Beschluss
15 B 44/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0528.15B44.25.00
1mal zitiert
7Zitate
24Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 24 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Familiengerichte verfügen über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst und haben den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB unverzüglich zu prüfen (§ 157 Abs 3 FamFG). Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 26. April 2018 1 LZ 238/17, juris Rn. 6 m. w. N.). Sofern das Familiengericht bereits in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz wahrgenommen hat, dürfte sich ein vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachter Rechtsstreit erledigt haben. (Rn.14)
2. Mit der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO und Begründung nach § 80 Abs 3 S 1 VwGO kann sich ein ggf. vorher bestehender Anwendungsfall einer sog. faktischen Vollziehung (vgl. hierzu Rspr. der Kammer, Beschluss vom 20. Februar 2025 15 B 11/25, juris Rn. 9) erledigen, wobei im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO dann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und, wenn die Inobhutnahme (weiter) vollzogen wird, auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs 5 S 3 VwGO, in Betracht kommt. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Familiengerichte verfügen über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst und haben den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB unverzüglich zu prüfen (§ 157 Abs 3 FamFG). Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 26. April 2018 1 LZ 238/17, juris Rn. 6 m. w. N.). Sofern das Familiengericht bereits in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz wahrgenommen hat, dürfte sich ein vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachter Rechtsstreit erledigt haben. (Rn.14) 2. Mit der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO und Begründung nach § 80 Abs 3 S 1 VwGO kann sich ein ggf. vorher bestehender Anwendungsfall einer sog. faktischen Vollziehung (vgl. hierzu Rspr. der Kammer, Beschluss vom 20. Februar 2025 15 B 11/25, juris Rn. 9) erledigen, wobei im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO dann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und, wenn die Inobhutnahme (weiter) vollzogen wird, auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs 5 S 3 VwGO, in Betracht kommt. (Rn.5) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die wörtlichen Anträge der Antragstellerin aus dem (diesmal) formwirksam (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Mai 2025 – 15 B 41/25 – und Schramm, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 73. Edition, Stand: 1. Januar 2025, § 67 VwGO Rn. 16 – beck-online) eingereichten Eilrechtsschutzantrag vom 12. Mai 2025, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kinder XYX A. und XXX A., beide geboren am XXX, unverzüglich in den Haushalt der Mutter A., A-Straße, A-Stadt, zurückzuführen; 2. hilfsweise, für den Fall, dass Antrag Ziffer 1 abgelehnt wird, die Antragsgegnerin zu verpflichten, binnen 7 Tagen eine konkrete, detaillierte und fachlich nachvollziehbare Gefährdungseinschätzung nach den Maßgaben des § 8a SGB VIII und unter Anwendung der sog. Berliner Ankerbögen vorzulegen, sofern die Rückführung weiter verweigert werden soll; 3. die sofortige Vollziehung der begehrten Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen. sind betreffend den zweiten und dritten Antrag der Antragstellerin mangels Rechtsschutzbedürfnis teilweise unzulässig, soweit die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Mai 2025 die Kinder der Antragstellerin, XXX A., geb. am XYX, und XXX A., geb. am XXX, fortlaufend seit dem 4. Dezember 2024 in Obhut genommen (Nr. 1 des Bescheides) und den Sofortvollzug der Inobhutnahme angeordnet (Nr. 2 des Bescheides) hat. Da die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vom 23. Mai 2025 schriftlich begründet wurde und sich somit ein ggf. vorher bestehender Anwendungsfall einer sog. faktischen Vollziehung (vgl. hierzu Rspr. der Kammer, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 15 B 11/25 –, juris Rn. 9) erledigt hat, kommt ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog dahingehend, dass ein eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hatte, nicht (mehr) in Betracht. Im Maße seiner Zulässigkeit ist der übrige Antrag der Antragstellerin jedoch gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dergestalt auszulegen, dass im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin (sinngemäß) erhobenen Widerspruchs und, da die Inobhutnahme (weiter) vollzogen wird, die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO begehrt wird. Der so verstandene Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht – wie die Antragsgegnerin möglicherweise meint (vgl. Gegenerklärung vom 23. Mai 2025, Seite 2) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach den Angaben der Antragsgegnerin ist bislang keine familiengerichtliche (Eil-) Entscheidung ergangen. Die Verwaltungsgerichte haben den Vorrang der familiengerichtlichen Regelung gegenüber einer Gefahrenabwehr durch das Jugendamt zu beachten. Das gilt insbesondere dann, wenn das Jugendamt eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII aufrechterhalten will, obwohl das Familiengericht eine Maßnahme nach §§ 1666 ff. BGB bereits abgelehnt hat. Umgekehrt ergibt sich aus dem Vorrang der familiengerichtlichen Regelung nicht, dass ein bei dem Familiengericht anhängiges Verfahren nach §§ 1666 ff. BGB, mit dem in die elterliche Sorge eingegriffen werden soll, das Jugendamt davon entbinden würde, die Voraussetzungen der Inobhutnahme bis zu deren Beendigung laufend und von Amts wegen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Wenn diese nicht mehr vorliegen, weil z. B. die sorgeberechtigten Eltern zu der erforderlichen Kooperation bereit sind oder eine Gefährdung nicht mehr bejaht werden kann, muss die Inobhutnahme ebenfalls von Amts wegen beendet werden (vgl. C. Schmidt, in: beck-online Großkommentar, Hrsg: Rolfs (geschf.)/Jox, Stand: 1. Mai 2025, SGB VIII § 42 Rn. 191 m. w. N., beck-online). Vorrangig ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG zunächst die elterliche Sorgeverantwortung und dann (in dieser Reihenfolge) ggf. die sorgerechtliche Eingriffskompetenz des Familiengerichts (vgl. Trenczek/Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 42 Rn. 20, beck-online). Sofern das Familiengericht bereits in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz wahrgenommen hat, dürfte sich ein vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachter Rechtsstreit erledigt haben, da der Antragstellerseite dann das für eine Fortführung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt (st. Rspr. der Kammer, vgl. z. B. Beschlüsse vom 25. September 2024 – 15 B 74/24 –, juris Rn. 3. und vom 6. März 2023 – 15 B 8/23 –, juris Rn. 12). Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurde das Familiengericht zwar angerufen, hingegen hat es in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz (noch) nicht wahrgenommen, weil ein Termin zur Erörterung der Kindeswohlgefährdung erst auf den 16. Juni 2025 bestimmt (vgl. Bl. 79 der GA) und bislang keine Eilentscheidung getroffen wurde. Auch kann der Antrag bei gemeinsamer Sorge von einem Elternteil allein gestellt werden, wenn der andere Elternteil keine Rechtsschutzabsicht hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2023 – 12 E 102/23 –, juris Rn. 6). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung. Ein Hauptsacherechtsbehelf und der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Inobhutnahme ihrer beiden Kinder, XYX und XXX A. würde sich voraussichtlich als erfolglos erweisen. Im Rahmen der Inobhutnahme ist zwischen dem form- und fristfreien Widerruf der Zustimmung zur Inobhutnahme, der dazu führt, dass nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die für die Zukunft erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen ist, und dem Widerspruch nach § 70 VwGO, der zur Überprüfung der Inobhutnahme führt, zu unterscheiden. Die Antragstellerin hat der Inobhutnahme, einem für sie belastenden Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X (vgl. Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 42 Rn. 67, 68a m. w. N. – beck-online), der gemäß §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB X mit seiner Bekanntgabe an die Sorgeberechtigten und gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch mündlich erfolgen kann, spätestens mit der vorliegenden Antragstellung, welche an die Antragsgegnerin weitergeleitet wurde, schriftlich im Sinne des § 70 VwGO widersprochen. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt auch nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes, denn eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII wird von den Tatbeständen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht umfasst. Im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Begründung schriftlich zu erfolgen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss (vgl. die umfassende Darstellung hierzu bei Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 73. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 86 ff., beck-online). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 23. Mai 2025 gerecht. Insbesondere stellt sich die hiesige Inobhutnahme auch nicht als Notstandsmaßnahme im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO dar, die die Begründungspflicht insgesamt entfallen ließe. Ein Notstand liegt vor, wenn für ein bedeutsames Rechtsgut Gefahr in Verzug besteht. Selbst wenn im Zeitpunkt der Inobhutnahme ein solcher Notstand vorgelegen haben sollte, wäre diese spätestens nach der erfolgten Inobhutnahme entfallen und die Behörde in der Lage gewesen, umgehend die Anordnung des Sofortvollzuges zu begründen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend erstmals mit Bescheid vom 23. Mai 2025 den Sofortvollzug schriftlich begründet. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte eine ggf. mündlich erklärte Inobhutnahme damit wirksam für sofort vollziehbar erklärt werden. Bis dahin kam dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Inobhutnahme damit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Das Gericht weist insoweit ergänzend darauf hin, dass auch in der der Antragstellerin im Rahmen der Inobhutnahme übergebenen Bestätigung vom 25. Februar 2025 und nachgängigen Hinweisen keine wirksame Begründung des Sofortvollzugs gesehen werden kann. Denn in diesen Erklärungen werden die konkreten Gründe für die Inobhutnahme im Sofortvollzug nicht ausgeführt. Nachdem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts der Sofortvollzug nunmehr wirksam begründet wurde, hat das Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes gegen die Inobhutnahme summarisch zu beurteilen. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Inobhutnahme stellt sich als wesentlicher Eingriff in das grundrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht dar. Sie kommt bei Widerspruch der Personensorgeberechtigten nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die eine abwartende Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben; sie ist ultima ratio (vgl. VG München, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – M 18 S 20.4482 –, juris Rn. 54 m. w. N.). Darüber hinaus erscheint eine Inobhutnahme nur dann als erforderlich und verhältnismäßig, sofern nicht andere Maßnahmen, insbesondere auch öffentliche Hilfen, zur Verfügung stehen, die nicht bzw. weniger in das Elternrecht nach Art. 6 GG eingreifen (vgl. Jan Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Auflage 2022, § 42 SGB VIII Rn. 27; VG München, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – M 18 S 20.4482 –, juris Rn. 55). Die Voraussetzungen liegen vor. Zunächst hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2025 beim Amtsgericht Flensburg als Familiengericht einen „Antrag auf Anhörung zur Klärung der Situation“ sowohl gestellt als auch begründet und die Eilbedürftigkeit auch (noch) hinreichend deutlich gemacht, nachdem die Antragstellerin der Inobhutnahme ihrer Kinder widersprochen hat (vgl. Bl. 86 der GA). Die Inobhutnahme kommt nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben. Familiengerichte verfügen über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst und haben den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB unverzüglich zu prüfen (§ 157 Abs. 3 FamFG). Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 26. April 2018 – 1 LZ 238/17 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Am 4. Dezember 2024 erfolgte die Inobhutnahme der Kinder aufgrund der psychischen Verfassung der Antragstellerin zunächst mit ihrer Zustimmung. Sie, die Antragstellerin, gab an, verzweifelt zu sein und die Kinder nur noch anzuschreien. Es bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, die Kinder zu versorgen. In einem anschließenden Gespräch mit der Familienhilfe zur Stabilisierung habe die Antragstellerin von Situationen berichtet, in denen sie ihre Kinder stundenlang angeschrien, ins Bett geworfen und ihre Tochter geschüttelt habe. In allen bisherigen Umgangskontakten habe sich gezeigt, dass die Antragstellerin gegenüber XXX massiv einnehmend ist, während XYX kaum von ihr beachtet werden würde. XXX bekäme keine Möglichkeit, sich von der Antragstellerin zu lösen und z. B. ins freie Spielen zu kommen. Nach den Umgängen seien starke Veränderungen im Verhalten von XXX zu beobachten gewesen. Unter anderem fange XXX im Schlaf panisch an zu schreien und wache schweißgebadet auf. Die Pflegeeltern könnten XXX kaum vom Arm lassen. Diese Verhaltensweisen konnten bis drei Wochen nach dem Umgang mit der Antragstellerin beobachtet werden. Insbesondere nach dem letzten Umgangskontakt am 2. Mai 2025 habe XXX sich durchgehend an die Pflegeeltern geklammert, ebenfalls lasse sie sich auch nicht mehr von der Kinderärztin untersuchen, was zuvor möglich gewesen sei. In den Umgangskontakten habe die Antragstellerin ein auffälliges Verhalten gezeigt, welches psychotisch gewirkt habe. So habe sie z. B. in verschiedenen Stimm- und Tonlagen und Lautstärken gesprochen. Beim letzten Umgangskontakt am 2. Mai 2025 habe die Antragstellerin in der Abschiedssituation mit XXX auf dem Arm die Räumlichkeiten verlassen und sei mit ihr in Richtung Straße gegangen und habe XXX nicht hergeben wollen. Erst unter mehrfacher Einwirkung der Fachkräfte und der Pflegeeltern habe XXX an die Pflegefamilie übergeben werden können (vgl. Bl. 87 der GA). Allein dies lässt bei summarischer Prüfung eine dringende Gefahr für das Wohl der erst im Jahr 2023 geborenen XYX und XXX A. deutlich werden. Zudem führt die Antragsgegnerin weiter aus: Die Antragstellerin habe im gesamten Hilfeverlauf ein sehr ambivalentes und sprunghaftes Verhalten gezeigt. In Teilen zeige sie sich sehr verständnisvoll, reflektierend und habe die Bedarfe ihrer Kinder gut im Blick. Dann wiederum zeige sie sich uneinsichtig zu den Bedarfen ihrer Kinder und schreibe den Institutionen (u. a. Jugendamt) die Verantwortung an ihrer Situation und psychischen Verfassung zu. Im nächsten Moment sei sie emotional sehr aufgebracht, wütend und bedrohend den Mitarbeitenden des Jugendamtes gegenüber. Diese unterschiedlichen Verhaltensweisen würden teilweise innerhalb eines Gespräch mehrfach hin und her wechseln. Nach einem ersten Umgangskontakt sei die Antragstellerin sehr aufgebracht gewesen und habe psychotisch gewirkt. Sie äußerte, dass der Allgemeine Soziale Dienst ihre Kinder kaputt machen würde und man sie foltern solle. Auch im weiteren Verlauf zeige sie sich psychisch sehr belastet. Es sei bisher keine Diagnostik und Therapie zu ihrer psychischen Stabilisierung erfolgt. Andere Familienmitglieder stünden nicht zur Verfügung. Letztlich konnte die Antragsgegnerin bislang auch keine Vollzeitpflege in der Nähe des Wohnorts der Antragstellerin, im A- Umland, finden. Dem ist die Antragstellerin – trotz hinreichender Wartezeit des Gerichts auf eine mögliche Stellungnahme – nicht entgegengetreten. Ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre, ist der Hilfsantrag zu 2. überdies unbegründet, denn es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Gemäß eines insoweit (allenfalls) denkbaren Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hieran fehlt es. Weshalb das Begehren der Antragstellerin von der Antragsgegnerin binnen sieben Tagen eine konkrete, detaillierte und fachlich nachvollziehbare Gefährdungseinschätzung nach den Maßgaben des § 8a SGB VIII und unter Anwendung der sog. Berliner Ankerbögen zu erhalten, eilbedürftig sei, wurde nicht glaubhaft gemacht. Nach alledem war der vorliegende Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.