Beschluss
3 LB 7/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0925.3LB7.23.00
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Leitsätze
1. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 20 Abs. 1 und 2 SGB X (juris: SGB 10), wenn das Jugendamt durch außenstehende Einrichtungen vom Hörensagen zugetragene Angaben von Hinweispersonen ohne eigene Prüfung als Tatsachengrundlage zur Rechtfertigung einer Inobhutnahme übernimmt.(Rn.48)
2. Der Sachverhalt ist umso gründlicher aufzuklären, je bedeutsamer die Rechtsfolgen für die Beteiligten sind. Eine Absenkung des Maßstabs an eine ordnungsgemäße Amtsermittlung in Abhängigkeit davon, wer im jeweils zuständigen Verwaltungsbereich (hier der Sozialverwaltung) tätig ist, kommt nicht in Betracht, da der Untersuchungsgrundsatz Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist.(Rn.54)
3. Der in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII (juris: SGB 8) angelegte Vorrang familiengerichtlicher Entscheidungen vor einer Inobhutnahme durch Verwaltungsakt steht weder zur Disposition des Jugendamtes noch des Familiengerichts, das das Jugendamt insbesondere nicht erst recht nicht regelhaft auf die Möglichkeit der Inobhutnahme statt einer eigenen Eilentscheidung verweisen darf.(Rn.69)
4. Jeder Verwaltungsträger hat in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass das Verwaltungshandeln Prinzipien wie das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auch der Gewaltenteilung wahrt.(Rn.70)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom
28. November 2018 geändert:
Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme von M. und D. A., zweier Kinder der Kläger, durch die Beklagte am
19. Mai 2017 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die
Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 20 Abs. 1 und 2 SGB X (juris: SGB 10), wenn das Jugendamt durch außenstehende Einrichtungen vom Hörensagen zugetragene Angaben von Hinweispersonen ohne eigene Prüfung als Tatsachengrundlage zur Rechtfertigung einer Inobhutnahme übernimmt.(Rn.48) 2. Der Sachverhalt ist umso gründlicher aufzuklären, je bedeutsamer die Rechtsfolgen für die Beteiligten sind. Eine Absenkung des Maßstabs an eine ordnungsgemäße Amtsermittlung in Abhängigkeit davon, wer im jeweils zuständigen Verwaltungsbereich (hier der Sozialverwaltung) tätig ist, kommt nicht in Betracht, da der Untersuchungsgrundsatz Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist.(Rn.54) 3. Der in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII (juris: SGB 8) angelegte Vorrang familiengerichtlicher Entscheidungen vor einer Inobhutnahme durch Verwaltungsakt steht weder zur Disposition des Jugendamtes noch des Familiengerichts, das das Jugendamt insbesondere nicht erst recht nicht regelhaft auf die Möglichkeit der Inobhutnahme statt einer eigenen Eilentscheidung verweisen darf.(Rn.69) 4. Jeder Verwaltungsträger hat in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass das Verwaltungshandeln Prinzipien wie das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auch der Gewaltenteilung wahrt.(Rn.70) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 28. November 2018 geändert: Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme von M. und D. A., zweier Kinder der Kläger, durch die Beklagte am 19. Mai 2017 rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger zu Unrecht abgewiesen. Diese ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.), sodass das Urteil zu ändern und die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme festzustellen war. I. Die Klage ist zulässig. Das Rechtsmittelgericht hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, einschließlich derjenigen der Vorinstanz (also die Zulässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage), in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen, wobei diese auch zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier: zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Rechtszuges) noch gegeben sein müssen (vgl. nur Urt. d. Senats v. 09.11.2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Das ist der Fall. Die Klage ist, da sich die Inobhutnahme (ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X, vgl. nur Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.09.2023, § 42 SGB VIII Rn. 22) der betroffenen Kinder der Kläger bereits vor Klageerhebung durch die Rückkehr der Kinder in den elterlichen Haushalt erledigt hat, in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Die Kläger sind zudem im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, der auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend zur Anwendung kommt (vgl. nur Decker, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2023, § 113 Rn. 94 m. w. N.), klagebefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Kläger als Eltern der in Obhut genommenen Kinder in eigenen Rechten verletzt sind, auch wenn Adressat bzw. Adressatin einer Inobhutnahme der oder die betroffene Minderjährige ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 33; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.09.2023, § 42 SGB VIII Rn. 22). Die Kläger sind durch eine rechtswidrige Inobhutnahme nämlich möglicherweise in ihrem verfassungsrechtlich in Art.6Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Elternrecht verletzt, das es umfasst, Pflege und Erziehung des Kindes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, und dem als Grundrecht eine Abwehrdimension gegen staatliche Eingriffe zukommt (vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Die Kläger verfügen schließlich auch über ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Dieses folgt zum einen (sofern man dies nicht als Unterfall der Grundrechtsbeeinträchtigung versteht, vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: März 2023, § 113 VwGO Rn. 137) aus einem Rehabilitationsinteresse der Kläger und zum anderen daraus, dass sich Inobhutnahmen, die einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, typischerweise innerhalb eines Zeitraums erledigen, in dem die durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG geforderte gerichtliche Überprüfung der Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren nicht erfolgen kann. Ein Rehabilitationsinteresse besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzung liegt vor. Die Kläger haben sich erstinstanzlich darauf berufen, dass sie sich durch die Inobhutnahme