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Beschluss

4 A 820/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 4 A 820/20 1 K 359/19 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der gGmbH – Klägerin – – Antragstellerin – prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig – Beklagte – – Antragsgegnerin – prozessbevollmächtigt: wegen Abmeldung der Entsorgung von Siedlungsabfällen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Ober- verwaltungsgerichtes Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 7. Oktober 2024 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Mai 2020 - 1 K 359/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie- rigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, liegen nicht vor. 1. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die auf dem Grundstück des von ihr betriebenen Krankenhauses anfallenden gemischten Siedlungsabfälle (AS 20 03 01) seit dem 12. Mai 2016 nicht an den öffentlichen Entsorgungsbetrieb der Beklagten überlassen werden müssen, sowie die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. August 2018, mit dem die Beklagte eine entsprechende Feststellung abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der begehrten Feststellung stehe - was den Zeitraum vor dem 1. März 2018 betreffe - die Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten vom 12. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2017 entgegen. Auch für den Zeitraum ab dem 1. März 2018 habe die Klägerin auf die begehrte Feststellung keinen Anspruch. Denn die streitgegenständlichen Siedlungsabfälle seien gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG an die Beklagte als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen ge- wesen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 24. Mai 2017 erklärt, mit sofortiger Wirkung ihrer Überlassungspflicht hinsichtlich der gemischten Siedlungsabfälle bis zur abschließenden Ent- scheidung über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß den Bestimmun- gen des Widerspruchsbescheids nachzukommen. Zudem habe die Klägerin bisher keinen be- stimmten Weg der Verwertung ihrer gemischten Siedlungsabfälle sichergestellt und der von 1 2 3 4 3 ihr beabsichtigte Entsorgungsvorgang stelle keine ordnungsgemäße Verwertung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG dar. Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG komme nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich dieser Norm auf Abfälle aus privaten Haushaltungen beschränkt sei. Der Antrag zu 2 und der Hilfsantrag zu 2 seien ebenfalls unbegründet. Wegen der Überlas- sungspflicht der betreffenden Siedlungsabfälle an die Beklagte als öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträger sei die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Abholung der seit dem 1. Februar 2017 bereitgestellten Restabfallbehälter nicht zu beanstanden. Zudem habe die Klägerin nach den obigen Ausführungen keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass die auf ihrem Krankenhausgrundstück anfallenden gemischten Siedlungs- abfälle (AS 20 03 01) seit dem 1. Januar 2018 nicht an den öffentlichen Entsorgungsbetrieb der Beklagten überlassen werden müssen. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig- keit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er- möglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zu- lassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Ver- waltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25). Daran fehlt es hier. a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der begehrten Feststellung für den Zeitraum vor dem 1. März 2018 die Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Be- scheids der Beklagten vom 12. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2017 entgegensteht. Gemäß diesem Bescheid hat die Beklagte auf dem Grund- stück der Klägerin neun Restabfallbehälter mit einem Volumen von jeweils 1.100 l, deren Lee- rung im 14-tägigen Turnus erfolgen sollte, bereitgestellt. Mit dieser Anordnung sollte auf der Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung der Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der bei der Klägerin anfallenden gemischten Siedlungsabfälle durchgesetzt werden. Ohne Erfolg 5 6 7 8 9 4 hält die Klägerin dem entgegen, dass das Verwaltungsgericht den Regelungsgehalt der be- treffenden Bescheide nicht zutreffend erfasst habe. Die Klägerin meint (unter B. I. 2. ihrer Zu- lassungsbegründung), dass die von ihr begehrte Feststellung der Regelung in den Bescheiden nicht widerspreche, weil sie den Umfang des vorzuhaltenden Restabfallbehältervolumens je- denfalls nicht unmittelbar betreffe. Es handele sich allenfalls um eine rechtliche Vorfrage der Festsetzung des Behältervolumens. Dem ist entgegen zu halten, dass es zwingend einer Prü- fung der Frage der Überlassungspflicht bedurfte, bevor die Gestellung von Behältern zur Auf- nahme dieser Abfälle angeordnet wird. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, habe sie ohne Bejahung einer Überlassungspflicht nicht zur Anordnung der Behältergestellung kommen kön- nen und die Prüfung dieser Frage durch sie ergebe sich jedenfalls aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2017. Aber auch der Bescheid vom 12. Oktober 2016 begründet die unter Ziffer 1 festgelegte Bereitstellung der neun Restabfallbehälter auf dem Grundstück der Klägerin damit, dass nach § 6 Abs. 1 und 3 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten (AWS) gewerblich genutzte Grundstücke grundsätzlich an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen seien und gewerbliche Abfälle der städtischen Abfallentsorgung regelmäßig zu überlassen seien, soweit sie nach § 4 AWS nicht ausgeschlossen sind. Zwar bestimmt sich die Reichweite der Bindungswirkung nach dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts, also dem Entscheidungsausspruch (Tenor). Die Be- scheidgründe können aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Aus- deutung des Entscheidungssatzes herangezogen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23. Feb- ruar 2021 - 23 ZB 20.858 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Das Bestehen der Überlassungspflicht war Grundvoraussetzung für die Festsetzung und An- ordnung des zu stellenden Behältervolumens. Auch bei einer Anfechtung des Bescheids vom 12. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2017 hätte das Ge- richt zunächst prüfen müssen, ob überhaupt eine Überlassungspflicht für die betroffenen Ab- fälle besteht. Damit ist die Bejahung der Überlassungspflicht von der Bestandskraft des Be- scheides vom 12. Oktober 2016 erfasst (vgl. zum Regelungsgegenstand OVG Saarland, Urt. v. 