Beschluss
12 B 87/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0106.12B87.20.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die ausgeschriebenen Beförderungsstellen für das Amt einer Oberstudienrätin bzw. eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14 SHBesG) an der XXXXX C-Stadt vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit den Beigeladenen zu besetzen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu ¾ und der Antragsteller zu ¼, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 13.044,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die ausgeschriebenen Beförderungsstellen für das Amt einer Oberstudienrätin bzw. eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14 SHBesG) an der XXXXX C-Stadt vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit den Beigeladenen zu besetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu ¾ und der Antragsteller zu ¼, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 13.044,93 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wendet sich gegen die Beförderung der Beigeladenen auf nach der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG bewertete Planstellen an der XXXXX C-Stadt. Er unterrichtet an der genannten Schule und steht seit dem 01.02.2010 als Studienrat im Dienste des Antragsgegners. Unter dem 26.02.2020 schrieb der Antragsgegner mehrere Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 aus, von denen an der XXXXX insgesamt drei zur Verfügung stehen. Hierauf bewarben sich neben dem Antragsteller auch die Beigeladenen. Die in der Folge nach Ziff. 1 der Beurteilungsgrundsätze für die Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG vom 06.02.2020 für sie erstellten Anlassbeurteilungen lauten jeweils auf das Gesamturteil „Sehr gut“. Am 24.09.2020 führte die Schulleitung Auswahlgespräche mit dem Antragsteller und den Beigeladenen durch. Hinsichtlich des Erwartungshorizonts, der Gesprächsprotokolle sowie des Auswahlvermerks wird auf Bl. 56 ff. der Beiakte A Bezug genommen. Mit Bescheid vom 30.10.2020, den die Schulleitung ihm – dem Antragsteller – am 09.11.2020 aushändigte, teilte der Antragsgegner mit, dass er ihn bei der Auswahl für die Beförderungsstellen nicht habe berücksichtigen können. Zur Begründung führte er an, dass sich unter den Beigeladenen und ihm kein Leistungsvorsprung habe feststellen lassen. In den daher geführten Auswahlgesprächen seien seine Ausführungen im Vergleich in Qualität und Konkretion hinter denen der Beigeladenen zurückgeblieben. Diesen sei es in noch höherem Maße gelungen, auf Basis fundierter fachlicher und pädagogischer Kenntnisse sachlich richtig sowie differenziert und strukturiert auf die Aufgabenstellungen einzugehen. Hiergegen erhob er unter dem 11.11.2020 Widerspruch, den der Antragsgegner noch nicht beschieden hat. Am 12.11.2020 hat der Antragsteller vor dem erkennenden Gericht sodann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, zu dessen Begründung er ausführt: Die Auswahl der Beigeladenen sei fehlerhaft erfolgt und verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Antragsgegner habe seine Auswahlentscheidung maßgeblich auf das Ergebnis des Auswahlgesprächs gestützt, obwohl er die vorrangig zu berücksichtigenden Beurteilungen nicht hinreichend inhaltlich ausgeschöpft habe. Er verkenne insbesondere, dass sich aus den dienstlichen Beurteilungen ein Eignungsvorsprung für ihn ergebe. Alleine die Feststellung, dass er und die Beigeladenen in ihren Anlassbeurteilungen das gleiche Gesamturteil erhalten hätten, erlaube diese Verfahrensweise nicht. Vielmehr sei er – der Antragsgegner – verpflichtet gewesen, eine Binnendifferenzierung zwischen den Anlassbeurteilungen vorzunehmen. Nur so habe er unter den Bewerbern einen Qualifikationsvorsprung feststellen können. Diese differenzierende Vorgehensweise ergebe, dass er – der Antragsteller – gegenüber den Beigeladenen eine qualitativ höherwertigere Beurteilung erhalten habe. Dies folge insbesondere aus den Ausführungen zu den Merkmalen „Fachkenntnisse“ und „Allgemeine Befähigung“ sowie „Sonstige Arbeitsleistungen“ und „Dienstauffassung“. Zudem deute die jeweils gleichlautende Gesamtnote in den dienstlichen Beurteilungen auf eine fehlerhafte Beurteilungspraxis