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Beschluss

11 B 11/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0326.11B11.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Er ist am 01.04.2002 geboren und türkischer Staatsangehöriger. 2022 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Während des Asylverfahrens äußerte der Antragsteller einen regionalen Verteilungswunsch, um bei seinem Bruder M. A. in B. wohnen zu können, was ihm gestattet wurde. Der Bruder des Antragstellers verfügt über eine bis zum 28.04.2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Mit Bescheid vom 28.10.2022 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und die Asylanerkennung (Ziffer 2) ab. Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, dazu aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Ein hiergegen gerichtetes gerichtliches Asylverfahren endete erfolglos durch Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.05.2023 – 5 LA 25/23 –). Nachdem die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers endete, erhielt er ab dem 16.11.2023 Duldungen. Zum Termin bei der Ausländerbehörde zwecks Ausstellung einer Duldung erschien der Antragsteller in Begleitung von Frau S. N., jetzt S. A.. Im Rahmen dieses Termins wurden ihm die Vorteile einer freiwilligen Ausreise und die Konsequenzen einer Abschiebung erläutert. Am 11.01.2024 schlossen der Antragsteller und die deutsche Staatsangehörige S. N., jetzt S. A., die Ehe vor dem Standesamt Mittleres Nordfriesland. Anschließend beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 18.01.2024 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner im Rahmen eines persönlichen Termins mit, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Der Antragsgegner wies den Antragsteller darauf hin, dass er bei der Eheschließung ausreisepflichtig war und dies auch weiterhin sei. Im Februar 2024 zog der Antragsteller mit seinem Bruder und S. A. in eine gemeinsame Wohnung in A-Stadt. Mit Schreiben vom 17.04.2024 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Aufgrund seiner psychischen Erkrankungen sei ihm die Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar. Diesem Antrag fügte er eine fachärztliche Stellungnahme des Dr. med. univ. (A) N. K. aus Bielefeld vom 09.04.2024 bei. Die Stellungnahme beruhe auf einem Gesprächsprotokoll über eine mit dem Antragsteller über Sprachvermittlung geführte psychiatrische Exploration von zweistündiger Dauer. Die Untersuchung habe zu der Diagnose "Generalisierte Angststörung (F41.1)" geführt. Das Zustandsbild bestehe bereits seit der Kindheit. Eine Behandlung werde mindestens zehn bis 12 Monate dauern. Eine Gefährdung entstehe durch ein Zusammentreffen des Kranken mit bestimmten Begebenheiten, die durch eine in der Vergangenheit entstandene Verbindung zum Auslöser von psychischer Exazerbationen führten. Der Behandlungsansatz erfordere, dass der Antragsteller nicht mit Auslösern konfrontiert werde. Ein derartiger Trigger sei im Fall des Antragstellers die Konfrontation mit dem Militärdienst oder Haftstrafe. Zusätzlich legte der Antragsteller ein Goethe-Sprachzertifikat A1 vom 11.06.2024 vor. Am 15.07.2024 führten zwei Mitarbeitende des Antragsgegners einen Hausbesuch zwecks Überprüfung des Lebens in einer ehelichen Gemeinschaft beim Antragsteller durch. Hierzu wird auf den dazugehörigen Vermerk vom 16.07.2024 (Bl. 163 der Beiakte) verwiesen. Am 19.09.2024 kontaktierte der Vermieter der durch den Antragsteller, seinen Bruder und S. A. bewohnten Wohnung, Herr Henningsen, den Antragsgegner telefonisch. Herr Henningsen äußerte gegenüber dem Antragsgegner, dass S. A. mit M. A. verheiratet sei und der Bruder nun auch im Mietvertrag aufgeführt werden solle. Er bat um Informationen zu der hierzu erforderlichen Form. Daraufhin kontaktierte S. A. den Antragsgegner und erklärte, sie sei nicht mit M. A. verheiratet, sondern mit dem Antragsteller. Zusätzlich übersandte der Antragsteller zwei eidesstattliche Versicherungen vom 23.09.2024. M. A. gab in seiner eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen an, die ihm in der Akte des Antragsgegners zugeschriebenen Äußerungen nicht so wie beschrieben getätigt zu haben. Der Antragsteller und S. A. gaben in ihrer gemeinsamen eidesstattlichen Versicherung unter anderem an, die Vermutung der sog. Scheinehe sei falsch. Sie würden stets als Paar auftreten, da sie ein Paar seien. Es könne keine Rede davon sein, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Mit Schreiben vom 04.11.2024 teilte die Abteilungsleiterin des amtsärztlichen Dienstes des Antragsgegners mit, dass auch auf Grundlage der Stellungnahme des Dr. N. K. vom 09.04.2024 von einer Reisefähigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Die im vorgenannten Arztbrief festgestellten Diagnosen und der psychiatrische Befund seien aus amtsärztlicher Sicht nicht geeignet, eine Reiseunfähigkeit nachzuweisen. Eine Äußerung zur Reisefähigkeit gehe aus der fachärztlichen Stellungnahme nicht hervor. Die fünfstündige Reise von der Wohnanschrift des Antragstellers zur Praxis in Bielefeld habe der Antragsteller ohne Angaben von Einschränkungen bewältigt. Eine für den 04.11.2024 geplante Abschiebung des Antragstellers scheiterte. Seitdem ist der Antragsteller zur Festnahme und Abschiebung ausgeschrieben. Mit Bescheid vom 04.11.2024 (datiert auf den 27.12.2024) lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung stützte er sich darauf, dass eine aufenthaltsrechtlich geprägte Zweckehe vorliege. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass S. A. tatsächlich eine Beziehung mit dem Bruder des Antragstellers führe. Außerdem habe der Antragsteller den Besitz seines Reisepasses verschwiegen und wahrheitswidrig angegeben, sich bei der Eheschließung mittels Duldung ausgewiesen zu haben. Dies reduziere seine Glaubwürdigkeit. Gründe für die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit seiner Ausreise habe der Antragsteller nicht dargelegt, sodass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht komme. Weiter seien Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 10 AufenthG erfüllt, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verhinderten. Der Antragsteller habe falsche Angaben zur Erlangung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis gemacht und damit zusätzlich nicht nur geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Am 20.11.2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 12.01.2025 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt er vor, S. A. sei mit seinem Bruder befreundet. Zudem seien S. A. und M. A. Arbeitskollegen gewesen. Nach dem Einzug bei seinem Bruder habe er S. A. intensiver kennengelernt. Ab November 2022 habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Seit Beginn ihrer Beziehung habe er mit S. A. mehrere gemeinsame Kurzreisen unternommen. So seien sie am 25./26.02.2023 in B-Stadt, am 22./23.03.2023 in Hamburg, am 01./02.12.2023 in Bremen, am 25./26.01.2024 in Hannover und vom 18. bis zum 20.06.2024 in Köln gewesen. Hierzu reicht er diverse Buchungsbelege und Fotos ein. S. A. habe in der Vergangenheit auch mehrmals ihre Schwiegereltern in der Türkei besucht. Erstmalig sei S. A. mit ihrer Tochter vom 31.01. bis zum 06.02.2022 in der Türkei gewesen. Am 05.02.2022 habe sie seine Eltern kennengelernt und einige Geschenke von M. A. übergeben. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihren jetzigen Ehemann nicht gekannt. Da er auch nicht zu Hause gewesen sei, habe sie ihn auch nicht kennenlernen können. Weiter sei S. A. vom 26. bis zum 30.09.2022 nach Antalya geflogen und habe am 29.09.2022 Besuch von seiner Familie erhalten. S. A. sei sodann vom 30.01. bis zum 01.02.2023 allein in die Türkei gereist, um die Familie ihres Mannes zu treffen und die Beziehung bekannt zu geben. Zuletzt sei S. A. vom 24. bis zum 28.04.2023 in die Türkei gereist, um die Geschwister ihres Mannes zu sehen. Im Rahmen dieser Reise habe sie mit der Familie über Heiratspläne gesprochen. Die Ausreise in die Türkei sei ihm aufgrund der familiären Bindungen zu seiner Ehefrau, der Stieftochter und seinem Bruder M. A. unzumutbar. Alle Familienmitglieder würden sich unterstützen. Die familiäre Bindung sei sehr stark ausgeprägt. Es handele sich insbesondere nicht um eine Zweckehe. Zwischen ihm und S. A. bestehe eine eheliche Lebensgemeinschaft. Es sei zwar zutreffend, dass sein Bruder in den sozialen Medien mit S. A. zu sehen sei. Das liege daran, dass sie seit mehreren Jahren miteinander befreundet seien, ihre Freundschaft pflegen und auch gemeinsam verreisen würden. Insofern handele es sich um alte Urlaubsbilder. Das gerügte Profilbild vom 09.12.2023 sei das erste Profilbild gewesen, das S. A. hochgeladen habe. In Bezug auf die Überprüfung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Ehewohnung erwecke der angefertigte Vermerk den Eindruck, die Umstände vor Ort seien nicht objektiv bewertet worden. Vielmehr sei es zu Fehlinterpretationen und Vermutungen gekommen. Der Antragsgegner verkenne, dass ein spontaner Hausbesuch mit Angst, Aufregung und Stress verbunden sei. Dass das Portemonnaie im Schlafzimmer seines Bruders gelegen habe, sei richtig. Sein Bruder unterstütze ihn regelmäßig bei Behördenangelegenheiten und gehe daher auch ungefragt an seine persönlichen Sachen. Auch er selbst könne jederzeit an das Portemonnaie seines Bruders, da sie sich zusätzlich finanziell unterstützen. S. A. habe daher vermutet, dass das Portemonnaie aus diesem Grund im Schlafzimmer des M. A. gelegen habe. Später habe M. A. erklärt, das Portemonnaie im Auto gefunden und in die Wohnung verbracht zu haben. Die Frage nach der Kleidungsgröße des M. A. sei nicht zielführend und sage auch nichts über seine Glaubwürdigkeit. Grundsätzlich kenne man die Kleidergröße seiner Geschwister nicht. Der Aufforderung, eine Hose anzuziehen, sei er ebenfalls unverzüglich nachgekommen. Dass die Hose zu weit und an der Hüfte eindeutig zu groß gewirkt habe, sei lediglich eine persönliche Wahrnehmung und habe keine Aussagekraft. Er trage gern weite Hosen. In Bezug auf das genutzte Parfum/Aftershave sei anzumerken, dass er sich nicht an den Namen des Produktes erinnern könne, da es sich um ein Geschenk seiner Frau gehandelt habe. Die Eheringe trage das Paar aufgrund ihrer Arbeit in der Gastronomie aus hygienischen und praktischen Gründen nicht. Dass er selbst während des Hausbesuchs wenig gesprochen habe, sei zutreffend, liege aber an sprachlichen Schwierigkeiten. Die Situation mit dem Vermieter lasse sich dadurch erklären, dass seine Frau und er während des Hausbesuchs schnell den Eindruck gewonnen hätten, die Behörde gehe nicht von einer ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Sie hätten Angst gehabt, dass weitere vorgebliche Beweismittel für eine angebliche Scheinehe gesucht würden. Er selbst sei im Mietvertrag nicht als Mieter aufgeführt, da seine Duldungen sich bei der Wohnungssuche negativ ausgewirkt hätten. Daher hätten S. A. und M. A. beschlossen, ihn nicht in den Mietvertrag aufzunehmen, um eine Wohnung zu finden. Zudem hätten S. A. und M. A. dem Vermieter gegenüber falsche Angaben gemacht, um die Wohnung zu erhalten. Sie hätten fälschlicherweise angegeben, miteinander verheiratet zu sein. S. A. habe sich mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt, um auch ihn – den Antragsteller – in den Mietvertrag aufzunehmen. Aufgrund der Unsicherheiten des Vermieters in Bezug auf den Aufenthaltsstatus habe der Vermieter sodann die Ausländerbehörde kontaktiert. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.11.2024 gegen die Verfügung vom 04.11.2024 anzuordnen, 2. dem Antragsgegner mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht durchgeführt werden dürfen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner, dass es an einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und S. A. fehle. Dass der Antragsteller in der Wohnung ein separates Zimmer bewohne, ergebe sich aus dem Hausbesuch vom 15.07.2024. Das Portemonnaie des Antragstellers habe nicht im Doppelschlafzimmer, sondern im Einzelzimmer gelegen. Die angezogene Hose aus dem Doppelschlafzimmer habe offensichtlich dem älteren Bruder M. A. gehört. Die Begründungen des Antragstellers und Frau A.s seinen fernliegend und unglaubhaft. Ein weiteres Indiz sei, dass die Eheringe weder getragen noch aufgefunden wurden. Auch aus dem Telefonat mit dem Vermieter könne geschlossen werden, dass nicht der Antragsteller und Frau A. Dritten gegenüber als Ehepaar auftreten, sondern dass sich Frau A. in Wirklichkeit mit M. A. in einer Beziehung befinde. Dies werde auch durch die gemeinsamen Fotos von M. A. und S. A. in den sozialen Medien belegt. Die mit der Antragsbegründung eingereichten Fotos und Reisenachweise würden ebenfalls keine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Zunächst ist der Antrag zu 1., der nach seinem Wortlaut auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet ist, nach dem tatsächlichen Begehren des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu verschonen. Der ausdrücklich formulierte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist nicht statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 24.04.2024, Rn. 30 ff. m. w. N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris, Rn. 4 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (Beschluss der Kammer vom 12.07.2023 – 11 B 73/23 –, juris Rn. 26, m. V. a. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat vorliegend jedoch keine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig war und sich gerade nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Vor diesem Hintergrund ist das Begehren des Antragstellers dahingehend zu verstehen, dass er vorerst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont bleiben möchte. Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar als solcher statthaft und auch im Übrigen zulässig, allerdings ist der Antrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichen Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3, m. w. N.). Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30, m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Aufenthaltsbeendigung hätte nicht zur Folge, dass erforderliche und tatsächlich gegebene tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entfallen. Es liegen nach den für die Kammer im Eilverfahren erkennbaren Umständen die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Ausweislich der letztgenannten Norm ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundegebiet hat. Neben dem formal-rechtlichen Bestehen einer Ehe bedarf es insoweit einer beabsichtigten oder bestehenden familiären Lebensgemeinschaft, denn nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20.09.2018 – 11 S 1973/18 –, juris Rn. 7). Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Ehe und die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Ehe und der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht von einer tatsächlichen Verbundenheit des Antragstellers mit seiner Ehefrau S. A. auszugehen. Die für die Kammer erkennbaren Umstände des Einzelfalles sprechen in ihrer Gesamtheit dafür, dass zwar das formale Band der Ehe zwischen dem Antragsteller und S. A. besteht, jedoch keine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft. Dies ergibt sich zunächst aus den Erkenntnissen des Wohnungsbesuchs zur Überprüfung des Lebens in einer ehelichen Gemeinschaft am 15.07.2024. Die Umstände des Hausbesuchs lassen zur Überzeugung der Kammer darauf schließen, dass der Antragsteller tatsächlich das Einzelzimmer der Wohnung bewohnt, während das Doppelschlafzimmer von S. A. und M. A. bewohnt wird. Das folgt zunächst aus dem Ablageort des Portemonnaies des Antragstellers im Einzelschlafzimmer. Es liegt nahe, dass persönliche Wertgegenstände wie ein Portemonnaie, mit den darin enthaltenen Ausweisdokumenten und Karten, in der eigenen Privatsphäre aufbewahrt werden. Sofern S. A. während des Hausbesuchs erläutert, dass die Brüder ohne Nachfragen gegenseitig an die Portemonnaies gehen würden, und später im Verfahren ergänzt hat, dass der Bruder des Antragstellers das Portemonnaie im Auto gefunden und in die Wohnung gebracht habe, erklärt dies nicht den Ablageort in einem für den Antragsteller fremden Schlafzimmer. Die Annahme, dass der Antragsteller das Einzelzimmer bewohnt, beruht weiter auf dem Umstand, dass nach allen erkennbaren Umständen die Kleidung des M. A. und nicht des Antragstellers im vermeintlichen Eheschlafzimmer gelegen hat. Die vom Antragsteller angezogene Hose war diesem nach dem nachvollziehbar dokumentierten Eindruck der Mitarbeitenden des Antragsgegners an der Hüfte zu groß. Der Bruder des Antragstellers trägt nach dem Bekunden des Antragstellers und Frau A. eine größere Konfektionsgröße als der Antragsteller, sodass alles dafür spricht, dass die vom Antragsteller im Rahmen des Wohnungsbesuchs im vermeintlichen Eheschlafzimmer aufgefundene und sodann angezogene Hose tatsächlich M. A. gehört. Für den Umstand, dass entgegen dem Antragsvorbringen tatsächlich Herr M. A. und Frau S. A. eine Beziehung führen streiten ferner die Erkenntnisse zum Mietverhältnis der gemeinsam bewohnten Wohnung. Die Wohnung wurde