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Urteil

19 K 192.14

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0715.19K192.14.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind.(Rn.24) 2. Ein Umspannwerk ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als ein nicht störender Kleinbetrieb einzustufen.(Rn.40) 3. Der allgemeinen Zulassungsfähigkeit des Umspannwerks steht nicht entgegen, dass mit seiner herabgespannten Elektrizität auch Bereiche außerhalb des Plangebiets versorgt werden.(Rn.51)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind.(Rn.24) 2. Ein Umspannwerk ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als ein nicht störender Kleinbetrieb einzustufen.(Rn.40) 3. Der allgemeinen Zulassungsfähigkeit des Umspannwerks steht nicht entgegen, dass mit seiner herabgespannten Elektrizität auch Bereiche außerhalb des Plangebiets versorgt werden.(Rn.51) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. A. Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Insbesondere sind die Kläger als Grundstückseigentümer im selben Baugebiet bzw. unmittelbare Nachbarn klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Sie rügen die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs und des Rücksichtnahmegebotes, sodass eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften möglich erscheint. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Die Klage eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung (Baugenehmigung, Befreiung etc.) kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einzelne hat grundsätzlich keinen klagbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht. Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 6). 2. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung oder die mit ihr erteilten Befreiungen in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt sind. a) Der Gebietserhaltungsanspruch ist nicht verletzt. Entgegen der Beigeladenen kann sich das Vorhaben zwar nicht auf Bestandsschutz berufen (aa). Das Umspannwerk ist jedoch nach seiner Art der baulichen Nutzung gemäß § 7 Nr. 8 Satz 1 Nr. 3 Var. b BO 58 allgemein zulässig (bb). aa) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen genießt das Vorhaben keinen Bestandsschutz. Denn Bestandsschutz geht regelmäßig mit dem Abriss der bestandsgeschützten Anlage unter (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 7. Juni 1968 - II B 32.67 -, BRS 20 Nr. 193). Das ist vorliegend mit dem 2011 erfolgten Abriss der Altanlage der Fall. Im Übrigen könnte sich das Vorhaben selbst bei Fortbestand des alten Abspannwerks auf überwirkenden Bestandsschutz abseits der einfach-gesetzlich geregelten Tatbestände nicht berufen (vgl. http://www.juris.testa-de.net/jportal/portal/t/knv/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=214&fromdoctodoc=yes&doc.id=WBRE310368303&doc.part=K&doc.price=0.0 -focuspointBVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 4 B 124/88 -, juris Rn. 10). bb) Gleichwohl ist das Umspannwerk seiner Art nach zulässig. Den dafür zu beachtenden Prüfungsmaßstab gibt § 7 Nr. 8 Satz 1 Nr. 3 Var. b BO 58 vor (1). Die Voraussetzungen sind erfüllt (2). (1) Der für die Nutzungsart maßgebliche Prüfungsmaßstab ergibt sich aus § 7 Nr. 8 Satz 1 Nr. 3 Var. b BO 58, da das Umspannwerk wegen seiner Größe und Funktion als Hauptanlage einzuordnen ist. § 14 BauNVO käme als Zulassungsgrundlage nur in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine Nebenanlage im Sinne dieser Norm handelte (vgl. Stock in: König/Roeser/ders., Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17a). Das ist jedoch nicht der Fall. (a) Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. August 2015 - OVG 6 N 90.15 -, juris) mit Blick auf das Umspannwerk O... festgestellt hat, werden durch § 14 Abs. 2 BauNVO, der für Nebenanlagen zur Elektrizitätsversorgung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allein maßgeblich ist (vgl. Stock in: König/Roeser/ders., a.a.O., § 14 Rn. 4, 38), nur solche Anlagen erfasst, die als dezentraler, untergeordneter Bestandteil funktional in ein übergeordnetes Versorgungssystem eingebunden sind. Dazu zählten „etwa Verteilerkästen, Transformatorenhäuschen, Verstärkerkästen oder etwa Leitungsmasten, nicht aber Hauptanlagen solcher Versorgungsnetze wie zum Beispiel Elektrizitätswerke oder eben - wie hier - Umspannwerke“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O., Rn. 4 mit Hinweis auf Arnold in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 14 Rn. 36). Schon „angesichts der Größe und Funktion“ des Umspannwerks O... sei die Frage, ob das Umspannwerk im allgemeinen Wohngebiet als Nebenanlage zur Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität nach § 14 Abs. 2 BauNVO zulässig sein könnte, „offensichtlich zu verneinen“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O., Rn. 4). Daraus ergibt sich, dass die Grenze zwischen Haupt- und Nebenanlagen anhand zweier Merkmale zu ziehen ist: ihrer Funktion und ihrer Größe. (b) Danach hat das Vorhaben der Beigeladenen eine an § 7 Nr. 8 BO 58 zu messende Hauptanlage zum Gegenstand. (aa) Denn zum einen steht das streitgegenständliche Umspannwerk hinsichtlich seiner Funktion - verstanden als Rolle innerhalb des Gesamtsystems - jenem aus O... gleich. Hier wie dort beschränkt sich die Anlagenfunktion auf die Herabspannung und Umverteilung dieser herabgespannten Spannung. Dass beim Vorhaben der Beigeladenen ein anderes Isolierungsmedium zur Anwendung kommen soll (Schwefelhexalfluorid) als in O... (Luft), die Transformatoren hier eingehaust sind und die Zu- sowie Ableitungstechnik teilweise anders geführt wird (O... : Zuführung über Freileitungen, G... : erdverlegter Zuführungstechnik), ist kein Aspekt der Anlagenfunktion (im Sinne der Anlagenrolle/Funktionsart), wie sie bei der Abgrenzungsfrage zwischen Haupt- und Nebenanlage relevant ist, sondern der Funktionsweise zuzurechnen. Die Funktionsweise ist für die Unterscheidung von Haupt- und Nebenanlagen allerdings nicht entscheidend. Sie bedarf erst bei der Frage des anlagenbezogenen Störpotenzials der Würdigung - dazu unten A.II.2.a)bb)(2)(b). Zum anderen unterscheiden sich die Umspannwerke in O... und das geplante Vorhaben in G... mit Blick auf ihre Größe nicht so erheblich, als dass sich dies hier auswirkt. Zwar erscheinen die in O... aufstehenden Gebäude deutlich höher. Beide Anlagen nutzen jedoch im Wesentlichen vergleichbar große Funktionsgrundflächen von etwa 700 - 1.000 m2 und verfügen jeweils über zwei (zeitgleich betriebene) Transformatoren, die hier wie dort die Herabspannung von 110 kV auf 10 kV bewirken. (bb) Weil deshalb bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben nicht mehr von einer Nebenanlage nach § 14 Abs. 2 BauNVO gesprochen werden kann, kann dahinstehen, ob § 14 Abs. 2 BauNVO im übergeleiteten Berliner Planungsrecht überhaupt anwendbar ist. Hiergegen spricht allerdings, dass es dort eine vergleichbare Bestimmung nicht gibt. Das bedeutet zwar nicht, dass Nebenanlagen von vornherein unzulässig wären. Soweit vertreten wird, worauf Beklagter und Beigeladene hinweisen, dass eine Gesetzeslücke vorliege, die aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften durch eine gedachte Regelung zu schließen sei (vgl. von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 80), stellt diese Ansicht offenbar nur auf Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO ab. Das wird anhand der dort aufgezählten Beispiele (Ställe, Geräteschuppen) und der Einschränkung, wonach diese Nebenanlagen (nur) auf den Wohngrundstücken zulässig seien (ebd., Rn. 80-83), deutlich. Vorhaben, die darüber hinausgehen bzw. nicht auf dazugehörigen Wohngrundstücken liegen, sind demgegenüber nur als Hauptanlagen zulässig (ebd., Rn. 82). Dass der Plangeber dieses zwischen Haupt- und Nebenanlagen unterscheidende System auch bei Anlagen zum Zwecke der Versorgung angewendet sehen und sie nicht etwa über § 14 Abs. 2 BauNVO privilegieren wollte, zeigt sich darin, dass er mit Verabschiedung des A-Bebauungsplans (Bebauungsplan VIII-A vom 9. Juli 1971, GVBl. Bln 1971 S. 1232), der die ursprüngliche Planungssituation änderte, trotz Inkorporation z.B. von § 12 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1968 die Vorschrift des § 14 BauNVO 1968, die bereits den Absatz 2 enthielt, nicht für anwendbar erklärt hat, obwohl § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbaugesetzbuchs bereits in seiner damaligen Fassung die Möglichkeit eröffnete, Flächen zur Versorgung der Bevölkerung etwa mit Kraftwerken auszuweisen. (2) Das danach als Hauptanlage einzuordnende Umspannwerk erfüllt als nicht störender gewerblicher Kleinbetrieb die Voraussetzungen aus § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58. Der anzulegende Prüfungsmaßstab des § 7 Nr. 8 BO 58 ist dabei im Interesse der Harmonisierung des übergeleiteten Rechts mit dem neuen Recht als sachverständige Konkretisierung (moderner) städtebaulicher Grundsätze soweit möglich in derselben Weise auszulegen, wie die Baugebietsregelungen des neuen Rechts (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.91 -, MDR 1994, 66; vgl. zum Hamburger Planungsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 9/98 -, juris Rn. 19). (a) Hiernach ist das Umspannwerk ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 Nr. 8 BO 58. Denn der planungsrechtliche Gewerbebetriebsbegriff erfasst über seinen Wortlaut hinaus alle Anlagen für gewerbliche Zwecke (vgl. Stock in: König/Roeser/ders., a.a.O., § 8 Rn. 17). Auf Kunden- oder Mitarbeiterbetrieb kommt es nicht an, weswegen auch Mobilfunkmasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1/11 -, juris Rn. 25) und Fremdwerbeanlagen hierunter fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 -, juris Rn. 25). Schließlich umschreibt die Baunutzungsverordnung nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (ebd.). Als gewerbliche Betriebsanlage fällt das Umspannwerk unter diesen als Auffangbecken für gewerbliche Nutzung aller Art zu verstehenden (vgl. Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O., § 8 Rn. 17) Begriff. Nicht zuletzt sei auch darauf hingewiesen, dass auch ein Umspannwerk eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 Abgabenordnung ist und dem Gewerbesteuerrecht unterliegt (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 6 K 170/04 - juris). (b) Dieser Gewerbebetrieb ist als nicht störender Kleinbetrieb einzustufen. (aa) Weil sich § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58 von § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO darin unterscheidet, dass in der Baunutzungsverordnung sonstige nicht störende Gewerbebetriebe losgelöst von der Betriebsgröße zulässig sind, wird in der Literatur mit Blick auf den erwünschten Auslegungsgleichlauf zwischen altem und neuem Recht gefordert, in der Einzelfallprüfung des § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58 bei der Betriebsgröße großzügiger zu verfahren, insbesondere in der Großstadt (von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 85), bzw. der Störungsfreiheit mehr Gewicht zu geben als der Betriebsgröße (ebd.; tendenziell auch Dageförde in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/ Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, Anh. Rn. 30). Die Rechtsprechung ist deshalb dazu übergegangen, bei der Anwendung des § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58 die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entsprechend heranzuziehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 9 und vom 25. November 2015 - OVG 2 N 29.15 -, juris Rn. 5). Dem steht nicht entgegen, dass Kleinbetriebe in § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58 allgemein zulässig sind, wohingegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO lediglich eine Zulassungsmöglichkeit im Wege der Ausnahme eröffnet. Denn die planungsrechtlichen Gebietskategorien erfahren ihre Prägung nicht nur durch die allgemein zulassungsfähigen Vorhaben, sondern auch durch