der Gefahr einer sozialen Ächtung ausgesetzt sehen (vgl. Gerichtsakte, Bl. 7). Dies erscheint angesichts der von einem nicht unerheblichen Polizeieinsatz an der Wohnanschrift der Kläger begleiteten Inobhutnahme (vgl. Beiakte A, Bl. 106) durchaus plausibel. Auch im weiteren Verfahren haben sich die Kläger auf die bis heute andauernden Belastungen durch die seinerzeitigen Ereignisse berufen (vgl. z. B. Gerichtsakte, Bl. 214). Die Schule wurde über das Tätigwerden des Jugendamtes informiert (vgl. Beiakte A, Bl. 89). Eine gerichtliche Feststellung, dass das behördliche Einschreiten rechtswidrig war, wäre mithin geeignet, das Ansehen der Kläger, denen eine Gefährdung des Wohls ihrer eigenen Kinder unterstellt wurde, wiederherzustellen. Jedenfalls folgt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger aus der Schwere des Grundrechtseingriffs und dessen typischerweise eintretender Erledigung vor der gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses erfordern, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 20 m. w. N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 90). Dies trifft auch auf jugendamtliche Inobhutnahmen von Kindern zu, da hier ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht zu gewärtigen ist, indem mit der Inobhutnahme das Kind (vorübergehend) vollständig der tatsächlichen Einflussnahme und der erzieherischen Gestaltungmöglichkeiten der Sorgeberechtigten entzogen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 79 f. m. w. N.). Kein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Rechtswidrigkeitsfeststellung folgt aus der von den Klägern in der Klageschrift (vgl. Gerichtsakte, Bl. 7) ohne nähere Substantiierung aufgestellten Behauptung, einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte anstrengen zu wollen. Die vorliegende Konstellation der Erledigung des für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungsaktes vor Erhebung der Klage zum Verwaltungsgericht begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da sogleich das Zivilgericht hätte angerufen werden können (vgl. dazu nur Schübel/Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 118 m. w. N.). II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die am 19. Mai 2017 von der Beklagten durchgeführte Inobhutnahme der beiden seinerzeit minderjährigen Kinder der Kläger, M. und D., war rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Inobhutnahme war unter Bewertung der Umstände, wie sie sich im Vorfeld (ex ante) darstellten, nicht im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erforderlich (dazu 1.). Auch vermochte die Beklagte ihr Tätigwerden nicht darauf zu stützen, dass im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte (dazu 2.). Angesichts dessen kommt es auf etwaige formelle Gesichtspunkte wie das geltend gemachte Fehlen der Kontaktmöglichkeit zu einer Vertrauensperson im Sinne von § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, hinsichtlich dessen ohnehin zweifelhaft ist, ob die Kläger insoweit in eigenem Namen eine Rechtswidrigkeitsfeststellung beanspruchen können, sowie auf das mögliche Fehlen einer schriftlichen Bestätigung der Inobhutnahme (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X), das, sofern die Bestätigung überhaupt verlangt worden sein sollte, gemäß § 42 Satz 1 SGB X ohne Auswirkungen bleiben dürfte, nicht an. 1. Eine dringende Gefahr für das Kindeswohl der in Obhut genommenen Kinder der Kläger war auch bei einer Ex-ante-Betrachtung nicht anzunehmen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII genannte Dringlichkeit zu einer Steigerung der Anforderungen gegenüber der gängigen – in Anlehnung an das Polizeirecht formulierten – Definition der Gefahr für das Kindeswohl führt oder nicht. Überwiegend wird vertreten, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen Ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich sein muss, teils soll die Eingriffsbefugnis jedoch vor dem Hintergrund des Elternrechts auf absolute Ausnahmefälle beschränkt sein (dafür etwa Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 25; Schmidt, in: BeckOGK Sozialrecht, Stand: 15.05.2023, § 42 SGB VIII Rn. 25 ff.; nicht so die wohl h. M., vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2017 - 12 B 1553/17 -, juris Rn. 15 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 27.05.2010 - 1 D 38/10 -, juris Rn. 4; Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werkstand: 3. EL 2023, § 42 Rn. 15; Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 87). Das Vorliegen einer dringenden Gefahr hätte die Beklagte auch nach der weniger strengen Definition nicht feststellen dürfen. Die tatsächlichen Umstände, mit denen die Beklagte ihr Einschreiten begründet, waren teilweise unzulänglich ermittelt (dazu a.) und im Übrigen für die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht ausreichend (dazu b.). a. Für die Annahme einer dringenden Gefahr § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bedarf es stets einer hinreichend konkreten Tatsachengrundlage, aus der – im Sinne der obigen Gefahrendefinition – ablesbar ist, dass entweder bereits ein Schaden beim Kind eingetreten oder aber bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH München Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 12; Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 89; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.09.2023, § 42 SGB VIII Rn. 4). Ein schlichter Verdacht reicht ebenso wenig aus wie eine abstrakte oder bloß mögliche Gefahr. Daran gemessen hätte die Beklagte die Information darüber, dass F. A. gegenüber organisatorisch außerhalb der Beklagten liegenden Stellen Gewaltvorwürfe gegen ihre Eltern erhoben bzw. wiederholt hat, nicht ohne weiteres zur Grundlage ihrer geänderten Gefährdungseinschätzung machen dürfen, die letztlich zu der Inobhutnahme geführt hat. Die von der Beklagten insoweit gewählte Vorgehensweise stellt sich als Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz dar. Gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände, auch die für die Beteiligten günstigen, zu berücksichtigen hat. Auch in der Vorschrift des § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos durch das Jugendamt ist nicht nur ein Informationsbeschaffungsrecht, sondern zugleich eine Informationsbeschaffungspflicht angelegt (vgl. Bringewat, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 8a Rn. 50 m. w. N.). Dem