hin. Zudem könne ein Auswahlgespräch erst dann entscheidend herangezogen werden, wenn auch eine Binnendifferenzierung keine Entscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauswahl zulasse. Ein Auswahlgespräch stelle insoweit lediglich ein Hilfskriterium dar, das der Abrundung des sich aus den dienstlichen Beurteilungen sowie den Bewerbungsunterlagen ergebenden Bildes diene. Das Auswahlverfahren sei jedoch auch insoweit fehlerhaft erfolgt. Zum einen handele es sich bei dem Auswahlvermerk lediglich um ein Gedächtnisprotokoll. Dieser sei unter 29.09.2020 erstellt worden, während die Protokolle erst am hierauf folgenden Tag vorgelegen hätten. Zum anderen stimme die Zusammenfassung der Auswahlgespräche nicht mit den Protokollen überein. Entweder fänden sich dort wiedergegebene Aussagen nicht in den Protokollen oder diese seien in Inhalt und Ausdruck fehlerhaft wiedergegeben. Auch seien keine Bewertungskriterien für die Auswahlgespräche ersichtlich, aus denen sich nachvollziehbar ergebe, welche Antwort zu welchem Ergebnis führe. Daher könnten sie nicht als leistungsbezogene Erkenntnisquelle für das Auswahlverfahren herangezogen werden. Die gestellten Fragen seien auch nicht geeignet, Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber zu gewinnen. Zudem erschließe sich nicht, wie die Bewerber untereinander abgeschnitten hätten. Insgesamt sei eine Gesamtbeurteilung auf der Grundlage der Anlassbeurteilung sowie des Auswahlgesprächs notwendig gewesen. Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Schreiben vom 26.02.2020 ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG an der XXXXX in der C-Stadt vor einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 11.11.2020 endgültig mit den Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen und führt zur Begründung aus: Die Auswahlentscheidung sei zulässigerweise auf das Ergebnis der Auswahlgespräche gestützt worden. Es sei zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller und die Beigeladenen eine jeweils auf die Gesamtnote „Sehr gut“ lautende Beurteilung erhalten hätten. Hierdurch komme lediglich zum Ausdruck, dass es sich um vier jeweils sehr leistungsstarke Lehrkräfte handele. Die Auswahlentscheidung habe auch nicht auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen getroffen werden können. Eine Leistungsdifferenzierung sei zwar nicht ausgeschlossen, wenn die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen die gleichen Noten aufwiesen. Dies stelle jedoch in der Praxis hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 14 die Ausnahme dar und bedürfe einer besonders sorgfältigen Begründung anhand einer vergleichenden Darstellung aller Beurteilungsmerkmale. Ein Vergleich der Anlassbeurteilungen lasse aber auch bei einer Leistungsdifferenzierung keinen deutlichen Unterschied zugunsten des Antragstellers erkennen. Zudem sei vorliegend zu berücksichtigen gewesen, dass unter den Beigeladenen und ihm auch keine vergleichbaren Vorbeurteilungen vorgelegen hätten, die er – der Antragsgegner – einem Leistungsvergleich habe zugrunde legen können. Die Auswahlentscheidung sei auch hinreichend dokumentiert worden. Die erstellten Protokolle seien insbesondere aussagekräftig und nachvollziehbar sowie unmittelbar nach Abschluss der Gespräche angefertigt worden. Sie hätten auch bei der Erstellung des Auswahlvermerks vorgelegen. Das auf den Protokollen jeweils handschriftlich vermerkte spätere Datum sei dadurch zu erklären, dass deren Unterzeichnung von der Schulleitung zunächst vergessen und erst vor Übersendung an den Antragsgegner mit dem tagesaktuellen Datum nachgeholt worden sei. Die Auswahlgespräche seien auch nicht rechtlich zu beanstanden. Sowohl die gestellten Fragen als auch der Erwartungshorizont seien geeignet gewesen, um die individuellen pädagogischen Ziele, Herangehensweisen, Kenntnisse und perspektivischen Ausblicke in ihrer Qualität und Bedeutung für die Arbeitsleistung sowie den Nutzen für die Schüler und die Schule bewerten zu können. Die hierbei getätigten Aussagen gebe das Protokoll auch nicht fehlerhaft oder unvollständig wieder. Man habe sich auf die wesentlichen Aussagen beschränkt, wobei eine wortgetreue Mitschrift nicht vorgesehen sei. Im Übrigen sei der Antragsteller auch nicht unterbrochen oder gedrängelt worden, sondern habe lediglich vereinzelt in inhaltlicher und zeitlich Hinsicht Unterstützung erhalten. Das Gericht hat die vom Antragsgegner zur Beförderung ausgewählten Beamtinnen mit Beschluss vom 24.11.2020 beigeladen. Sie haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und zulässig sowie überwiegend begründet. Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Bewerber, der unter Beachtung des sich aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgewählt wurde, hat einen Anspruch auf die Verleihung des Amtes durch seine Ernennung. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn das Auswahlverfahren hierdurch endgültig abgeschlossen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 27, juris). Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 30.10.2020 mitgeteilt, die ausgeschriebenen Beförderungsstellen mit den Beigeladenen besetzen zu wollen. Dies hätte nach den aufgezeigten Grundsätzen zur Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die Ernennung der Beigeladenen untergehen würde. Insoweit kann er nur im Wege der einstweiligen Anordnung sicherstellen, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung vorläufig gewahrt bleibt. Ihm steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. In Stellenbesetzungsverfahren kann effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16 m.w.N., juris). Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 21, juris). Dieser Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 46, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Die Auswahlentscheidung erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil die ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen nicht frei von Rechtsfehlern sind. Diese unterliegen seitens der Verwaltungsgerichte nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein ihm von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (VG Schleswig, Beschl. v. 08.01.2019 – 12 B 70/18 –, Rn. 33 m.w.N., juris). Nach dieser Maßgabe erweist sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers 16.09.2020 deshalb als rechtswidrig, weil sie auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht. Aus den der Beurteilung vorangestellten allgemeinen Angaben ergibt sich, dass ihr ein Beurteilungszeitraum für die Zeit von „2017 bis 05/2020“ zugrunde liegt. Die in der Beurteilung vorgenommene Leistungsbewertung des Antragstellers stützt sich hingegen im Wesentlichen auf die Unterrichtsbesuche des Schulleiters, die ausweislich seiner Angaben am 03.09. sowie am 10.09.2020 stattfanden. Diese lagen damit deutlich außerhalb des Beurteilungszeitraums und stellen infolgedessen keinen für die dienstliche Beurteilung berücksichtigungsfähigen Sachverhalt dar. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang an, dass sich entsprechende Mängel auch in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. finden, auch wenn die dortigen Unterrichtsbesuche zum Teil lediglich geringfügig außerhalb des Beurteilungszeitraums lagen. Es wird insoweit auch nicht verkannt, dass die COVID-19 Pandemie insbesondere die Schulen vor vielfältige Herausforderungen gestellt hat. Gleichwohl zeigt die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 3., dass ein Unterrichtsbesuch auch unter Anlegung eines später ansetzenden Beurteilungszeitraums (dort endend zum September 2020) möglich gewesen wäre. Es begegnet zudem auch rechtlichen Bedenken, ob der in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers sowie der Beigeladenen genannte Beurteilungszeitraum den Vorgaben der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) entspricht. Nach § 9 Abs. 3 LVO-Bildung sowie der hierauf bezugnehmenden Ziff. 2 der Beurteilungsgrundsätze für die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG umfasst der Beurteilungszeitraum – unabhängig von früher erstellten Beurteilungen – die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt. Zwar ist das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung des konkreten Beurteilungszeitraums solange unschädlich, wie dieser hinreichend sicher ermittelt werden kann (OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2018 – 2 MB 18/18 –, Rn. 15, juris). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Da sich den Beurteilungen keine weitergehenden Konkretisierungen der Zeiträume entnehmen lassen, ist aus Sicht eines objektiven Betrachters bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass die Zeiträume nicht an den Beginn des Monats Juni bzw. Oktober 2017, sondern an den Beginn des Jahres 2017 anknüpfen und die Beurteilungen damit auch Erkenntnisse einbeziehen, die vor dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum lagen. Hierauf deuten in den Beurteilungen des Antragstellers sowie der Beigeladenen zu 2. und zu 3. auch die Nennung von Fortbildungen aus den Jahren 2015 und 2016 hin. Da bereits diese Verstöße zu einer Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs führen, kann es im Übrigen offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit bei den hier gegenständlichen, im Fließtext verfassten dienstlichen Beurteilungen eine ausschärfende Betrachtung angezeigt oder möglich gewesen wäre. Dahinstehen kann ebenfalls, ob die von der Schulleitung in den Auswahlgesprächen gestellten Fragen für das Verfahren geeignet waren – wofür jedoch der weite und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Beurteilungsspielraum des Antragsgegners sprechen dürfte – und ob die im Auswahlvermerk dargelegten Bewertungen des Antragstellers sowie der Beigeladenen nachvollziehbar anhand der im Erwartungshorizont aufgestellten Kriterien begründet wurden. Im Ergebnis erscheint es auch möglich, dass der Antragsteller bei Vermeidung der aufgeführten Mängel in den Kreis der zu befördernden Beamten fällt, weshalb der notwendige Anordnungsanspruch besteht. Dieser steht dem Antragsteller jedoch nur insoweit zu, als die aus dem Tenor ersichtliche Untersagung lediglich bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens reicht. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über sein Rechtsmittel – den derzeit noch nicht von dem Antragsgegner beschiedenen Widerspruch – kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ausgesprochen werden. Zwar ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO die statthafte Rechtsschutzform, wenn – wie hier – die vorläufige Untersagung der Besetzung einer nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese zu vergebenen Stelle mit einem Mitbewerber Streitgegenstand ist. Soweit der Antragsteller jedoch begehrt, die streitige Stelle bis zu einem bestandskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht zu besetzen, geht das Rechtsschutzbegehren über das hinaus, was der zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert. Es ist in Fällen der vorliegenden Art nicht erforderlich, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, bis eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung im Vor- bzw. Hauptsacheverfahren ergangen ist. Durch eine einstweilige Anordnung ist vielmehr allein das etwaige Recht des Antragstellers sicherungsfähig, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend den in Rede stehenden Dienstposten erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin muss dieser Dienstposten vorläufig freigehalten werden. Hinsichtlich der nachfolgenden Zeit ist es dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahlentscheidung gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2019 – 1 B 1301/18 –, Rn. 6 m.w.N., juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten waren verhältnismäßig zu teilen. Da der Antragsteller mit einem überwiegenden Anteil obsiegt und sein Anordnungsanspruch nur in zeitlicher Hinsicht nicht den von ihm beantragten Umfang erreicht, war er nur mit einem Viertel der Kosten zu belasten, während dem Antragsgegner die übrigen Kosten aufzuerlegen sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine eigenen Anträge gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 4 und S. 1 Nr. 1 sowie Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Hieraus folgt ein Streitwert in Höhe von 13.044,93 € (Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14: 4.348,31 € x 12 : 4 = 13.044,93 €). Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich vorliegend nicht streitwerterhöhend aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 30.10.2020 – 2 O 3/20 –, Rn. 5, juris).