Beschluss
2 M 68/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügt.
• Zur Begründung einer Beschwerde in einstweiligen-rechtlichen Verfahren gehört die Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und die Darlegung, aus denen Gründen diese zu ändern oder aufzuheben ist.
• Zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; eine bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze genügt nicht.
• Die pauschale Verweisung auf erstinstanzliches Vorbringen ersetzt nicht die im Beschwerdeverfahren erforderliche substantiiert-argumentative Darstellung.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeverwerfung wegen unzureichender Beschwerdebegründung (§146 Abs.4 VwGO) • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügt. • Zur Begründung einer Beschwerde in einstweiligen-rechtlichen Verfahren gehört die Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und die Darlegung, aus denen Gründen diese zu ändern oder aufzuheben ist. • Zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; eine bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze genügt nicht. • Die pauschale Verweisung auf erstinstanzliches Vorbringen ersetzt nicht die im Beschwerdeverfahren erforderliche substantiiert-argumentative Darstellung. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz und beantragt, der Antragsgegner möge ihr Akteneinsicht nach §34 Abs.4 KV M-V gewähren. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung, insbesondere Darlegung und Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin rügte in der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ausschließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch und berief sich darauf, ihren Fraktionsstatus nicht verloren zu haben. Angaben zur besonderen Eilbedürftigkeit des Antrags und zur Begründung des Anordnungsgrundes fehlten in der Beschwerdebegründung. Ein pauschaler Verweis auf erstinstanzliche Schriftsätze wurde vorgetragen, aber nicht näher spezifiziert. Das Verwaltungsgericht hatte zudem angemerkt, es sei zumindest zweifelhaft, ob die Dringlichkeit allein aus dem nahen Ende der Kommunalwahlperiode folge. • Anforderungen der Begründung: §146 Abs.4 Satz3 VwGO verlangt, dass die Beschwerde die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. • Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts: Das Beschwerdegericht prüft nur die dargelegten Gründe; der Beschwerdeführer muss deshalb nicht nur aufzeigen, dass die erstinstanzliche Argumentation fehlerhaft ist, sondern auch darlegen, warum sein Antrag begründet ist. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind sowohl Anordnungsanspruch als auch besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen (§123 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO). • Unzulänglichkeit pauschaler Verweise: Die bloße Generalverweisung auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz ohne Konkretisierung genügt nicht dem Darlegungserfordernis; ein strukturiertes, sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzendes Vorbringen ist erforderlich. • Anwendungsfall: Die Beschwerdebegründung befasste sich nur mit dem angeblichen Fortbestand des Fraktionsstatus (Anordnungsanspruch) und ließ substantielle Darlegungen zur Eilbedürftigkeit bzw. zum Anordnungsgrund vermissen, weshalb die Beschwerde unzulässig ist. • Rechtsfolgen: Nach §146 Abs.4 Satz4 VwGO ist die unzureichend begründete Beschwerde zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und der Streitwert wurde festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.03.2009 wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungserfordernissen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO entspricht. Die Antragstellerin hat in der Beschwerde nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weshalb neben dem behaupteten Anordnungsanspruch auch der erforderliche Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein sollen. Eine pauschale Verweisung auf erstinstanzliche Schriftsätze ersetzt nicht die erforderliche, strukturierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.