Jugendamt stehen dabei grundsätzlich die in § 21 SGB X genannten Mittel zur Verfügung (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.09.2023, § 8a SGB VIII Rn. 11). Aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Untersuchungspflicht der Behörde insbesondere auf für die Verwaltungsentscheidung erhebliche Tatsachen bezogen, die bestritten werden oder hinsichtlich derer sich sonstige Zweifel aufdrängen (vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 15.11.2023, § 20 Rn. 13). Das Jugendamt hat demnach vor einer Inobhutnahme im Rahmen des Möglichen zu prüfen, ob die Hinweise, die auf eine Gefahr für das Kindeswohl schließen lassen, zutreffend sind. So dürfen beispielsweise Behauptungen, dass die Eltern ihre Kinder schlagen, nicht völlig ungeprüft übernommen werden. Dass solche Anschuldigungen aus taktischen oder anderen Gründen erhoben werden, obwohl sie falsch sind, ist in Betracht zu ziehen (vgl. zum Vorstehenden Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 89 m. w. N.). Nach dieser Maßgabe hätten sich der Beklagten Zweifel an der – von ihr aufgrund der erhaltenen Informationen über die Angaben F. A.s als zutreffend unterstellten – Tatsache aufdrängen müssen, dass den Kindern im Haushalt der Kläger Gewalt angetan wird. Diese Zweifel hätte sie zum Anlass eigener Ermittlungen in Bezug auf die Hinweisgeberin F. A. nehmen müssen, die jedoch unterblieben sind. Eine belastbare Tatsachengrundlage stellen die erwähnten Informationen über die Angaben F. A.s nach dem – hinsichtlich erster Gewaltvorwürfe im Übrigen ergebnislos gebliebenen – Hausbesuch durch die Beklagte am 17. Mai 2017 nicht dar. Bei ihnen handelt es sich nämlich lediglich um Wiedergaben vom Hörensagen in Form kurzer telefonischer oder schriftlicher Auskünfte Dritter (vgl. Beiakte A, Bl. 41-45) und nicht etwa um das polizeiliche Protokoll einer Aussage oder die Videodatei einer Vernehmung, die eine eigene Anhörung der Auskunftsperson möglicherweise entbehrlich machen könnte. Die verschiedentlich wiedergegebenen Angaben F. A.s sind zudem unstimmig, indem sie im Hinblick auf den Detaillierungsgrad der Beschreibung der Gewaltvorwürfe und die zeitliche Einordnung der Schläge auseinanderfallen. Der ermittelnde Polizeibeamte teilte der Beklagten dem entsprechenden Telefonvermerk zufolge lediglich mit, F. A. habe ihm gegenüber „die Situation zu Hause sehr massiv“ geschildert (vgl. Beiakte A, Bl. 41). Die Mitteilung aus der Schutzeinrichtung, in die F. A. gebracht worden war, enthielt demgegenüber zahlreiche neu hinzu getretene Details, die F. A. beschrieben haben soll (Schläge und andere Gewaltausübung auch mit Gegenständen, zeitlich seit dem Kindesalter). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Mitarbeiterinnen der Schutzeinrichtung ihrer beruflichen Stellung nach in erster Linie dazu angehalten sein dürften, Hilfe (auch durch Zuhören) anzubieten, und im Gegensatz zur Polizei nicht den Wahrheitsgehalt von Angaben vermeintlich Geschädigter zu ermitteln. Die Wiedergabe von in einer derart geschützten Umgebung gemachten Angaben hat demnach nicht den gleichen „Beweiswert“ wie förmliche Angaben gegenüber Vertretern von Strafverfolgungsbehörden. Sich insoweit allein auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person F. A.s und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben durch Dritte (insbesondere außerhalb von Ermittlungsbehörden) zu verlassen, ist auch nicht vor dem Hintergrund vertretbar, dass die „Massivität der Aussagen“ es nicht zugelassen habe, zunächst die Klärung ihrer „Qualität“ abzuwarten (vgl. Beiakte A, Bl. 61). Gerade wenn es sich um Vorwürfe lediglich einer einzelnen Person handelt, können solche Angaben, so weitreichend sie auch sein mögen und ungeachtet der Häufigkeit ihrer Wiederholung, keine geeignete Tatsachengrundlage für ein Einschreiten (mehr) sein, wenn sich die fehlende Glaubwürdigkeit der sie äußernden Person herausstellt. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte über Anhaltspunkte verfügte, dass bei der Hinweisgeberin F. A. möglicherweise eine – wie auch immer im Einzelnen ausgeprägte – mentale Beeinträchtigung vorlag. Als der Kläger zu 1. im Rahmen des Hausbesuchs am 17. Mai 2017 darauf angesprochen wurde, dass Grund für den Besuch eine beobachtete Verhaltensveränderung und Sorge um seine Tochter F. sei, wies er auf eine bei ihr diagnostizierte „Hirnminderung“ hin (vgl. Beiakte, Bl. 28). Dies hätte die Beklagte zusätzlich veranlassen müssen, sich ein eigenes Bild von der Person F. A.s und den in Bezug auf sie bestehenden Hintergründen zu machen, anstatt die – vom Hörensagen zugetragenen – Angaben ungeprüft in tatsächlicher Hinsicht der Gefährdungseinschätzung zugrunde zu legen. Auch der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt des „Opferschutzes“, der sie dazu bewogen haben will, die Hinweisgeberin F. A. nicht einer weiteren belastenden Befragung zu unterziehen, verkennt zum einen, dass dies angesichts der Unzulänglichkeit des zusammengetragenen Tatsachenmaterials keine geeignete Vorgehensweise sein konnte, und dass ein jugendamtliches Tätigwerden, gerade wenn es sich aufgrund unzutreffender Vorwürfe Dritter als anlasslos herausstellt, auch mit teilweise erheblichen Belastungen für die betroffenen Kinder einhergeht. Dies zeigt auch der hiesige Fall. Diese Sichtweise überspannt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die im Bereich der Sozialverwaltung an die einzelnen Amtswalterinnen und Amtswalter zu stellenden Anforderungen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass in Jugendämtern überwiegend Personen mit sozialpädagogischem Hintergrund und nicht Absolventen einer „klassischen“ Verwaltungsausbildung tätig sind und dass diese Personen unter hoher Arbeitsbelastung gehalten sind, schnelle und trotzdem möglichst „richtige“ Entscheidungen zur Abwendung von Gefährdungslagen für besonders vulnerable Mitglieder der Gesellschaft zu treffen. Der Untersuchungsgrundsatz ist jedoch Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, indem dem Recht nur auf der Basis einer einwandfreien Sachverhaltsaufklärung Geltung verschafft werden kann und darf (vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 15.11.2023, § 20 Rn. 8). Angesicht dessen kommt eine Absenkung des Maßstabs an eine ordnungsgemäße Amtsermittlung in Abhängigkeit davon, wer im jeweils zuständigen Verwaltungsbereich tätig ist, unter keinen Umständen in Betracht. Auch wenn § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz ein Entschließungs- und Auswahlermessen der Behörde vorsieht, indem ihr die Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen obliegt, ist dieses Ermessen nicht frei von Direktiven. Es dürfte insbesondere Konsens darüber herrschen, dass der Sachverhalt umso gründlicher aufzuklären ist, je bedeutsamer die Rechtsfolgen für den Beteiligten sind (vgl. Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.06.2023, § 20 SGB X Rn. 16). Eine jugendamtliche Inobhutnahme ist ein Fall der Eingriffsverwaltung im Sozialbereich, der schwerwiegende Folgen sowohl für die betroffenen Eltern als auch für die in Obhut genommenen Kinder mit sich bringt. Vor diesem Hintergrund ist insoweit von der Notwendigkeit einer umfangreichen Sachverhaltsaufklärung auszugehen, die vorliegend nicht geleistet wurde. Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass die Beurteilung der Frage, ob es als Tatsachengrundlage für einen Grundrechtseingriff ausreicht, ohne eigene Prüfung vom Hörensagen zugetragene Angaben einer Hinweisperson zu übernehmen, keine besonderen Rechtskenntnisse voraussetzen dürfte. Diese Vernachlässigung der Amtsermittlungspflicht – die Zugrundelegung einer nicht belastbaren Tatsachengrundlage – durch die Beklagte wirkt sich auch auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht kann für sich genommen zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führen, wenn anderenfalls im Sinne von § 42 Satz 1 SGB X eine abweichende Verwaltungsentscheidung in Betracht gekommen wäre (vgl. Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 20 Rn. 20). So liegt der Fall auch hier. Die Kenntnisnahme von den neuerlich gegenüber Dritten getätigten Angaben F. A.s war erkennbar ausschlaggebend für die Änderung der Gefährdungseinschätzung und damit für die Entscheidung zur Inobhutnahme. Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte – wenn sich die angebrachten Zweifel an F. A.s Anschuldigungen nicht hätten ausräumen lassen – die über jene Angaben hinaus gewonnenen Erkenntnisse (insbesondere aus der Schule der Kinder) hätte ausreichen lassen, um die (zuvor noch verneinte) dringende Gefahr für das Kindeswohl von M. und D. anzunehmen. Diese Erkenntnisse hätten die Änderung der Gefährdungsbeurteilung nach nicht selbstständig zu tragen vermocht. b. Die im Rahmen zureichender eigener Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse der Beklagten waren nämlich für sich genommen nicht ausreichend, eine Inobhutnahme auf Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht zu rechtfertigen. Dies betrifft zunächst die seitens der Beklagten bis einschließlich zum 17. Mai 2017 erhobenen Tatsachen. Die Beklagte war im Rahmen der Auswertung des Hausbesuchs an diesem Tag noch zu der Einschätzung gelangt, dass bezüglich der gemeldeten Gewalt „erstmal keine Anhaltspunkte“ festzustellen seien (vgl. Beiakte A, Bl. 30). Dies erscheint aus Sicht des Senats nach Aktenlage als nachvollziehbar begründet. Die im Rahmen des Hausbesuchs statt einer Erhärtung des Gewaltvorwurfs unzweifelhaft zutage getretenen Umstände, die auf eine Vernachlässigung der Kinder hindeuteten (Hygieneprobleme der Kinder, Zustand des Hauses und insbesondere der Kinderzimmer), hat die Beklagte zwar als Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 8a SGB VIII gewertet, ohne jedoch im Rahmen der danach vorgesehenen Einschätzung des Gefährdungsrisikos zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese Missstände für sich genommen unmittelbar einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Kläger rechtfertigen würden. Auch dies erscheint aus Sicht des Senats vertretbar. Hilfen im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII wurden daher zunächst ebenso wenig veranlasst wie ein Tätigwerden des Familiengerichts im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Neue Erkenntnisse zu diesem Gesichtspunkt ergaben sich nach dem Hausbesuch zunächst nicht. Gerade vor dem Hintergrund der zunächst so erfolgten Bewertung des Sachverhalts durch die Beklagte ist nicht nachvollziehbar, wie die hinzugekommenen Erkenntnisse die Änderung der Gefährdungseinschätzung ex ante dahingehend tragen sollten, dass nunmehr allein eine Inobhutnahme zur Sicherstellung des Kindeswohls in Betracht kam. Die von der Beklagten im Gespräch mit der Schule, die M. und D. seinerzeit besuchten, erhobenen Tatsachen waren für sich genommen weder geeignet, den Verdacht auf körperliche häusliche Gewalt maßgeblich zu erhärten, noch trat etwas Belastbares im Hinblick auf den Vernachlässigungsaspekt neu zutage. Die zusätzlich durch das Telefongespräch mit der Schule der Kinder ermittelten Gesichtspunkte unterfielen für sich genommen – anders als belastbare Hinweise z. B. auf körperliche Gewalt oder Vernachlässigung – bereits nicht den gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die den Schutzauftrag des Jugendamtes auslösen. Indikatoren beim Kind oder Jugendlichen, die eine Kindeswohlgefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen, sind beispielsweise nicht plausibel erklärbare sichtbare Verletzungen, körperliche oder seelische Krankheitssymptome (Einnässen, Ängste, Zwänge, etc.), unzureichende Flüssigkeits- und/oder Nahrungszufuhr, fehlende, aber notwendige ärztliche Vorsorge und Behandlung (vgl. Kößler, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 01.08.2022, § 8a Rn. 24, unter Hinweis auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Umsetzung des § 8a SGB VIII vom 27.09.2006). Derartige Indikatoren lagen nicht vor. Soweit die Beklagte die von den Lehrkräften der beiden Kinder beschriebene Verschlossenheit und die mangelnde Bereitschaft, etwas von zu Hause zu erzählen, als Bestätigung für die durch F. A. erhobenen Gewaltvorwürfe angesehen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Bewertung und Annahme eines Zusammenhangs erscheint einseitig und lässt die zahlreichen anderen Ursachen für ein zurückhaltend-verschlossenes oder gar passiv-aggressives Auftreten von Kindern und Jugendlichen, die nicht zwingend mit einer Kindeswohlgefährdung einhergehen, außer Betracht. Auch der von der Beklagten insbesondere herangezogene Umstand, dass M. bei der Mathematikprüfung für den Mittleren Schulabschluss gefehlt habe, stellt – auch in der Zusammenschau ex ante – keinen gewichtigen Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung dar. Die Beklagte hat selbst in dem Vermerk über