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Beschluss

12 B 73/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0131.12B73.24.00
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Leitsätze
Entschließt sich der Dienstherr, eine bereits ausgeschriebene Stelle um eine weitere Aufgabe zu erweitern, ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich.(Rn.10) (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entschließt sich der Dienstherr, eine bereits ausgeschriebene Stelle um eine weitere Aufgabe zu erweitern, ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich.(Rn.10) (Rn.12) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, „den Antragsgegner zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren bei der Stellenausschreibung-Nr. B1325B-2024-00001059-I; Besetzung des mit Besoldungsgruppe B 2 Bundesbesoldungsordnung B bewerteten Dienstpostens ‚Betriebsleitung‘ im Marinearsenal, Dienstort Wilhelmshaven, fortzuführen“, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist der Antrag zulässig und insbesondere statthaft. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebietet die gerichtliche Überprüfung der Beendigung eines Auswahlverfahrens, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der wirksame Abbruch des Auswahlverfahrens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers untergehen lässt. Das Auswahlverfahren dient nicht nur dem Interesse des Dienstherrn, das Amt bestmöglich zu besetzen, sondern auch dem durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten berechtigten Interesse der Bewerber an einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung. Allerdings besteht kein Anspruch auf Ernennung, sondern nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht jedoch nur so lange, wie das Bewerbungsverfahren mit dem Ziel der Stellenbesetzung fortgeführt wird. Beendet der Dienstherr das Verfahren zur Vergabe der Stelle vorzeitig aus sachlichem Grund, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch unter. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann um Rechtsschutz gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens somit ausschließlich im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nachgesucht werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 21 ff.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Dies vorliegend zugrunde gelegt, steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Abbruch des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst ist in formeller Hinsicht nichts gegen den Abbruch zu erinnern. Der rechtmäßige Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt in dieser Hinsicht voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 20). Dies ist hier der Fall. So hat die Antragsgegnerin mit Vermerk vom 23. September 2024 (Bl. 33 Beiakte A) nicht nur den Abbruch des Stellenbesetzungsvermerks dokumentiert, sondern auch die hierfür maßgeblichen Gründe. So ergibt sich aus dem Vermerk, dass mit „Organisationsverfügung des BAAINBw ZA1.1 vom 5. Juli 2024“ die Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens „Betriebsleitung“ im Marinearsenal, Dienstort XXX mit Wirkung vom 1. August 2024 um die Aufgabe „Beauftragte/r für die Ausrichtung des Arsenalbetriebes auf LV/BV“ erweitert worden sei. Die Antragsgegnerin führte dazu schriftsätzlich aus, dass hierbei die Vorplanung und gegebenenfalls Umsetzung der Überführung des Arsenalbetriebs vom Normal-/Friedensbetrieb auf die Erfordernisse der Landes- und Bündnisverteidigung („LV/BV“) umfasst sei. Aufgrund des nunmehr geänderten Aufgabenzuschnitts für die zu besetzende Stelle habe sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens zu einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und zu einer Wiederholung entschlossen. Der Antragsteller wurde anschließend mit Schreiben vom 26. September 2024 von dem Abbruch in Kenntnis gesetzt und zugleich auf die Absicht der Wiederholung der Ausschreibung hingewiesen (Bl. 38 Beiakte A). Mit E-Mail vom 27. September bat er nochmals um Mitteilung der Umstände, die zum Abbruch des o.g. Ausschreibungsverfahrens geführt haben. Diese wurden ihm mit E-Mail vom 30. September 2024 (nochmals) mitgeteilt, sodass er nicht nur von der Abbruchentscheidung, sondern auch von den Gründen Kenntnis besaß. Auch in inhaltlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung. Bei der Entscheidung über den Abbruch eines eingeleiteten Auswahlverfahrens unterliegt der Dienstherr nach ständiger Rechtsprechung unterschiedlichen rechtlichen Bindungen. Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren abbrechen, wenn er zu der Einschätzung gelangt, der konkrete Dienstposten solle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden. Die Entscheidung über den Zuschnitt von Dienstposten unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieses beinhaltet, dass der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden darf (vgl. BVerwG, Beschl. vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Subjektive Rechte des Beamten gegen den neuen Zuschnitt eines Dienstpostens bestehen nicht. Die gerichtliche Kontrolle ist in diesen Fällen regelmäßig darauf beschränkt, ob die Abbruchentscheidung sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschlüsse v. 8. Juni 2021 - 6 B 335/21 -, juris Rn. 4, v. 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, juris Rn. 9, v. 18. August 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 4 und v. 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, juris Rn. 11 m. w. N.; VGH Kassel, Beschl. v. 