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Beschluss

26 L 149.18

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0518.26L149.18.00
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Leitsätze
1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.6) 2. Beantragter Urlaub zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.6) 2. Beantragter Urlaub zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. (Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Oberamtsrätin bei der Antragsgegnerin. Sie ist Titelverwalterin für den Titel „.... Ihr Vertreter ist seit Oktober 2017 der Oberamtsrat E.... Zuvor, in der Zeit vom Januar 2015 bis zum Oktober 2017, war die Oberamtsrätin U... ihre Vertreterin, die zwischenzeitlich in ein anderes Referat wechselte. Nach eigenen Angaben buchte die Antragstellerin zu Beginn des Jahres eine Reise nach Kreta. Im Frühjahr 2018 – spätestens am 9. April 2018 – gab es eine Besprechung mit dem Bundesrechnungshof, der eine Prüfung des von der Antragstellerin verwalteten Titels angekündigt hatte. Daran nahm die Antragstellerin teil. Ein Gesprächsthema war, ob auf Seiten der Behörde jemand im Mai verhindert sei. Die Antragstellerin wies nicht auf ihren Urlaubsplan hin, weil sie „nicht auf die Idee gekommen sei, dass die drei Prüftage gegen ihren Urlaub sprechen würden“. Am 12. April 2018 füllte sie ihren Urlaubsantrag für den Zeitraum vom 23. Mai 2018 bis zum 13. Juni 2018 (16 Arbeitstage) aus und legte diesen ihrem Vertreter S... vor, der diesen nicht unterzeichnete. Zur Begründung verwies er in seiner E-Mail vom 13. April 2018 auf die angekündigte Prüfung des Bundesrechnungshofes vom 22. bis 25. Mai 2018. Er sehe sich nicht in der Lage, die Antragstellerin zu vertreten, da er die Vorgänge (überwiegend) nicht kenne und demnach keine Auskunft geben könne. Daraufhin wandte sich die Antragstellerin unmittelbar an den Prüfer des Bundesrechnungshofes und bat um Mitteilung, ob es möglich sei, etwaige Fragen zur Öffentlichkeitsarbeit bis nach dem 13. Juni 2018 zurückzustellen, für den Fall, dass die Kollegen keine Auskunft geben könnten. Der Prüfer, Herr A..., antwortete, dass dies kein Problem sei. Bei möglichen Fragen würden sicher die Kollegen behilflich sein. Gegebenenfalls ließen sich diese auch am 22. Mai 2018 noch besprechen. Mit E-Mail vom 30. April 2018 teilten die Vorgesetzten der Antragstellerin, die Referatsleiterinnen Frau Dr. J... und Frau Dr. V..., dieser mit, dass sie die Anwesenheit der Antragstellerin im Prüfungszeitraum als unabdingbar ansähen und daher den Urlaubsantrag erst ab dem 28. Mai 2018 genehmigen könnten. Der Bundesrechnungshof würde in dieser Woche Vorgänge prüfen, die originär im Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin liegen und vorwiegend für eine Zeitspanne, in der weder die Referatsleitung noch ihr Vertreter zuständig waren. Daher könne nur die Antragstellerin etwaige Rückfragen beantworten. II. Der beim Verwaltungsgericht mit am 4. Mai 2018 eingegangenem Schriftsatz gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sicherzustellen, dass die Antragstellerin für die Zeit vom 23. Mai 2018 bis einschließlich 13. Juni 2018 Erholungsurlaub nehmen und aus diesem Grund erlaubtermaßen für diesen Zeitraum dem Dienst fernbleiben kann, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat weder den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Antragstellerin hat keinen wesentlichen Nachteil glaubhaft gemacht, den es abzuwenden gilt. Soweit sie Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 26. Mai 2018 bis 13. Juni 2018 begehrt, hat sie nicht dargelegt, dass ihr dieser verweigert wird. Auch im Übrigen stellt allein Zeitverlust keinen zu vermeidenden Nachteil dar, sondern ist die Folge eines geordneten Rechtsschutzverfahrens (vgl. Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Seite 51, Rn. 129). Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz – BBG – und § 5 Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV – bleibt bestehen. Wollte man einen Nachteil darin sehen, dass die Antragstellerin die bereits gebuchte Reise nicht wie geplant antreten kann, wäre dieser nicht als wesentlicher, nicht anders abwendbarerer Nachteil zu werten. Denn es wird nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt, wenn die Zwangslage, die er anführt, auf seinen eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen beruht oder er gar bewusst auf eigenes Risiko handelte (vgl. Finkelnburg/Dombert/ Külpmann,a.a.O., Seite 52, Rn. 132). So aber liegt es hier. Die Antragstellerin buchte die Reise, bevor sie die nach § 96 Abs. 1 BBG erforderliche Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten, dem Dienst ab dem 23. Mai 2018 fernzubleiben, in Gestalt der Erteilung des Erholungsurlaubs eingeholt hatte. In der Besprechung mit dem Bundesrechnungshof kam sie trotz ihrer Berufserfahrung nicht auf die Idee, dass dessen Prüfung mit ihrem Urlaubsplan kollidieren könnte. Die Antragstellerin hat aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 1 EUrlV ist der beantragte Urlaub zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast das Eingreifen des Versagungsgrundes glaubhaft zu machen. Vorliegend ist jedoch bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin und der von ihr eingereichten Anlagen zur Antragsbegründung davon auszugehen, dass die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte im Prüfzeitraum des Bundesrechnungshofs nicht gewährleistet ist, wenn der Antragstellerin der begehrte Urlaub gewährt würde. Dabei teilt das Gericht die Auffassung der Antragstellerin nicht, dass letztlich das Gericht (durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs) bestimmt, was ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte ist. Vielmehr drückt sich in dieser Bestimmung jenseits normativer Vorgaben die verfassungsrechtlich garantierte Eigenverantwortung etwa der Bundesminister für ihren Geschäftsbereich aus (Art. 65 Satz 2 GG). Dazu gehört auch die Bestimmung, in welcher Form der Geschäftsbereich die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG unterstützt und begleitet. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten E-Mails gingen sowohl die vorgesetzten Referatsleiterinnen als auch der Vertreter der Antragstellerin davon aus, dass eine Vertretung der Antragstellerin während des Hausbesuchs des Bundesrechnungshofs im Zeitraum vom 22. bis 25. Mai 2018 nicht in Betracht komme, da Sachverhalte erläutert werden würden, zu denen überwiegend nur die Antragstellerin Auskunft geben könne. Eine nachträgliche Erörterung etwaiger Fragen war nicht vorgesehen, wie sich aus der E-Mail des Prüfers des Bundesrechnungshofs ergibt, der diese entweder mithilfe der Kollegen der Antragstellerin oder noch am 22. Mai 2018 klären wollte. Die Behauptung, ihre ehemalige Vertreterin, die nicht Titelverwalterin für den Titel „... war, könne dem Bundesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfung Auskunft geben, ist nicht glaubhaft gemacht. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht, dass Frau G..., die nunmehr in einem anderen Referat tätig ist, für den Prüfzeitraum zur Verfügung steht. Mit der Auffassung, die Ablehnung der Urlaubserteilung ohne Beteiligung des Personalrats sei verfahrensfehlerhaft, ist ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Eine derzeit nicht mögliche Ablehnung führte nicht zur Erteilung, sondern beließe es allenfalls bei dem Zwischenzustand der Unentschiedenheit. Abgesehen davon ist die Argumentation der Antragstellerin auch deshalb unzureichend, weil der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG, der nach Auffassung der Antragstellerin verletzt sein soll, nur Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer betrifft. Die Klägerin ist aber Beamtin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache ist der volle Streitwert angesetzt worden.