Beschluss
4 L 113/12
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ausreichend begründet, kann aber im Interesseabwägungsgebot zurückgenommen werden.
• Bei amtsärztlichen Untersuchungen im Zurruhesetzungsverfahren besteht kein genereller Ausschluss des Rechts des Betroffenen, eine Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt als Beistand hinzuzuziehen.
• Das Gebot eines fairen Verwaltungsverfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) und § 14 Abs. 4 VwVfG gebieten Beschränkungen der Begleitperson nur im unbedingt erforderlichen Umfang.
Entscheidungsgründe
Kein genereller Ausschluss von Beistand bei amtsärztlicher Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ausreichend begründet, kann aber im Interesseabwägungsgebot zurückgenommen werden. • Bei amtsärztlichen Untersuchungen im Zurruhesetzungsverfahren besteht kein genereller Ausschluss des Rechts des Betroffenen, eine Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt als Beistand hinzuzuziehen. • Das Gebot eines fairen Verwaltungsverfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) und § 14 Abs. 4 VwVfG gebieten Beschränkungen der Begleitperson nur im unbedingt erforderlichen Umfang. Die Bezirksregierung Münster ordnete am 29. Februar 2012 eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin nach § 33 Abs. 1 LBG NRW an und untersagte zugleich die Teilnahme ihres Rechtsanwalts als Vertrauensperson. Die Antragstellerin erklärte sich bereit, sich untersuchen zu lassen, focht aber die Untersagung der Begleitung durch ihren Prozessbevollmächtigten an. Sie beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung. Streitpunkt ist, ob die Behörde berechtigt war, die Teilnahme eines Beistands bei der amtsärztlichen Untersuchung generell zu untersagen und ob § 14 Abs. 4 VwVfG hier anwendbar ist. • Zulässigkeit: Das Eilverfahren ist zulässig, weil es der Anfechtung der Untersagung der Begleitung dient und nicht der Klärung der Meldepflicht selbst; die Antragstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. • Formelle Begründung: Die Anordnung sofortiger Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ihre Begründung ist ausreichend individualisiert. • Anwendbarkeit materiellen Rechts: § 33 LBG NRW regelt die Untersuchungsanordnung, trifft aber keine Aussage zum Verbot einer Begleitperson; ergänzend ist das VwVfG heranzuziehen. • Recht auf Beistand: § 14 Abs. 4 VwVfG gewährt Beteiligten das Recht, mit Beistand zu Verhandlungen und Besprechungen zu erscheinen; dieses Recht ist nicht generell durch § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen, weil medizinische Begutachtungen im Zurruhesetzungsverfahren nicht identisch sind mit leistungs- oder eignungsprüfenden Tätigkeiten. • Verfassungsrechtliche Einordnung: Aus Art. 20 Abs. 3 GG folgt der Anspruch auf ein faires Verfahren, der Einschränkungen des Beistands nur im unbedingt erforderlichen Umfang erlaubt; ein genereller Ausschluss wäre unverhältnismäßig. • Interessenabwägung: In der summarischen Prüfung lässt sich weder offensichtliche Rechtmäßigkeit noch offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen; die Bedeutung der amtsärztlichen Untersuchung spricht zwar für die Behördeninteressen, aber das Interesse der Antragstellerin an einem fairen Verfahren sowie die Möglichkeit konkreter, situationsgerechter Maßnahmen des Amtsarztes überwiegen. • Folgemaßnahme: Mangels hinreichender Rechtsgrundlage für ein generelles Begleitverbot und wegen des verfassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrens ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Verbots der Teilnahme des Rechtsanwalts geboten. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde wiederhergestellt insoweit, als der Besuch der amtsärztlichen Untersuchung durch den Rechtsanwalt der Antragstellerin nicht untersagt werden darf. Das Gericht hat eine Gesamtinteressenabwägung durchgeführt und zugunsten der Antragstellerin entschieden, weil ein generelles Verbot der Teilnahme nicht auf einer eindeutigen Rechtsgrundlage beruht und das Rechtsstaatsprinzip sowie § 14 Abs. 4 VwVfG ein faires Verfahren verlangen, das Beschränkungen nur im unbedingt notwendigen Umfang zulässt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt insgesamt formell begründet, aber ihr spezifischer Inhalt (Verbot der Teilnahme eines Beistands) ist vorläufig nicht durchzusetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.