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Beschluss

15 B 8/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0306.15B8.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der mit Schriftsatz vom 19.2.2023 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller unzulässig. Dabei kann zunächst offenbleiben, ob den Kindern, den Antragstellern zu 3. und 4., überhaupt grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse zugebilligt werden kann, oder ob nicht allein die Eltern eine Verletzung ihres Elternrechts durch eine Inobhutnahme geltend machen können. Vorliegend ist vielmehr entscheidend, dass spätestens durch das Ergehen des Beschlusses des Amtsgerichtes Rendsburg vom 22.2.2023 (34 F 11/23) das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller für das vorliegende Verfahren insgesamt entfallen ist. Ziel des Verfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung war es, nach einer ursprünglich einvernehmlichen Inobhutnahme der Antragsteller zu 3. und 4. und ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie eine vom Antragsgegner für notwendig erachtete getrennte Fremdunterbringung des Antragstellers zu 4. in einer anderen Pflegefamilie bis zur genannten Entscheidung des Familiengerichts zu verhindern. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 22.2.2023 ist sodann den Antragstellern zu 1. und 2. vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung hinsichtlich des Antragstellers zu 4. entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen worden. Zwischenzeitlich wurde der Antragsteller zu 4 in einer anderen Pflegefamilie untergebracht. Mit Schriftsatz vom 24.2.2023 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 1. „aufgrund einer weitergehenden Inobhutnahme des Antragstellers zu 4. durch den Antragsgegner“ in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine Erledigungserklärung des Antragsgegners steht noch aus. Daneben ist erklärt worden, dass die weitergehenden Anträge, insbesondere zu Ziffer 2. und 3. der Antragsschrift vom 19.2.2023 ausdrücklich aufrechterhalten bleiben. Mit den genannten (Hilfs-) Anträgen begehren die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zu vorläufigen Regelungen hinsichtlich des Antragstellers zu 4. (Herausgabe an die Eltern, hilfsweise gemeinsame Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung), ausdrücklich jedoch „einstweilig bis zur familiengerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Rendsburg, Gz. 34 F 11/23“. Mit dem genannten Beschluss des Amtsgerichts zu diesem Aktenzeichen hat sich damit der vorliegende Rechtsstreit auch hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. erledigt, da den Antragstellern damit das für eine Fortführung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die verbleibenden Anträge auch ohne die zeitliche Einschränkung „bis zur Entscheidung des Amtsgerichts“ keinen Erfolg gehabt hätten. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller weisen zwar zu Recht darauf hin, dass eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII einen Verwaltungsakt darstellt. Allerdings besteht eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zur Kontrolle des Jugendamtes bei derartigen Maßnahmen nur (zeitlich) eingeschränkt. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt nämlich in dem Fall, in dem die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, unverzüglich (wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht) das Kind herauszugeben oder – wie hier - eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen. Insofern kann für den vorliegenden Fall zunächst offenbleiben, ob der vom Antragsgegner für notwendig erachteten und inzwischen durchgeführten anderweitigen Unterbringung des Antragstellers zu 4., die sich inhaltlich als bloße Änderung der Modalitäten einer ursprünglich einvernehmlich vereinbarten Inobhutnahme darstellt, überhaupt Verwaltungsaktqualität zukommt. Selbst wenn man dies zugunsten der Antragsteller annimmt, ist durch den entsprechenden Widerspruch der Antragsteller zu 1. und 2., die Anrufung des Familiengerichts und dessen Beschluss vom 22.2.2023 die Sache in ein Stadium eingetreten, die eine vorläufige verwaltungsgerichtliche Regelung nicht mehr erfordert und auch nicht zulässt. Die Regelungsbefugnis liegt danach allein beim Familiengericht, das vorliegend durch die teilweise Sorgerechtsentziehung und Bestellung eines Ergänzungspflegers die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen mit dem Ziel einer anderweitigen Unterbringung des Antragstellers zu 4. getroffen hat. Nach alledem war der vorliegende Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO abzulehnen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - die nach §§ 114 ff. ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht gegeben sind.