das Telefonat mit M.s Lehrer festgehalten, dass M. – wenn auch ohne Angabe eines Grundes und seinerzeit noch ohne Attest – „entschuldigt“ worden sei (vgl. Beiakte A, Bl. 49). M. habe dem Inhalt des Telefonvermerks zufolge aufgrund einer rheumatischen Erkrankung, zu der bisher kaum ärztliche Atteste eingereicht worden seien, immer wieder mal gefehlt. Hierbei handelt es sich indes noch nicht um ein fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen (im Sinne der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Umsetzung des § 8a SGB VIII vom 27.09.2006, https://www.bke.de/sites/default/files/migrated/dokumentationen/ 04-06-empfehlung-des-deutschen-vereins-zur-umsetzung-des-sgb-viii.pdf, S. 6), das einen gewichtigen Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann. Dem Vermerk lässt sich bereits nicht entnehmen, dass M. überhaupt unentschuldigt gefehlt hat. Ein ärztliches Attest hätte für den Tag der Prüfung im Nachgang zur Abmeldung noch nachgereicht werden können, wie es letztlich – wie sich einer E-Mail der Schule an eine Jugendamtsmitarbeiterin der Beklagten vom Mittag des 19. Mai 2017 entnehmen lässt (vgl. Beiakte A, Bl. 88) – auch geschehen ist. Die Erkenntnisse der Beklagten aus der Schule der in Obhut genommenen Kinder hätten im Übrigen zusätzlich Anlass geben können, den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe F. A.s in Zweifel zu ziehen. So führten die Gespräche mit den Lehrern der Kinder ausweislich der Telefonvermerke weder zu Hinweisen auf sichtbare äußere Verletzungen der Kinder noch ergaben sich zumindest für D. auffällige Fehlzeiten. Den von F. A. geäußerten Vorwürfen nach sollen sie und ihre Geschwister jedoch nicht nur von den Eltern mit Gegenständen (wie Stühlen oder Streben des Kinderbettes) geschlagen, sondern auch mit Tassen, Töpfen und Ähnlichem beworfen worden sein. Dass es dabei niemals auch zu für andere sichtbaren Verletzungen oder zu daraus folgender Abwesenheit vom Schulunterricht gekommen sein soll, erscheint kaum plausibel. Für den Umstand, dass D. stets langärmelige Kleidung trug, ist mit dem anfangs von M.s Lehrer geäußerten Hinweis, dass die Familie sehr religiös sei, ex ante eine schlüssige Erklärung vorhanden gewesen, sodass insoweit ebenfalls nicht allein der Schluss nahelag, mit dieser Art von Kleidung hätten durch häusliche Gewalt entstandene Verletzungen verdeckt werden sollen. Auch der von den Lehrern so wahrgenommene Wunsch der Familie, dass die Kinder außerhalb der Schule keine sozialen Kontakte haben sollen, wäre mit einer religiösen Motivation hierfür erklärlich. Die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse gehören indes grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes und es unterfällt demzufolge nicht dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.01.2010 - 1 BvR 374/09 -, juris Rn. 46; VGH München, Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Kößler, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 01.08.2022, § 8a Rn. 25). Vielmehr folgt generell aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), dass der Staat oder das Jugendamt die eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf. Eine Kindeswohlgefährdung kann daher nicht damit begründet werden, dass die Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris Rn. 29; Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 88). 2. Der auf § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII gestützten Inobhutnahme fehlte es außerdem an dem Tatbestandsmerkmal, dass eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte. Eine familiengerichtliche Entscheidung war grundsätzlich erforderlich, weil die Kläger als Personensorgeberechtigte für M. und D. nicht im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VIII der Inobhutnahme durch das Jugendamt der Beklagten zugestimmt (bzw. keinen Widerspruch geäußert) haben. Dabei kann dahinstehen, ob jedenfalls in der (stillschweigenden) Duldung einer Inobhutnahme ein fehlendes Widersprechen zu erkennen sein soll (dafür etwa Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 31; dagegen etwa VGH München, Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 13; Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 12), da das Einverständnis bei gemeinsamer Personensorgeberechtigung von beiden Elternteilen zu erklären ist (vgl. Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 42 SGB VIII Rn. 8 m. w. N.) und der Kläger zu 1. bei der Inobhutnahme seiner Kinder durch die Beklagte nicht zugegen war. Dass die Beklagte danach nicht zumindest den Versuch unternommen hat, vor der Inobhutnahme die erforderliche familiengerichtliche (Eil-)Entscheidung (vgl. § 157 Abs. 3 FamFG) einzuholen, führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Das Jugendamt hat grundsätzlich vor einer Inobhutnahme zu versuchen, eine Entscheidung des Familiengerichts zu erwirken (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 134 f. m. w. N.). Vorliegend kann dahinstehen, ob von einem solchen Versuch nur Abstand genommen werden kann, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte (dafür z. B. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6, Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 108), oder ob auch in Gefährdungslagen, in denen innerhalb weniger Stunden ein Handeln des Jugendamts gefordert ist, von diesem Grundsatz abgewichen werden kann (dafür etwa Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 34; offen gelassen von OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 140 ff.). Die Beklagte hat nämlich unstreitig weder versucht, vor der Inobhutnahme eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen, noch ist ersichtlich, dass eine solche nicht noch rechtzeitig zur Abwendung einer – unterstellten – Kindeswohlgefährdung hätte getroffen werden können. Diese streitbezogene Vorgehensweise steht bereits nicht – wie behauptet – in Einklang mit der Dienstanweisung 41/03 der Beklagten, die in Nr. 10.7. regelt, dass in Fällen des Gefährdungsbereichs, wie er hier von der Beklagten letztlich angenommen wurde, das Familiengericht „unverzüglich“ einzuschalten sei (vgl. Gerichtsakte, Bl. 43). Zur Rechtfertigung einer fehlenden Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf ihre seinerzeit offenbar geübte Verwaltungspraxis berufen, wonach das Familiengericht regelmäßig erst im Nachgang zu einer Inobhutnahme eingeschaltet wurde. Generell auf diese Weise vorzugehen, steht in Widerspruch zu § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII, der die Entscheidung des Familiengerichts als vorrangig gegenüber einem Tätigwerden des Jugendamtes ansieht (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.09.2023, § 42 SGB VIII Rn. 6). Daran ändert es auch nichts, dass diese Vorgehensweise zwischen der zuständigen Familienrichterin am Amtsgericht A-Stadt und dem früheren Leiter des Jugendamtes der Beklagten abgestimmt gewesen sein soll. Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erfordert jeder Verwaltungseingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen nicht nur eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, sondern auch ein mit den Gesetzen übereinstimmendes Vorgehen (vgl. nur Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 15). Der in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII angelegte Vorrang familiengerichtlicher Entscheidungen vor einer Inobhutnahme durch Verwaltungsakt steht weder zur Disposition des Jugendamtes noch des Familiengerichts, das das Jugendamt insbesondere nicht – erst recht nicht regelhaft – auf die Möglichkeit der Inobhutnahme statt einer eigenen Eilentscheidung verweisen darf (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.09.2018 - 12 E 210/18 -, juris Rn. 7; Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 15). In Anbetracht dessen kann die Beklagte auch nicht mit dem Argument gehört werden, man habe sich darauf verlassen, dass jene vom örtlichen Familiengericht praktizierte und kommunizierte Vorgehensweise rechtskonform (oder zumindest nicht zu ändern) sei, und vor diesem Hintergrund davon Abstand genommen, sich in jedem Fall (vergeblich) um eine familiengerichtliche Entscheidung zu bemühen. Jeder Verwaltungsträger hat in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass das Verwaltungshandeln Prinzipien wie das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auch der Gewaltenteilung wahrt. Die Beklagte wäre vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII angehalten gewesen, trotz der ablehnenden Haltung des Familiengerichts jedenfalls zu versuchen, gleichwohl eine Entscheidung zu erhalten, also zumindest Kontakt aufzunehmen und entsprechende Bemühungen um eine Entscheidung sowie etwaige Rückäußerungen des Gerichts aktenkundig zu machen. Bloße Vermutungen, dass das Gericht gerade nicht erreichbar sei oder eine Entscheidung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit (oder überhaupt) nicht treffen werde, genügen aber – selbst wenn sie sich, anders als hier, den Verwaltungsvorgängen entnehmen lassen – grundsätzlich nicht (vgl. Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 108). Auch diese Vorgaben überspannen nicht, wie die Beklagte meint, die Anforderungen an die Beschäftigten in den Jugendämtern. Von in der öffentlichen Verwaltung tätigen Personen mit sozialpädagogischem Ausbildungshintergrund kann eine gewisse Sensibilität dafür erwartet werden, dass Maßnahmen mit Eingriffscharakter nicht rechtmäßig durchgeführt werden können, wenn die im Gesetz für diese eindeutig vorgesehenen Anforderungen nicht gegeben sind. Gleiches gilt hinsichtlich des Prinzips einer ordnungsgemäßen Aktenführung. In Zweifelsfällen und insbesondere, wenn die Entscheidungspraxis einer anderen Staatsgewalt problematisch erscheint, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter im Übrigen nicht auf sich gestellt, sondern können sich auf dem Dienstweg zunächst an ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten, an das Justiziariat ihrer Behörde, die Verwaltungsspitze oder auch an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden. Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit dem Argument durchdringen, dass sich die Notwendigkeit einer Inobhutnahme der betroffenen Kinder der Kläger erst vor Ort, gleichsam aus der Situation heraus, ergeben habe. Dies entspricht nicht dem Akteninhalt. Ausweislich der vorangegangenen Vermerke der Beklagten war die Inobhutnahme von vornherein vorgesehen und durch Anmeldung der Kinder in einer Einrichtung und Kontaktaufnahme mit der Polizei sowie einem ambulanten Familienhelfer vorbereitet worden (vgl. Beiakte A, Bl. 61 f. bzw. Bl. 73 f.: „akute Kindeswohlgefährdung mit dringendem Handlungsbedarf und sofortiger Inobhutnahme“ sowie Beiakte A, Bl. 75: „Nach erfolgter Gefährdungseinschätzung wird die Inobhutnahme vorbereitet.“). In Anbetracht dessen erscheint es auch nicht naheliegend, dass eine besondere Dringlichkeit der Inobhutnahme die vorherige Einschaltung des Familiengerichts nicht zugelassen hat. In dem (offenbar mehrstündigen) Zeitraum zwischen der Änderung der Gefährdungseinschätzung und der ab 15.00 Uhr durchgeführten Inobhutnahme hätte – ohne dass die angenommene Gefährdungssituation nicht länger hinnehmbar gewesen wäre – ohne Weiteres eine Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht erfolgen können, um zumindest das weitere Vorgehen zu erörtern. Die in den erwähnten Vermerken dokumentierte Vorbereitung der Inobhutnahme dürfte am Freitag, dem 19. Mai 2017, in den Mittagsstunden stattgefunden haben, während die von der Beklagten für die Änderung der Gefährdungseinschätzung als maßgeblich erachteten Informationen schon am späten Vormittag des 19. Mai 2017 vorlagen (vgl. z. B. Beiakte A, Bl. 47 oben). Die Beklagte ging aber offensichtlich selbst nicht davon aus, binnen allerkürzester Frist zur Abwendung der aus ihrer Sicht drohenden Kindeswohlgefährdung handeln zu müssen. Der Beginn der Maßnahme um 15.00 Uhr (und nicht später) scheint nach Aktenlage nicht an einer besonderen Dringlichkeit, sondern an dem Umstand orientiert gewesen zu sein, dass eine Vorstellung der in Obhut zu nehmenden Kinder am Institut für Rechtsmedizin des UKSH in B-Stadt an jenem Tag lediglich bis 16.30 Uhr hätte erfolgen können (vgl. Beiakte A, Bl. 75). Die Inobhutnahme war schließlich kein Fall für einen seinerzeit möglicherweise noch nicht etablierten richterlichen Bereitschaftsdienst am Amtsgericht A-Stadt, sodass die darauf bezogenen Ausführungen der Beklagten neben der Sache liegen. Auch wenn man der Beklagten zugutehalten möchte, dass im Jahr 2017 kein familiengerichtlicher Bereitschaftsdienst bestand, kann bei Auswertung des besagten Akteninhalts nicht angenommen werden, dass die familiengerichtliche Entscheidung (wie es insbesondere das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat) erst an einem „Freitagnachmittag“ gefordert