Beschluss
12 B 34/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0622.12B34.23.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 10.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 10.000,00 €. Der Antragssteller hat beantragt, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, sicherzustellen, dass er für den Zeitraum vom 27. Juni 2023 bis 7. Juli 2023 Erholungsurlaub nehmen und aus diesem Grund erlaubter Maßen für diesen Zeitraum dem Dienst fernbleiben kann. 2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, einen Vorbereitungslehrgang zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter zu absolvieren. 3. hilfsweise, die Anordnung zur Fortbildungspflicht im Rahmen des Ergänzungslehrganges zum Notfallsanitäter bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist zwar zulässig, aber unbegründet. Statthafte Antragsart ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Insbesondere liegt der gem. § 2 Abs. 1 EUVO (Erholungsurlaubsverordnung) erforderliche Urlaubsantrag vor. Die Antragsgegnerin behauptet zwar, der Antragssteller habe noch keinen Urlaubsantrag für die hier gegenständliche Zeit gestellt. Allerdings ergibt sich aus Bl. 35 des Verwaltungsvorgangs, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers mit Schreiben vom 10. Mai 2023 in dessen Namen Urlaub für die streitgegenständliche Zeit beantragte. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da die Beanspruchung des Urlaubs nicht umkehrbar wäre, wird vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 B 1105/21 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Der Anspruchsteller hat nach diesen Maßstäben schon nicht den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sein Anspruch auf Erholungsurlaub bleibt nämlich bestehen, vgl. § 6 EUVO (VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 26 L 149.18 –, juris Rn.7). Der Antragssteller behauptet, er sei auf die Erfüllung seines Urlaubsanspruchs dringend angewiesen, da er nur so sein Bachelorstudium der Informatik an der Fernuniversität XXXX erfolgreich abschließen könne. Dies hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht. Konkret trägt er vor, er könne den Abgabetermin eines Kapitels seiner Facharbeit am 23. Juli 2023 nicht einhalten. Insgesamt habe er vier Wochen zur Verfassung der Kapitels Zeit. Daneben sei das Projekt praktisch voranzutreiben sowie andere Tätigkeiten im Rahmen des Praktikums durchzuführen (Erstellung von Referenzdatensätzen zur Verwendung in weiterer Forschung und zur Evaluation etc.). Der Antragssteller trägt selbst vor, dass ihm während seines regulären Dienstes die Bearbeitung möglich sei. Davon geht daher auch das Gericht aus. Andernfalls dürfte das Studium ohnehin nicht mit seinen Dienstpflichten vereinbar sein. Der Antragssteller muss nämlich nach eigenen Angaben noch zwei weitere Kapitel verfassen, für welche ebenfalls eine Bearbeitungszeit von je vier Wochen veranschlagt sind. Diese sind am 25. Juni 2023 und am 27. August 2023 abzugeben. Erholungsurlaub hat der Antragssteller ausweislich des Urlaubsplans für keinen der Zeiträume angekündigt, was deutlich macht, dass er die Bearbeitung der Kapitel neben seinen Dienstpflichten für möglich hält und hielt. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, dass er nun, anlässlich des bevorstehenden Vorbereitungslehrgang zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter behauptet, ohne Gewährung von Urlaub könne er den Abgabetermin am 23. Juli 2023 nicht einhalten. Er argumentiert, dass im Rahmen seines regulären Dienstes in 24-Stunden-Schichten arbeite und anschließend stets zwei freie Tage habe. Durch die Zeiteinteilung des Lehrgangs (7.45 bis 16.00 Uhr) reduziere sich die tägliche Arbeitszeit, welche er in die Facharbeit investieren könne. Folglich könne er den Abgabetermin nicht einhalten. Da die Summe der zu leistenden Dienstzeit während der Fortbildung jedoch annähernd mit der Summe der Dienstzeit im regulären Dienst übereinstimmt, überzeugt dies jedenfalls ohne weitere Erklärung nicht. Der Antragssteller hat keine Gründe vorgetragen hat, weshalb es gerade darauf ankommt, viele Stunden am Stück das Projekt voranzutreiben statt jeden Nachmittag und Abend einige Stunden und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die von dem Antragssteller genannten Tätigkeiten an bestimmte Uhrzeiten gebunden sind. Dabei ist auch zu beachten, dass der Lehrgang lediglich vom 27. Juni bis zum 14. Juli 2023 stattfinden wird und folglich ein erheblicher Teil (11 Tage) der vierwöchigen Bearbeitungszeit ohnehin außerhalb des Fortbildungszeitraums liegt. 