Beschluss
10 B 10/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Zulassungsgründe Divergenz und Verfahrensmangel nicht nach §133 Abs.3 Satz3 VwGO dargetan sind.
• Zur Begründung einer Divergenzrüge ist die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatzes erforderlich; bloße Rügen fehlerhafter Anwendung genügen nicht.
• Eine Aufklärungsrüge nach §86 Abs.1 VwGO ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass Beweisanträge gestellt wurden oder sich Ermittlungen dem Gericht von Amts wegen aufdrängen mussten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision bei unzureichender Darlegung von Divergenz und Verfahrensmangel • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Zulassungsgründe Divergenz und Verfahrensmangel nicht nach §133 Abs.3 Satz3 VwGO dargetan sind. • Zur Begründung einer Divergenzrüge ist die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatzes erforderlich; bloße Rügen fehlerhafter Anwendung genügen nicht. • Eine Aufklärungsrüge nach §86 Abs.1 VwGO ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass Beweisanträge gestellt wurden oder sich Ermittlungen dem Gericht von Amts wegen aufdrängen mussten. Der Kläger wandte sich gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, in der ihm Abschiebungsschutz nach §60 AufenthG verneint wurde. Das Berufungsgericht wies die Berufung ab; es nahm an, die Tatsachen- und Beweislage reiche nicht für den begehrten Schutz. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Revision mit der Begründung, es bestehe eine noch nicht entschiedene Tatsachenfrage und die Berufungsbegründung genüge nicht den formellen Anforderungen. Der Kläger rügte zudem unzureichende Sachaufklärung des Berufungsgerichts und behauptete, die Entscheidung beruhe auf zu schmaler Tatsachengrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe Divergenz (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) und Verfahrensmangel (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO) ausreichend dargetan sind. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Darlegung der Zulassungsgründe den Anforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht genügt. • Zur Begründung einer Divergenzrüge ist erforderlich, einen konkreten abstrakten Rechtssatz zu benennen, den die Vorinstanz verletzt oder dem sie widerspricht; bloßes Aufzeigen fehlerhafter Anwendung genügt nicht. • Die vorgebrachte Rüge, die Berufungsbegründung habe sich unzureichend auf die Zulassungsanträge bezogen, benennt keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz und erfüllt daher die formellen Erfordernisse nicht. • Die Aufklärungsrüge nach §86 Abs.1 VwGO ist ebenfalls unzureichend dargelegt, weil nicht vorgetragen wird, dass der anwaltlich vertretene Kläger vor dem Berufungsgericht erfolglos Beweisanträge gestellt hat. • Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht die Aufklärungspflicht nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die nicht ausdrücklich beantragt wurde und sich dem Gericht nicht von Amts wegen aufdrängen musste; hier fehlen Darlegungen, die ein solches Aufdrängen begründen würden. • Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf Angriffe gegen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, was die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen. Weder die behauptete Divergenz noch der geltend gemachte Sachaufklärungsfehler sind nach den strengen Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO hinreichend dargetan. Es fehlt an der Benennung eines konkreten abstrakten Rechtssatzes, der von der angefochtenen Entscheidung abweicht, sowie an Feststellungen, die eine Pflichtverletzung des Berufungsgerichts zur von Amts wegen zu treffenden weiteren Sachaufklärung begründen würden. Damit besteht kein Zulassungsgrund für die Revision, und der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts bleibt in seiner Unanfechtbarkeit bestehen.