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Beschluss

11 B 78/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1018.11B78.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. Der am 13. September 2024 wörtlich gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. September 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2024 anzuordnen; hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen; bleibt ohne Erfolg. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig, der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Hauptantrag ist unzulässig, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht die statthafte Rechtsschutzform ist. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn das Begehren in der Hauptsache dem Grundsatz nach die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ausgelöst hat oder hätte, diese Wirkung jedoch aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aber der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht eingetreten oder wieder entfallen ist. In der Sache sind dies alle Konstellationen, die mit dem Anfechtungswiderspruch und mit der Anfechtungsklage zu verfolgen sind, in denen sich der Betroffene also gegen die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes wendet. Demgegenüber ist in allen anderen Situationen vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich die Wirkungen der Ablehnung einer Begünstigung nicht darin erschöpfen, dem Betroffenen die Ausweitung seiner Rechtsposition zu versagen, sondern sich die Rechtsposition des Betroffenen durch die Antragsablehnung gleichzeitig verschlechtert. In dem Umfang, in dem die Belastung über die Versagung der Begünstigung hinausgeht, entfalten Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage aufschiebende Wirkung. Wird der Eintritt dieser aufschiebenden Wirkung durch Gesetz oder behördliche Anordnung ausgeschlossen, ist vorläufiger Rechtsschutz insoweit nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen (vgl. Bostedt in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 80 Rn. 126). Davon ausgehend, richtet sich das von Antragstellerseite verfolgte Begehren nach § 123 VwGO. Es geht dem Antragsteller zum einen darum, eine Ausbildungsduldung zu erhalten. Dieses Begehren kann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreicht werden. Zwar hat die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 13. September 2024 den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 AufenthG abgelehnt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Ablehnungsbescheid gerichteten Verpflichtungsklage würde aber nicht dazu führen, dass der Antragsteller sein Ziel, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, erreicht. Zudem ist die Ablehnung des Antrags auch nicht mit einer darüber hinausgehenden Belastung verbunden, sodass ein Aussetzungsverfahren keinen Vorteil für den Antragsteller bewirken könnte. Soweit der Antragsteller ausführt, es gehe ihm zum anderen auch um die Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis (§ 16g Abs. 1 AufenthG), übersieht er gleich mehrere Gesichtspunkte, aus denen ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, obgleich im Fall der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage besteht. Zunächst hat die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid schon nicht über eine Aufenthaltserlaubnis entschieden und diese abgelehnt. Um den Regelungsinhalt und -umfang eines Verwaltungsaktes zu erkennen, ist vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 35 Rn. 76). Dabei kommt es wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen entsprechend § 133, § 157 BGB auf den objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5.15 –, juris Rn. 20). Davon ausgehend, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Bescheid vom 5. August 2024 allein über die Erteilung einer Ausbildungsduldung entschieden. Entsprechendes ergibt sich zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut des Tenors „hiermit wird Ihr Antrag vom 02.02.2024 auf Erteilung einer Duldung zum Zweck der Berufsausbildung als Pflegehelfer abgelehnt“. Auch aus einer Betrachtung der Begründung ergibt sich nichts Anderes. Die Antragsgegnerin macht nur Ausführungen hinsichtlich einer Ausbildungsduldung und subsumiert unter die Anspruchsgrundlage (§ 60c AufenthG). Von einer Aufenthaltserlaubnis ist an keiner Stelle des Bescheides die Rede. Auch wird die entsprechende Rechtsgrundlage (§ 16g Abs. 1 AufenthG) nicht genannt. Im Übrigen sprechen auch die Umstände des Verwaltungsverfahrens für diese Auslegung. Der vom Antragsteller gestellte Antrag in der E-Mail vom 2. Februar 2024 bezog sich explizit auf eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, zumal die Rechtsgrundlage für die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis erst am 1. März 2024 gültig wurde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er sein Begehren nicht erweitert. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass die Antragsgegnerin aufgrund der im Wesentlichen gleichartigen Voraussetzungen von Ausbildungsduldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis auch ohne entsprechenden Antrag über eine Ausbildungsaufenthaltserlaubnis hätte entscheiden müssen, ändert dies nichts daran, dass eine solche Entscheidung nicht ergangen ist. Dies zeigt sich auch in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, die nur über die Klage zum Verwaltungsgericht belehrt. Nur im Falle der Ablehnung einer Duldung ist das Vorverfahren entbehrlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. § 83 Abs. 2 AufenthG). Hätte die Antragsgegnerin auch über eine Aufenthaltserlaubnis entschieden, hätte sie in der Rechtsbehelfsbelehrung insoweit über den Rechtsbehelf des Widerspruchs belehrt. Eine Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter diesen Gegebenheiten nicht statthaft. Insbesondere kann durch einen entsprechenden Antrag nicht erreicht werden, dass die Antragsgegnerin über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet. Des Weiteren hat der Antragsteller nicht beachtet, dass vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann statthaft ist, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 24. April 2024, Rn. 30 ff. m. w. N.). Nur dann bestünde die nach dem eingangs dargestellten Maßstab erforderliche, über die bloße Versagung der Begünstigung hinausgehende, Belastung des Antragstellers. Denn durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis würde der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig werden (vgl. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26. November 2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). Unabhängig davon, dass der Antrag – wie bereits ausgeführt – nicht gestellt bzw. nicht beschieden worden ist, ist die Entstehung eines fiktiven Bleiberechts ausgeschlossen, da während des Asylverfahrens des Antragstellers der Eintritt einer Fiktionswirkung durch die speziellen asylrechtlichen Bestimmungen der § 55 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG eingeschränkt bzw. verdrängt wird (siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 19. August 2024 – 11 B 45/24 –, juris Rn. 23 m.w.N.) und im Übrigen der Aufenthalt des nur geduldeten Antragstellers, nachdem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, bei der Antragstellung am 2. Februar 2024 auch nicht rechtmäßig im Sinne von § 81 Abs. 3 AufenthG war. Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG scheidet bereits mangels bestehendem Aufenthaltstitel aus. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die Abschiebung des Antragstellers aktuell bis zum 17. November 2024 ausgesetzt ist und ihm zwischenzeitlich eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung erteilt wurde. Eine Entscheidung in diesem Verfahren könnte die Rechtsstellung des Antragstellers dennoch verbessern, weil er – was sich zwar nicht aus dem wörtlich gestellten Antrag, jedoch aus der Antragsbegründung ergibt – die Erteilung einer Ausbildungsduldung begehrt. Im Falle ihrer Erteilung wäre die Abschiebung des Antragstellers längerfristig, d.h. bis zum Abschluss der Ausbildung ausgesetzt, zumal die gegenwärtige Duldung mit der Nebenbestimmung „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ versehen ist. Soweit er geltend macht, er habe einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis, käme die Erteilung einer sog. Verfahrensduldung in Betracht, was ebenfalls eine Abschiebung des Antragstellers (vorübergehend) verhindern würde. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland (Nr. 1) als Asylbewerber eine (lit. a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder (lit. b) eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt, und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder (Nr. 2) im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b AufenthG liegen nicht vor. Zwar hat der Antragsteller im Zeitraum zwischen der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und der Abweisung der dagegen gerichteten Klage, mithin als Asylbewerber (vgl. zum Asylbewerberstatus: Beschluss der Kammer vom 26. August 2024 – 11 B 65/24 –, juris Rn. 10), am 1. Dezember 2023 eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer begonnen. Jedoch fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung der legalen Ausbildungsaufnahme. Ungeschriebene Voraussetzung ist, dass die Ausbildung erlaubt – also mit der notwendigen Beschäftigungserlaubnis – aufgenommen wurde (vgl. zur Vorgängerregelung in § 60b AufenthG a.F.: BT-Drs. 19/8286, S. 14; zur Rechtslage davor: OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 44; siehe auch Wittmann/Röder ZAR 2019, 412 (415)). Bei Asylbewerbern richtet sich die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG, bei geduldeten Asylbewerbern ist ggf. zusätzlich § 60a Abs. 6 AufenthG zu beachten (BeckOK MigR/Röder, 19. Ed. 1. Juli 2024, AufenthG § 60c Rn. 15). Dass der Antragsteller bei Ausbildungsbeginn am 1. Dezember 2023 eine Beschäftigungserlaubnis besaß, ist weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ersichtlich (vgl. auch AZR-Eintrag vom 27. Februar 2024 im AZR, Bl. 569 im Verwaltungsvorgang (VV)). Es ist weder ersichtlich, dass die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt eine Ermessensentscheidung gemäß § 61 Abs. 2 AsylG bereits getroffen hat oder dass das vor der Zuweisung des Antragstellers zuständige Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge eine solche Erlaubnis erteilt hätte, zumal vor der Verteilung des Antragstellers die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vorlagen. Dementsprechend war die bis zum 7. Oktober 2023 gültige Aufenthaltsgestattung noch mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ versehen (Bl. 148 im VV). Auch enthielt die anschließend bei Ausbildungsbeginn gültige Duldung vom 6. Oktober 2023 (Bl. 149 im VV) keine entsprechende Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt wäre. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zudem, dass der Antragsteller wegen seiner Ausbildung erst am 3. Januar 2024, mithin nach Ausbildungsbeginn, Kontakt zur Antragsgegnerin aufgenommen hat (vgl. AZR-Eintrag vom 3. Januar 2024, Bl. 569 im VV). Die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderliche Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis wurde erst am 4. Januar 2024 ausgefüllt (Bl. 559 im VV). Auch aus dem Antrag vom 2. Februar 2024 auf Erteilung der Ausbildungsduldung (Bl. 166 im VV) und der E-Mail vom 6. Juni 2024 (Bl. 224 im VV) ergibt sich sinngemäß, dass eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung nicht vorgelegen hat. Auch die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b AufenthG liegen nicht vor. Zunächst regelt diese Vorschrift in Abgrenzung zu den Fällen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, in denen die Ausbildung vor der Beantragung der Ausbildungsduldung aufgenommen worden ist, den Fall, in dem der geduldete Ausländer die Ausbildung „aufnimmt“, sie also noch aufgenommen werden soll (vgl. zur Vorgängervorschrift: BT-Drs. 19/8286, S. 14) und der tatsächliche Ausbildungsbeginn bis auf sechs Monate (oder weniger) herangerückt ist (BeckOK MigR/Röder, 19. Ed. 1. Juli 2024, AufenthG § 60c Rn. 17). In diesem Fall ist das Fehlen einer Beschäftigungserlaubnis kein Versagungsgrund, da diese – soweit erforderlich – bei Vorliegen aller sonstigen Duldungsvoraussetzungen zwingend zu erteilen ist (Wittmann/Röder ZAR 2019, 412 (415)). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Antragsteller die Ausbildung bereits zwei Monate vor der Stellung des Antrags auf Erteilung der Ausbildungsduldung begonnen hat. Zwar spricht einiges dafür, dass eine Ausbildungsduldung auch im Fall des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG noch nach Ausbildungsbeginn beantragt und erteilt werden kann. Dies kommt jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn der Ausländer bei Ausbildungsbeginn schon geduldet war und er die Ausbildung mit der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis aufgenommen hat. Wurde die Ausbildung – wie hier – zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (2. Februar 2024) bereits rechtswidrig – ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis – aufgenommen, kommt die Erteilung einer Ausbildungsduldung hingegen nicht in Betracht. Eine rechtswidrig aufgenommene Ausbildung ist nicht schutzwürdig. Nur ein rechtmäßig, mit einer Beschäftigungserlaubnis aufgenommenes Ausbildungsverhältnis ist schützenswert, sofern der Antragsteller zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung über eine Duldung nach § 60a AufenthG verfügte (Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2022 – 11 B 127/22 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Dass der Antragsteller bei rechtzeitiger Beantragung der Ausbildungsduldung bzw. einer Beschäftigungserlaubnis möglicherweise einen Anspruch auf ihre Erteilung gehabt hätte, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn der Antragsteller hat diesen Weg nicht beschritten, sondern zunächst die Ausbildung ohne Erlaubnis begonnen. Schließlich kommt auch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Zwar beabsichtigt der Antragsteller nach Abschluss der Ausbildung zum Altenpflegehelfer die Ausbildung zur Pflegefachkraft ab dem 1. April 2025 aufzunehmen und auch für diese von der Helferausbildung zu unterscheidende qualifizierte Berufsausbildung könnte grundsätzlich eine Ausbildungsduldung erteilt werden. Ihrer Erteilung steht jedoch unter den gegebenen Umständen § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG entgegen. Danach wird die Ausbildungsduldung erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Einen Ausbildungsvertrag mit der Bildungseinrichtung hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Die vorgelegte (bedingte) Ausbildungsplatzzusage der DRK-Akademie vom 26. August 2024 (Bl. 11 d.A.) stellt auch keine Zustimmung der Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag dar. Denn es wird darin lediglich bestätigt, dass bei Bestehen der Abschlussprüfung zum Altenpflegehelfer ein Ausbildungsplatz reserviert wird. Es ist daher noch fraglich, ob der Antragsteller zugelassen wird, da die Reservierung unter einer Bedingung steht. Es ist somit hinreichend bestätigt, dass der Antragsteller für die Ausbildung zur Pflegefachkraft zugelassen ist (vgl. zur Vorgängerregelung in § 60b AufenthG a.F.: BT-Drs. 19/8286, S. 16). Wie sich aus der Ratio des § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG ergibt, kommt die Erteilung der Ausbildungsduldung „auf Vorrat“ nicht in Betracht. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, ob dem Antragsteller die Ausbildungsduldung für die Ausbildung zur Pflegefachkraft zu erteilen ist, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt und die vorbezeichneten Nachweise erbringt. Es bedarf nach alledem keiner Erörterung, ob der Erteilung der Ausbildungsduldung – wie die Antragsgegnerin meint – der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 lit. c AufenthG entgegensteht, was zweifelhaft ist. Schließlich kommt auch die Erteilung einer sog. Verfahrensduldung im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis gemäß § 16g Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Die speziellen Erteilungsvoraussetzungen der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis entsprechen denen der Ausbildungsduldung und liegen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Ausbildungsduldung ergibt, nicht vor. Sonstige Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, etwa nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit § 60c Abs. 8 AufenthG die Duldung auch zum Zwecke der Ausbildung aus anderen Vorschriften zulässt, ist festzustellen, dass der Antragsteller aktuell geduldet wird und eine Beschäftigungserlaubnis besitzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 2 GKG.