Beschluss
15 B 75/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0829.15B75.25.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. August 2025 in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich geänderten Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. August 2025 gegen die Inobhutnahme vom 5. August 2025 wiederherzustellen, 2. die Vollziehung der Inobhutnahme vom 5. August 2025 aufzuheben, sind unzulässig geworden. Der Antragstellerin fehlt das für ihre Anträge als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses setzt voraus, dass ein Antragsteller durch die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seine Rechtsstellung verbessern kann und der Rechtsschutz für ihn nicht nutzlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 9 VR 4.07 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 12 CS 24.1408 –, juris Rn. 5). Hiervon ausgehend ist der Antrag zu 1. nicht (mehr) geeignet, die Rechtsstellung der Antragstellerin zu verbessern, weil sich die Inobhutnahme des minderjährigen Kindes XXX vom 5. August 2025 erledigt hat, nachdem das Amtsgericht Kiel – Familiengericht – mit Beschluss vom 15. August 2025 – 55 F 119/25 – der Antragstellerin vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht, Anträge auf Hilfen zur Erziehung zu stellen, für ihr Kind entzogen und insoweit eine Ergänzungspflegschaft angeordnet hat. Hierdurch geht von der Inobhutnahme keine Regelungswirkung mehr aus, weil die Regelungsbefugnis infolge des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII auf das Familiengericht übergegangen ist, das hier mit dem Beschluss vom 15. August 2025 seine Eingriffskompetenz ausgeübt hat. Denn bei einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Maßnahme der Gefahrenabwehr, die nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommt, in denen eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 26. April 2018 – 1 LZ 238/17 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2017 – OVG 6 S 8.17 –, juris Rn. 7). Daher ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG zunächst die elterliche Sorgeverantwortung und dann (in dieser Reihenfolge) ggf. die sorgerechtliche Eingriffskompetenz des Familiengerichts vorrangig (vgl. Trenczek/ Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 42 Rn. 20). Damit sieht § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII die Entscheidung des Familiengerichts als vorrangig gegenüber einem Tätigwerden des Jugendamtes an. Der hierin angelegte Vorrang familiengerichtlicher Entscheidungen vor einer Inobhutnahme durch Verwaltungsakt steht weder zur Disposition des Jugendamtes noch des Familiengerichts (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschluss vom 20. Februar 2025 – 15 B 11/25 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. September 2024 – 15 B 74/24 –, juris Rn. 3. und Beschluss vom 6. März 2023 – 15 B 8/23 –, juris Rn. 12; s. auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 12 A 1403/18 –, juris Rn. 40; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. September 2023 – 3 LB 7/23 –, juris Rn. 69). Der Antrag zu 2. ist in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig, weil er nicht geeignet ist, die Rechtsstellung der Antragstellerin zu verbessern. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO setzt die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraus, weil es sich dabei lediglich um ein unselbstständiges Annexverfahren handelt, das nicht isoliert stattfinden kann, sondern im unmittelbaren Zusammenhang zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO steht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2021 – 12 S 3125/21 –, juris Rn. 45). Hieran fehlt es, weil der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag zu 1. unzulässig ist. Die Antragstellerin hat auf den Hinweis vom 20. August 2025 nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.