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Beschluss

6 A 1294/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. • Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes ist nach §23 Abs.4 Satz2 BeamtStG nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; der Dienstherr hat in diesem Fall keinen unbeschränkten Ermessensermessen. • Nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften (VAPmD-Feu; insbesondere §§3,9) ist dem Auszubildenden eine Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren; organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn rechtfertigen allein nicht die Verweigerung dieser Möglichkeit, soweit dadurch die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Auszubildenden (Art.12 Abs.1 GG) unverhältnismäßig beschränkt würde. • Leistungsbewertungen, die nicht den Vorgaben der einschlägigen Ausbildungsordnung entsprechen oder aus Ausbildungsabschnitten stammen, zu denen der Auszubildende nicht zugelassen war, sind für eine negative Prognose nicht heranziehbar.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Zulassungsantrags: Entlassung im Vorbereitungsdienst nur ausnahmsweise zulässig • Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. • Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes ist nach §23 Abs.4 Satz2 BeamtStG nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; der Dienstherr hat in diesem Fall keinen unbeschränkten Ermessensermessen. • Nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften (VAPmD-Feu; insbesondere §§3,9) ist dem Auszubildenden eine Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren; organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn rechtfertigen allein nicht die Verweigerung dieser Möglichkeit, soweit dadurch die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Auszubildenden (Art.12 Abs.1 GG) unverhältnismäßig beschränkt würde. • Leistungsbewertungen, die nicht den Vorgaben der einschlägigen Ausbildungsordnung entsprechen oder aus Ausbildungsabschnitten stammen, zu denen der Auszubildende nicht zugelassen war, sind für eine negative Prognose nicht heranziehbar. Der Kläger war Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Die Beklagte verfügte seine Entlassung mit der Begründung mangelhafter Leistungen. Das Verwaltungsgericht hob diese Entlassungsverfügung auf und stellte fest, dass die Ausbildungsordnung (VAPmD-Feu) dem Kläger Wiederholungsmöglichkeiten gewährt und die von der Beklagten herangezogenen Leistungsbewertungen teilweise nicht verwertbar seien. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, sie habe bei der Entlassung einen weiten Ermessensspielraum gehabt und organisatorische Gründe hätten eine Fortsetzung der Ausbildung verhindert. Der Senat prüfte den Zulassungsantrag und stellte fest, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss die entscheidungstragenden Feststellungen oder Rechtssätze bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; das vorgebrachte Zulassungsvorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. • Rechtliche Schranke des Ermessens: §23 Abs.4 Satz2 BeamtStG schränkt den Ermessensspielraum des Dienstherrn bei Entlassungen im Vorbereitungsdienst ein; Entlassungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf den Zweck des Vorbereitungsdienstes zulässig. • Vorrang der Ausbildungsordnung: Die einschlägige Verordnung VAPmD-Feu gewährt Wiederholungsmöglichkeiten (§§3,9 VAPmD-Feu), sodass eine Entlassung vor Abschluss der vorgesehenen Wiederholungen nur in engen Grenzen zulässig ist. • Unverwertbarkeit bestimmter Leistungsbewertungen: Bewertungen, die außerhalb der Vorgaben der VAPmD-Feu liegen oder aus Ausbildungsabschnitten stammen, für die der Kläger nicht zugelassen war, dürfen nicht zu einer negativen Prognose geführt werden. • Organisatorische Gründe des Dienstherrn: Organisatorische Schwierigkeiten, die dazu führen, dass die Höchstdauer der Ausbildung nach §3 VAPmD-Feu überschritten würde, rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Verweigerung einer Fortsetzung der Ausbildung; eine solche Entscheidung wäre unverhältnismäßig, da sie die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Auszubildenden (Art.12 Abs.1 GG) beeinträchtigt. • Rechtsprechungs- und systemkonforme Auslegung: Die Entscheidung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung und berücksichtigt das Spannungsfeld zwischen Interessen des Dienstherrn an einer begrenzten Ausbildungsdauer und dem Schutz des Auszubildenden durch die Ausbildungsordnung und Verfassungsrecht. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Die vorgebrachten Einwendungen der Beklagten erschüttern die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht; damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Zulassungsantrag keine ernstlichen Richtigkeitszweifel am Urteil begründet und die Beklagte nicht hinreichend darlegt, dass die Entlassung im Vorbereitungsdienst rechtmäßig war. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Wiederholungsrechte des Auszubildenden nach der VAPmD-Feu und die Einschränkung des Ermessens nach §23 Abs.4 Satz2 BeamtStG abgestellt. Organisatorische Schwierigkeiten der Ausbildungsbehörde rechtfertigen allein nicht die Verweigerung der aufgrund der Verordnung gebotenen Fortsetzung oder Wiederholung der Ausbildung. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt.