Übergangsvorschrift des § 68a Satz 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 - AufenthG n.F.) der Fall. Danach beruht die Erstattungsforderung des Beklagten auf § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Hinsichtlich der Formvoraussetzungen der Verpflichtungserklärung gilt weiterhin § 68 Abs. 2 AufenthG a.F., der im Übrigen durch die Neuregelung nicht verändert worden ist. Danach bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen“. So ist die Erklärung, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen (Verpflichtungserklärung), primär nicht auf die Erstattung öffentlicher Aufwendungen gerichtet und kann bereits deshalb nicht für sich die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG bilden. Die aus einer Verpflichtungserklärung sekundär folgende gesetzliche Pflicht, Aufwendungen öffentlicher Stellen für den Lebensunterhalt des Ausländers zu erstatten, bedarf vielmehr einer näheren Bestimmung im Hinblick auf den Anspruchsberechtigten und die zu erstattenden Aufwendungen. Diese Konkretisierung geschieht durch Verwaltungsakt. Dies folgt daraus, dass die Erstattungspflicht nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar ist, das indes keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen findet, die im Wege des Parteienstreits vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden (§ 1 Abs. 2 VwVG), und die Einleitung der Vollstreckung u.a. von einem Leistungsbescheid abhängig macht, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 lit. a VwVG). Die Bezugnahme auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verlöre ohne die Befugnis des Anspruchsberechtigten, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu titulieren, ihren Sinn (so schon zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift in § 84 AuslG: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33/97, juris). Danach sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der Heranziehung der Klägerin zur streitgegenständlichen Leistungserstattung insoweit erfüllt, als die von ihr am 08.01.2013 bei der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach für den Begünstigten abgegebene Verpflichtungserklärung den rechtlichen Anforderungen genügt. Denn die von der Klägerin unterzeichnete Urkunde erfüllt nicht nur die gesetzlich vorgesehene Schriftform, sondern es entspricht auch die damit abgegebene Verpflichtungserklärung inhaltlich dem Verpflichtungsumfang nach § 68 AufenthG. Sie ist außerdem auch hinreichend bestimmt; Inhalt und Reichweite der von der Klägerin eingegangenen Verpflichtung liegen auf der Hand: Die Erklärung erstreckt sich nach ihrer offenkundigen Zielsetzung auf alle Sozialleistungen, die während eines sich an die Visumerteilung anschließenden Zeitraums aufgrund einer Leistungsbewilligung an den Begünstigten „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ im Bundesgebiet erbracht werden. Wie das BVerwG bereits in seinem Urteil vom 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33/97 (a.a.O. RdNr. 55) ausgeführt hat, erstreckt sich die so begründete Erstattungspflicht jedoch nur auf die im Wege der Sozialhilfe rechtmäßig erbrachten Unterhaltsleistungen. Die Leistungsbewilligung an den Begünstigten stellt sich indes vorliegend für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.05.2015 als rechtswidrig dar. Denn nach § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II (nur) auf Antrag erbracht und dürfen nach § 37 Abs. 2 SGB II nicht über den Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, rückwirkend bewilligt werden. Wie der Beklagte selbst zutreffend ausgeführt hat, wurde – nachdem ein im Jahr 2014 gestellter Leistungsantrag noch im Jahr 2014 unanfechtbar abgelehnt worden ist – erst am 09.06.2015 für den Begünstigten der nunmehr erfolgreiche Leistungsantrag gestellt. Die rückwirkend zum 01.04.2015 erfolgte Leistungsgewährung war mithin bezogen auf den Zeitraum bis zum 31.05.2015 rechtswidrig und es kann daher die Heranziehung zum Ersatz dieser Aufwendungen schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Für den darüberhinausgehenden Zeitraum ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 a.a.O.). Maßgeblich für den Haftungsumfang ist also in erster Linie die Auslegung der Verpflichtungserklärung, weil die Rechtsordnung es der Entscheidung des Einzelnen überlässt, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will (BVerwG, Beschluss v. 18.04.2018 - 1 B 6/18, juris). Aus ihrer Rechtsnatur als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ergibt sich, dass der Inhalt einer gegenüber einer bestimmten Behörde – hier der Ausländerbehörde des Landkreises Offenbach – abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont (hier dem der Ausländerbehörde) auszulegen ist (so schon BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 a.a.O.). „Wenn die Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung entgegennimmt, die die Haftung für bestimmte Leistungen ausschließt und in Kenntnis des partiellen Ausschlusses eine Aufenthaltserlaubnis für einen oder mehrere Ausländer erteilt, um der spezifischen staatlichen Mitverantwortung für Aufnahmen in Bürgerkriegssituationen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 C 10.16 - BVerwGE 157, 208 Rn. 38), ist die Erklärung mit