Beschluss
6 Bs 17/24
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:0325.6BS17.24.00
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Leitsätze
Geduldete jugendliche oder junge volljährige Ausländer, die nicht seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind, fallen auch dann nicht in den Anwendungsbereich von § 25a AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) waren. (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geduldete jugendliche oder junge volljährige Ausländer, die nicht seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind, fallen auch dann nicht in den Anwendungsbereich von § 25a AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) waren. (Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung seines weiteren Aufenthalts. Der am ……….. geborene Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 2020 zu seinem in Deutschland lebenden Vater, Herrn …………, ein und wurde ab dem 23. Juni 2020 zunächst im Bundesgebiet geduldet. Nachdem dem Vater die alleinige Ausübung des Sorgerechts gestattet worden war, erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals am 12. April 2021 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese wurde in der Folgezeit fortlaufend verlängert, zuletzt bis zum 13. August 2023. Die am 19. Juli 2023 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. November 2023 ab, forderte den Antragsteller unter Fristsetzung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Ghana an. Der Antragsteller sei seit dem 13. August 2023 volljährig, weshalb kein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG mehr bestehe. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne ihm nicht erteilt werden, da er noch nicht zwölf Monate lang geduldet worden sei. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne mangels erforderlichen Inlandsaufenthalts von sechs Jahren nicht erteilt werden. Auch ein Ausreisehindernis aufgrund eines durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens liege nicht vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2023 zurück. Ergänzend führte sie aus: Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag sei der Aufenthalt aufgrund der Fiktionsbescheinigung erlaubt gewesen. Seit dem 2. Dezember 2023 habe der Antragsteller nicht mehr bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und halte sich somit unerlaubt im Bundesgebiet auf. Am 3. Januar 2024 hat der Antragsteller Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis er-hoben und das Gericht zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2024 abgelehnt. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag habe in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller stehe voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu, da er weder bei der behördlichen Antragstellung im Juli 2023 noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung gewesen sei. Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sie der Antragsteller seit dem 12. April 2021 bis zur Ablehnungsentscheidung – und damit über mehr als zwölf Monate – innegehabt habe, reiche demgegenüber nicht aus. Der Gesetzgeber habe über geduldete Ausländer hinaus allein solche Ausländer privilegieren wollen, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG seien. Auch nach der Begründung des Gesetzentwurfes sollten gerade langjährig Geduldete, die sich trotz des unsicheren Status der Duldung gut in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hätten und bei denen ein Vollzug der Ausreisepflicht auf absehbare Zeit nicht in Betracht komme, ein Bleiberecht eingeräumt werden. Daher treffe auch die Annahme nicht zu, dass, wenn eine Duldung ausreiche, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis den Tatbestand des § 25a Abs. 1 AufenthG erst recht erfülle. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung von jungen Menschen, die einen Aufenthaltstitel besessen hätten, gegenüber durchgehend geduldeten Personen rüge, greife der Einwand nicht durch. Denn dem Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weshalb diese Vorschriften einer entsprechenden Anwendung für nicht erfasste Personengruppen nicht zugänglich seien. Dem Antragsteller stehe auch kein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Die Abschiebungsandrohung erweise sich ebenfalls voraussichtlich als rechtmäßig. Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 7. Februar 2024 zugestellt worden. Der Antragsteller hat am 7. Februar 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 7. März 2024 begründet. Der Antragsteller werde derzeit geduldet. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, erschüttern nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg und rechtfertigen es daher nicht, diesen abzuändern. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, ihm stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu. Es gebe keinen Grund, den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die erteilt worden sei, um Kettenduldungen zu vermeiden, schlechter zu behandeln als einen Ausländer, der geduldet worden sei. Sollte dies zutreffend sein, so könne illegal zu einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil eingereisten Minderjährigen zukünftig nur noch geraten werden, eine Duldung zu beantragen. Die Situation verschlechtere sich für den Antragsteller grundlos, da er aus einem sicheren Herkunftsland komme und daher keine Ausbildungsduldung erhalten könne und nach Erreichen der Volljährigkeit nicht im Bundesgebiet verbleiben könne. Trotz vorbildlicher Integration werde der Antragsteller dafür bestraft, dass seine Eltern bei seiner Einreise kein Visumverfahren durchgeführt hätten. Die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Ausländer, die weder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind, nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Dies ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, der im Hinblick auf die Gesetzgebungshistorie, den Zweck der Regelung sowie die Gesetzessystematik einer erweiternden Auslegung oder entsprechenden Anwendung auf Ausländer, die noch nicht seit zwölf Monaten geduldet werden und zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG waren, nicht zugänglich ist (vgl. zu § 25b AufenthG: OVG Berlin, Beschl. v. 15.3.2019, OVG 11 S 12.19 u.a., juris Rn. 8 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 18.7.2018, 4 MB 69/18, juris Rn. 3; VGH München Beschl. v. 17.5.2017, 19 CS 17.37, juris Rn. 11; zu § 104a AufenthG: VGH Mannheim, Beschl. v. 30.9.2008, 11 S 2088/08, AuAS 2009, 16, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, 1 C 17.12, BVerwGE 146, 281, juris Rn. 11; Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 25a AufenthG Rn. 11; Göbel-Zimmermann/Hupke in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 25a AufenthG Rn. 6; Röder in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 17. Edition – 15.10.2023, § 25a AufenthG Rn. 6; a.A. Fränkel in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, zu § 25a AufenthG Rn. 4; Wittmann in: GK-AufenthG, Werkstand: März 2024, § 25a AufenthG Rn. 25.3, 57 ff. für solche Aufenthaltserlaubnisse, die mit einem Duldungstatbestand „hinterlegt“ sind, wie z.B. § 25 Abs. 5 AufenthG). Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallen in dessen Anwendungsbereich nur jugendliche oder junge volljährige Ausländer, die entweder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind. Der Wortlaut lässt für eine erweiternde Auslegung auf Ausländer, die noch nicht seit zwölf Monaten geduldet werden, aber die weiteren Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllen, zur Überzeugung des Beschwerdesenats keinen Raum. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber innerhalb des § 25a AufenthG ausdrücklich danach unterscheidet, dass der Anwendungsbereich der Norm nur für Ausländer eröffnet ist, die seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind, während für die notwendige insgesamt dreijährige Voraufenthaltszeit (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) hinreichend ist, dass sich der Ausländer ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Hinreichende Ansatzpunkte für eine erweiternde Anwendung der Regelung auf geduldete Ausländer, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG waren, ergeben sich zur Überzeugung des Senats nicht mit der - angesichts des klaren Wortlauts in besonderem Maße - gebotenen Deutlichkeit aus der Gesetzgebungshistorie oder der Gesetzessystematik. Die entsprechende Änderung des § 25a AufenthG, der bis dahin grundsätzlich auf alle geduldeten Ausländer Anwendung fand, erfolgte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des „Gesetzes zur Einführung eines Chancenaufenthaltsrechts“ (BT-Drs. 20/3717 v. 28.9.2022) aufgrund des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 20/4700 v. 30.11.2022) und trat mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 in Kraft. Zur Begründung der erforderlichen Vorduldungszeit von zwölf Monaten wird dort ausgeführt (BT-Drs. 20/4700, S. 14): „Mit der Ergänzung wird geregelt, dass der Antragsteller bereits seit zwölf Monaten im Besitz einer Duldung gewesen sein muss. Dies entspricht dem Ziel, die Bleiberechte gerade den langjährig Geduldeten zu ermöglichen, die sich trotz des unsicheren Status der Duldung gut in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben und bei denen ein Vollzug der Ausreisepflicht auf absehbare Zeit nicht in Betracht kommt. Um angesichts der verkürzten Voraufenthaltszeit von drei Jahren zu vermeiden, dass insbesondere nach einer längeren Gestattung bereits kurz nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht ein Übergang ins Bleiberecht möglich ist, sieht der Änderungsantrag nunmehr eine Vorduldungszeit von zwölf Monaten vor.“ Zwar ist aus der Begründung ersichtlich, dass insbesondere junge Ausländer mit einer vorherigen Aufenthaltsgestattung, die im Rahmen des Asylverfahrens erteilt wird, in den Blick genommen wurden. Jedoch waren die Überlegungen keineswegs auf diese Fallgruppe beschränkt („insbesondere“). Dies zeigt sich auch an dem weiteren mit der Regelung verfolgten Ziel, gerade langjährig Geduldeten, die sich trotz des unsicheren Status der Duldung gut in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben und bei denen ein Vollzug der Ausreisepflicht auf absehbare Zeit nicht in Betracht komme, ein Bleiberecht zu ermöglichen. Diese Zielsetzung spricht gegen eine erweiternde Anwendung der Regelung auf junge Ausländer, die ihre Integrationsleistungen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erbracht haben und deren Ausreisepflicht in absehbarer Zeit durchgesetzt werden kann, die aber noch nicht seit zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind. Im Hinblick auf dieses gesetzgeberische Ziel kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn eine Duldung ausreichend ist, erst recht der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis den Tatbestand des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt. Zwar ist insoweit zutreffend darauf hingewiesen worden, dass dies zu systematischen Inkonsistenzen und im Einzelfall - so auch hier - zu Härten bei der Behandlung gerade von jugendlichen Ausländern führt, die - um Kettenduldungen zu vermeiden - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt haben. Denn nach dem Wegfall des Ausreisehindernisses sind diese im Grundsatz ausreisepflichtig, während sie – wenn sie unter Inkaufnahme von Kettenduldungen im Duldungsstatus verblieben wären (statt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Anspruch zu nehmen) nach drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für die Zeit des Schulbesuchs bzw. der Berufsausbildung erhalten könnten, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllen; wurde zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, so kann hingegen erst nach einer zwölfmonatigen Duldungszeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt werden. Die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für geduldete Ausländer nach § 25b AufenthG setzt regelmäßig eine sechsjährige Voraufenthaltszeit voraus. Für den Antragsteller besteht auch nicht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (vgl. § 16g AufenthG) zu erhalten, weil er aus einem sicheren Herkunftsland (Ghana) kommt (vgl. §§ 16g Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der der ähnlich konzipierten Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG in der bis zum 1.3.2024 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes nachgefolgt ist). Trotz dieser systematischen Inkonsistenzen und Härten ist die vom Gesetzgeber in § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG seinem klaren Wortlaut nach getroffene Reglung zu beachten. Angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Gewährung humanitärer Aufenthaltsrechte zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, für den vorliegend keine konventions-, unions- oder grundrechtlich strikten Bindungen bestehen, kann auch aus der Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen kein Anspruch auf entsprechende Behandlung hergeleitet werden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 4.3.2019, 11 S 459/19, juris Rn. 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dies Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.