war. Dies erhellte zudem gleichwohl nicht, weswegen eine rechtzeitige vorherige Entscheidung dann kategorisch ausgeschlossen gewesen sein soll. Auch ein eingerichteter Bereitschaftsdienst wäre aber zu dieser Uhrzeit jedenfalls (noch) nicht zuständig gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer jugendamtlichen Inobhutnahme zweier minderjähriger Kinder der Kläger. Die Kläger sind die Eltern von insgesamt sechs Kindern, von denen zwei (der 2001 geborene M. A. sowie die 2005 geborene D. A.) zum Zeitpunkt der streitbefangenen Inobhutnahme minderjährig waren. Am 17. Mai 2017, einem Mittwoch, unternahmen Mitarbeiterinnen des Jugendamtes der Beklagten zusammen mit zwei Kriminalbeamten einen Hausbesuch bei den Klägern. Dem vorausgegangen war eine am 16. Mai 2017 durch einen Sozialpädagogen des Jugendaufbauwerks A-Stadt bei der Polizei erstattete Anzeige. Dieser hatte angegeben, für eine volljährige Tochter der Kläger (die 1998 geborene F. A.) zuständig zu sein, die an körperlichen Beeinträchtigungen und einer Lernbehinderung leide. F. A., die den Anzeigenden zur Polizei begleitet hatte, habe ihm unter anderem berichtet, dass sie durch ihre Eltern von der Außenwelt abgeschirmt werde. Zu Hause herrsche außerdem ein rauer Umgangston und sie, aber auch ihre Geschwister, würden regelmäßig von den Eltern geschlagen. Im Rahmen des Hausbesuchs sprachen die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes mit Zustimmung der Kläger auch allein mit M. und D. Diese gaben – ausweislich des über den Hausbesuch seitens der Beklagten gefertigten Berichts – an, dass es ihnen zu Hause gut gehe und sie einen guten Kontakt zu den Elternteilen hätten. Streit gebe es allenfalls mal unter den Kindern, aber nicht mit den Eltern. Die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes der Beklagten dokumentierten, dass die beiden Kinder im Gespräch einen unsicheren, zurückhaltenden und verängstigten Eindruck gemacht hätten. In dem Bericht über den Hausbesuch ist weiter festgehalten, dass das Wohngebäude schmutzig, vermüllt und durch herumliegende Gegenstände schwierig zu begehen gewesen sei und zudem ein unangenehmer Geruch geherrscht habe. In dem Zimmer, bei welchem es sich um das der drei noch im Haus lebenden Töchter der Kläger gehandelt haben soll, seien keine Betten vorhanden gewesen. Die Familie habe die unordentlichen Zustände mit einem längeren Krankenhausaufenthalt der Klägerin zu 2. erklärt. Als „fachliche Einschätzung“ wurde im Verwaltungsvorgang anschließend unter anderem schriftlich dokumentiert, dass bezüglich der gemeldeten Gewalt keine Anhaltspunkte hätten festgestellt werden können, diese aber auch nicht ausgeschlossen werden könnte. Der Fall werde im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips in den „Graubereich B“, eine Vorstufe des Gefährdungsbereichs, eingeordnet. Den Klägern sei Gelegenheit gegeben worden, das Haus in einen angemessenen Zustand zu bringen, was bei einem erneuten Besuch zwei bis drei Wochen später überprüft werden solle. F. A. wiederholte die Anschuldigungen gegen ihre Eltern, die Kläger, zwischenzeitlich gegenüber der Polizei. Die Beklagte wurde hierüber am 18. Mai 2017 telefonisch informiert. Am späten Vormittag des 19. Mai 2017, einem Freitag, erhielt das Jugendamt der Beklagten eine E-Mail aus einer Schutzeinrichtung, in die F. A. auf Veranlassung der Polizei gebracht worden war. In dieser E-Mail wurden bereits am Vortag telefonisch übermittelte Berichte zusammengefasst, wonach F. A. dort ebenfalls angegeben habe, sie und ihre Geschwister seien seit dem Kindesalter von ihren Eltern nicht nur mit der Hand, sondern auch mit Gegenständen geschlagen oder auch beworfen worden. Die Eltern würden die Kinder zudem mit dem Tode bedrohen. F. A. habe weiter angegeben, selbst mitbekommen zu haben, dass ihre Schwester D. am vergangenen Wochenende wieder von den Eltern geschlagen worden sei. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, Kontakt zu der von M. und D. besuchten Schule aufzunehmen. Im Rahmen eines Telefongesprächs, über das ein Vermerk gefertigt wurde, informierte ein Lehrer eine Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten darüber, dass die Familie sehr religiös sei. M. habe in der Schule soziale Kontakte zu Mitschülern, außerhalb aber nicht. Er fehle gelegentlich, blocke Kontaktaufnahmen ab, habe an den Klassenfahrten der vergangenen zwei Jahre nicht teilgenommen, erzähle nie etwas von zu Hause und reagiere auf Konflikte unter anderem mit Abblocken und Schweigen. Heute sei er ohne Grund entschuldigt worden, obwohl die Mathematikprüfung stattfinde. Ein anderer Lehrer berichtete über D., dass diese sehr unauffällig sei. Er halte sie aber für gut integriert, sie gehe auch auf andere zu und mache eine positive Entwicklung. An der letzten Klassenfahrt habe sie nicht teilgenommen, da sie eine Gehirnerschütterung gehabt habe. Sie sei so gut wie nie krank und mache immer einen unversehrten Eindruck. Von zu Hause erzähle sie nichts. Auf Grundlage der hinzugekommenen Informationen änderte die Beklagte ihre Beurteilung der Fälle und ordnete diese nunmehr dem „Gefährdungsbereich“ zu. Zur Begründung wurde im Verwaltungsvorgang unter anderem notiert, dass sich angesichts der Wiederholung der Vorwürfe durch F. A. gegenüber unterschiedlichen Stellen und der Informationen durch die Schule, die darauf hindeuteten, dass jedenfalls M. die zu vermutenden Misshandlungen nicht nach außen kommunizieren würde, eine akute Kindeswohlgefährdung mit dringendem Bedarf einer sofortigen Inobhutnahme ergebe. Am Nachmittag des 19. Mai 2017 gegen 15.00 Uhr nahm die Beklagte mit Unterstützung der Polizei M. und D. vom Wohnhaus der Kläger aus in Obhut. Der Kläger zu 1. war nicht anwesend, aber volljährige Geschwister der betroffenen Kinder. Die später hinzugekommene Klägerin zu 2. lief angesichts der Wegnahme ihrer Kinder in suizidaler Absicht auf eine stark befahrene Straße und wurde daraufhin in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht. Eine Untersuchung der Kinder im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH), Campus B-Stadt, am 20. Mai 2017 ergab bei M. laut Untersuchungsbericht vom 23. Mai 2017 „grobsichtig keine frischeren und/oder älteren Verletzungen“. Bei D. zeigte die Untersuchung ausweislich des Berichts vom 23. Mai 2017 zwar ein älteres Hämatom am Oberschenkel sowie eine bereits abheilende Oberhautverletzung an der linken Hand. Es hätten sich jedoch