die ausnahmsweise zulassungsfähigen. Es besteht ein vom Gebietscharakter gewollter funktionaler Zusammenhang (vgl. Decker, Der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch, JA 2007, 55, 56 f.). Soweit infolge der Heranziehung der Grundsätze zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Rahmen des § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58 eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses und damit ein „Umkippen“ des Gebiets besorgt werden könnte, stehen zu dessen Verhinderung andere Instrumente der Grob- (Gebietsprägungserhaltungsanspruch, dazu unten) und Feinsteuerung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 7 Nr. 5 BO 58) bereit. Resultat dieser entsprechenden Heranziehung der Grundsätze zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist, die Auslegung des Kleinbetriebsbegriffs anhand des Störpotenzials vorzunehmen. Die genutzte Grundfläche ist dabei, anders als die Kläger meinen, nicht für sich genommen maßgebend, sondern nur eines von mehreren Kriterien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 31), die Einfluss auf die Störträchtigkeit haben können. Wesentlich bedeutsamer ist die Art der Betriebsvorgänge. Das erscheint nicht nur mit Blick auf die erwünschte Harmonisierung mit dem neuen Recht zweckmäßig, sondern auch in Ansehung des Normziels, die Wohnruhe zu schützen, tritt die Frage der Betriebsgröße bei zweckorientierter Anwendung regelmäßig in den Hintergrund bzw. geht in der Prüfung der Störungsträchtigkeit auf, ohne dass dies zu einer Verkürzung des Schutzniveaus führt. Schließlich ist ein Betrieb ab einer gewissen Größe wohl regelmäßig störend (ohne dass es dann auf die selbstständige Prüfung der Betriebsgröße ankäme). Gleichzeitig kann aber schon ein Kleinstbetrieb im Einzelfall eine erhebliche Störungsträchtigkeit aufweisen - auch in diesem Fall kommt der Betriebsgröße keine eigenständige Bedeutung zu. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit eines Gewerbebetriebs sind demnach alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. März 2007, a.a.O., Rn. 9 und vom 25. November 2015, a.a.O., Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - 4 B 15/04 -, juris Rn. 9). (bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Umspannwerk bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als ein nicht störender Kleinbetrieb einzustufen. Rechtserhebliche Nachbarschaftsbelästigungen ergeben sich weder im Hinblick auf etwaigen Personen- und Fahrzeugverkehr (aaa), technikverursachte Lärm- (bbb) oder Strahlungsimmissionen (ccc), noch in optischer Hinsicht (ddd). (aaa) Angesichts seines ferngesteuerten Betriebes kommt es im Zusammenhang mit dem Umspannwerk zu keinem regelmäßigen Mitarbeiterverkehr. Kunden- oder Lieferverkehr entfällt gänzlich. (bbb) Zu erwartende Schallimmissionen bleiben ebenfalls im zumutbaren Rahmen. Denn das Vorhaben genügt sogar den strengen Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Welche Schallimmissionen von den Klägern hinzunehmen sind, mithin das Niveau der relevanten Störträchtigkeit noch nicht erreichen, bestimmt sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 -, juris Rn. 12). Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Für Schallimmissionen ergeben sich aus der TA Lärm (6.1) im allgemeinen Wohngebiet Pegelrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Diese werden laut dem mit den Antragsunterlagen eingereichten Gutachten in der genehmigten Betriebsweise (Schalldämmung entsprechend der Variante 4 des Gutachtens) eingehalten. So werden nachts Höchstwerte von maximal 31 dB(A) prognostiziert. Der Tagesrichtwert wird noch deutlicher unterschritten. Die von der Klägerseite geltend gemachten Zweifel an der Eignung des Gutachtens vermag die Kammer nicht zu teilen. Entgegen den Klägern sind offenkundige Fehlannahmen des Gutachtens nicht zu erkennen. Es obliegt den Klägern, die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Prognosen bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms in beachtlicher Weise in Frage zu stellen und substantiiert aufzuzeigen, inwieweit das Immissionsgutachten in tatsächlicher Hinsicht von falschen Grundannahmen ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, juris Rn. 26 f.). Dem genügt das klägerische Vorbringen indes nicht. Soweit die Kläger die Eignung des Gutachtens in Zweifel ziehen, weil der Beklagte kein eigenes Gutachten habe erstellen lassen, sondern sich auf das Gutachten aus den Bauantragsunterlagen verlasse, sieht die Kammer darin keinen Verfahrensmangel. Es unterliegt keinen Bedenken, wenn sich eine Behörde zur Klärung technisch schwieriger Fragen externen Sachverstandes bedient (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 78/14.AK -, juris Rn. 218). Im Immissionsschutzrecht ist dies in § 26 BImSchG sogar gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Der Vorwurf eines nicht hinreichend objektiven Parteigutachtens greift nicht durch, denn mit der M... GmbH wurde ein für die Beurteilung der maßgeblichen Frage gemäß § 26 Satz 1 BImSchG akkreditiertes und als Messstelle nach § 29 b Abs. 1 BImSchG bekannt gegebenes Prüflaboratorium (Akkreditierungen u.a. für Schall und Schwingungen, elektromagnetische Felder, Immissionsschutz) beauftragt. Das erstellte Gutachten wurde zudem einer eigenen Plausibilitätsprüfung des Umweltamtes unterzogen. Ebenso wenig trägt der klägerische Einwand, die dem Gutachten zugrunde liegenden Daten stammten von der Beigeladenen und seien schon deshalb unbrauchbar. Der Beklagte hat demgegenüber nachvollziehbar dargelegt, dass die Primärdaten des angegriffenen Gutachtens dem technischen Datenblatt des Transformators entnommen sind und für die Bestimmung des Innenpegels Raumeigenschaften einer vergleichbaren Anlage herangezogen wurden. Das Gutachten ist auch nicht unplausibel, weil am weiter entfernten Immissionsort IO 3 höhere Werte prognostiziert werden als am näher gelegenen IO 2. Denn die Ausbreitung von Schall erfolgt, worauf der Beklagte hinweist, zwar mitunter in Abhängigkeit von der Entfernung, aber nicht ausschließlich. Weitere Ausbreitungsparameter können etwa die Richtwirkung oder vorhandene Reflexionsflächen bzw. Schallschatten sein. Warum dies hier anders sein soll, und es vorliegend nur auf die räumliche Distanz zur emittierenden Quelle ankommen soll, tragen die Kläger nicht vor. Insbesondere sind sie den überzeugenden Ausführungen des Gutachtenverfassers im Termin, wonach sich die Schallausbreitung aus der konkreten Lage der nördlichen und südlichen Fortlüftöffnungen und der sich dadurch am IO 2 wirkenden Schallschatten erkläre, nicht mehr entgegen getreten. Das Gutachten ist entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht unvollständig, weil Aussagen über die vom dritten Transformator ausgehenden Immissionen gänzlich fehlen. Wie die den Bauvorlagen beiliegende Betriebsbeschreibung zeigt, wird dieser dritte Transformator nur zur Reserve vorgehalten, um bei Ausfall oder Wartungsarbeiten an einem Betriebstransformator dessen Aufgabe zu übernehmen. Ein gleichzeitiger Betrieb aller dreier Transformatoren ist folglich zu keinem Zeitpunkt vorgesehen oder genehmigt, weswegen das Gutachten sich in plausibler Weise bei der Pegelermittlung auf den Betrieb zweier Transformatoren beschränkt. Soweit darüber hinaus gerügt wird, das Gutachten trage den tieffrequenten Geräuschimmissionen nicht ihrer spezifischen Gesundheitsgefährdung entsprechend Rechnung, lassen die Kläger eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten vermissen. Dort werden unter Ziff. 6 auch tieffrequente Geräusche untersucht, die unter Würdigung ihrer erhöhten Störwirkung nicht mit einem A-bewerteten Richtwert verglichen, sondern an dem Anhaltswert der Tabelle 1 der DIN 45680 gemessen werden, den sie unterschreiten. Dass dies der besonderen Störeigenschaft nicht hinreichend gerecht wird, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Denn diesen Anhaltswerten kommt die Funktion spezieller Immissionsrichtwerte für tieffrequente Geräusche zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2016 - OVG 10 N 45.14 -, juris Rn. 10). Insbesondere liegt der Bewertung auch die maßgebliche Version der DIN 45680 aus dem März 1997 zugrunde. Soweit die Kläger geltend machen, als aktueller Stand der Beurteilungstechnik sei stattdessen der Neuentwurf der DIN 45680 von September 2013 mit seinen verschärften Anforderungen heranzuziehen, folgt die Kammer dem nicht. Zwar entfällt die der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltungsbehörden zukommende Bindungswirkung nach außen, wenn deren Regelungen aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht mehr entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1996 - 7 B 164/95 -, juris Rn. 19). Dies gilt jedoch nicht für jeden wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt, sondern nur für einen solchen, der die Bundesregierung als Vorschriftengeber bei einer neuen Wertung auch unter Berücksichtigung ihres Entscheidungsspielraums zu einem anderen Ergebnis bringen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 11 A 23.13 -, juris Rn. 84). Dafür, dass ein solcher Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43/10 -, juris Rn. 9) bereits vorlag, ist nichts ersichtlich. Denn für eine ein anderes Ergebnis gebietende neue Bewertung hätte für die Bundesregierung seinerzeit nur dann Anlass bestanden, wenn die DIN45680 in der Fassung Ausgabe März 1997 als „überholt“ anzusehen gewesen wäre. Das wäre jedoch erst dann der Fall gewesen, wenn der vorliegende Entwurf der Neufassung die Phase fachlicher und wissenschaftlicher Prüfungen und Beteiligung aller relevanten Stellen hinter sich gebracht hätte und damit als gesicherter Stand der Wissenschaft anzusehen gewesen wäre (ebd., Rn. 85). Daran fehlte es jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt. Denn der Neuentwurf der DIN45680 aus dem September 2013 hat bis heute noch nicht, geschweige denn im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung, über das Entwurfsstadium hinaus den Stand förmlicher Fortschreibung erreicht und die Fassung von 1997 daher noch nicht abgelöst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2016, a.a.O., Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 22 CS 15.686 -, juris Rn. 24). Solange das nicht der Fall ist, ist nach Nr. 7.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche weiterhin auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung - wie hier - schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind (vgl. Bay. VGH, ebd.; dem folgend VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2015 - AN 11 K 15.00630 -, juris Rn. 163 sowie VG Bayreuth, Urteil vom 24.11.2015 - B 2 K 15.77 -, juris Rn. 47). Bis Entwurfsfassungen DIN-Normen nämlich förmlich fortschreiben, werden Entwürfe immer wieder zurückgezogen; so auch der Entwurf zur DIN 45680 aus dem August 2011 (vgl. ebd. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 85). (ccc) Dass die Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung des Anhangs 1a zur 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) nicht gewahrt sein könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte legt nachvollziehbar dar, dass bereits die Entfernungen zwischen dem Umspannwerk als Strahlungsquelle und den umliegend aufstehenden Nachbargebäuden von jeweils etwa 15 bis 25 m Grenzwertüberschreitungen ausschließen. Solche sind nur im Einwirkungsbereich einer Niederfrequenzanlage zu erwarten (§ 3 Abs. 2 26. BImSchV), also in dem Wirkungsfeld, in dem die Anlage einen sich noch signifikant von der gegebenen Hintergrundbelastung abhebenden Strahlungsbeitrag verursachen kann. Gemäß den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 17./18. September 2014 (abrufbar unter http://www.lai-immissionsschutz.de) erstreckt sich dieser Einwirkungsbereich bei Umspannanlagen jedoch nur auf einen fünf Meter breiten Streifen um die Anlage herum. Weil die Nachbarbebauung weit außerhalb dieses Streifens liegt