diesem Inhalt wirksam geworden. Dies gilt auch dann, wenn in der Erklärung die Erstattungspflicht zulasten eines anderen Rechtsträgers sachlich und/oder zeitlich eingeschränkt worden ist. Selbst wenn die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten interne Bindungen verletzt haben sollte, die für sie gegenüber einer anderen Behörde oder Institution bestehen, betrifft das ausschließlich ihr Verhältnis zum Drittbetroffenen, ist jedoch ohne Einfluss auf den Inhalt der vom Ausländer abgegebenen Willenserklärung“ (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2018 - 1 B 9/18, a.a.O.). Nichts anderes gilt, wenn die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis aus anderen Gründen, als der spezifischen staatlichen Mitverantwortung für Aufnahmen in Bürgerkriegssituationen (evtl. unter Verkennung des materiellen Rechts) eine inhaltlich oder zeitlich eingeschränkte Verpflichtungserklärung als Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG entgegengenommen und dem begünstigten Ausländer hierauf einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Auch in diesem Fall kommt es allein auf den für die Ausländerbehörde zu erkennenden Erklärungsinhalt an und nicht darauf, welcher Erklärungsinhalt von Rechts wegen zu fordern gewesen ist. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat die Klägerin am 08.01.2013 entgegen der von ihr vertretenen Auffassung keine nur auf die Geltungsdauer des dem Begünstigten zum Zwecke des Familiennachzugs erteilten Visums beschränkte Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben. Denn es musste sich auch ihr aufdrängen, dass sich ihre mit der Verpflichtungserklärung begründete Haftung nach der im Formular aufgebrachten Bemerkung „Kindernachzug“ und der im Formular vorgegebenen Textpassage „vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit am … bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch auf den sich anschließenden Aufenthalt erstreckt, bis dem Begünstigten eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten erstreckt sich diese Erstattungspflicht der Klägerin jedoch nicht auch auf den sich an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG anschließenden Zeitraum. Denn es handelt sich hierbei um eine Änderung des Aufenthaltszweckes i.S. der Verpflichtungserklärung. Hierzu hat das BVerwG in seinem Urteil vom 26.01.2017 (BVerwG 1 C 10/16, a.a.O.) ausgeführt, dass für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem „Aufenthaltszweck" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist. Dieses zugrunde gelegt, erfolgte im vorliegenden Fall ein Wechsel des Aufenthaltszwecks, als die dem Begünstigten nach § 32 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert, sondern diesem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist. Denn die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG ist in Abschnitt 6 des 2. Kapitels des AufenthG geregelt, § 25 Abs. 2 AufenthG in dessen 5. Abschnitt. Dem hält der Beklagte ohne Erfolg entgegen, dass sich das BVerwG in dieser Entscheidung nur dazu verhalten habe, dass in den Verpflichtungserklärungen kein von den in Abschnitten übergreifend zusammengefassten Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden sei, hingegen nicht auch die Feststellung getroffen worden sei, dass derselbe Aufenthaltszweck nicht in verschiedenen Abschnitten geregelt sein könne. Denn der Beklagte übersieht mit diesem Einwand, dass das BVerwG auch ausgeführt hat: „… Das wird schon daran deutlich, dass in den Verpflichtungserklärungen auf § 23 Abs. 1 AufenthG Bezug genommen wird und die Verpflichtung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck fortdauert. Die Verpflichtungserklärungen beziehen sich damit jedenfalls nicht auf Aufenthalte, die etwa zum Zwecke des Studiums oder aus familiären Gründen genehmigt werden, auch wenn der Bürgerkrieg zu dieser Zeit noch andauert. Vielmehr umfassen sie nur die in Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthalte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, zu denen der in den Verpflichtungserklärungen genannte § 23 Abs. 1 AufenthG gehört (zur Maßgeblichkeit des gesamten Abschnitts 5 siehe unter bb)“ (BVerwG 1 C 10/16, a.a.O. RdNr. 26). Dies zeigt, dass auch das BVerwG zwischen familiären Gründen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen unterscheidet und sich letzterer Aufenthaltszweck nicht – über die systematische Zuordnung im Gesetz hinweg – auch auf die Familienzusammenführung erstreckt. Aber auch wenn ein Zweckwechsel grundsätzlich nur dann angenommen wird, wenn dem von einer Verpflichtungserklärung begünstigten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck neu erteilt wird, der in keinerlei sachlichem Zusammenhang zu dem vorherigen Aufenthaltszweck steht, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Es spricht zwar vieles dafür, dass auch in den Fällen von demselben Aufenthaltszweck auszugehen ist, in denen die Aufenthaltserlaubnis zunächst nach dem Abschnitt 6 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde und – aus welchen Gründen auch immer – nachfolgend nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 6 GG (oder umgekehrt), mithin jeweils zum Schutz der familiären Lebensgemeinschaft. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn dem Begünstigten war nicht zur weiteren Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 6 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden, sondern aufgrund einer „originären“ (also nicht von seinen Eltern abgeleiteten) Zuerkennung internationalen Schutzes zur Wahrung seines – auch unionsrechtlich verbürgten – Rechts als Schutzberechtigter, sich in dem Land aufzuhalten, das ihm Schutz gewährt hat. Diese Rechtsposition ist indes nicht mit derjenigen eines Ausländers zu vergleichen, der sein Aufenthaltsrecht nur von einem Familienangehörigen ableiten kann oder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur im Anschluss an ein akzessorisch bestandenes erworben hat. Die auf der Zuerkennung der (nicht von einem Elternteil abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft beruhende Titelerteilung steht daher in keinem sachlichen Zusammenhang zu der zuvor zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt gewesenen Aufenthaltserlaubnis. Ist jedoch die mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung begründete Haftung der Klägerin demzufolge erloschen, als dem Begünstigten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist – und damit vor dem ab dem 01.06.2015 (dem Monat der Antragstellung) beginnenden Leistungszeitraum –, findet der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 19.04.2016 nicht (auch nicht in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2016) seine Rechtsgrundlage in den allein in Betracht kommenden §§ 68, 68a AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Kostentragungspflicht des Beklagten ist aber nicht auch über den Ausspruch, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist, auf die Erstattung der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens zu erstrecken. Dem hierauf gerichteten Antrag bleibt vielmehr der Erfolg versagt, weil die Durchführung des Vorverfahrens nicht als Sachurteilsvoraussetzung nach § 68 VwGO erforderlich und damit auch nicht die Heranziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist. Es kommt zwar eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch dann in Betracht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides wie vorliegend dahin lautete, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, die Unrichtigkeit dieser Belehrung für den Kläger nicht erkennbar war und dieser deshalb Widerspruch erhoben hat. So liegt der Fall indes nicht, wenn der Betroffene, wie hier die Klägerin, bereits bei Einlegen des Widerspruchs durch einen Rechtsanwalt rechtlich beraten war. Konnte und musste dieser erkennen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten auch die durch die unsachgemäße Rechtsbehelfseinlegung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Letzteres ist hier gegeben: Seit der Entscheidung des BVerwG vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 (juris), jedenfalls aber seit der Entscheidung des BSG vom 26.10.2010 – B 8 AY 1/09 R (juris) ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei der Heranziehung zur Erstattung von Sozialleistungen um eine ausländerrechtliche Entscheidunghandelt (damals gestützt auf § 84 Abs. 1 AuslG, nunmehr auf § 68 Abs. 1 AufenthG), weil die Verpflichtungserklärung als Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes des Ausländers, für den sie abgegeben wird, und damit der Erfüllung einer gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehenden Voraussetzung dient und auch die Leistungspflicht mit § 68 AufenthG ausländerrechtlich begründet ist. Damit hätte die Klägerbevollmächtigte erkennen können und müssen, dass gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V. mit § 16a Abs. 1 Hess. AGVwGO und Nr. 2.6 der Anlage zu § 16a Abs. 1 Hess. AGVwGO kein Vorverfahren nach § 68 VwGO (Widerspruchsverfahren) durchzuführen und die Rechtsbehelfsbelehrung daher fehlerhaft gewesen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Ersatz von Kosten, die beginnend ab dem 08.04.2015 infolge der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an ihren am 31.01.1997 geborenen Neffen, den syrischen Staatsangehörigen X. – im Weiteren der Begünstigte –, entstanden sind. Dieser Heranziehung liegt zugrunde, dass die Klägerin im Rahmen eines Visumverfahrens am 08.01.2013 bei der Ausländerbehörde des Landkreises Offenbach eine auf den Begünstigten bezogene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat. Das hierzu benutzte Formular enthält unter dem Punkt „Dauer der Verpflichtung“ folgenden vorgegebenen Text: „vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit am … bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Ferner ist auf ihm die Bemerkung aufgebracht: „Kindernachzug“. Die Eltern des Begünstigten waren bereits zu Beginn des Jahres 2008 ins Bundesgebiet eingereist, haben hier ein Asylverfahren durchgeführt und sind seit dem August 2012 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Dem Begünstigten war – so die Feststellungen des Beklagten – am 15.01.2013 ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung / Kindernachzug erteilt worden, mit dem er am 19.01.2013 ins Bundesgebiet eingereist ist. Ab dem 08.02.2013 war der Begünstigte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG – Kindernachzug unter 16 Jahren. Nachdem ihm auf seinen Antrag hin mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2015 „originär“ (also nicht von einem Stammberechtigten abgeleitet) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, wurde dem Begünstigten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Auf seinen Antrag vom 09.06.2015 bewilligte der Beklagte ihm rückwirkend ab dem 01.04.2015 laufende Leistungen nach dem SGB II und hörte mit Schreiben vom 22.06.2015 die Klägerin zur Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Leistungsbewilligung an. Diese äußerte sich hierzu nicht und der Beklagte zog sie hierauf mit Bescheid vom 19.04.2016 zum Kostenersatz heran und bezifferte die zu ersetzenden Leistungen für den Zeitraum vom 08.04.2015 bis zum 31.01.2016 auf 3.123,24 EUR. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 11.05.2016 (Eingang bei der Behörde) erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid – der Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend – Widerspruch und machte zur Begründung geltend, dass sich die Verpflichtungserklärung allein auf das Visumverfahren beschränkt habe. Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG habe ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorgelegen, wodurch die mit der Verpflichtungserklärung begründete Kostenhaftung beendet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016 – der Klägerbevollmächtigten zugestellt gegen Zustellungsurkunde vom 05.07.2016 – wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 29.07.2016 hat die Klägerin – der Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend – beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben und hält zur Begründung an ihrer Auffassung fest, dass sie nicht aufgrund der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung in Anspruch genommen werden könne. Denn das Visum, für dessen Erteilung sie die Verpflichtungserklärung abgegeben habe, sei vor dem Erlass des Landes Hessen vom 19.09.2013 und auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG, sondern gemäß § 32 AufenthG erteilt worden. Der Beklagte gehe daher zu Unrecht davon aus, dass der Aufenthaltszweck bei Einreise und nach Flüchtlingsanerkennung derselbe sei. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip sei vielmehr zwischen den in den Abschnitten 3-7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken zu unterscheiden. Ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung sei demzufolge vor Leistungsgewährung mit Bescheid vom 22.06.2015 erloschen gewesen. Dies stehe ihrer Inanspruchnahme für den Ersatz der rückwirkend für den Zeitraum vom 08.04.2015 bis 30.04.2015 bewilligten Leistungen entgegen. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin Bezug genommen. Mit Beschluss vom 05.10.2016 hat das Sozialgericht Fulda den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Kommunalen Kreisjobcenters des beklagten Landkreises vom 19.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2016 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin aufgrund der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung zum Ersatz der an X. erbrachten und zu erbringenden Sozialleistungen verpflichtet sei. Zur Begründung stützt sich der Beklagte auf das Urteil des BVerwG vom 26.01.2017 – 1 C 10.16. Mit Blick darauf, dass den Eltern des Begünstigten nur Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden seien, habe eine Aufenthaltserlaubnis für den Begünstigten gemäß § 29 Abs. 3 AufenthG (a.F.) nur aus unter anderem humanitären Gründen erteilt werden dürfen. Der Zuzug von Familienangehörigen sei insoweit eingeschränkt gewesen auf Fälle, in denen unter anderem humanitäre Gründe vorgelegen haben; der Aufenthaltstitel sei für den zuziehenden Ausländer nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen gewesen. Im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme lägen die Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach einer erfolgreichen Asylantragstellung innerhalb eines Abschnitts. Dies sei bei dem hier ähnlich gelagerten Fall des Familiennachzugs rechtlich nicht möglich und es finde insofern ein Wechsel von Abschnitt 6 zu Abschnitt 5 statt. Es sei indes nicht nachvollziehbar, warum Verpflichtungsgeber in diesen Fällen anders gestellt bzw. sogar begünstigt sein sollen. In beiden Fällen – Landesaufnahmeprogramm und Familiennachzug – werde aus humanitären Gründen die Ausreise aus Syrien und der Daueraufenthalt in Deutschland ermöglicht. Feststehe, dass vorliegend die Verpflichtungserklärung zum Zwecke der Familienzusammenführung abgegeben worden sei und die familiäre Lebensgemeinschaft nach wie vor fortgesetzt werde. Der Aufenthaltszweck habe sich demnach nicht geändert. Denn insoweit sei auf den Kern des Aufenthaltszwecks abzustellen und nicht allein auf die Zuordnung zu einem bestimmten Abschnitt des Kap. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Auch der Rechtsprechung des BVerwG sei nicht zu entnehmen, dass derselbe Aufenthaltszweck nicht auch abschnittsübergreifend vorliegen könne. Insoweit verbleibe es dabei, dass sowohl die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG als auch die nach § 25 AufenthG aus humanitären Gründen erfolge. Wegen der Klageerwiderung im Einzelnen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten Bezug genommen.