2. Der Antrag zu 2., welcher ebenfalls auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 2 B 311/19 –, juris Rn. 8), ist zulässig aber unbegründet. Auch hier richtet sich das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 B 1105/21 –, juris Rn. 6). Der Antragssteller wendet sich vorliegend (lediglich) gegen die Weisung, einen Vorbereitungslehrgang zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter zu absolvieren. Der Antragssteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch diese Weisung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Teilnahme an dem Lehrgang für ihn in zeitlicher oder in anderer Hinsicht mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Hinsichtlich seines Vortrags, dass er wegen des Vorbereitungslehrgangs nicht den Abgabetermin des Kapitels seiner Facharbeit einhalten könne, wird auf die Ausführungen hinsichtlich des Antrags zu 1. verwiesen. Darüber hinaus erstreckt sich der Lehrgang lediglich auf einen Zeitraum von weniger als drei Wochen. Zudem wird er in A-Stadt und damit am Dienst- und Wohnort des Antragstellers stattfinden. Über die Teilnahme an dem streitbefangenen Lehrgang und die Beantragung der Zulassung zur abschließenden Prüfung hinaus steht im vorliegenden Verfahren gerade noch nicht die Verpflichtung des Antragstellers im Raum, als Notfallsanitäter tätig zu werden. Voraussetzung für die Erteilung der hierfür erforderlichen Erlaubnis (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“) ist nicht allein die Lehrgangsteilnahme und die Beantragung der Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung gemäß § 6 NotSan-APrV. Erforderlich ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG vielmehr, dass die Prüfung erfolgreich absolviert worden ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NotSanG gegeben sind. Überdies wäre die Erlaubnis erst auf Antrag des Antragstellers zu erteilen (vgl. § 2 Abs. 1 NotSanG). Ohne die Erlaubnis kann der Antragsteller weiterhin „nur“ als Rettungsassistent eingesetzt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 B 1105/21 –, juris Rn.10). Dem Antragsteller entstünde auch für den Fall, dass seine Nichtteilnahme an dem Lehrgang eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, kein durch das Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung hervorgerufener unzumutbarer Nachteil. Ob die Nichtteilnahme an dem Lehrgang bzw. die Nichtbeantragung der Zulassung zur Prüfung eine Pflichtverletzung darstellt, ist eine Frage, die im Rahmen des Disziplinarverfahrens von den dafür zuständigen Stellen und gegebenenfalls durch die Disziplinargerichte zu klären wäre. Eine dem vorgreifende Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes weder erforderlich noch geboten. Es ist nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das Verhalten eines Beamten im Vorhinein dergestalt rechtlich abzusichern, dass ihm Schutz vor einem möglichen Disziplinarverfahren zuteil wird (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 B 1105/21 –, juris Rn.12). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller nach den vorstehend dargestellten strengen Maßgaben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Insbesondere kann offenbleiben, ob die streitgegenständliche Weisung die Grenzen der dem Beamten obliegenden Fortbildungspflicht einhält (vgl. einerseits: OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 B 1105/21 –, juris Rn. 17 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 2 B 311/19 –, juris Rn. 9 ff.; vgl. andererseits: OVG HH, Urteil vom 20. Januar 2022 – 5 Bf 152/20 –, juris Rn. 53 ff.). 3. Der Antrag zu 3. ist mangels Anordnungsgrund ebenfalls unbegründet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.