Beschluss
6 B 1105/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Weisung, an einem kurzzeitigen Vorbereitungslehrgang zur staatlichen Ergänzungsprüfung teilzunehmen, kann der Fortbildungspflicht nach § 42 Abs. 2 LBG NRW entsprechen und rechtmäßig sein.
• Eine Regelungsanordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist im Eilverfahren nur ausnahmsweise zu gewähren; der Antragsteller muss hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Erfolgsaussichten und an die drohenden, unabwendbaren Nachteile erfüllen.
• Die Teilnahme an einem knapp dreiwöchigen Lehrgang in Wohnortnähe, der inhaltlich eng an die bisherige Tätigkeit anknüpft und arbeitszeitlich angerechnet wird, begründet regelmäßig keinen schweren, unzumutbaren Nachteil im Sinne des Anordnungsgrundes.
• Ob eine Weisung über das gerichtlich nur eingeschränkt prüfbare Organisationsermessen des Dienstherrn hinausgeht, ist dann zu prüfen, wenn die Maßnahme nicht mehr der Erhaltung oder Fortentwicklung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten dient.
• Die bloße Befürchtung, den erhöhten Verantwortungsanforderungen als Notfallsanitäter nicht gewachsen zu sein, rechtfertigt ohne weitere konkrete Nachteile keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Lehrgangsverpflichtung.
Entscheidungsgründe
Weisung zur Teilnahme an Vorbereitungslehrgang zur Notfallsanitäter‑Ergänzungsprüfung rechtmäßig • Eine dienstliche Weisung, an einem kurzzeitigen Vorbereitungslehrgang zur staatlichen Ergänzungsprüfung teilzunehmen, kann der Fortbildungspflicht nach § 42 Abs. 2 LBG NRW entsprechen und rechtmäßig sein. • Eine Regelungsanordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist im Eilverfahren nur ausnahmsweise zu gewähren; der Antragsteller muss hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Erfolgsaussichten und an die drohenden, unabwendbaren Nachteile erfüllen. • Die Teilnahme an einem knapp dreiwöchigen Lehrgang in Wohnortnähe, der inhaltlich eng an die bisherige Tätigkeit anknüpft und arbeitszeitlich angerechnet wird, begründet regelmäßig keinen schweren, unzumutbaren Nachteil im Sinne des Anordnungsgrundes. • Ob eine Weisung über das gerichtlich nur eingeschränkt prüfbare Organisationsermessen des Dienstherrn hinausgeht, ist dann zu prüfen, wenn die Maßnahme nicht mehr der Erhaltung oder Fortentwicklung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten dient. • Die bloße Befürchtung, den erhöhten Verantwortungsanforderungen als Notfallsanitäter nicht gewachsen zu sein, rechtfertigt ohne weitere konkrete Nachteile keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Lehrgangsverpflichtung. Der städtische Oberbrandmeister (Antragsteller) wurde von seiner Dienstbehörde angewiesen, am Lehrgang "Notfallsanitäter Ergänzungsprüfung 02/2021" (23.08.–10.09.2021) teilzunehmen und die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 6 NotSan‑APrV zu beantragen. Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren dagegen und begehrte eine Untersagung dieser Weisung; er berief sich u. a. auf Gewissensgründe und die Überforderung durch die damit verbundene Verantwortung. Das Verwaltungsgericht lehnte die begehrte einstweilige Anordnung ab, da die Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig sei und der Antragsteller weder Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch schwere, unabwendbare Nachteile glaubhaft gemacht habe. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht überprüfte beschränkt gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das vorgebrachte Vorbringen. • Anordnungsbefugnis und Vorwegnahme: Die begehrte Regelungsanordnung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Vorwegnahme im Eilverfahren nur ausnahmsweise zulässig; es bedarf einer summarischen, strengen Prüfung, die hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache und glaubhaft zu machende, nicht anders abwendbare schwere Nachteile voraussetzt. • Fortbildungspflicht des Beamten: Nach § 42 Abs. 2 LBG NRW sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln und an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen. Eine dienstliche Weisung nach § 35 Satz 2 BeamtStG, an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, konkretisiert diese Pflicht und ist grundsätzlich vom Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessen zu treffen. • Eignung der Maßnahme als Fortbildung: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der kurzzeitige Vorbereitungslehrgang auf der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers als Rettungsassistent aufbaut und der Fortentwicklung der für den Rettungsdiensteinsatz erforderlichen Kenntnisse dient; die Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 2 NotSanG eröffnet die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung nach bestandener Ergänzungsprüfung zu führen. • Anordnungsgrund (drohende Nachteile): Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Teilnahme an dem dreiwöchigen Lehrgang oder durch die Antragstellung erhebliche zeitliche, finanzielle oder sonstige unzumutbare Nachteile entstehen. Lehrgangszeit, Nähe des Veranstaltungsorts und Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit sprechen dagegen. • Gewissens- und Verantwortungsbedenken: Die vorgebrachte Befürchtung, den Anforderungen als Notfallsanitäter nicht gewachsen zu sein, beeinflusst die Prüfung des Anordnungsgrundes nicht entscheidend, weil durch Lehrgangsteilnahme und Zulassungsantrag noch nicht die Erlaubnis zur Ausübung der Berufsbezeichnung folgt; diese setzt die erfolgreiche Prüfung und einen Antrag des Beamten voraus (vgl. § 32 Abs. 2 NotSanG). • Rechtliche Grenzen des Organisationsermessens: Der Senat weist darauf hin, dass eine Weisung nur rechtmäßig ist, wenn sie der Erhaltung oder Fortentwicklung bestehender Kenntnisse dient; es bestehen Bedenken, ob ein kurzzeitiger Lehrgang zur Vermittlung heilkundlicher Kompetenzen noch unter diese Schranke fällt, ohne dass dies hier zu einer Aufhebung der Entscheidung führt. • Verfahrensrechtliche Gesamtbewertung: Die Beschwerde vermag die selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend zu erschüttern; damit besteht kein Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das angefochtene Versagungsbeschluss des Verwaltungsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die dienstliche Weisung voraussichtlich rechtmäßig ist, weil der kurzzeitige, arbeitszeitlich angerechnete Lehrgang inhaltlich eng an die bisherige Tätigkeit im Rettungsdienst anknüpft und die strengen Anforderungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hat weder hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch schwerwiegende, nicht abwendbare Nachteile glaubhaft gemacht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.