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 12). Anders liegt es dann, wenn der Dienstherr dieselbe Stelle nach dem Abbruch des Verfahrens im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens neu besetzen will. In diesem Fall geht es nicht mehr nur um das dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn, sondern bereits um das Auswahlverfahren, für das die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensansprüche maßgebend sind. Der vom Dienstherrn vorgebrachte Grund muss danach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteile v. 10. Dezember 2020 - 2 C 12.20 -, juris Rn. 30, v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 17 und v. 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 17; Beschlüsse v. 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 13, v. 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 18, und v. 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 - juris Rn. 7; OVG Münster, Beschlüsse v. 8. Juni 2021 - 6 B 335/21 -, juris Rn. 6 und v. 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschl. v. 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 12). Nach Auffassung der Kammer entspricht die vorliegende Konstellation der ersten Variante, sodass die streitgegenständliche Abbruchentscheidung in das Organisationsermessen der Antragsgegnerin fällt und nur einer gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf Willkür und Rechtsmissbrauch unterliegt. Vorliegend will die Antragsgegnerin zwar den Dienstposten weiterhin - wie der Antragsteller zutreffend ausführt - mit der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung besetzen. Ein weiteres Auswahlverfahren will sie ebenfalls durchführen. Allerdings beabsichtigt sie einen Neuzuschnitt des zu besetzenden Dienstpostens, sodass von der bloßen Wiederholung des Auswahlverfahrens für denselben Dienstposten in unveränderter Form nicht auszugehen ist. So soll die neue Ausschreibung ausdrücklich um die Aufgabe „Beauftragte/Beauftragter für die Ausrichtung des Arsenalbetriebs auf LV/BV“ erweitert werden. Diese Erweiterung stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers einen Neuzuschnitt des zu besetzenden Dienstpostens dar. So trägt der Antragsteller diesbezüglich vor, dass die Antragsgegnerin durch die Aufgabenerweiterung nicht etwa den Dienstposten gänzlich verworfen und anstelle dessen einen völlig neuen geschaffen habe, sondern den bestehenden Dienstposten lediglich um eine unbeachtliche Nebenaufgabe erweitert habe. Die neue Aufgabe sei von untergeordneter Bedeutung für die tägliche Aufgabenerfüllung, da es sich nicht um einen einzelnen Beauftragten für das gesamte Marinearsenal handele, sondern um eine Aufgabe, die alle Betriebsleiter für ihren Teilbetrieb erfüllten und somit zwischen den Bereichen übertragbar sei. Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. So legt die Antragsgegnerin nachvollziehbar dar, dass die nunmehr durch den Dienstposten übertragene Leitung des Arsenalbetriebs grundsätzlich „Managementfähigkeiten“ und damit Leitungs-/Führungserfahrung sowie technisches Verständnis erfordere. Die Vorbereitung des Arsenalbetriebs auf eine etwaig notwendige Umstellung vom Normal-/Friedensbetrieb auf die Erfordernisse LV/BV hingegen erfordere ein vertieftes Verständnis für militärische Anforderungen. Hierbei handelt es sich nicht um eine unerhebliche Ergänzung des Aufgabenspektrums. Ob es sich bei der Aufgabe als Beauftragter hierzu um eine Nebenaufgabe handelt, ist dabei unerheblich. An den Anforderungen bei der Aufgabewahrnehmung ändert sich auch nichts dadurch, dass alle Betriebsleiter die entsprechende Aufgabe in ihrem jeweiligen Teilbetrieb zu erfüllen haben und die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung auch im Hinblick darauf zu treffen hat. Hinzu kommt, dass etwaige Kandidaten für den Dienstposten sich bereits bei der Entscheidung für eine Bewerbung über die mögliche Wahrnehmung dieser Aufgabe bewusst sein müssen. Eine solche Änderung fällt daher auch deshalb in den Organisationsbereich des Dienstherrn, weil sie sich im Hinblick auf das Feld nunmehr geeigneter Bewerber potentiell auswirken könnte. Anhaltspunkte für die Annahme, der Neuzuschnitt des Dienstpostens und der Abbruch des Auswahlverfahrens hätten dazu gedient, den Antragsteller gezielt und willkürlich vom Besetzungsverfahren auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 Rn. 22), gibt es nicht. Hinweise darauf, dass der vorliegende Abbruch rechtsmissbräuchlich vorgenommen worden ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Neuzuschnitt des streitgegenständlichen Dienstpostens ausweislich des Schreibens der Beschäftigungsdienststelle im Hinblick auf die stärkere Ausrichtung auf „Kriegstüchtigkeit“ erfolgt ist, dass sachliche Erwägungen dem Abbruch zugrunde lagen. So spricht das Schreiben vom 5. Juli 2024 (Bl. 27 Beiakte A) ausdrücklich davon, dass eine veränderte sicherheitspolitische Lage die Refokussierung der Bundeswehr auf Landesverteidigung / Bündnisverteidigung und in der Konsequenz eine Ausrichtung auf Kriegstüchtigkeit erfordere. Mit Blick auf die Veränderung der geopolitischen Lage und dem Verteidigungsauftrag der Streitkräfte aus Art. 87a Abs. 1 GG erscheint die Erweiterung des Aufgabenbereichs des streitgegenständlichen Dienstpostens sachgerecht. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67.11, juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 21. März 2023 - 2 MB 17/22 -, juris Rn. 6). Dem entspricht es vorliegend die Aufgaben für den streitgegenständlichen Dienstposten zu erweitern. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschlüsse v. 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 22 und v. 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 -, juris Rn. 23).