und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, warum relevante Einwirkungen im Sinne von § 3 26. BImSchV hier ausnahmsweise noch in einer Entfernung von 15-25 m von der Strahlungsquelle zu besorgen sein könnten, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die Einholung eines Strahlungsgutachten verzichtet hat. (ddd) Auch optisch relevante Störwirkungen, die bei der Beurteilung des Störgrades etwa bei besonderer Auffälligkeit berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 4 B 45.06 -, juris Rn. 3), sind nicht zu erkennen. Von einer optischen Störwirkung wird in Anbetracht des Normzwecks, dass die gewerbliche Nutzung der Wohnnutzung auch optisch untergeordnet bleiben soll (vgl. von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 85), erst dann auszugehen sein, wenn das Vorhaben zu einer deutlich wahrnehmbaren gewerblichen Überformung eines allgemeinen Wohngebiets führt und es deshalb als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, juris Rn. 78 und vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, juris Rn. 36 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Das Vorhaben ist, was seine Dimension und Optik betrifft, von einem Wohngebäude zwar trotz fehlender Freileitungen durchaus zu unterscheiden. Nach seinem äußeren durch Fassadenverklinkerung geprägten Erscheinungsbild könnte es sich in Ansehung seiner funktionsoffenen Anmutung dabei aber ebenso gut z.B. um eine Turn- oder Kunsthalle handeln. Als Umspannwerk oder auch nur gewerbliches Funktionsgebäude ist die Anlage jedenfalls nicht ohne weiteres zu erkennen. Mit einer Grundfläche von 706 m2 ist das Umspannwerk zwar größer als durchschnittliche Wohngebäude, gleichzeitig jedoch kleiner als im allgemeinen Wohngebiet nach § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 1 BO 58 allgemein zulässige Ladengeschäfte, die Verkaufsflächen bis zu 800 m2 aufweisen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, juris Rn. 15). Daraus und in Anbetracht des Umstandes, dass sich das Umspannwerk im Übrigen den Festsetzungen zum Nutzungsmaß unterwirft bzw. sie mit wirksamer Befreiung nicht wesentlich überschreitet, folgt, dass das Vorhaben, selbst wenn man zugunsten der Kläger - und entgegen der hiesigen Feststellungen - annähme, es wäre als gebietsfremde Anlage zu erkennen, keine Dimensionierung aufweist, die für sich genommen oder in der Zusammenschau mit bereits vorhandener als gewerblich erkennbarer Bebauungsstruktur eine deutlich wahrnehmbare gewerbliche Überformung des allgemeinen Wohngebietes bewirken könnte. (3) Der allgemeinen Zulassungsfähigkeit des Umspannwerks steht nicht entgegen, dass mit seiner herabgespannten Elektrizität auch Bereiche außerhalb des Plangebiets versorgt werden. Denn eine Gebietsversorgungsklausel ist hier nicht zu beachten. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 7 Nr. 6 lit. b BO 58, wonach nur diejenigen gewerblichen Kleinbetriebe zugelassen sind, „die den notwendigen Bedürfnissen der Bevölkerung in dem Gebiet entsprechen“. Eine solche Gebietsversorgungsklausel enthält § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58 nicht. Daraus folgt, dass der historische Gesetzgeber eine solche hier nicht geprüft wissen wollte. Deshalb kann auch aus der Wendung in § 7 Nr. 5 BO 58, dass nur Betriebe zulässig sind, „die der Bestimmung des betreffenden Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entsprechen“ keine eigenständige Gebietsversorgungsklausel abgeleitet werden. Hätte der Gesetzgeber § 7 Nr. 5 BO 58 nämlich einen solchen Sinngehalt beimessen wollen, hätte es der ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung in § 7 Nr. 6 lit. b BO 58 nicht bedurft. Demgemäß ist § 7 Nr. 5 BO 58 „nur“ dem § 15 BauNVO entsprechend auszulegen und anzuwenden (vgl. Dageförde, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.; von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 73 m.w.N.). Letztlich spricht auch gegen die Prüfung einer Gebietsversorgungsklausel, dass, was im Lichte der harmonisierenden Auslegung mit dem neuen Recht zu beachten ist, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO weder der Versorgung oder Bedarfsdeckung des betreffenden Gebietes dienen noch eine funktionelle Zuordnung zu diesem aufweisen müssen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12. März 1997 - 2 S 20.96 -, juris Rn. 13). b) Neben dem danach nicht verletzten Gebietserhaltungsanspruch ist für die Prüfung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris) angesichts der allgemeinen Zulassung des Vorhabens hier kein Raum. Dieser kommt nur bei ausnahmsweise zugelassenen Vorhaben zum Tragen (vgl. Decker, a.a.O., Seite 57). Schließlich prägen ein Baugebiet im Besonderen die regelhaft zugelassene Vorhaben. Dass ein solches Vorhaben zu einer gebietswidrigen Umprägung führen kann, erscheint ausgeschlossen. Selbst wenn man dies mit Blick auf das hier verschobene Regel-Ausnahme-Zulassungsregime zwischen § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58 und § 4 Abs. 3 BauNVO anders sähe und unterstellte, dass auch allgemein zugelassene Anlagen ausnahmsweise eine gebietswidrige Umprägung bewirken können, vermag die Kammer derartiges in Ermangelung relevanter optischer Störwirkungen - vgl. A.II.2.a)bb)(2)(b)(bb)(ddd) - nicht festzustellen. c) Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. aa) Es ist seiner Art nach nicht rücksichtslos (§ 7 Nr. 5 BO 58). Zwar können Bauvorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Wann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Falle von Immissionen genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen von den Nachbarn nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts noch hinzunehmen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 12). Diese Wertungen sind hier aber, was bereits bei der potenziellen Störträchtigkeit des Umspannwerks festgestellt wurde - A.II.2.a)bb)(2)(b)(bb) -, mit Rücksicht auf die TA Lärm, die DIN 45680 und die Anlage 1a zur 26. BImSchV beachtet. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben seiner Art nach im Übrigen rücksichtslos sein könnte, sind ebenso wenig ersichtlich, wie betriebsbedingt tatsächlich erhöhte Brandgefahren. Die im Zusammenhang mit der Bautätigkeit als solcher zu erwartenden Lästigkeiten sind noch sozialadäquat und daher hinzunehmen. bb) Auch das Maß der baulichen Nutzung ist nicht rücksichtslos. Da sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür finden, dass jene Festsetzungen des Nutzungsmaßes, von denen das Bezirksamt befreit hat oder hätte unter Umständen befreien müssen, nach dem Willen des Planungsträgers ausnahmsweise nachbarschützend sind, können Nachbarrechte infolge einer Befreiung vom Nutzungsmaß nur dann verletzt sein, wenn von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung durch fehlerhafte Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung unter Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme abgewichen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 5). Das erfordert auf Seiten der Kläger eine besonders geschützte Rechtsposition sowie eine Beeinträchtigung, die über das Zumutbare hinausgeht (vgl. Löhr in: Battis/Krautzberger/ders., Baugesetzbuch, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 78). Eine solche Unzumutbarkeit, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. von Feldmann/Knuth, a.a.O. S. 117), ist angesichts der nur moderaten Nutzungsmaßüberschreitungen hier jedoch nicht feststellbar. Mit Blick auf die festgesetzte GRZ und die BMZ sind Überschreitungen nur um 0,02 bzw. um 0,33 zugelassen worden. Nichts anderes gilt für eine etwaig überschrittene GFZ. Hinsichtlich der Gebäudehöhe erlaubt die Befreiung zwar ebenfalls eine Überschreitung. Das Vorhaben macht hiervon jedoch nur in überschaubarem Umfang Gebrauch. So bleibt der größte Teil des Gebäudes mit 8,30 m nur knapp über der zugelassenen Gebäudehöhe von 8,00 m. Soweit das Vorhaben teilweise eine Höhe von 11,65 m erreicht, stellt das keine nennenswerte Überschreitung der Festsetzungen dar. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Einfamilienhaus, das die zulässige Gebäudehöhe von 8,00 m ausnutzt, wegen eines noch auf dieses Maß hinzuzurechnenden Daches ohne weiteres vergleichbare Höhen erreicht oder diese überschreitet. Auch in ihrer Gesamtheit führen die Maßbefreiungen zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger. cc) Es ist auch sonst nicht erkennbar, inwiefern das Vorhaben gegenüber den Klägern rücksichtslos sein soll, zumal sich in Anbetracht des fensterlos geplanten Umspannwerks besondere Einsichtsmöglichkeiten vom Grundstück der Beigeladenen nicht ergeben und die Abstandsflächen eingehalten sind. Damit ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244/84 -, juris). Dass das Umspannwerk gleichwohl ein erdrückendes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 -, juris Rn. 17 m.w.N.) hervorruft, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dementsprechend waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Umspannwerkes. Die Kläger zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks K... (Grundbuch von Spandau, Gemarkung Spandau, Flur ... Flurstück ... ); die Kläger zu 3. und 4. Eigentümer des Grundstücks B... (Flur 2... , Flurstück 3... ) in 1... Berlin. Der Baunutzungsplan für Berlin 1958/1960 i.d.F. vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) weist den Bereich, in dem die Grundstücke liegen, als allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2 aus. Das Grundstück der Kläger zu 3. und 4. grenzt mit seiner Westseite an das Grundstück der Beigeladenen, G... (Flur 2... , Flurstücke 8... , 8... ), an. Das Grundstück der Kläger zu 1. und 2. liegt in der an das Grundstück der Beigeladenen nördlich angrenzenden Grundstücksreihe nordöstlich des Beigeladenengrundstücks, ohne mit diesem eine gemeinsame Grenze zu haben. Die Grundstücksituation stellt sich wie folgt dar: Die Beigeladene ist Stromnetzbetreiberin. Sie versorgt Letztverbraucher über ihr Stromnetz im gesamten Stadtgebiet. Hierzu beantragte sie im Juli 2013 bei dem Bezirksamt Spandau von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) zur Errichtung eines 110-/10kV Umspannwerkes auf ihrem 3.133 m2 großen Grundstück G... eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nebst Abweichungen von Art und Maß der festgesetzten baulichen Nutzung. Nach der Funktionsbeschreibung des Vorhabens soll das Umspannwerk, das sich über eine Fläche von 26,97 m x 32,91 m erstrecken und eine Höhe von teilweise bis zu 11,65 m aufweisen soll, im Bezirk Spandau in den Gebieten Gatow, Kladow, Wilhelmstadt und Teilen Staakens bis zu 70.000 Kunden mit elektrischer Energie versorgen und mittelfristig ältere Umspannwerke (Reuter, Amalienhof und Kladow) ersetzen. Es ist vorgesehen, das unbesetzt - weil ferngesteuert - betriebene Werk über erdverlegte Kabel in das Hochspannungsnetz von Berlin einzubinden, um dort Hochspannung von 110.000 V (110 kV) auf die Verteilnetzspannung von 10.000 Volt (10 kV) herabzuspannen. Hierfür soll das Vorhaben über drei in schallgedämmten Kammern eingehauste Transformatoren verfügen, wobei einer nur zur Reserve vorgehalten werden soll. Es ist vorgesehen, die Belüftung der Transformatorenkammern mittels natürlicher Konvektion sicherzustellen. Den Antragsunterlagen war u.a. eine durch die nach § 29 b BImSchG bekannt gegebene Messstelle M... GmbH erstellte Schallimmissionsprognose aus dem September 2012 beigefügt. Diese Schallimmissionsprognose untersuchte vier mögliche Betriebsvarianten. Bei dem auf dem Grundstück der Kläger zu 3. und 4. gesetzten Immissionspunkt wurden bei allen Betriebsvarianten keine Überschreitungen der durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (im Folgenden: TA Lärm) ausgewiesenen Richtwerte für allgemeine Wohngebiete festgestellt. Am weiter entfernt gelegenen Grundstück der Kläger zu 1. und 2. wurden keine Immissionspunkte gesetzt. Die prognostizierten tieffrequenten Geräusche blieben unter den Anhaltswerten der Tabelle 1 der DIN 