auch bei ihr keine Verletzungen gefunden, „die zwingend auf eine Einwirkung durch Dritte, insbesondere eine Gewalteinwirkung mit Gegenständen“, hindeuteten. Am 22. Mai 2017 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Inobhutnahme ihrer minderjährigen Kinder. Sie wiesen unter anderem darauf hin, dass es bislang an einem schriftlichen Verwaltungsakt fehle. Nachdem am 23. Mai 2017 eine Schutz- und Kontrollvereinbarung zwischen den Klägern und der Beklagten getroffen worden war, kehrten M. und D. am darauf folgenden Tag in ihr Elternhaus zurück. Am 3. Juli 2017 haben die Kläger eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme gerichtete Klage erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Maßnahme habe für sie diskriminierende Wirkung. Dass die in Obhut Genommenen keine Gelegenheit erhalten hätten, eine Vertrauensperson ihrer Wahl zu kontaktieren und über diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit auch nicht aufgeklärt worden seien, mache die Maßnahme bereits formal rechtswidrig. Die Beklagte habe außerdem zu keinem Zeitpunkt selbst persönlichen Kontakt zu der Tochter der Kläger, die die Vorwürfe erhoben hatte und geistig behindert sei, aufgenommen, sondern sich auf die Wiedergaben anderer Stellen verlassen. Die Inobhutnahme sei auch nicht zur Abwendung einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl erforderlich gewesen. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII vom 19. Mai 2017 bezüglich ihrer minderjährigen Kinder D. und M. A. rechtswidrig ist beziehungsweise war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Inobhutnahme verteidigt. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien gemäß der einschlägigen Dienstanweisung vorgegangen. Die Wiederholung der Gewaltvorwürfe durch F. A., die voll geschäftsfähig sei, sowie die Informationen aus der Schule in Bezug auf M., insbesondere dass er bei einer wichtigen Prüfung gefehlt habe, hätten die Aktualisierung der Gefährdungseinschätzung gerechtfertigt. Die Kläger hätten bei der Untersuchung der Vorwürfe nicht einbezogen werden sollen, um einer gewaltsamen Einschüchterung M.s und D.s vorzubeugen. Von einer Befragung F. A.s habe man abgesehen, um sie nicht zusätzlichem Stress auszusetzen. Mit den volljährigen Geschwistern der in Obhut Genommenen sowie der Klägerin zu 2. seien Vertrauenspersonen vor Ort gewesen. Die Kläger hätten durch das aggressive Auftreten ihrer erwachsenen Kinder sowie das dramatische Auftreten der Klägerin zu 2. selbst dazu beigetragen, dass eine kooperative Lösung nicht mehr in Betracht gekommen sei. Das Familiengericht sei noch am Abend des Tages der Inobhutnahme per Telefax unterrichtet worden. Diese Vorgehensweise habe gängiger Rechtspraxis in Schleswig-Holstein entsprochen und auf einer Vereinbarung der zuständigen Familienrichterin mit dem vormaligen Leiter des Jugendamtes beruht. Die Richterin habe auch die einschlägige Dienstanweisung gekannt und diese „abgesegnet“. Die zuständige Richterin habe regelmäßig erst im Nachgang entschieden, weshalb eine Information spätestens am nächsten Werktag für sie ausreichend gewesen sei. Darauf habe sie, die Beklagte, sich verlassen. Mit Urteil vom 28. November 2018, den Klägern zugestellt am 8. Januar 2019, hat das Verwaltungsgericht – 15. Kammer – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Inobhutnahme auf Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII rechtmäßig gewesen sei. Formelle Mängel hätten insbesondere deshalb nicht bestanden, weil keine schriftliche Bestätigung der Inobhutnahme verlangt worden sei. Auch habe ausnahmsweise von der vorgeschriebenen Gelegenheit zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson durch die in Obhut Genommenen abgesehen werden dürfen, da alle für eine Kontaktaufnahme in Betracht gekommenen Personen durch ihr Verhalten zur entstandenen Situation beigetragen hätten. Die Beklagte habe auch eingreifen dürfen, weil Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung in Gestalt von Gewalt und Vernachlässigung ex ante objektiv erkennbar gewesen seien. F. A.s Schilderungen seien glaubhaft erschienen und hätten insbesondere mit den nach dem Hausbesuch zutage getretenen Ergänzungen sowie den Angaben über M. aus dessen Schule Anlass zur Revidierung der zunächst angenommenen Gefährdungsstufe geboten. Angesichts der anzunehmenden dringenden Gefahr und der Eilbedürftigkeit sei die Inobhutnahme auch ohne vorherige Entscheidung des Familiengerichts zulässig gewesen. An einem Freitagnachmittag sei eine Entscheidung nicht rechtzeitig einholbar gewesen. Angesichts dessen komme es auf eine Verwaltungspraxis der Beklagten, auch bei geplanten Inobhutnahmen grundsätzlich erst im Nachhinein das Familiengericht zu informieren, nicht an. Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 hat der Senat auf Antrag der Kläger die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stellen erneut heraus, dass eine rechtlich gebotene Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte nicht erfolgt sei, indem diese die Angaben von F. A. gegenüber anderen Personen ohne eigene Prüfung als zutreffend unterstellt habe. Der Kläger zu 1. habe die Mitarbeiterinnen der Beklagten während des Hausbesuches am 17. Mai 2017 jedoch auf eine bei seiner Tochter F. bestehende Hirnminderung hingewiesen, ohne dass die Beklagte das zum Anlass genommen hätte, sich einen eigenen Eindruck von F. A.s Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass nahezu allein auf Grundlage der Information, dass F. A. ihre Äußerungen gegenüber Dritten wiederholt habe, kurzfristig die nach dem Hausbesuch vorgenommene Gefährdungseinschätzung heraufgesetzt worden sei. Die Beklagte habe außerdem gegen die gesetzliche Pflicht verstoßen, vor der Inobhutnahme das Familiengericht anzurufen. Eine regelmäßige Verwaltungspraxis bzw. eine Dienstanweisung, die rechtswidrig vorsehe, das Gericht immer erst im Nachhinein einzuschalten, sei nicht geeignet, diese Vorgabe zu umgehen. Die Beklagte habe die vorherige Einschaltung jedoch nicht einmal in Erwägung gezogen und deshalb nicht einmal den Versuch unternommen, vor der Inobhutnahme eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 28. November 2018 zu ändern und festzustellen, dass die Inobhutnahme ihrer Kinder D. und M. A. durch die Beklagte am 19. Mai 2017 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt ihr Vorgehen und das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.