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Beschluss

12 B 58/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0104.12B58.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerin, 1. die Antragsgegner zu verpflichten, im Wege einer einstweiligen Anordnung sanktionslos zu dulden, dass sie – die Antragstellerin – zu ihrem Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am 09.11.2022 um 15:00 Uhr von ihrem Ehemann Herrn Sven A. als Begleitperson begleitet wird, 2. hilfsweise die Antragsgegner zu verpflichten, im Wege einer einstweiligen Anordnung sanktionslos zu dulden, dass sie – die Antragstellerin – zu ihrem Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am 09.11.2022 um 15:00 Uhr von ihrem Rechtsanwalt Herrn Rechtsanwalt xxx xxx als Begleitperson begleitet wird, 3. hilfsweise die Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sanktionslos zu dulden, dass von dem Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am 09.11.2022 um 15:00 Uhr eine vollständige Tonaufnahme (z.B. durch ein Handy oder Diktiergerät) gefertigt wird und ihr im Anschluss an die Untersuchung eine Kopie der Aufzeichnung zur Verfügung gestellt wird, bleiben ohne Erfolg. Sie sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zur Seite; denn die Antragsgegnerin zu 1) beabsichtigt, die Antragstellerin amtsärztlich untersuchen zu lassen. Hierbei ist es unschädlich, dass der ursprünglich angedachte Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am 09.11.2022 zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits verstrichen ist. Die Antragsgegner haben insoweit zu erkennen gegeben, dass sie einen neuen Termin anberaumen werden, sobald eine gerichtliche Entscheidung über die streitgegenständlichen Fragen ergangen ist. Die Antragstellerin muss die amtsärztliche Untersuchung nicht über sich ergehen lassen und erst danach nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, sondern kann sich bereits davor gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung wenden (vgl.: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris Rn. 18 ff.). Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die amtsärztliche Untersuchung bei einer Reaktivierungsprüfung richtet sich nach § 29 Abs. 5 BeamtStG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG. Danach kann die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 11). Soweit die Antragstellerin die Anwesenheit einer Begleitperson (Anträge zu 1. und 2.) bei der medizinischen Begutachtung begehrt, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Offen bleiben kann dabei die Frage, ob die Antragsgegner in rechtlicher Hinsicht überhaupt in der Lage sind, der behandelnden Amtsärztin vorzuschreiben, wer bei ihrer Untersuchung zugegen sein darf. Die Amtsärztin ist nach ihrer Aufgabenstellung unabhängig und unbefangen. Sie steht der Beamtin und dem Dienstherrn gleichermaßen fern (BVerwG, Beschluss vom 27.04.2016 – 2 B 23.15 –, juris Rn. 18). Da sie grundsätzlich nicht weisungsgebunden ist, hat die Kammer schon Bedenken, ob sie einer solchen Dienstanweisung ihres Dienstherrn (dem Antragsgegner zu 2)) oder sogar eines anderen Dienstherrn (der Antragsgegnerin zu 1)) überhaupt Folge leisten müsste. Jedenfalls scheitert ein etwaiger Anordnungsanspruch aber bereits daran, dass die behandelnde Amtsärztin des Antragsgegners zu 2) die Anwesenheit einer Begleitperson aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt hat. Sie wandte ein, dass volljährige Personen, die im Besitz ihrer geistigen Kräfte sind und nicht unter einer gesetzlichen Betreuung stehen, grundsätzlich zunächst alleine und später bei weiteren Fragen unter Hinzuziehung weiterer Personen untersucht werden würden. Wenn es ein Sachverständiger für erforderlich hält, die Untersuchung in Abwesenheit dritter Personen vorzunehmen, weil er die Verfälschung des Ergebnisses der Exploration befürchtet, bewegt er sich damit regelmäßig im Bereich seiner Fachkompetenz (OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2016 – 5 ME 103/16 –, juris Rn. 13; OVG B-Stadt, Beschluss vom 15.06.2006 – 1 Bs 102/06 –, juris Rn. 4). Insbesondere bei der Erstellung psychiatrischer Gutachten ist die Anwesenheit Dritter bei der Exploration problematisch. Denn es liegt auf der Hand, dass der Betroffene gerade durch die Anwesenheit eines nahen Angehörigen in eine besondere Situation gerät und sich möglicherweise genötigt sieht, dem Gutachter gegenüber unwahre Angaben zu machen, etwa um sein Verhältnis zur dritten Person nicht (weiter) zu belasten. Ist eine dritte Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch anwesend, ist zu befürchten, dass keine authentische Kommunikation zwischen dem Sachverständigen und dem Probanden stattfindet. Denn eine verlässliche ärztliche Einschätzung und Begutachtung erfordert bei einer psychiatrischen Exploration ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch (OVG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2013 – 2 A 11071/12 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2016 – 5 ME 103/16 –, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 28.07.2014 – 6 A 1311/13 –, juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 23.02.2015 – 3 CE 15.172 –, juris Rn 20). So liegt es hier. Die Antragstellerin ist zum 01.01.2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Ursache war zum damaligen Zeitpunkt eine depressive Erkrankung. Um zu überprüfen, ob die Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt wieder dienstfähig ist, bedarf es einer medizinischen Exploration. Gerade bei einer psychiatrischen Behandlung – im Gegensatz