Beschluss
M 25 S 19.383
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einreisende Ausländer ohne gültige Reisedokumente, Visum oder Aufenthaltstitel können an der Grenze nach § 15 Abs. 1 AufenthG zurückgewiesen werden.
• Ein Asyl-Folgeantrag führt erst dann zu einer Aufenthaltsgestattung, wenn das Bundesamt nach § 71 AsylG feststellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
• Art. 6 GG begründet nicht allgemein einen Anspruch eines Ausländers auf Einreise oder auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Verwirklichung familiärer Gemeinschaft in Deutschland.
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist nur statthaft, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind; das Fehlen eines Anordnungsanspruchs kann zur Ablehnung führen.
Entscheidungsgründe
Keine Einreisegestattung bei fehlenden Reisedokumenten und unzulässigem Folgeantrag • Einreisende Ausländer ohne gültige Reisedokumente, Visum oder Aufenthaltstitel können an der Grenze nach § 15 Abs. 1 AufenthG zurückgewiesen werden. • Ein Asyl-Folgeantrag führt erst dann zu einer Aufenthaltsgestattung, wenn das Bundesamt nach § 71 AsylG feststellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. • Art. 6 GG begründet nicht allgemein einen Anspruch eines Ausländers auf Einreise oder auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Verwirklichung familiärer Gemeinschaft in Deutschland. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist nur statthaft, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind; das Fehlen eines Anordnungsanspruchs kann zur Ablehnung führen. Der pakistanische Antragsteller hatte 2017 einen Asylantrag in Deutschland gestellt, der im Oktober 2017 abgelehnt und seit März 2018 bestandskräftig war. Am 21. Dezember 2018 versuchte er ohne gültige Ausweisdokumente und ohne Visum/Aufenthaltstitel erneut über einen Grenzübergang einzureisen. Die Behörde verweigerte die Einreise mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 gemäß Schengener Grenzkodex i.V.m. § 15 AufenthG. Der Antragsteller stellte einen Widerspruch und parallel einen Folgeantrag nach § 71 AsylG, der vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt wurde. Sein Bevollmächtigter suchte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht München entschied über die Anfrage nach einstweiligen Maßnahmen. Der Antrag zielte darauf ab, die Einreise zu gestatten, u.a. wegen der in Deutschland befindlichen Ehefrau und Kinder des Antragstellers. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlte; in der Hauptsache wäre eine Verpflichtungsklage statthaft (§ 80 Abs. 5 VwGO / § 123 VwGO). • Der hilfsweise gestellte Antrag auf einstweilige Gewährung der Einreise nach § 123 VwGO war zulässig, aber unbegründet, weil bereits der Anordnungsanspruch fehlt. • Nach § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer ohne erforderliche Reisedokumente, Visum oder Aufenthaltstitel an der Grenze zurückgewiesen werden; der Antragsteller besaß weder gültige Dokumente noch eine gültige Gestattung (§ 55 AsylG) und unterlag einer Einreisesperre. • Der Folgeantrag nach § 71 AsylG war als unzulässig abgelehnt worden; eine Gestattung entsteht erst bei Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG durch das Bundesamt, was hier nicht vorlag. • Ein Anspruch aus § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG oder § 18 AsylG bestand nicht, da das Erstverfahren rechtskräftig negativ entschieden war und die Gestattung abgelaufen ist; dem Ausländer stehen an der Grenze nicht weitergehende Bleiberechte zu als einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer. • Art. 6 GG begründet keinen generellen Anspruch auf Einreise zur Wiederherstellung familiärer Gemeinschaft in Deutschland; die einfachgesetzlichen Regelungen zum Familiennachzug (z.B. §§ 26 AsylG, 27 ff. AufenthG) sind maßgeblich und wurden nicht erfüllt. • Die geplante Zurückweisung nach Pakistan ist völkerrechtlich zulässig; Pakistan ist als Herkunftsstaat zur Aufnahme verpflichtet und es bestehen keine nach § 15 Abs. 4 AufenthG einschlägigen Zurückweisungsverbote oder tatsächlichen Hindernisse. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einreise, weil er ohne erforderliche Reisedokumente, Visum oder Aufenthaltstitel an der Grenze angetroffen wurde und sein Folgeasylantrag als unzulässig angesehen wurde. Eine Aufenthaltsgestattung nach AsylG lag nicht vor und das Bundesamt hatte die einschlägigen Voraussetzungen nicht festgestellt. Ein familienrechtlicher Einreiseanspruch aus Art. 6 GG besteht nicht in dem hier geltend gemachten Umfang; die gesetzlichen Regelungen zum Familiennachzug sind nicht erfüllt. Die Zurückweisung nach Pakistan ist rechtmäßig; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 1.250,00 EUR festgesetzt.