Urteil
12 A 193/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2019:1121.12A193.17.00
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Leitsätze
1. Die Verurteilung eines außerplanmäßigen Professors wegen gewerbsmäßiger Untreue in 327 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahre und 6 Monaten rechtfertigt die Aberkennung des Professorentitels.(Rn.27)
2. Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass die Verfehlungen keinen Wissenschaftsbezug aufweisen, sondern im privaten Bereich stattgefunden haben. (Rn.28)
3. Die Universität darf zur Bewertung des Verhaltens des Professors im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen auch gesellschaftspolitische Erwägungen wie ihre Ehre und ihr Ansehen heranziehen.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verurteilung eines außerplanmäßigen Professors wegen gewerbsmäßiger Untreue in 327 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahre und 6 Monaten rechtfertigt die Aberkennung des Professorentitels.(Rn.27) 2. Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass die Verfehlungen keinen Wissenschaftsbezug aufweisen, sondern im privaten Bereich stattgefunden haben. (Rn.28) 3. Die Universität darf zur Bewertung des Verhaltens des Professors im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen auch gesellschaftspolitische Erwägungen wie ihre Ehre und ihr Ansehen heranziehen.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf des außerplanmäßigen Professorentitels ist § 65 Abs. 1 Satz 3 HSG SH i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Danach kann die Verleihung des Titels des außerplanmäßigen Professors aus Gründen widerrufen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würden. Die Gründe, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würden, ergeben sich aus dem BeamtStG. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Vorliegend hat ein ordentliches Gerichtsverfahren vor dem Landgericht A-Stadt stattgefunden, das zu einem Urteil dieses Gerichtes, einem deutschen Gericht, geführt hat. Der Kläger ist auch wegen vorsätzlicher Taten, nämlich gewerbsmäßiger Untreue in 327 Fällen, verurteilt worden. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug auch mindestens ein Jahr, nämlich insgesamt 8 Jahre und 6 Monate. Das Urteil ist seit dem 13.01.2016 rechtskräftig. Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass die Verfehlungen des Klägers keinen Wissenschaftsbezug aufweisen, sondern im privaten Bereich stattgefunden haben. Ein Wissenschaftsbezug ist für den Widerruf nicht erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass das HSG SH ohne weitere Zusätze auf das BeamtStG verweist. Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 1 Nr. 1 BeamtStG verlangt gerade keinen wissenschaftlichen oder dienstlichen Bezug einer Straftat, er knüpft alleine an die Rechtsfolge der Tat an, nämlich das Maß der Verurteilung. Es ist danach unerheblich, ob das Vergehen einen wissenschaftlichen oder dienstlichen Bezug hat oder im privaten Bereich stattfand (vgl. v. Roettken in: v. Roettken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 17. Update Oktober 2019, § 24, Rn. 14 – juris). Eine andere Auslegung des Gesetzes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung. Zwar ist durch das BVerfG entschieden worden, dass das Merkmal der Unwürdigkeit im HSG Baden-Württemberg eines Wissenschaftsbezugs bedarf (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.14 – 1 BvR 3353/13 – juris Rn. 17), jedoch ist diese Wertung nicht auf das HSG SH übertragbar. Zum einen handelt es sich bei den Hochschulgesetzen um Landesrecht, welches nicht ohne weiteres auf ein anderes Bundesland übertragbar ist, auch nicht auf der Wertungsebene. Zum anderen setzte das HSG Baden-Württemberg in der vom 14.07.12 bis 08.04.14 gültigen Fassung in § 35 Abs. 8 a.F. für die Entziehung eines außerplanmäßigen Professorentitels gerade voraus, dass der Inhaber des Titels sich durch sein späteres Verhalten der Führung des Titels als unwürdig erwiesen hat. Diese Formulierung lässt einen Spielraum in der Bewertung des Verhaltens zu, ob dieses Merkmal erfüllt ist oder nicht. Eine solche Wertungsmöglichkeit ist im HSG SH nicht vorgesehen. Dort kann ein Titel entzogen werden, wenn Gründe vorliegen, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würden. Es sind keine „Unwürdigkeit“ oder ähnlichen Tatbestandsvoraussetzungen auszulegen. Auch in den Gründen, die zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, ist keine Wertungsmöglichkeit des Verhaltens vorgesehen, denn ein Beamtenverhältnis endet nach § 24 I 1 Nr. 1 BeamtStG, wenn die Beamtin oder der Beamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, unabhängig davon, ob die Verfehlung wissenschafts- bzw. dienstbezogen war. Ferner kann ein Wissenschaftsbezug der Verfehlung auch nicht unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger zitierten Entscheidungen des VG Köln, Urteil vom 15.12.2011 – 6 K 7665/10 – juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 45/14 – juris Rn. 19) in die Rechtsgrundlage hineingedeutet werden. Auch diese Entscheidungen betreffen die Würdigung bzw. Auslegung des Begriffs der „Unwürdigkeit“ des Titelträgers, die es im HSG SH gerade nicht gibt. Der Hinweis auf die Entziehung eines Doktortitels verfängt nicht. Ein Doktorgrad und ein außerplanmäßiger Professorentitel sind nicht vergleichbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Doktorgrad ein akademischer Grad ist, der einen akademischen Abschluss benennt (vgl. § 18 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz – HRG - i.V.m. § 30 Abs. 1 der Verfassung der XXXXXX) und aufgrund einer wissenschaftlichen Leistung vergeben wird. Der Titel des außerplanmäßigen Professors hingegen ist ein Titel, der keinen akademischen Abschluss benennt, sondern von den Universitäten als Auszeichnung verliehen wird. Dieser Unterschied ergibt sich auch daraus, dass derjenige, der einen Doktorgrad erlangen möchte, an der Hochschule eingeschrieben sein muss und die Voraussetzungen für die Erlangung im Einzelnen in § 40 HSG SH geregelt sind. Zudem gibt es an den verschiedenen Fakultäten eigene Promotionsordnungen, die die Zulassung, das Promotionsverfahren, das Prüfungsverfahren, die Dissertation, die Veröffentlichung und auch den Entzug des Doktorgrades regeln. Eine entsprechende Verordnung gibt es für den außerplanmäßigen Professor nicht; für die Erlangung des Titels ist kein solches Prüfungsverfahren erforderlich. Der Titel kann auch unter anderen Bedingungen wieder entzogen werden, die in § 65Abs 1 Satz 3 HSG SH genannt sind. Der außerplanmäßige Professor ist auch (lediglich) im sechsten Abschnitt des HSG SH, welcher das Hochschulpersonal betrifft, aufgeführt. Aus den vorgenannten Gründen kann schließlich die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger angezogene Entscheidung des BVerwG (Urteil vom 12.06.17 – 6 C 4/16 – juris) nicht für eine abweichende Interpretation herangezogen werden. Diese Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der Entziehung eines Doktorgrades, die - wie ausgeführt - mit der Entziehung eines außerplanmäßigen Professorentitels nicht vergleichbar ist. Die Entscheidung der Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei. Es sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte ihr Ermessen nicht missbraucht. Sie durfte zur Bewertung des Verhaltens des Klägers auch gesellschaftspolitische Erwägungen wie ihre Ehre und ihr Ansehen heranziehen. Bei einer außerplanmäßigen Professur handelt es sich, wie bereits erwähnt, um einen Ehrentitel, der auch für die Integrität, das Ansehen und die Ehre der Universität bedeutsam ist. Er wird erteilt, wenn sich der Empfänger an der Hochschule bewährt hat. Dazu dürfen bei der Ermessensausübung durchaus verschiedene, namentlich gesellschaftspolitische und wissenschaftsbezogene Erwägungen angestellt werden. Auch die Nichtdurchführung der vom Kläger benannten Äquivalenzprüfung zu den ordentlichen Professoren führt nicht zu einem Ermessensmissbrauch. Die Äquivalenzprüfung ist zwar vorgesehen, dient jedoch zur Anknüpfung an die vergangenen wissenschaftlichen Leistungen, die mit der Verleihung des Titels geehrt werden. Sie dient nicht der Beurteilung, ob der Titel entzogen werden kann. Hinzu kommt, dass der Ehrentitel des Klägers keinen Bezug mehr zur Wissenschaft hat, da der Kläger bereits seit 1994 nicht mehr im wissenschaftlichen Dienst der Beklagten steht und seit 2004 auch keinen Wissenschaftsbezug zu einer anderen Universität hat. Der Widerruf ist auch nicht unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers unverhältnismäßig. Der Kläger ist weder in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch in seiner Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 III 1 GG verletzt. Es liegt keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Zwar ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit tangiert und es liegt auch ein Eingriff vor. Unter Eingriff wird jede Maßnahme verstanden, die die Wahl oder Ausübung eines Berufes einschränkt oder unmöglich macht. Vorausgesetzt wird eine berufsregelnde Tendenz. Diese liegt hier vor, denn die Maßnahme ist objektiv berufsregelnd, da sie sich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Dozent in den Diensten der Beklagten auswirkt. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Da die Berufsausübung betroffen ist, gilt der einfache Gesetzesvorbehalt aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 3 HSG SH ist ein solches Gesetz, das die Berufsausübung regelt; es muss deswegen anhand der Schranken des Grundrechts gemessen werden. Dies geschieht nach der vom BVerfG entwickelten Stufenlehre (vgl. grundlegend: BVerfG Urteil vom 11.06.1958 – BvR 596/56 – juris). Gemessen daran handelt sich bei dem Eingriff um eine Berufsausübungsregelung, da die Berufswahl selbst nicht betroffen ist, sondern lediglich die Ausübung des gewählten Berufes. Innerhalb der deshalb einschlägigen ersten Stufe der Stufenlehre genügen als legitimer Zweck für den Eingriff vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls, wenn sie den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (BVerfG, Beschluss vom 11.02.1991 – 1 BvR 1531/90 – juris Rn. 54). Die vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls liegen hier in dem Ansehen, der Ehre und der Integrität der Beklagten, die als öffentliche Hochschule ein berechtigtes Interesse an einem guten Ruf hat. Die Maßnahme, den Titel zu widerrufen, war ein geeignetes Mittel, um diesen Zweck zu erreichen. Der Widerruf war auch erforderlich, da es für die Beklagte kein einfacheres, gleich wirksames Mittel gab, ihre Interessen zu wahren. Die Maßnahme war aber auch angemessen. Nach den Maßstäben der ersten Stufe der sog. Stufenlehre sind hier die vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls und das Interesse des Klägers gegeneinander abzuwägen. Dabei müssen im vorliegenden Fall die Interessen des Klägers an dem Erhalt des Titels hinter den Erwägungen des Allgemeinwohls zurücktreten. Für die Beklagte liegen die Erwägungen des Allgemeinwohls in dem Erhalt ihres guten Rufes und Ansehens. Zudem fallen die Integrität des außerplanmäßigen Professorentitels und die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebes hierunter (vgl. BVerwG Urteil vom 31.07.2013 – 6 C 9/12 – juris Rn. 27, 31). Das sind erhebliche Gründe, die für den Widerruf des Titels sprechen. Nur so wird verhindert, dass die Beklagte eine Einschränkung ihrer Reputation hinnehmen muss. Die Betroffenheit des Klägers in seinen Interessen wiegt dagegen eher gering. Sicher verliert er seinen Ehrentitel und darf diesen nicht mehr führen. Dies steht aber nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, denn die restlichen Belastungen für den Kläger sind gering. Seinen Beruf als Arzt kann er weiterhin ausüben und er erlebt keine Einschränkungen in seiner praktischen Tätigkeit. Als außerplanmäßiger Professor könnte er nur an der XXXXXX lehren. Eine solche Tätigkeit hat in den letzten 25 Jahren indes nicht stattgefunden und ist auch für die Zukunft von keiner Seite geplant. Wissenschaftlich gesehen hat der Titel faktisch keine Bedeutung mehr. Auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Der Widerruf des Ehrentitels greift nicht in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit ein. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst das Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dieser Schutz wird jedem garantiert, der im Bereich Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist (BVerfG Beschluss vom 01.03.1978 – 1 BvR 333/75 – juris Rn. 151). Dabei ist jedoch ein Wissenschaftsbetriebsbezug notwendig, um in den Schutzbereich zu fallen (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 – juris, Rn. 2). Dieser Wissenschaftsbetriebsbezug fehlt dem Kläger, da er nicht mehr in dem Wissenschaftsbetrieb der Beklagten tätig ist und es auch in absehbarer Zukunft nicht sein wird. Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor. Insbesondere lässt sich ein – vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals geltend gemachter - Eingriff in Form des Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG feststellen. Zwar mag der Schutzbereich der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet sein, wenn der Kläger aufgrund des Widerrufes den außerplanmäßigen Professorentitel nicht mehr führen darf. Jedoch ist hier eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht zu erkennen. Die Bestimmungen der §§ 65 Abs. 1 Satz 3 HSG SH i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG enthalten keine unbestimmten Rechtsbegriffe, sondern schreiben ohne weitere Auslegungsmöglichkeit vor, wann der in Rede stehende Titel entzogen werden kann. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen kann die Beklagte den hier streitigen Widerruf auch auf die Bestimmung des § 65 Abs. 1 Satz 4 HSG SH stützen, wonach der Widerruf auch zulässig ist, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund unangemessen lange Zeit nicht wahrgenommen wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Widerruf in den angefochtenen Bescheiden nicht darauf gestützt, sondern darauf erst in ihrer Klageerwiderung hingewiesen hat. Ein Nachschieben von Gründen bzw. sogar der komplette Austausch der Begründung eines Verwaltungsaktes ist auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zulässig. Zwar ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides und damit die letzte Behördenentscheidung. Jedoch unterliegt das Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1VwGO dem Untersuchungsgrundsatz und hat den Bescheid unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht, also auch, ob der angegriffene Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Wie die Behörde zum Nachschieben von Gründen zur Stützung ihres Verwaltungsaktes befugt ist, wenn dadurch weder der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt oder in seinem Ausspruch geändert noch der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird, so ist das Verwaltungsgericht wegen seiner umfassenden Aufklärungs- und Entscheidungspflicht nicht nur befugt, sondern verpflichtet, alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Begründetheit der Klage von Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.03.1960 – 1 C 43.59 juris Rn.32; vom 30.06.1989 – 4 C 40.88 juris Rn. 20). Der Verwaltungsakt ist bzw. bleibt rechtmäßig, wenn er sich auf andere als die von der Beklagten vorgetragenen Gründe stützen lässt. Dies umfasst auch den Austausch der Ermächtigungsgrundlage. Allerdings setzt dies voraus, dass sich der Wesensgehalt des ursprünglichen Verwaltungsaktes nicht verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 – 4 C 4/03 – juris Rn. 22; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.12.1999 – B 2 S 73/99 – juris Rn. 3). Eine Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsaktes liegt hier indes nicht vor. vor. Der Regelungsgehalt der Verfügung bleibt in Form des Tenors gleich, er erfordert auch keine wesentlichen zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.12.2013 – 2 A 232/11 – juris Rn. 44; VGH München, Urteil vom 18.10.2010 – 22 CS 10.439 – juris Rn. 12 ff). Hier wird ebenfalls das Interesse der Beklagten und das des Klägers mit den bereits den genannten Erwägungen gegeneinander abgewogen. Zwar begründet die Beklagte die Entscheidung auch mit der langen Zeit zwischen der letzten Lehrtätigkeit und dem Widerruf des Titels, dies stellt aber zu den oben genannten Ausführungen keine wesentliche zusätzliche Erwägung dar. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht nur das das Gericht in der Verhandlung, sondern auch die Beklagte in der Ermessensausübung während des Gerichtsverfahrens den ursprünglichen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzen, dies sogar konkludent mit schriftsätzlich mitgeteilten Erwägungen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 45 Rn. 50). Über diesen Verwaltungsakt kann das Gericht ohne Vorverfahren mitentscheiden (Sachs a.a.O.). Der Widerruf ist auch insoweit materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 4 HSG SH i.V.m. § 34 Abs. 5 der Verfassung der XXXXXX sind erfüllt. Der Kläger hat den außerplanmäßigen Professorentitel 1991 verliehen bekommen. Damit einher ging die Lehrbefugnis für 2 Semesterwochenstunden. Diese hat der Kläger auch noch inne. Sie ist nicht gemäß § 34 Abs. 6 der Verfassung der XXXXXX durch die Ernennung zum Professor an der Universität A-Stadt oder durch Umhabilitation erloschen. Es handelt sich bei dem von der Beklagten verliehenen Titel – wie bereits ausgeführt - um einen Ehrentitel und nicht um eine ordentliche Professur. Die Lehrbefugnis hat der Kläger seit 1994 nicht mehr wahrgenommen. Diese Zeit, in der der Kläger die Lehrbefugnis nicht