Urteil
6 K 7665/10
VG KOELN, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aberkennung der Bezeichnung »außerplanmäßiger Professor« durch die Fakultät ist zulässig, wenn ein Rücknahmegrund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde.
• Die Aberkennung kann sich auf strafrechtliche Verurteilungen stützen, die zeitlich vor der Verleihung liegen; maßgeblich ist der Unwertgehalt der Verurteilung, nicht die Qualität der betreuten Promotionen.
• Für die Frist zur Rücknahme gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW; die besondere sechmonatige Frist des Landesbeamtengesetzes ist auf die Ehrenbezeichnung nicht entsprechend anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Aberkennung des apl.-Professor-Titels wegen Verurteilung wegen Bestechlichkeit rechtmäßig • Die Aberkennung der Bezeichnung »außerplanmäßiger Professor« durch die Fakultät ist zulässig, wenn ein Rücknahmegrund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde. • Die Aberkennung kann sich auf strafrechtliche Verurteilungen stützen, die zeitlich vor der Verleihung liegen; maßgeblich ist der Unwertgehalt der Verurteilung, nicht die Qualität der betreuten Promotionen. • Für die Frist zur Rücknahme gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW; die besondere sechmonatige Frist des Landesbeamtengesetzes ist auf die Ehrenbezeichnung nicht entsprechend anzuwenden. Der Kläger war bis 2003 wissenschaftlicher Angestellter an der Medizinischen Fakultät und habilitierte sich; 2006 wurde ihm die Bezeichnung »außerplanmäßiger Professor« verliehen. Ein Strafbefehl 2008 verurteilte ihn wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen und ordnete Verfall von Wertersatz an; die Taten datieren aus 2001–2003 und betrafen Zahlungen für die Ermöglichung von Promotionen. Nach Kenntnis der Universität übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten; Fakultätsrat und Dekan sprachen sich für die Aberkennung aus. Der Rektor hatte zuvor bereits einmal den Titel entzogen; wegen Zuständigkeitszweifeln leitete der Dekan ein weiteres Verfahren ein und entzog mit Verfügung vom 14.12.2010 den Titel. Der Kläger klagte und rügte u.a. Unzuständigkeit, Fristversäumnis und dass die betreuten Promotionen ordnungsgemäß gewesen seien. • Zuständigkeit: Für Verleihung und Aberkennung der Bezeichnung ist regelmäßig der Fachbereich zuständig; die Medizinische Fakultät war nach Auslegung von § 18 FakultätsO i.V.m. HG NRW und Grundordnung zuständig, nicht der Rektor. • Rechtsgrundlage: Ermächtigungsgrundlage ist § 18 Abs. 6 FakultätsO. Die Aberkennung ist als Rücknahme (nicht Widerruf) zu qualifizieren, da sie auf einem bereits vor der Verleihung verwirkten Rücknahmegrund beruht. • Anknüpfung an Beamtenrecht: § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO verweist auf Gründe, die nach dem Beamtenstatusgesetz (§§ 12 Abs.1 Nr.2, 8 Abs.1 Nr.1 BeamtStG) eine Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würden; maßgeblich ist die strafrechtliche Verurteilung, die den Unwertgehalt des Verhaltens verbindlich feststellt. • Unwürdigkeit: Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem universitären Wirken des Klägers und verletzt das erforderliche Vertrauen und die Redlichkeit in Wissenschaft, Lehre und Prüfung; auch wenn die Promotionen formal ordnungsgemäß waren, rechtfertigt die Verurteilung die Rücknahme. • Ermessen: Der Fakultätsrat hat das schutzwürdige Interesse der Fakultät an der Wiederherstellung des Vertrauens in redliches wissenschaftliches Arbeiten gegenüber den Reputationseinbußen des Klägers vorrangig gewichtet; dies ist nicht zu beanstanden. • Frist: Maßgeblich ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW; sie begann mit dem Schreiben des Rektors vom 22.12.2009, sodass die Rücknahmeverfügung vom 14.12.2010 fristgerecht erlassen wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Fakultät hatte die rechtliche Befugnis und die sachlichen Gründe, dem Kläger die Bezeichnung »außerplanmäßiger Professor« zu entziehen; die Aberkennung stützt sich auf eine strafrechtliche Verurteilung wegen Bestechlichkeit, die den erforderlichen Rücknahmegrund im Sinne der Fakultätsordnung und des Beamtenstatusgesetzes begründet. Zuständigkeit, Materien- und Verfahrensrecht einschließlich der einjährigen Rücknahmefrist wurden beachtet, und das Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.