zu einer rein physischen Untersuchung – ist es aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und überzeugend, dass die behandelnde Amtsärztin befürchtet, dass eine Begleitperson das Untersuchungsergebnis beeinflussen könnte. Gleichzeitig ist es unerheblich, dass die Antragstellerin zuvor beim Amtsarzt der Antragsgegnerin zu 1) bei Anwesenheit ihres Ehemannes untersucht wurde (so auch: OVG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2013 – 2 A 11071/12 –, juris Rn. 6). Ein Amtsarzt ist unabhängig und es obliegt ihm allein, wie er seine Untersuchung gestaltet. Wenn die Amtsärztin des Antragsgegners zu 2) eine Begleitung von anderen Personen ausschließt, liegt dies in ihrer Fachkompetenz und steht damit in ihrem freien Ermessen. Vorliegend ist erkennbar, dass die Amtsärztin sich nach allgemein anerkannten Kriterien für die psychiatrische Begutachtung gerichtet hat, so dass ihr Verhalten in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. zu diesen Kriterien: OVG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2013 – 2 A 11071/12 –, juris Rn. 6). Soweit es der Antragstellerin erkennbar darum geht, den Inhalt des Gesprächs zwischen der behandelnden Amtsärztin und ihr nachzuweisen, ist eine Begleitperson hierfür weder erforderlich noch zielführend. Die Antragsgegnerin zu 1) ist der Antragstellerin bereits entgegengekommen, indem sie zusätzlich zu der bereits erfolgten amtsärztlichen Untersuchung eine weitere amtsärztliche Untersuchung bei einer Amtsärztin des Antragsgegners zu 2) veranlasst hat. Da ein Amtsarzt unvoreingenommen und unabhängig ist und gerade nicht im Lager eines Antragsgegners steht (s.o.), bedarf es keiner Beweisführung über seine Tätigkeit. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten, nehmen Amtsärzte ihre Aufgaben unbefangen wahr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.2012 – 2 B 33.12 –, juris Rn. 35). Die medizinische Würdigung obliegt ohnehin der Amtsärztin allein. Ein Zeuge könnte allenfalls den Inhalt des Gesprächs wiedergeben. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 79 Abs. 4 Satz 1 LVwG. Danach kann eine Beteiligte, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Eine amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit ist jedoch schon vom Wortlaut her nicht mit „Verhandlungen“ oder „Besprechungen“ vergleichbar. Selbst wenn man den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf medizinische Untersuchungen ausdehnen wollte, wäre jedenfalls bei einer psychiatrischen Exploration eine Einschränkung zu machen (VGH München, Beschluss vom 23.02.2015, 3 CE 15.172 –, juris Rn. 20; a.A. wohl: VG Münster, Beschluss vom 16.05.2012 – 4 L 113/12 –, juris Rn. 11). Auch soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegner zur Duldung einer Tonbandaufzeichnung begehrt (Antrag zu 3.), scheitert es an einem Anordnungsanspruch. Eine Tonbandaufzeichnung würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der behandelnden Amtsärztin aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen, ohne dass dies erforderlich wäre. Wie bereits dargelegt, hat sich die Antragsgegnerin zu 1) für das mildeste Mittel entschieden, um die Dienstfähigkeit der Antragstellerin erneut zu überprüfen. Sie hat nicht etwa ihren eigenen Amtsarzt, den die Antragstellerin für befangen hält, erneut beauftragt, sondern stattdessen einen Amtsarzt des Antragsgegners zu 2). Eine Tonbandaufnahme von der Exploration würde erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Ärztin eingreifen, vor allem ohne ihre Zustimmung. Eine solche Maßnahme wäre nur schwer mit der Unabhängigkeit eines Amtsarztes in Einklang zu bringen. Schließlich wäre durch eine Aufzeichnung des Gesprächs auch zu befürchten, dass die Antragstellerin durch das bewusste Wählen von Worten das Untersuchungsergebnis verfälschen würde. Es dürfte gerade Sinn und Zweck eines Explorationsgesprächs sein, frei, spontan und offen zu sprechen und dabei auch eigene Gefühle preiszugeben. Eine Aufzeichnung des Gesprächs würde diesen Zweck direkt konterkarieren. Davon abgesehen wäre eine Aufzeichnung über den Inhalt des Gespräches nicht zielführend. Denn bei der Prüfung des Amtsarztes geht es nicht um bestimmte Aussagen, mit denen die Antragstellerin ihre Dienstfähigkeit unter Beweis stellen könnte, sondern um die Würdigung des von der Antragstellerin Vermittelten. Hierbei spielen insbesondere bei einer psychiatrischen Untersuchung neben dem Inhalt des Gesprächs auch Eindrücke des Arztes bezüglich der gezeigten Emotionen und Gefühle eine maßgebliche Rolle. Insgesamt steht es nicht zu befürchten, dass die Amtsärztin des Antragsgegners zu 2) voreingenommen gegenüber der Antragstellerin ist. Soweit sich die Antragstellerin auf eine Entscheidung des OLG Hamm beruft, wird auch in dieser Entscheidung kein Anspruch auf Duldung einer Tonaufzeichnung der Gespräche hergeleitet. Vielmehr geht der erkennende Senat lediglich davon aus, dass eine Tonaufzeichnung im Gegensatz zu der Begleitung durch eine nicht beteiligte Person das Explorationsergebnis in einem geringeren Maß beeinträchtigen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – II-14 UF 135/14 –, juris Rn. 9). Dies führt wiederum nicht dazu, dass der Antragstellerin ein eigener Anspruch zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG. Da der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag denselben Streitgegenstand betreffen, war hierfür der Auffangstreitwert nur einmal festzusetzen. Der zweite Hilfsantrag betrifft einen anderen Gegenstand, sodass für diesen ein eigener Auffangstreitwert zu addieren war.