von S. A. und M. A. gemietet. Der Antragsteller war nicht im Mietvertrag aufgeführt und sollte erst im laufenden Verwaltungsverfahren in den Mietvertrag aufgenommen werden. Die alleinige Eintragung von S. A. und M. A. spricht ebenfalls dafür, dass der Antragsteller dort nicht als Hauptpartei auftritt und es sich nicht um eine Ehewohnung von S. A. und dem Antragsteller handelt. Dass es im Rahmen der Wohnungssuche zu Problemen aufgrund des Aufenthaltsstatus des Antragstellers gekommen sein soll, ist jedenfalls nicht mit den Mitteln der Glaubhaftmachung nach § 294 Abs. 1 ZPO belegt. Auch die vom Antragsgegner herangezogenen Auftritte in den sozialen Netzwerken lassen den Schluss zu, dass tatsächlich eine Liebesbeziehung zwischen S. A. und M. A. bestand. Insbesondere die am selben Tag (09.12.2023) erfolgte Änderung des Beziehungsstatus auf Facebook und das Hochladen eines gemeinsamen Fotos von S. A. und M. A. als Profilbild sprechen für diese Annahme. Die Vermutung wird noch verstärkt durch die Türkeireisen, welche S. A. allein oder in Begleitung ihrer Tochter vorgenommen hat und in deren Rahmen sie auch die Familienangehörigen des Antragstellers und seines Bruders kennengelernt bzw. besucht hat. Jedenfalls zwei der durch entsprechende Belege glaubhaft gemachten Reisen fanden bereits vor dem Kennenlernen bzw. dem Beginn der etwaigen Liebesbeziehung der Eheleute statt. Vor dem Hintergrund der möglichen Beziehung zu M. A. sind diese Reisen jedenfalls nicht geeignet, eine tatsächliche Verbundenheit zum Antragsteller zu belegen. Die vorgebrachten gemeinsamen Reisen und die diversen eingereichten Fotos (Anlagenkonvolut 1 und Anlagenkonvolut 2) führen zu keiner anderen Betrachtung. Die Fotos zeigen zum Teil lediglich Mahlzeiten, Fernsehbildschirme, Bauwerke und Landschaften, ohne Abbildung von Personen und sind insoweit untauglich, eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und S. A. zu belegen. Aus denjenigen Fotos, die den Antragsteller und S. A. abbilden sowie aus den gemeinsamen Reisen an sich geht nicht mehr als ein freundschaftliches Verhältnis hervor. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 23.09.2024 führen ebenfalls nicht zu der Annahme, dass ausländerrechtliche Schutzwirkungen von der Ehe zwischen S. A. und dem Antragsteller ausgehen. Die eidesstattliche Versicherung des Bruders des Antragstellers enthält schon keinerlei Angaben zu der Ehe seines Bruders oder zu seiner eigenen Beziehung zu S. A.. Vielmehr äußert er sich ausschließlich zu ihm zugeschriebenen Äußerungen in der Verwaltungsakte. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und seiner Ehefrau enthält nur wenige Angaben zu der vermeintlichen ehelichen Lebensgemeinschaft. Ausdrücklich wird lediglich erklärt, dass sie als Paar auftreten würden, da sie ein Paar seien. Es könne keine Rede davon sein, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Eine tatsächliche Verbundenheit im Sinne einer ehelichen Lebensgemeinschaft geht hieraus nicht hervor. Selbst wenn man jedoch – unabhängig von dem Vorstehenden – das Bestehen einer tatsächlichen Verbundenheit der Eheleute unterstellt, stünde einem etwaigen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nach allen für die Kammer erkennbaren Umständen nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei seiner Einreise über ein Visum zum Familiennachzug verfügte. Der Antragsteller ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berechtigt, die begehrte Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Danach kann von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind bzw. ist davon abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Voraussetzungen eines strikten Rechtsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 m. w. N.