wahrgenommen hat, stellt auch eine unangemessen lange Zeit dar. Denn nach § 34 Abs. 5 der Verfassung der XXXXXX liegt eine unangemessen lange Zeit bereits nach zwei aufeinander folgenden Semestern vor. Der Kläger hat seine Lehrbefugnis auch ohne hinreichenden Grund nach § 65 Abs. 1 Satz 4 HSG SH nicht wahrgenommen. Selbst wenn man insofern annähme, dass der Ruf an die Universität A-Stadt und seine dortige Lehrtätigkeit noch einen hinreichenden Grund darstellte, geht der Kläger jedoch dieser auch bereits seit 2004 nicht mehr nach. Spätestens seit dieser Zeit lehrt er ohne hinreichenden Grund auch nicht mehr bei der Beklagten. Die Beklagte hat auch hier ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Zu den Grundrechtsverletzungen gilt das oben Gesagte. Auch ansonsten durfte die Beklagte sich hier von den gleichen Gründen und Erwägungen leiten lassen, wie bei dem Widerruf nach § 65 Abs. 1 Satz 3 HSG SH. Zwischen der letzten Lehrtätigkeit und dem Widerruf des Titels lag im Übrigen eine erheblich längere als die als unangemessen angesehene Zeit; insofern war die Maßnahme der Beklagten auch insofern verhältnismäßig als sie dem Kläger den Titel erst jetzt entzogen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des außerplanmäßigen Professorentitels des Klägers. Der Kläger lehrte an der Xxxxxx an der medizinischen Fakultät. Am 09.12.1991 wurde ihm der außerplanmäßige Professorentitel verliehen mit der Verpflichtung zur Lehre von 2 Semesterwochenstunden. Im darauffolgenden Jahr erhielt er auch eine ordentliche Professur, begrenzt auf 6 Jahre. Bereits im Jahr 1994 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis in D-Stadt entlassen und wechselte an die Universität in A-Stadt. Dort wurde ihm 1995 die Lehrbefugnis verliehen. Den außerplanmäßigen Professorentitel führte er weiter. Im Jahre 2015 wurde der Kläger durch das Landgericht A-Stadt in 327 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten wegen gewerbsmäßiger Untreue verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Bescheid vom 06.07.2017 widerrief die Beklagte den außerordentlichen Professorentitel des Klägers. Zur Begründung führte sie an, der Titel könne nach § 65 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein (HSG SH) bei Vorliegen von Gründen entzogen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führten. Nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ende das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft eines Urteils, wenn der Betroffene – wie der Kläger – im ordentlichen Strafverfahren durch ein Urteil eines deutschen Gerichtes wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werde. Im vorliegenden Fall überwiege auch ihr wissenschaftliche Interesse und der akademische Ruf gegenüber dem Interesse des Klägers an der privaten und beruflichen Weiterführung des Professorentitels, da er eine Vielzahl von Straftaten vorsätzlich begangen habe. Der durch sie verliehene Titel symbolisiere eine öffentlich sichtbare Mitgliedschaft in einer akademischen Wissenschaftsgemeinschaft und genieße ein hohes Ansehen in der Gesellschaft. Ihr Renommee, das des Titels und der Wissenschaft seien beeinträchtigt, wenn der Titel nicht widerrufen würde. Der Widerruf sei aufgrund der Vielzahl vorsätzlich begangener Taten auch verhältnismäßig. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 11.08.2017 Widerspruch, welcher mit Bescheid vom 09.11.2017 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung berief sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt des Ausgangsbescheids. Darüber hinaus führte sie an, das hohe Ansehen, das der Titel symbolisiere, sei auch Ausdruck eines besonderen Vertrauens, das Professoren in fachlicher wie auch moralischer Hinsicht entgegengebracht werde. Das Vertrauen in die wissenschaftliche Arbeit und in die Person des Professors könne nicht bzw. nur erschwert gebildet werden, wenn zu Tage trete, dass dieser in erheblichem Maße strafbare Handlungen begangen habe, die geeignet seien, erhebliche Zweifel an seiner moralischen Integrität zu begründen. Mit Schreiben vom 21.11.