45680. Unter dem 4. Dezember 2013 reichte das Bezirksamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung aus (Nr. 2013/1306), versehen mit Nebenbestimmungen. Eine Nebenbestimmung gab der Beigeladenen auf, das Umspannwerk nur in dem der Betriebsvariante 4 der Schallprognose zugrunde gelegten Modus zu betreiben, also mit schallgedämmten Zu- und Fortluftöffnungen, da dadurch die Einhaltung der Richtwerte auch am nächstgelegenen Immissionspunkt gewährleistet wird. Mit der Baugenehmigung erteilte das Bezirksamt der Beigeladenen eine zur Baugenehmigung gehörende Befreiung (Nr. 2013/1382) zur Überschreitung der Grundflächenzahl (im Folgenden: GRZ) um 0,02 auf 0,22, der Baumassenzahl (im Folgenden: BMZ) um 0,33 auf 1,93 und der zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Von den Festsetzungen zur Geschossflächenzahl (im Folgenden: GFZ) wurde nicht befreit. Während das Stadtplanungsamt des Bezirksamtes zunächst eine Überschreitung der GFZ durch das Umspannwerk von 0,4 um 0,15 annahm, geht die zur Baugenehmigung gehörende Baubeschreibung von einer GFZ von 0,34 aus. Gegen die Baugenehmigung und die dazugehörigen Befreiungen erhoben die Kläger unter dem 20. und 21. Dezember 2013 Widersprüche, die sie zum einen mit einer unzulässigen Art der baulichen Nutzung begründeten. Das Umspannwerk sei angesichts seiner Funktion, Größe und Optik entgegen der Annahme des Beklagten keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO. Selbst wenn man das anders sähe, wäre eine solche nur ausnahmsweise zulässig. Eine Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung habe der Beklagte jedoch nicht zugelassen. Ihre Voraussetzungen lägen in Anbetracht der Berührung der Grundzüge der Planung durch das Vorhaben auch nicht vor. Gründe des Allgemeinwohls, die die Anlage erfordern könnten, seien nicht erkennbar. Zum anderen sei ihr bauliches Nutzungsmaß unzulässig, da infolge der erteilten Befreiung, deren Voraussetzungen nicht gegeben seien, alle die Bauleitplanung bestimmenden Festsetzungen ausgehebelt würden. Das sei gegenüber ihnen als Nachbarn jedenfalls rücksichtslos. Mit Bescheiden vom 8. Juli 2014 wies das Bezirksamt die Widersprüche zurück. Dabei hielt es an seiner Einschätzung fest, dass das Umspannwerk eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO sei. Dies folge mangels eigenständiger Funktion aus seiner Eigenschaft als dezentraler, untergeordneter Bestandteil eines übergreifenden Stromversorgungssystems, das den Strom aus Kraftwerken beziehe. Dass diese als Hauptanlagen anzusehenden Kraftwerke außerhalb des Baugebiets lägen, stehe einer Zulassung nach § 14 Abs. 2 BauNVO nicht entgegen. Als Nebenanlage sei ein Umspannwerk mit allen Gebietsarten städtebaulich vereinbar. Eine Befreiung von den Festsetzungen zur Art der Nutzung sei nicht erforderlich und daher nicht erteilt worden. Das Umspannwerk sei notwendig, weil andere veraltete Werke außer Betrieb genommen würden. Dass das Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung in moderatem Umfang überschreite, treffe zu. Dem habe das Bezirksamt durch die erteilte Befreiung, die keinen Bedenken unterliege, aber Rechnung getragen. Auch sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Denn alle Immissionsrichtwerte würden eingehalten. Das gelte für Lärmbeeinträchtigungen ebenso wie für elektromagnetische Strahlung. Das Umspannwerk füge sich auch in die bestehende ein- und mehrfamilienhausgeprägte Optik der Umgebung ein. Berücksichtigung müsse schließlich finden, dass sich auf dem Grundstück bis 2006 schon einmal ein Umspannwerk befunden habe. Mit ihren am 30. Juli 2014 erhobenen Klagen, die das Gericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 verbunden hat, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen, wonach das Vorhaben angesichts seiner Dimension und Funktion den Nebenanlagenbegriff sprenge. Unter Hinweis auf die bei dem geplanten Vorhaben zum Einsatz kommende neue smartgrid-Technologie, die dem Umspannwerk eine intelligente bedarfsorientierte Stromverteilung erlaube, sei das Vorhaben keine untergeordnete Nebenanlage mehr, sondern der übrigen Netzstruktur vielmehr übergeordnet. Ergänzend meinen sie, § 14 BauNVO dürfe hier gar nicht zur Anwendung kommen. Schließlich sei die Bestimmung nicht Inhalt des Baunutzungsplanes, da die Bauordnung von 1958 eine solche Vorschrift nicht kenne bzw. sie durch die A-Textbebauungspläne nicht übernommen worden sei. Sie könne daher nicht einfach in den Baunutzungsplan hineingelesen werden. Es sei auch unzulässig, § 14 Abs. 2 BauNVO über den Umweg einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen, was mangels tatsächlich erteilter Abweichung nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB letztlich jedoch keine Rolle spiele. Ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen, könne ebenfalls dahinstehen, weil das bloße Vorliegen einer Befreiungslage angesichts der unterlassenen Ermessensbetätigung nicht genüge. Soweit die nötige Befreiung von der Art der Nutzung fehle, verletze das den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger. Weiterhin weise das Genehmigungsverfahren schwere Defizite auf, namentlich eine unzureichende Sachverhaltsermittlung. So habe der Beklagte kein eigenes Schallgutachten erstellt, sondern lediglich das durch die Beigeladene eingereichte Schallgutachten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne es hinreichend zu hinterfragen. Die darin getroffene Aussage, dass keine schädlichen Schallimmissionen zu erwarten seien, sei jedoch wertlos, da die Prognose auf den Daten der Beigeladenen beruhe, wobei unklar bleibe, wie diese erhoben worden seien. Unabhängig von der ungeklärten Art und Weise der Datenerhebung halte die vorgelegte Prognose einer Plausibilitätsprüfung nicht stand, weil die berechneten Pegelwerte bei einem weiter vom Umspannwerk entfernten Grundstück (Immissionsort 3: B... ) höher seien als bei einem näher gelegenem (Immissionsort 2: B... ). Das Gutachten sei überdies unvollständig, weil Aussagen über