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nicht gegeben, da einem entsprechenden Anspruch ein Ausweisungsinteresse entgegensteht, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Ein solches Ausweisungsinteresse besteht nicht nur dann, wenn der Ausländer eine der in § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG geregelten Fallgestaltungen verwirklicht hat. § 54 AufenthG nennt die Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen können, nicht abschließend. Vielmehr genügt auch ein "einfaches" Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zur Abs. 1 Nr. 2, Stand: 27.05.2024, Rn. 16 f.). Handelt es sich um ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, so muss dieses zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell sein. Das ist nicht der Fall, wenn es durch Zeitablauf so sehr an Bedeutung verloren hat, dass es bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 22 f.; VGH München, Beschluss vom 28.12.2018 – 10 ZB 18.1154 –, juris Rn. 8). Es liegt ein typisiertes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8b) AufenthG vor. Danach wiegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat gegen die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verstoßen, indem er seinen im April 2022 ausgestellten türkischen Reisepass trotz Hinweisen auf die bestehende Passpflicht nicht vorlegte. Aufgrund des Verstoßes erließ die Bußgeldstelle des Antragsgegners am 16.10.2024 einen Bußgeldbescheid und setzte ein Bußgeld in Höhe von 500,00 € fest (vgl. Bl. 290 der Beiakte). Der Antragsteller wurde auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Sinn und Zweck des geforderten Hinweises ist es, dem Ausländer die Bedeutung der Richtigkeit seiner Angaben oder seiner Mitwirkung und mögliche Konsequenzen von Falschangaben oder mangelnder Mitwirkung vor Augen zu führen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, wenn dem belehrten Ausländer in dem erteilten Hinweis nicht die Feinheiten des deutschen Aufenthaltsrechts vermittelt werden, sondern die bloße Vorstellung, im Falle von Falschangaben oder unzureichender Mitwirkung Deutschland wieder verlassen oder andere aufenthaltsrechtliche Nachteile hinnehmen zu müssen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 09.11.2022 – 13 LB 148/22 –, juris Rn. 55 m. w. N.). So liegt es hier. Der Antragsteller wurde während seines Asylverfahrens mit dem Merkblatt "Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise" auf die Verpflichtung zur Vorlage des Passes bzw. zur Mitwirkung an der Passbeschaffung hingewiesen. Zugleich wurde herausgestellt, dass die Erfüllung der Mitwirkungspflichten äußerst wichtig sei und dass bei Verletzung der Mitwirkungspflichten für ihn nachteilige Folgen drohen. Der Inhalt dieser "Wichtigen Mitteilung" genügt der in § 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG enthaltenen Anforderung an die Hinweispflicht, da die besondere Bedeutung der Erfüllung der Mitwirkungspflicht hinreichend deutlich wird. Der Antragsteller erhielt auch eine Übersetzung dieser Mitteilung in die türkische Sprache. Mit seiner Unterschrift vom 08.08.2022 bestätigte der Antragsteller, den Inhalt dieser Mitteilung verstanden zu haben. An der Aktualität dieses Ausweisungsinteresses bestehen insbesondere im Hinblick auf das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Falschangaben im Visumverfahren sowie von Verstößen gegen die Vorlage- und Aushändigungspflichten in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 24; VGH München, Beschluss vom 28.12.2018 – 10 ZB 18.1154 –, juris Rn. 9), keine Zweifel. Zwar kann gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Insoweit ist allerdings ein Ermessen des Antragsgegners eröffnet, welches der Annahme eines strikten Rechtsanspruchs entgegensteht. Die Nachholung des Visumverfahrens ist auch nicht unzumutbar. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 24.06.2024 – 11 B 32/24 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Auf Seiten des Antragstellers sind hier zunächst die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen S. A. und etwaige Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG einzustellen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (VGH München, Urteil vom 07.12.2021 – 10 BV 21.1821 –, juris Rn. 37 m. w. N.).Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 19). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47 m. w. N.).Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und den obenstehenden Ausführungen zur tatsächlichen Verbundenheit der Eheleute kann es dem Antragsteller zugemutet werden, für die Dauer des Visumverfahrens in die Türkei zurückzukehren. Dass die Ehegatten im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zwingend auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wären (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.05.2024 – 11 B 34/24 –, juris Rn. 15), ist zum einen nicht durch entsprechende Atteste glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat es der Antragsteller selbst in der Hand die Zeit seiner Abwesenheit auf das notwendige Minimum zu begrenzen, indem er die Modalitäten seiner Ausreise und der Antragstellung bei der Botschaft, z.B. die Terminbuchung, von Deutschland aus organisiert und damit einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens ermöglicht. Zudem können die Folgen einer räumlichen Trennung dadurch abgemildert werden, dass die Ehefrau des Antragstellers diesen in der Türkei besucht, was deutschen Staatsangehörigen für einen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen visafrei möglich ist (siehe https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962 [letzter Aufruf: 24.03.2024]). Außerdem könnte der Antragsteller den Kontakt mit seiner Ehefrau etwa über Telefongespräche oder mithilfe sonstiger moderner Kommunikationsmittel auch aus dem Ausland aufrechterhalten (vgl. zur Berücksichtigung entsprechender Kommunikationsmöglichkeiten: VGH München, Urteil vom 07.12.2021 – 10 BV 21.1821 –, juris Rn. 43). Auch sonst sind im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände des Einzelfalls ersichtlich, die entscheidend für eine Unzumutbarkeit sprächen. Die im fachärztlichen Attest vom 09.04.2024 erwähnten zielstaatsbezogenen Befürchtungen in Bezug auf eine Konfrontation mit dem Militärdienst oder einer Haftstrafe sind hier unbeachtlich. In Bezug auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist der Antragsgegner an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylG). Eine etwaige zu berücksichtigende Veränderung der tatsächlichen Umstände ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO: Beschluss der Kammer vom 30.01.2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33 m. w. N.) nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind (Zeitler in: HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 25.11.2022, Rn. 33). Dies ist nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt ist der Antragsteller auch insoweit auf die (Wieder-)Einreise mit dem erforderlichen Visum zu verweisen. Das Visumverfahren erweist sich nicht als unzumutbar. Mangels tatsächlich gelebter ehelicher Lebensgemeinschaft folgt aus der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ebenfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise. Diesbezüglich wird zur Begründung auf die obigen Ausführungen verwiesen. Weiter folgt auch keine rechtliche Unmöglichkeit aus der psychischen Erkrankung des Antragstellers in Form einer generalisierten Angststörung. Zwar ist ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom 09.12.2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 26.10.2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und der vorhandenen medizinischen Dokumente ist keine Reiseunfähigkeit des Antragstellers anzunehmen. Er reicht zwar eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. univ. (A) N. K. vom 09.04.2024 ein, aus der sich die Diagnose einer generalisierten Angststörung (F41.1) ergibt. Eine Reiseunfähigkeit folgt aus den Darlegungen jedoch nicht. Im Gegenteil bestätigt die amtsärztliche Beurteilung vom 04.11.2024, dass der Antragsteller reisefähig ist und sich die o.g. fachärztliche Stellungnahme nicht zur Reisefähigkeit des Antragstellers verhält. Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich, dass eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund etwaiger familiärer Bindungen im Bundesgebiet bzw. der Gesundheitssituation des Antragstellers nicht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht in Gestalt von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG folgt. Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. "Hängebeschluss") gerichtete, hier als Antrag zu 2. formulierte Antrag, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen wird (Stillhaltezusage), erledigt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26.07.2024 – 11 B 40/24 –, juris Rn. 95 und vom 21.04.2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 37 m. V. a. VG München, Beschluss vom 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 und VGH München, Beschluss vom 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.