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Entziehung des akademischen Titels komme bei Verfehlungen außerhalb der Wissenschaft nicht in Betracht. Verfehlungen ohne Wissenschaftsbezug dürften nicht zum Widerruf des Titels herangezogen werden. Auch bei schweren Straftaten dürfe nur das herangezogen werden, was die Funktionsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der Wissenschaft in Frage stelle. Eine Auslegung, die auch Verfehlungen ohne Wissenschaftsbezug berücksichtigte, sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 12 und 5 Grundgesetz (GG). Es gebe keinen Schutz für die Universität, dass ihre Mitglieder strafrechtlich unbescholten seien. Diese Auffassung gelte für ordentliche akademische Titel und müsse dann auch für außerordentliche gelten. Diese Einschätzung ergebe sich auch daraus, dass der Titel kein Dienstverhältnis begründe, sondern ein korporationsrechtlicher Titel sei. Bei der Verleihung finde eine Äquivalenzprüfung statt, die eine wissenschaftliche Leistung feststelle. Die strafrechtliche Verurteilung sei nur wegen der Tätigkeiten in seinem privaten Fondshaus erfolgt, es gebe keinen wissenschaftlichen Bezug. Vielmehr habe die Beklagte sich von gesellschaftspolitischen Erwägungen leiten lassen; es sei nur um ihre Ehre und ihr Ansehen gegangen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Bescheide und macht darüber hinaus geltend, die Entscheidung sei ermessensfehlerfrei. Es liege insbesondere kein Ermessensmissbrauch in der Form vor, dass sie sich von sachfremden gesellschaftspolitischen Erwägungen habe leiten lassen. Art. 12 Absatz 1 GG sei nicht verletzt. Zwar liege ein Eingriff in den Schutzbereich vor, dieser sei aber gerechtfertigt. Es liege eine Berufsausübungsbeschränkung vor, für die als legitimer Zweck bereits vernünftige Erwägungen bzw. ausreichende Gründe des Allgemeinwohls genügten. Solche Gründe lägen in ihrem berechtigten Interesse, den wissenschaftlichen Ruf zu wahren. Dem Kläger entstehe keine Belastung, da er sich in Haft befinde und den Titel beruflich nicht nutzbar machen könne. Aber auch nach der Haft seien die Eingriffswirkungen gering, da der Kläger seinen Beruf als Arzt weiter ausüben könne. Als außerordentlicher Professor könne er nur bei ihr lehren, der Titel habe für ihn faktisch in wissenschaftlicher Hinsicht keinen Nutzen mehr. Auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei nicht verletzt, hier sei der Schutzbereich bereits nicht eröffnet. Die Wissenschaftsfreiheit gewähre ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Das wissenschaftliche Teilhaberecht des Klägers sei nicht betroffen. Die Ausprägung dieses Teilhaberechts beziehe sich allein auf die Rechtsstellung der im Universitätsbetrieb tätigen Hochschullehrer. Der Kläger sei nicht im wissenschaftlichen Hochschulbetrieb tätig. Es liege kein Ermessensmissbrauch durch sachfremde gesellschaftspolitische Erwägungen vor. Bisher sei durch die Rechtsprechung lediglich entschieden worden, dass der Begriff der Unwürdigkeit aus dem Hochschulgesetz Baden-Württemberg a. F. wissenschaftsbezogen auszulegen sei. Vorliegend werde aber bei dem Widerruf nicht auf die Unwürdigkeit, sondern auf beamtenrechtliche Grundsätze abgestellt. Eine abweichende Beurteilung des Widerrufs zu der Entziehung eines Doktortitels oder einer ordentlichen Professur sei zulässig, da die Titel sich erheblich unterschieden. Es bestehe kein Anspruch auf den außerplanmäßigen Professorentitel; es handle sich um einen Ehrentitel. Die Äquivalenzprüfung knüpfe an vergangene wissenschaftliche Leistungen an, die mit der Verleihung des Titels geehrt würden. Aus diesem Grund müsse auch bei einem Widerruf auf die Ehre Bezug genommen werden dürfen. Es seien auch Erwägungen ohne Wissenschaftsbezug zulässig; bei einer außerplanmäßigen Professur bestehe häufig faktisch kein Wissenschaftsbezug mehr bestehe oder dieser falle jedenfalls nicht ins Gewicht. Nachdem der Kläger die Universität A-Stadt verlassen habe, habe er sich ab 2006 im Wesentlichen nur noch um sein Fondshaus gekümmert. Es gebe also seit fast 10 Jahren keinen Wissenschaftsbezug des Titels mehr. Hilfsweise werde der Widerruf auf § 65 Abs. 1 Satz 4 HSG SH i.V.m. § 33 Abs. 5 der Verfassung der XXXXXX gestützt. Demnach könne der Titel entzogen werden, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund unangemessen lange Zeit nicht wahrgenommen worden sei. Eine unangemessen lange Zeit sei bei mindestens zwei aufeinander folgenden Semestern gegeben. Diese Voraussetzung liege vor. Die Rechtsfolge sei verhältnismäßig, weil der Zeitraum ohne Lehrveranstaltungen erheblich sei und ihr Interesse am Widerruf das des Klägers an der Weiterführung des Titels überwiege. Die Kammer hat die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 24.09.2019 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.