die vom dritten Transformator ausgehenden Immissionen gänzlich unberücksichtigt blieben. Zudem fehle die besondere Betrachtung der 50 Hertz-Oktave, obwohl diese eine Hauptimmission darstelle. Soweit die tieffrequenten Geräusche anhand des durch die DIN 45680 vorgegebenen Verfahrens beurteilt worden seien, dürfe nicht deren aktuelle Fassung aus dem März 1997 heranzogen werden. Vielmehr müsse auf den Entwurf der Neufassung von 2013 abgestellt werden, der ein Beurteilungsverfahren mit verschärften Anforderungen vorgebe. Ferner sei hinsichtlich der elektromagnetischen Immissionen nicht nachvollziehbar, woher der Beklagte seine Erkenntnis nehme, dass die Grenzwerte unterschritten würden, da zu dieser Frage kein Gutachten erstellt worden sei. Darüber hinaus sei das Vorhaben nicht nur wegen gebietsunverträglicher Lärm- und elektromagnetischer Immissionen rücksichtslos, sondern auch wegen zu befürchtender trading down-Effekte, den Lästigkeiten im Zusammenhang mit der dreijährigen Bauzeit, sowie der infolge von überhitzten Transformationen erhöhten Brandgefahr. Die Kläger beantragen, 1. die Bescheide Nr. 2013/1306 und Nr. 2013/1382 des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 4. Dezember 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 8. Juli 2014 aufzuheben sowie 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Widerspruchsbescheide. Ergänzend meint er, die Bauordnung für Berlin 1958/1960 weise hinsichtlich Nebenanlagen eine Gesetzeslücke auf, die über die Anwendung von § 14 BauNVO zu schließen sei. Dass der Beklagte die Schallimmissionsprognose nicht selbst erstellt habe, sondern damit eine sachverständige Messstelle beauftragt habe, entspreche der üblichen Verfahrensweise und sei nicht zu beanstanden. Gleichwohl habe der Beklagte die Ermittlung der der Prognose zugrunde liegenden Primärdaten selbst geprüft; sie seien nachvollziehbar ermittelt. Dass es am Immissionsort 3 trotz größerer Entfernung zur Schallquelle lauter sei als am Immissionsort 2 stelle die Plausibilität des Gutachtens nicht in Frage. Schließlich gebe es neben der räumlichen Entfernung weitere Einflussgrößen auf die Höhe des Immissionswertes. Das Gutachten sei auch nicht unvollständig. Der dritte Transformator sei nicht berücksichtigt worden, weil nur zwei Transformatoren gleichzeitig betrieben würden; der dritte werde lediglich zur Reserve vorgehalten. Entgegen der Ansicht der Kläger seien tieffrequente Geräusche in der Schallprognose gemäß der einschlägigen DIN 45680 hinreichend beachtet worden. Maßgeblich sei die insoweit noch nicht abgelöste Fassung von 1997. Dass die elektromagnetische Strahlung unterhalb der Richtwerte liege, folge bereits aus der Entfernung zwischen der Emissionsquelle und den Nachbargebäuden von etwa 25 m, die relevante Beeinträchtigungen ausschließe. Aus diesem Grund habe es eines weiteren Gutachtens nicht bedurft. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem anderen Verfahren (Beschluss vom 10. August 2015 - OVG 6 N 90.15 -, juris) unlängst entschieden habe, ein Umspannwerk sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht als Nebenanlage zulässig, sei der dort zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar. Denn anders als das Umspannwerk in jenem Fall, das eine größere Dimension aufweise und über oberirdische Hochspannungsleitungen verfüge, sei das hiesige kleiner und aufgrund seiner erdverlegten Leitungen auch als solches nicht ohne weiteres erkennbar. Die Beigeladene beantragt, die Klagen abzuweisen. Auch sie meint, dass der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jüngst entschiedene Fall mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und § 14 BauNVO daher anwendbar sei. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG leite verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art über. Letztere seien ohne Konkretisierung durch die Baunutzungsverordnung indes nicht bestimmt genug, weswegen auch vor Erlass des Bundesbaugesetzes ergangene Bauleitpläne unter Heranziehung der Baunutzungsverordnung auszulegen seien. Bei der deshalb gebotenen Anwendung von § 14 BauNVO sei das Umspannwerk als Nebenanlage nach Absatz 2 einzustufen. Hiernach genüge es, wenn die Anlage untergeordnetes Element eines Versorgungssystems sei, das auch außerhalb des Gebiets liegen könne. Diese Voraussetzungen erfülle das geplante Umspannwerk. Ihm komme nämlich nur eine Umspann- und Verteilfunktion zu. Es sei untergeordnet, da es ohne die vorgeschalteten Transportebenen keinen selbstständigen Nutzungszweck habe. Daran ändere auch die smartgrid-Technologie nichts; sie erlaube nur, den Bedarf genauer zu bedienen. Die Anlage habe aber weiterhin die Funktion einer Umspannstation. Desungeachtet könne die Beigeladene für sich fortwirkenden Bestandsschutz jedenfalls für die Art der baulichen Nutzung in Anspruch nehmen, da auf dem Vorhabengrundstück schon seit 1955 Strom umgespannt werde und das Gebäude erst 2011 abgerissen worden sei. Schließlich stehe auch die Größe des Vorhabens der Einordnung als Nebenanlage nicht entgegen. Denn insoweit einzuhaltende Vorgaben folgten nicht aus dem Nebenanlagenbegriff, sondern aus den planerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die hierauf bezogen erteilte Befreiung sei rechtmäßig, da ihre Voraussetzungen vorlägen, nur geringfügige Überschreitungen zugelassen worden seien, und der Beklagte unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange ermessensfehlerfrei entschieden habe. Ohnehin seien Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen nicht nachbarschützend; der Nachbar habe nur einen Anspruch auf Berücksichtigung der nachbarschützenden Regelungen, nicht auch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Schließlich würden alle maßgeblichen Grenzwerte eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen (zwei Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Leitzordner) sowie die Streitakten OVG 6 N 90.15/VG 5 K 913.11 (zwei Bände), die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.