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, juris Rn. 24). Dem steht auch die von der Klägerin ange- führte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - nicht entgegen, da es dort um die hier nicht relevanten Anforderungen an feststellende Verwaltungs- akte geht. Hieran ändern auch die von der Klägerin zuletzt noch angeführten zeitlichen Grenzen der Be- standskraft des Verwaltungsaktes, der sich grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt bezieht, nichts. Zwar trifft es zu, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12. Oktober 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017 10 11 5 die novellierte Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 noch keine Berücksichtigung fin- den konnte. Allerdings bleibt die Regelung des Verwaltungsaktes trotz späterer Veränderun- gen bis zu einem Widerruf in vollem Umfang wirksam (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Ver- waltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage, § 43 Rn. 100). Auf diese Wirksamkeit des Verwal- tungsakts kommt es für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Tatbestandswirkung an. Sie entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist und dauert im Übrigen so lange an, bis der Verwaltungsakt aufgehoben wird oder er sich erledigt (Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 23, § 43 VwVfG Rn. 87). All dies ist hier nicht der Fall. b) Das Verwaltungsgericht hat die Verneinung der Einstufung als Abfälle zur Verwertung auch auf die Erwägung gestützt, dass die Klägerin diese Abfälle seit dem 24. Mai 2017 tatsächlich keiner Verwertung zugeführt, sondern der Beklagten überlassen habe. Die hiergegen erhobe- nen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin stellt darauf ab, dass es ihr nicht nur um bereits angefallene und entsorgte Abfälle, sondern auch künftig erst anfallende Abfälle gehe. Für diese künftigen Abfälle könne nicht auf die tatsächlich erfolgte Entsorgung abgestellt werden, sondern die Zuordnung sei prognostisch vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht durfte aufgrund der Mitteilung der Klägerin vom 24. Mai 2017, wonach sie ab sofort ihrer Überlassungspflicht hinsichtlich der gemischten Siedlungsabfälle nachkom- men werde, und der Aussage der Beklagten, dass die Klägerin seit dem 12. Juni 2017 die streitgegenständlichen Siedlungsabfälle an die Beklagte überlässt, davon ausgehen, dass diese Abfälle folglich keiner Verwertung zugeführt wurden, sondern als überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, § 7 Abs. 1 GewAbfV angefallen sind. Da der Klägerin insoweit jedenfalls auch Rechtsbehelfe gegen die entsprechenden Anordnun- gen der Beklagten als auch im eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Verfügung standen, von denen sie auch Gebrauch gemacht hat, kann in diesem Zusammenhang auch von einem faktischen Erzwingen der Überlassung des Abfalls an die Beklagte keine Rede sein. Auch verkennt das Verwaltungsgericht nicht den Umfang des klägerischen Feststellungsbe- gehrens insofern, als davon auch erst künftig anfallende Abfälle umfasst sind. Denn es prüft in den Entscheidungsgründen (S. 23 ff. des Urteils) auch die seit dem 1. März 2018 von der Klägerin angestrebte Entsorgung der Abfälle durch die ........ GmbH & Co. KG und kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen bestimmten Weg der Verwertung ihrer ge- mischten Siedlungsabfälle sichergestellt hat und der vorgesehene Entsorgungsvorgang zu- dem keine ordnungsgemäße Entsorgung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG darstellt. 12 13 14 6 c) Soweit die Klägerin meint (unter B.I.4. der Zulassungsbegründung), die vom Verwaltungs- gericht vertretene Auffassung, wonach sie keinen bestimmten Weg der Verwertung ihrer ge- mischten Siedlungsabfälle sichergestellt habe, sei nicht nachvollziehbar, hat sie die Ausfüh- rungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Inhalt und Grenzen der § 7 Abs. 2 GewAbfV zugrundeliegenden Vermutung einerseits und des Streitgegenstandes andererseits nicht verkannt. Der Vortrag der Klägerin, dass es auf die § 7 Abs. 2 GewAbfV zugrundeliegende Vermutung im vorliegenden Verfahren nicht ankomme, weil sie nicht gel- tend mache, dass bei ihr keine Abfälle zur Beseitigung anfallen und sie deshalb nicht zur Vor- haltung und Nutzung der sog. Pflichtrestmülltonne verpflichtet sei, überzeugt nicht. Denn ent- gegen ihrem jetzigen Vorbringen hat die Klägerin erstinstanzlich behauptet, bei ihr würden (gar) keine Abfälle zur Beseitigung anfallen, so dass auch eine Behälterbenutzungs- und Über- lassungspflicht ausscheide. Dies wird insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 2019 (Bl. 276 ff. d. GA) deutlich. Damit ist es nur folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vorbringen auseinandersetzt und (auch) darauf abstellt, dass die Klägerin die in § 7 Abs. 2 GewAbfV enthaltene Vermutung nicht widerlegen konnte mit der Folge, dass damit die Feststellung ausscheidet, „dass die streitgegenständlichen Sied- lungsabfälle allesamt [Hervorhebung durch den Senat] nicht an die Beklagte als öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen seien“ (S. 24 des Urteils). Auch waren die An- träge der Klägerin darauf gerichtet festzustellen, „dass die auf dem Grundstück der Klägerin … anfallenden gemischten Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel AS 20 03 01) seit dem 12.5.2016 [Hilfsantrag: seit dem 1.1.2018] nicht an den öffentlichen Entsorgungsbetrieb der Beklagten überlassen werden müssen“, und umfassten damit alle bei ihr anfallenden gemischten Sied- lungsabfälle. Eine Beschränkung auf einen Teil dieser Abfälle ergibt sich aus ihrem Antrag und ihrem Vortrag, dass bei ihr kein Abfall zur Beseitigung anfällt, gerade nicht. Hieran ändert auch die mit Schreiben vom 31. Januar 2018 erfolgte Beantragung eines 120 l-Abfallcontainers zur Überlassung möglicher Restabfallmengen zur Beseitigung - soweit die Stadtreinigung dies für erforderlich halte - nichts. Im Übrigen ist die in § 7 Abs. 2 GewAbfV zum Ausdruck kommende Vermutungs- und Beweislastregel auch dann zu berücksichtigen, wenn der Erzeuger und Be- sitzer gewerblicher Siedlungsabfälle eine Reduzierung des sich aus den Satzungsvorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ergebenden, vorzuhaltenden Abfallbehältervo- lumens erreichen will. Denn auch dann trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei ihm weniger überlassungspflichtiger Abfall zur Beseitigung anfällt (vgl. VG Trier, Urt. v. 12. September 2022 - 9 K 641/22.TR -, juris Rn. 46). Insoweit sind auch die in der Zulassungs- begründung angestellten Überlegungen dazu, wann die § 7 Abs. 2 GewAbfV zugrundelie- gende Vermutung dem Klagebegehren entgegengehalten werden könnte, nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. 15 16 7 bb) Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Abfällen zur Verwertung die Sicherstellung eines „bestimmten Weges zur Verwertung im Sinne eines be- lastbaren Verwertungskonzepts“ verlangt, hat es die Anforderungen an den Verwertungsnach- weis nicht überspannt. Die Klägerin geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht nicht habe in Abrede stellen wollen, dass der von ihr angestrebte Verwertungsweg über die ........ GmbH & Co. KG und die S.......................... GmbH hinreichend genau dargelegt worden sei, es habe vielmehr verneint, dass es sich dabei um ein „belastbares Verwertungskonzept“ handele. Dabei sei allerdings sowohl offengeblieben, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unter einem „belastba- ren Verwertungskonzept“ zu verstehen sei als auch, woraus sich das rechtliche Erfordernis eines solchen „belastbaren Verwertungskonzepts“ ergeben solle. Auch könne die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2014 - 8 B 11193/13 -) nicht ohne weiteres herangezogen werden, da sich die Entscheidung mit der Frage befasst habe, welche Anfor- derungen an eine Widerlegung der § 7 Abs. 2 GewAbfV zugrundeliegenden Vermutung zu stellen sind. Zudem habe diese Entscheidung nur die stoffliche Verwertung und die Aufberei- tung von Abfällen zu Ersatzbrennstoffen in den Blick genommen und eine energetische Ver- wertung in einer Müllverbrennungsanlage sei nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen. Sie, die Klägerin, habe den Nachweis, dass die bei ihr anfallenden gemischten Siedlungsab- fälle verwertet werden, konkret in Gestalt einer energetischen Verwertung als R1-Verfahren (Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung), erbracht. Die Kritik des Verwaltungsgerichts, dass zum einen Unklarheit darüber herrsche, „ob die ge- mischten Siedlungsabfälle nun separat oder gemeinsam mit „Krankenhausabfällen“ (AS 18 01 04 AVV) als Gemisch an den privaten Entsorger überlassen, von diesem transportiert und/oder im Wege der Verbrennung verwertet würden“ und zum anderen darüber, ob und nach welcher Maßgabe eine Vorbehandlung der Abfälle stattfinden werde, habe demgegenüber keinen Ein- fluss auf die Einstufung der beabsichtigten Entsorgung als Verwertung im Sinne des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes. Auch komme es für die Einstufung der beabsichtigten Entsorgung als Verwertung und den entsprechenden Nachweis nicht auf die Frage der „Gleichwertigkeit“ zwi- schen stofflicher und energetischer Verwertung an, die früher in § 8 Abs. 3 KrWG geregelt gewesen sei. Mit diesen Erwägungen hat die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint. Weder ist eine Überspannung der Anforderungen an den Verwertungsnachweis 17 18 19 20 8 noch im Hinblick auf das Erfordernis eines „belastbaren Verwertungskonzepts“ zu erkennen. Zu Letzterem hat das Verwaltungsgericht auf Seite 25 des Urteils formuliert, dass „nicht er- sichtlich [ist], dass die Klägerin bezüglich der auf ihrem Grundstück anfallenden gemischten Siedlungsabfälle einen bestimmten Weg zur Verwertung im Sinne eines belastbaren Verwer- tungskonzepts konkret sichergestellt hat“. Hieraus folgt, dass es sich bei dem „belastbaren Verwertungskonzept“ um die zuvor vom Verwaltungsgericht auf den Seiten 24 f. des Urteils beschriebenen Anforderungen an die Sicherstellung eines bestimmten Wegs zur Verwertung handelt. Im Einzelnen führt das Verwaltungsgericht hierzu aus, dass der Abfallerzeuger oder -besitzer zumindest ein Mindestmaß an konkreten Informationen darüber benötige, in welcher Art und Weise der von ihm abgegebene Abfall weiterbehandelt wird. Hierzu habe das einge- schaltete Entsorgungsunternehmen jedenfalls in groben Zügen näher darzulegen, in welchem Umfang und in welcher Art der Abfall einer stofflichen Verwertung zugeführt und/oder zu einer energetischen Verwertung aufbereitet wird. Ferner habe es aufzuzeigen, welche Materialien hierdurch bei welchen Verwendern ersetzt werden. Der Abfallbesitzer bzw. das von ihm be- auftragte Entsorgungsunternehmen müsse den Verwertungsweg bezogen auf dem auf dem Betriebsgrundstück anfallenden Abfall in seiner spezifischen Zusammensetzung darstellen. Dabei sei es als ausreichend anzusehen, wenn der Verwertungsweg in pauschaler Form und hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Verwertungsarten mithilfe von Schätzungen geschil- dert werde. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass die bloße Erklärung, es erfolge in vollem Umfang eine stoffliche oder energetische Verwertung, zu inhaltsarm und deshalb unzureichend sei und der bestimmte Weg zur Verwertung spätestens im Zeitpunkt der Über- lassung des gewerblichen Siedlungsabfalls an ein privates Entsorgungsunternehmen sicher- gestellt sein müsse. Diese Anforderungen hat das Verwaltungsgericht der von ihm im Urteil zitierten Rechtsprechung entnommen. Dass es dabei auch auf die Entscheidung des Rhein- land-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 - 8 B 11193/13 - abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die dort entwickelten Anforderungen an die Darlegung eines hinreichend konkreten Verwertungsweges sind über die konkrete Entscheidung hinaus von Bedeutung. Auch andere Gerichte greifen auf die vom Rheinland-Pfälzischen Oberverwal- tungsgericht konkretisierten Anforderungen für die Darlegung eines hinreichend konkreten Verwertungsweges zurück (vgl. z. B. VG Cottbus, Urt. v. 22. März 2018 - 6 K 1975/15 -, juris Rn. 34; VG Köln, Urt. v. 18. November 2014 - 14 K 6786/12 -, juris Rn. 77 f.). Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an den Verwertungsnachweis nicht über- spannt. Es hat den Vortrag der Klägerin zu der von ihr beabsichtigten Verwertung über das private Entsorgungsunternehmen ........ GmbH & Co. KG und die dazu vorgelegten Unterlagen gewürdigt, hierbei aber unter nachvollziehbarer Darstellung der jeweiligen Angaben der Klä- gerin Defizite dergestalt festgestellt, dass schon im Ansatz des Entsorgungsvorgangs unklar 21 9 sei, wie mit den gemischten Siedlungsabfällen konkret umgegangen werden würde. Das be- treffe zum einen die Frage, ob die gemischten Siedlungsabfälle nun separat oder gemeinsam mit „Krankenhausabfällen“ als Gemisch an den privaten Entsorger überlassen, von diesem transportiert und/oder im Wege der Verbrennung verwertet werden würden. Zum anderen sei unklar, ob und nach welcher Maßgabe eine Vorbehandlung der Abfälle stattfinden werde. Die im Einzelnen angeführten widersprüchlichen Angaben haben beim Verwaltungsgericht zu der Einschätzung geführt, dass ein bestimmter Weg der Verwertung - noch - nicht konkret sicher- gestellt sei. Soweit die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag meint, das Verwaltungsgericht sei davon aus- gegangen sei, sie habe den von ihr beabsichtigten Verwertungsweg über die ........ GmbH und Co. KG und die S.......................... GmbH hinreichend genau dargelegt, trifft das demnach nicht zu. Dem stehen die nach den obigen Ausführungen vom Verwaltungsgericht herausgearbei- teten Unklarheiten entgegen. Es trifft entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu, dass diese Unklarheiten keinen Einfluss auf die Einstufung der beabsichtigten Entsorgung als Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hätten, sondern allenfalls das Gebot der Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung beträfen, das nach höchstrichter- licher Rechtsprechung nicht zu den Voraussetzungen einer Verwertung gehöre. Der konkrete Verwertungsweg, der nach der Rechtsprechung spätestens im Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls an ein privates Entsorgungsunternehmen sichergestellt sein muss (BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris Rn. 39), umfasst auch den Transport und eine etwaige Vorbehandlung, wobei es jeweils auf den konkret auf dem Grundstück des Abfallerzeugers oder -besitzers anfallenden Abfall und dessen Zusammensetzung ankommt (OVG Saarland, Urt. v. 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, juris Rn. 31; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 8. Januar 2014 - 8 B 11193/13 -, juris Rn. 15; VGH BW, Beschl. v. 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98 -, juris Rn. 14). Insofern ist für den konkreten Verwertungsweg entscheidend, ob es sich „nur“ um gemischte Siedlungsabfälle (AS 20 03 01) oder ein Abfallgemisch aus gemischten Siedlungsabfällen und den Krankenhausabfällen (AS 18 01 04) handelt. Soweit das Verwaltungsgericht sodann den von der Klägerin vorgesehenen Entsorgungsvor- gang als „keine ordnungsgemäße Verwertung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG“ einstuft, dessen Realisierung unzulässig wäre, ist auch das nicht zu beanstanden. Das Verwaltungs- gericht hat hierzu unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 26. Juli 2016 - 7 B 28/15 -) auf S. 30 des Urteils ausgeführt, dass eine Verwertung, die nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolge, nicht unweigerlich dazu führe, dass sich ein Ver- wertungsvorgang in einen Beseitigungsvorgang umwandle. Es ist sodann allerdings der An- sicht, dass eine Feststellung zum Nichtbestehen einer Überlassungspflicht bzw. zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Abfallentsorgung voraussetze, dass 22 23 10 der vom Erzeuger oder Besitzer der Abfälle angestrebte Entsorgungsvorgang eine ordnungs- gemäße Verwertung darstelle. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-West- falen abgestellt und ausgeführt, dass nicht überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG nur dann vorlägen, wenn diese Abfälle auch tatsächlich einer Verwer- tung zugeführt werden. Dies könne aber nur dann angenommen werden, wenn alle gesetzli- chen Anforderungen erfüllt werden, da andernfalls eine Realisierung, d. h. eine tatsächliche Durchführung der Verwertung bei rechtstreuem Verhalten nicht in Betracht komme. Folglich setze auch die Feststellung zum Nichtbestehen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 7 Abs. 1 GewAbfV im Falle der antizipierten Betrachtung eines bisher nur geplanten Entsorgungsvorgangs voraus, dass die angestrebte Verwertung zulässig ist und durchgeführt werden darf. Dies wiederum sei nur dann der Fall, wenn sie sich als ordnungs- gemäß i. S. v. § 7 Abs. 3 KrWG erweise. Anderenfalls würde mit der von der Klägerin begehr- ten Feststellung auf der Grundlage der von ihr vorgesehenen Entsorgung faktisch eine unzu- lässige Verwertung, d. h. eine „Scheinverwertung“ legitimiert. Diese Argumentation wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet. Aufgrund des Regelungssystems der abfallrechtlichen Vorschriften und der mit den Vorschriften verfolgten Ziele sollen sich private Dritte nur bei einer den gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschrif- ten (und damit auch der GewAbfV) entsprechenden Verwertung der Überlassungspflicht ent- ziehen können. Der Gesetzgeber hat in § 7 KrWG u. a. geregelt, dass eine Verwertung „ord- nungsgemäß und schadlos“ erfolgen muss, wobei die „ordnungsgemäße“ Verwertung nur eine solche ist, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Andernfalls käme es zu einem Ni- veauabfall bei den Entsorgungsstrategien und der mit den Regelungen bezweckte Ausschluss einer Gefährdung anderer Menschen und der Umwelt kann nicht gewährleistet werden. Soweit eine Verwertung nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgen kann, ist sie unzulässig und es kommt dann nur eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung in Betracht (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 103. EL März 2024, § 17 KrWG Rn. 45). Auch das Bundes- verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 - für die Vermeidung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG a. F. (jetzt: § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG) auf einen Nachweis der „Gewährleistung einer den gesetzlichen Anfor- derungen genügenden Verwertung“ abgestellt. Soweit die Klägerin dazu anführt, dass die Überlassung als Abfall zur Beseitigung gegenüber der Verwertung nachrangig sei und ohne Verstoß gegen § 7 Abs. 2 KrWG nur dann möglich sei, wenn der Abfall überhaupt nicht unter Einhaltung aller Anforderungen verwertet werden könne, steht dies der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, sondern stützt 24 25 11 die dortige Einschätzung gerade. Denn genau das ist nach den Feststellungen des Verwal- tungsgerichts hier der Fall. Wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV ist eine Verwertung - konkret die vorgesehene energetische Verwertung - des Gemischs aus gewerb- lichen Siedlungsabfällen und Krankenhausabfällen nicht möglich. Wenn die Klägerin schließlich noch die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage der „Gleich- wertigkeit“ zwischen stofflicher und energetischer Verwertung mit dem Hinweis auf die detail- lierten Regelungen in der Gewerbeabfallverordnung zu den denkbaren Fallgestaltungen des Umgangs mit gewerblichen Siedlungsabfällen moniert, gelingt es ihr auch damit nicht, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Die Klägerin stellt ihre Auffassung dar, ohne aber konkret aufzuzeigen, dass die damit angegriffenen Ausführungen des Verwal- tungsgerichts nicht zutreffen. d) Auch soweit die Klägerin meint, dass sich die Einstufung der betreffenden Abfälle als solche zur Beseitigung nicht damit begründen lasse, dass die beabsichtigte Verwertung nicht ord- nungsgemäß sei, hat sie damit die anderslautenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vom Verwaltungsgericht mo- nierten Verstöße gegen Getrenntsammlungspflichten nicht vorlägen und selbst wenn sie vor- lägen, die Rechtsfolge solcher Rechtsverstöße nicht in einer Einstufung als Abfall zur Beseiti- gung und einer damit einhergehenden Überlassungspflicht an die Beklagte als öffentlich-recht- lichen Entsorgungsträger bestünde. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 GewAbfV liege nicht vor, da diese Vorschrift teleologisch so zu reduzieren sei, dass die dort geregelten Pflichten zur getrennten Sammlung und Beförderung nur dann zur Anwendung kämen, wenn die von der Gewerbeabfallverordnung angestrebte hochwertige Verwertung durch Vorbereitung zur Wie- derverwendung oder Recycling möglich und nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 KrWG vorrangig sei. Danach sei eine getrennte Sammlung und Beförderung von Krankenhausabfällen mit dem Abfallschlüssel 18 01 04 von anderen Abfällen, die energetisch verwertet werden können und dürfen, nicht geboten. Die energetische Verwertung sei für solche Abfälle die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende Verwertungsart. Auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GewAbfV (Vorbehandlungspflichten) liege nicht vor, da weder die gemischten Sied- lungsabfälle noch die Krankenhausabfälle einer Vorbehandlungspflicht unterlägen. Es ver- stoße deshalb nicht gegen die Gewerbeabfallverordnung, wenn eine Vorbehandlung er- schwert oder unmöglich gemacht werde, die nach der Gewerbeabfallverordnung gar nicht ge- boten sei. Die Voraussetzungen, unter denen gewerbliche Siedlungsabfälle einer Vorbehand- lung zugeführt werden müssen, seien vielmehr in § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV geregelt. Eine Vorbehandlung bestehe danach nur in Fällen, in denen die Pflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GewAbfV entfallen und somit 26 27 12 ausnahmsweise eine gemischte Erfassung von Abfällen zulässig sei, die nach § 3 Abs. 1 Ge- wAbfV grundsätzlich getrennt zu sammeln seien. Dies komme hier allenfalls für die gemischten Siedlungsabfälle in Betracht. Eine Vorbehandlungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV bestehe aber im Ergebnis nicht, weil die Klägerin die dort geregelte Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr von mindestens 90 Masseprozent erfülle und dies durch ein entsprechendes Sachverständigenzertifikat gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 GewAbfV nachge- wiesen habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass der von der Klägerin vorgese- hene Entsorgungsvorgang dem bei der Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle nach Maß- gabe von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV zu beachtenden Erfordernis der Getrennthaltung von Abfällen aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kap. 18 der Anlage der AVV nicht gerecht wird. Denn nach der von ihr vorgesehenen Entsorgung will sie ihre gemischten Siedlungsab- fälle als Gemisch mit Krankenhausabfällen an einen privaten Entsorger überlassen und hat dabei im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausgeschlossen und im Zulassungsverfahren nun- mehr ausdrücklich eingeräumt, dass ein solches Gemisch später im Zuge des Transports und des weiteren Entsorgungsvorgangs entsteht. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, dass dies gegen § 3 Abs. 1 GewAbfV verstößt, wonach bereits bei der Samm- lung und Beförderung gewerblicher Siedlungsabfälle die in § 3 Abs. 1 GewAbfV aufgezählten Abfallfraktionen getrennt zu halten und nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind. Für die von der Klägerin geforderte telelogische Reduktion des § 3 Abs. 1 GewAbfV besteht keine Veranlas- sung, da sie dem eigentlichen Zweck der Gewerbeabfallverordnung und der in § 3 normierten Getrenntsammlungspflicht, eine möglichst hochwertige Verwertung der einzelnen Fraktionen sicherzustellen, zuwiderliefe. Die Gewerbeabfallverordnung zielt daneben auch erkennbar auf eine strikte Getrennthaltung der Krankenhausabfälle von den sonstigen, vor allem gemischten Siedlungsabfällen ab. Die Getrenntsammelpflicht für die Krankenhausabfälle dient in diesem Zusammenhang vor allem dazu, eine Beeinträchtigung der Verwertungsoptionen für die übri- gen Abfallfraktionen - und damit auch für die gemischten Siedlungsabfälle - zu vermeiden. Übliche gemischte Siedlungsabfälle können grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage (z. B. einer mechanischen oder mechanisch-biologischen) zugeführt und gerade infolge der mecha- nisch-biologischen Vorbehandlung nach Aussortierung gut verwertbarer Bestandteile für einen ins Gewicht fallenden Teilstrom in hochwertige Ersatzbrennstoffe umgewandelt und als solche verwertet werden. Ein weiterer Stoffstrom kann regelmäßig sogar für Zwecke der stofflichen Verwertung auf Deponien eingesetzt werden. Demgegenüber dürfen Gemische aus Kranken- hausabfällen und Restabfällen einer Vorbehandlungsanlage nicht zugeführt werden, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV ergibt. Die für die gemischten Siedlungsabfälle von der 28 13 Gewerbeabfallverordnung ausdrücklich geforderte Vorbehandlung wird hierdurch vereitelt. Die Restabfälle werden durch die Beimischung von Krankenhausabfällen deutlich verunreinigt, so- dass durch die gemeinsame Erfassung beider Fraktionen das der Gewerbeabfallverordnung zugrundeliegende Ziel einer möglichst hochwertigen Verwertung gerade für die hier in Rede stehenden gemischten Siedlungsabfälle konterkariert wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin, wonach energetische Verwertung gleich energetische Ver- wertung sei, soll die Gewerbeabfallverordnung ausweislich der in ihrer Präambel genannten Grundlagen die Hochwertigkeit der Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes si- cherstellen. Dies würde vereitelt, wenn die (bloße und ausschließliche) energetische Verwer- tung eines Gemischs aus Siedlungsabfällen und Krankenhausabfällen unter Verzicht auf die Vorbehandlung, die vor allem die Aussortierung von stofflich verwertbaren Fraktionen aus an- deren Gemischen als Krankenhausabfällen ermöglichen soll, als zulässig eingestuft werden würde. Das Vorbehandlungserfordernis für gemischte Siedlungsabfälle zielt auf die jeweils beste und hochwertige Strategie der Verwertung, vor allem über die Aussortierung von stofflich verwertbaren Fraktionen. Dies würde über die Beimischung von Krankenhausabfällen unmög- lich gemacht. In der Begründung der Gewerbeabfallverordnung wird betont, dass mit ihr der Ausbau der Getrenntsammlung erreicht werden soll, um eine möglichst hochwertige Verwer- tung der jeweiligen Abfallfraktionen zu erzielen (BT-Drs. 18/10345 S. 30 f.). Dies ist nur dann möglich, wenn die ausdrücklichen und insoweit unmissverständlichen Vorgaben der Gewer- beabfallverordnung eingehalten werden. Auch ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 GewAbfV nicht vorliegen. Hiernach entfällt die Pflicht zur getrennten Sammlung, wenn diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumut- bar ist. Für keine der beiden Alternativen hat die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen vorgetragen. Ebenfalls durch die klägerischen Ausführungen nicht in Zweifel gezogen sind die Feststellun- gen des Verwaltungsgerichts, selbst bei Entfallen der Pflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV seien die Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürften dann allerdings gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kap. 18 der Anlage der AVV nicht enthalten sein. Dies gelte gleichermaßen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV im Fall der energetischen Verwertung solcher Gemische und werde durch die von der Klägerin beabsichtigte Verwertung nicht eingehalten. Richtigerweise erkennt die 29 30 31 14 Klägerin an, dass die Vorbehandlungspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV für die gemisch- ten Siedlungsabfälle gilt, sieht sich hiervon aber gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV befreit, da sie jeweils durch einen Sachverständigen für die Jahre 2018 und 2019 eine Getrenntsamm- lungsquote von mehr als 90 Masseprozent nachgewiesen habe. In die Berechnung des Quo- tienten dürften entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die Mengen der anfal- lenden Krankenhausabfälle (AS 18 01 04) einfließen. Das trifft indes nicht zu. Zum einen ergibt sich bereits aus den § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV, dass die Krankenhausabfälle mit der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 strikt getrennt zu halten sind, was ihre Berücksichtigung bei der Berechnung der getrennt gesammelten Masse schon von vornherein ausschließt. Zum anderen ergibt sich aus der Be- gründung zur Gewerbeabfallverordnung (BT-Drs. 18/10345 S. 73) und auch aus der seit dem 6. Mai 2022 gültigen Fassung des § 2 Nr. 6 GewAbfV, dass sich die Getrenntsammlungsquote aus dem Quotienten der zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Massen an Abfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden Abfälle multipliziert mit 100 % be- rechnet. Die Beklagte hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berechnung für das Jahr 2018 zu spät vorgelegt wurde, da gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 GewAbfV der durch einen Sachverständigen geprüfte Nachweis bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen ist. Darüber hinaus ist hinsichtlich der zur Getrenntsammlungsquote von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Sachverständige den Nachweis der Getrenntsamm- lungsquote lediglich geprüft, nicht aber erstellt hat, wie es § 4 Abs. 5 Satz 4 GewAbfV vorsieht (vgl. Doumet/Thärichen, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Mai 2024; § 4 GewAbfV Rn. 88; Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34, Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung vom 11. Februar 2019, 2.4.4 (S. 41): Der Sachverständige, der die Quote bestimmt, darf jedoch nicht zur Prüfung der Quote herange- zogen werden.). In ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2021 spricht die Klägerin sogar von der „Berechnung der Getrenntsammlungsquote durch den Sachverständigen“ (Bl. 770 d. GA). Die Klägerin meint dennoch, sie habe auch auf diese fehlerhaft erteilten Nachweise wegen der damit verbundenen Funktionen vertrauen dürfen. Dies ist aber nicht der Fall. Die Anerkennung eines solchen Vertrauens würde Missbrauch bei der Berechnung und Überprüfung der Ge- trenntsammlungsquote fördern. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass durch die gemeinsame Beförderung von Kranken- hausabfällen und gemischten Siedlungsabfällen auch nicht gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV verstoßen werde. Das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, wenn es die Voraus- setzungen des § 4 Abs. 3 GewAbfV, an die § 4 Abs. 4 GewAbfV anknüpft, verneine. Denn § 4 32 33 34 15 Abs. 4 GewAbfV wäre dann gar nicht anwendbar. Überdies bedürfe auch § 4 Abs. 4 Satz 1 Ge- wAbfV einer teleologischen Reduktion, weil die Vorschrift anderenfalls zu unverhältnismäßi- gen Ergebnissen führen würde. Das in § 4 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV enthaltene Vermischungs- verbot diene nicht dem Zweck, eine möglichst hochwertige Verwertung derjenigen Gemische sicherzustellen, die nach § 4 Abs. 3 GewAbfV von der Vorbehandlungspflicht befreit sind. Es solle vielmehr verhindern, dass höherwertige Verwertungsmöglichkeiten für die anderen Ab- fälle, die den nach § 4 Abs. 3 GewAbfV von der Vorbehandlungspflicht befreiten Gemischen zugeführt werden könnten, durch eine solche Vermischung vereitelt werden. Diese Erwägung sei aber in solchen Fällen nicht tragfähig, in denen auch für die anderen, nicht bereits in dem nach § 4 Abs. 3 GewAbfV von der Vorbehandlungspflicht befreiten Gemisch enthaltenen Ab- fälle (hier also die Krankenhausabfälle) offenkundig keine andere Verwertungsmöglichkeit be- stehe als die energetische Verwertung. In diesen Fällen sei es unverhältnismäßig, von dem Abfallerzeuger bzw. Besitzer zu verlangen, die beiden jeweils zulässigerweise zur energeti- schen Verwertung bestimmten Abfälle voneinander getrennt zu halten und für deren separate Beförderung zur Verbrennungsanlage zu sorgen. Dem dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand und den höheren Transportkosten stehe kein Nutzen für den Umweltschutz gegen- über. Die Umwelt würde durch den entstehenden Mehrverkehr sogar zusätzlich belastet. Mit diesem Einwand dringt die Klägerin nicht durch. Das Getrennthaltungsgebot in § 4 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV soll sicherstellen, dass tatsächlich nur die von der Pflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV und der Pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 GewAbfV befreiten Abfallgemische einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zugeführt werden (BT-Drs. 18/10345 S. 85). § 4 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV muss aber erst recht gelten, wenn keine der abschließenden Ausnahmen von der Vorbehandlungspflicht vorliegt, diese aber dennoch durch die Vermischung mit Abfällen, die eine Vorbehandlung ausschließen, umgangen wurde. Letzteres darf nicht durch die Zulassung zu einer, was das Gemisch betrifft anforderungslosen, energetischen Verwertung honoriert werden. Im Übrigen spricht der Verordnungswortlaut von der Zuführung zu einer „ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbe- sondere energetischen Verwertung“. Eine solche ordnungsgemäße Verwertung kann aber nicht vorliegen, wenn schon die Vorschriften über die Getrennthaltung nicht eingehalten wur- den. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu einer teleologischen Reduktion der Vor- schrift. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und/oder § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV liege nicht vor. Beide Regelungen führten zu unauflösbaren logischen Widersprüchen im Regelungssystem der Gewerbeabfallverordnung. Die einzige Möglichkeit, wie die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV genannten 35 36 16 Bestandteile ohne Verstoß gegen § 3 Abs. 1 GewAbfV in ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV vorbehandlungspflichtiges Gemisch gelangen könnten, sei die, dass die Getrenntsammlung gerade der dort aufgeführten Bestandteile entweder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sei. Nehme man hingegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV beim Wort und ver- stehe diese Regelung so, dass die dort genannten Bestandteile auch dann nicht in einem Ge- misch enthalten sein dürfen, wenn gerade in Bezug auf sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GewAbfV vorliegen, folge aus dieser Regelung, dass eine Getrennthaltung von Kran- kenhausabfällen selbst dann erfolgen müsse, wenn diese technisch unmöglich oder wirtschaft- lich unzumutbar sei. Bei diesem Verständnis verstoße die Regelung offenkundig gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, welches es ausschließe, Unzumutbares oder gar Unmögliches zu verlangen. Die Verordnungsbegründung ermögliche allerdings ein alternatives Verständnis, wonach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV keinen eigenständigen Regelungsgehalt habe, son- dern nur bekräftige, was aus § 3 Abs. 1 und 2 GewAbfV ohnehin folge. Danach habe der Verordnungsgeber durch diese Regelung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GewAbfV für Abfälle aus der humanmedizinischen oder tier- ärztlichen Versorgung oder Forschung pauschal leugnen wollen. Diese Überlegungen würden auch für die inhaltsgleiche Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV gelten. Auch mit diesen Erwägungen stellt die Klägerin die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht infrage. Denn dass der Klägerin die getrennte Sammlung und Beförderung der bei ihr anfallenden Abfälle aus der humanmedizinischen Versorgung technisch unmöglich oder wirt- schaftlich unzumutbar war, hat sie weder behauptet noch belegt. Ihr Vortrag zu anfallendem Mehraufwand und höheren Transportkosten sowie zusätzlichen Umweltauswirkungen durch die getrennte Beförderung vermag eine solche Unzumutbarkeit jedenfalls nicht zu begründen. Darüber hinaus wird aus den Regelungen und der Begründung der Gewerbeabfallverordnung (BT-Drs. 18/10345 S. 82 und 86) deutlich, dass der Verordnungsgeber für die Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kap. 18 der An- lage der AVV davon ausgeht, dass deren getrennte Sammlung und Beförderung immer mög- lich ist und insoweit die Ausnahmetatbestände der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaft- lichen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommen. Dies mag vor allem dem Umstand geschul- det sein, dass derartige Abfälle in größerem Umfang üblicherweise nicht überall, sondern re- gelmäßig lediglich in solchen Einrichtungen (Krankenhäuser, Arztpraxen, Labore, Pflege- heime) anfallen, bei denen schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung entsprechende Platzka- pazitäten und Möglichkeiten zur getrennten Erfassung/Sammlung vorhanden sind. Dass die so verstandene Norm dann nicht mit höherrangigem Recht (u. a. dem Verhältnismäßigkeits- grundsatz) vereinbar sein soll, erschließt sich nicht. Die „Sonderstellung“ der Krankenhausab- fälle ist durch deren spezifische Zusammensetzung, die eine Vorbehandlung ausschließen, 37 17 vielmehr sachlich gerechtfertigt. Auch ist die Erwartung des Verordnungsgebers, dass die ge- trennte Erfassung in den Anfallstellen durch einfache organisatorische Maßnahmen und ohne großen Aufwand erfolgen kann, naheliegend. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt im Übrigen, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV genannten Stoffe nicht nur deswegen Teil des dann vorliegenden Abfallgemischs sein können, weil deren Getrenntsammlung entweder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Denn dass dies bei der Klägerin der Fall wäre, hat sie bisher nicht vorgetragen. e) Die Klägerin greift hilfsweise auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts an, soweit die- ses aus den von ihm angenommenen Verstößen gegen Getrenntsammlungspflichten gefolgert hat, dass die bei ihr erfassten Abfälle solche zur Beseitigung und damit überlassungspflichtig seien. Sie führt aus, der Verordnungsgeber habe in der Verordnungsbegründung darauf hin- gewiesen, dass nicht jeder Verstoß gegen die Getrenntsammlungspflichten dieser Verordnung per se dazu führe, dass die nicht getrennt gesammelten Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträger zu überlassen seien. Um einen überlassungspflichtigen Abfall zur Beseitigung handelte es sich danach nur dann, wenn der Erzeuger oder Besitzer das durch fehlende Ge- trennthaltung erzeugte Gemisch nicht verwerten wolle oder könne. Danach liege auch bei ei- ner Verletzung von Getrennthaltungspflichten kein Abfall zur Beseitigung vor, wenn der ent- sorgungspflichtige Erzeuger oder Besitzer das erzeugte Gemisch verwerten könne und wolle, für dieses Gemisch also - wie es vorliegend durch die Klägerin geschehen sei - ein Verwer- tungsweg sichergestellt sei. Die Pflicht zur Überlassung könne nicht als taugliche Sanktion für etwaige Verstöße gegen die Gewerbeabfallverordnung dienen. Auch sei hier durchaus zwei- felhaft, ob die im Falle einer Überlassung an die Beklagte erfolgende Entsorgung überhaupt als Verwertung eingestuft werden könne. Denn es würden mehr als 1/3 der Abfälle nicht res- sourcenschonend zur Energieerzeugung verwendet, sondern schlicht auf einer Deponie ab- gelagert und somit im Ergebnis eine unter Umweltschutzgesichtspunkten geringerwertige und damit unter Missachtung der Abfallhierarchie eine rechtlich nachrangige Entsorgung erfolgen. Auch damit kann die Klägerin Richtigkeitszweifel nicht begründen, wie sich bereits aus den Ausführungen zum Punkt 2.c)bb) ergibt. Danach kann die Klägerin das von ihr erzeugte Ab- fallgemisch wegen Verstoßes gegen (u. a.) § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV nicht verwerten, denn es handelt sich bei der von ihr beabsichtigten Verwertung um keine ordnungsgemäße i. S. v. § 7 Abs. 3 KrWG. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be- reich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner 38 39 40 18 Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts beru- fungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 -, juris Rn. 8). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Die Klägerin wirft dazu die nachfolgenden Fragen auf: „1. Enthält § 7 GewAbfV über die in der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, dass in einem Gewerbebetrieb neben Abfällen zur Verwertung auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, hinaus eine Vermutung des Inhalts, dass bestimmte – oder sogar alle – Ab- fälle des Gewerbebetriebs solche zur Beseitigung sind? 2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Vermutung, dass bestimmte – oder sogar alle – Abfälle eines Gewerbebetriebs solche zur Beseitigung sind, mit höherrangigem Bundes- und Unionsrecht, insbesondere der in § 6 KrWG / Art. 4 AbfRRl normierten Abfallhierarchie und der in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG geregelten Pflicht zur vorran- gigen Verwertung durch den Abfallerzeuger oder -besitzer zu vereinbaren? 3. Muss der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen der zuständi- gen Behörde oder dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen Verwertungsnachweis vorlegen, um die in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG geregelte Pflicht zur vorrangigen Verwertung unter Einschaltung eines Drittbeauftragten erfüllen zu dürfen? 4. Falls die Frage 3 zu bejahen ist: Welche Mindestanforderungen sind an den Verwer- tungsnachweis zu stellen, wenn der Abfallerzeuger oder -besitzer ein Entsorgungsun- ternehmen mit einer energetischen Verwertung in einer Müllverbrennungsanlage be- auftragt hat? 5. Bedarf es über einen etwaigen erforderlichen Verwertungsnachweis hinaus für die Einstufung eines Abfalls als Abfall zur Verwertung eines „belastbaren Verwertungskon- zepts“ und unter welchen Voraussetzungen liegt ein solches gegebenenfalls vor? 6. Begründet § 3 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht zur getrennten Sammlung und Beförde- rung solcher gewerblicher Siedlungsabfälle, für die eine Verwertung durch Vorberei- tung zur Wiederverwendung oder Recycling nach § 8 Abs. 1 KrWG zum Schutz von Mensch und Umwelt ausgeschlossen ist und die der Abfallerzeuger daher einer ener- getischen Verwertung zuführen darf, von anderen Abfällen, für die eine energetische Verwertung zulässig ist? 7. Ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und/oder § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht, die dort genannten Abfälle auch dann von anderen Abfällen getrennt zu sammeln, die getrennte Sammlung dieser Abfälle i.S.v. § 3 Abs. 2 GewAbfV technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist? Falls ja: Sind die genannten Regelungen mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit un- vereinbar und daher nichtig? Falls nein: Kommt den genannten Regelungen ein über § 3 Abs. 1 und Abs. 2 GewAbfV, insbesondere die in § 3 Abs. 2 GewAbfV enthaltene Einschränkung, dass die Pflicht zur Getrenntsammlung nur entfällt, soweit die techni- sche Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit reicht, hinausgehender eigen- ständiger Regelungsgehalt zu? 41 19 8. Sind getrennt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV genannten Art von der Berücksichtigung bei der Feststellung der Getrenntsammlungsquote gemäß § 2 Nr. 6 GewAbfV ausge- schlossen? 9. Steht § 4 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV der (weiteren) Vermischung eines Abfallgemischs, das aufgrund von § 4 Abs. 3 GewAbfV keiner Vorbehandlung unterliegt, mit anderen Abfällen entgegen, wenn sowohl dieses Gemisch als auch die anderen Abfälle einer energetischen Verwertung zugeführt werden können und dürfen? 10. Unterliegen Abfallgemische, die unter Verstoß gegen Getrenntsammlungspflichten nach § 3 Abs. 1 GewAbfV erfasst wurden, einer Vorbehandlung? 11. Sind Abfallgemische, die unter Verstoß gegen Getrenntsammlungspflichten nach § 3 Abs. 1 GewAbfV erfasst wurden, auch dann dem öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträger zu überlassen, wenn die Anforderungen an die Sicherstellung eines Ver- wertungswegs im Hinblick auf das entstehende Abfallgemisch von dem Abfallerzeuger oder -besitzer erfüllt werden?“ Sie begründet sodann, warum sich nach ihrer Auffassung die aufgeworfenen Fragen im Beru- fungsverfahren stellen würden. Indes fehlt es für alle Fragen an der Darlegung der allgemeinen Bedeutung im Sinne der Klärungsbedürftigkeit für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und des Erfordernisses der Klärung zur Fortentwicklung des Rechts und im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Frage 1 fehlt es überdies an der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat § 7 Abs. 2 GewAbfV die von der Klägerin hier in Bezug genommene Vermutung nicht entnommen. Mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit von Frage 1 erledigt sich auch Frage 2. Frage 3 fehlt es an der allgemeinen Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Das Gesetz selbst sieht keinen solchen Verwertungsnachweis vor. Er kann allerdings im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 7 GewAbfV bei entspre- chenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abfallerzeuger oder -besitzer und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erforderlich sein. Denn § 7 Abs. 2 GewAbfV enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Beweislastregel. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungs- abfälle Adressaten der Norm, sie können jedoch im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen. In diesem Fall unterliegen sie keiner Behälternutzungs- pflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 C 25/03 -, juris Rn. 12 zu § 7 Satz 4 GewAbfV a. F.). Damit richtet sich die Beantwortung der Frage nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist daher einer allgemeinen Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugäng- lich. 42 43 44 20 Da es Frage 3 mithin an der grundsätzlichen Bedeutung fehlt, kommt auch eine grundsätzliche Bedeutung der hierauf aufbauenden Frage 4 nicht in Betracht. Auch Frage 5 fehlt es an der allgemeinen Klärungsfähigkeit für eine Vielzahl von Fällen. Der Begriff des „belastbaren Verwertungskonzepts“ wurde nach den obigen Ausführungen vom Verwaltungsgericht Leipzig verwendet, um damit die in den Entscheidungsgründen zuvor un- ter Zugrundelegung der Rechtsprechung beschriebenen Anforderungen an die Sicherstellung eines bestimmten Wegs zur Verwertung zu umschreiben (vgl. dazu die obigen Ausführungen) und betrifft damit nur den vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfall. Frage 6 fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit und damit an der grundsätzlichen Bedeutung, da sie sich bereits durch die Verordnung selbst und unter Berücksichtigung von deren Sinn und Zweck beantworten, hier auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens konkret bejahen lässt. erzu wird im Einzelnen auf die obigen Ausführungen zu § 3 Abs. 1 GewAbfV und insbe- sondere auf das Hauptargument, dass die Getrenntsammlungspflicht der Sicherstellung der hochwertigen Verwertung dient, verwiesen. Frage 7 fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, da die in der Fragestellung enthaltene Prämisse, dass die getrennte Sammlung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV genannten Abfälle i. S. v. § 3 Abs. 2 GewAbfV technisch unmöglich oder wirt- schaftlich unzumutbar ist, im Verfahren keine Rolle spielte. Die Klägerin hat eine solche tech- nische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Da sich Frage 8 mit Blick auf den systematischen Zusammenhang der Vorschriften der Ge- werbeabfallverordnung und unter Heranziehung der Begründung derselben nach den obigen Ausführungen ohne weiteres beantworten lässt, fehlt es auch dieser Frage an der Klärungs- bedürftigkeit und damit an der grundsätzlichen Bedeutung. Überdies erfolgte mittlerweile auch eine entsprechende Klarstellung in § 2 Nr. 6 GewAbfV. Frage 9 hat sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Frage so in einem Berufungsverfahren stellen würde. Denn das Vorliegen eines Abfallgemischs, das aufgrund des Vorliegens einer der § 4 Abs. 3 GewAbfV geregelten Aus- nahmetatbestände (Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar oder Getrenntsammlungsquote im vorangegange- nen Kalenderjahr von mindestens 90 Masseprozent) keiner Vorbehandlung unterliegt, wurde durch das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, ohne dass dies von der Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag erfolgreich in Frage gestellt wurde. 45 46 47 48 49 50 21 Auch Frage 10 bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie lässt sich ebenfalls unter Berück- sichtigung von Sinn und Zweck der Gewerbeabfallverordnung und unter Heranziehung von Kommentierungen zur Gewerbeabfallverordnung beantworten, ohne dass es hierzu eines Be- rufungsverfahrens bedarf. Doumet/Thärichen führen in ihrer Kommentierung (dieselben, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Mai 2024, § 4 GewAbfV Rn. 5) dazu nachvollziehbar aus, dass die Vorbehandlungspflicht daran anknüpfe, dass die vorran- gige Trennpflicht aufgrund des Eingreifens eines Ausschlusstatbestandes entfallen ist. Dabei sei es im Weiteren allerdings unerheblich, ob von der vorrangigen Trennpflicht des § 3 Abs. 1 GewAbfV in zulässiger oder unzulässiger Weise abgewichen wurde, da eine Verletzung der Trennpflicht keinen Dispens von der nachgelagerten Vorbehandlungspflicht mitsamt den daran gebundenen Anforderungen bewirken könne. In der Begründung der Gewerbeabfallver- ordnung heißt es zur Vorbehandlungspflicht nach § 4 Abs. 1 GewAbfV zudem, dass eine un- mittelbare Zuführung zu einer energetischen Verwertung, die nach der bislang geltenden Ge- werbeabfallverordnung als gleichrangige Alternative zulässig war, zur Ausnahme wird und nur noch unter den Voraussetzungen der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit zulässig ist. Ziel der neuen Regelung ist es, auch die in einem Gemisch enthal- tenen wertstoffhaltigen Abfälle entsprechend der fünfstufigen Abfallhierarchie bevorzugt dem Recycling zugänglich zu machen (BT-Drs. 18/10345 S. 82). Schließlich bedarf auch Frage 11 keiner grundsätzlichen Klärung, da sie sich bereits aus den §§ 17 Abs. 1, 7 Abs. 3 KrWG jeweils i. V. m. den Vorgaben der GewAbfV beantworten lässt. Danach besteht bei Erfüllung der gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen an die Sicherstellung eines Verwertungsweges keine Pflicht zur Überlassung des Abfalls an den öf- fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Wird aber, wie die Frage impliziert, gegen die Pflichten zur getrennten Sammlung von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV verstoßen, handelt es sich nicht mehr um eine ordnungsgemäße Verwertung, die demnach auch die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht entfallen lassen kann. 4. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkei- ten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschrei- tende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - 4 A 218/13 -, juris Rn. 29, st. Rspr.). 51 52 53 22 Hierzu verweist die Klägerin darauf, dass die Entscheidung über die Klage von der Beantwor- tung einer Vielzahl bisher ungeklärter Rechtsfragen von grundsätzlicher Natur abhänge, die sie im Rahmen ihrer Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dar- gelegt habe. Es stellten sich insbesondere Fragen zur Auslegung der 2017 novellierten Ge- werbeabfallverordnung, zu der bisher nur in wenigen Fällen überhaupt Rechtsprechung vor- liege. Ihre Beantwortung erfordere eine eingehende Analyse von Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte. Einige Fragen beträfen das „Systemverständnis“, insbe- sondere für den Zusammenhang zwischen den in § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV normierten Getrenntsammlungs- und -beförderungspflichten und der Pflicht zur vorrangigen Zuführung von Abfällen zu einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling und die Aus- wirkungen der Verletzung von Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung auf die Einstufung als Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung. Einige Fragen beträfen die Vereinbarkeit von Regelungen der Gewerbeabfallverordnung mit höherrangigem Recht. Die Fragen seien für sich genommen und erst recht aus ihrer Kumulation rechtlich schwierig. Da sich die aufgeworfenen Fragen nach den obigen Ausführungen zum Teil aber gar nicht stellen bzw. gestellt haben, zum anderen bereits aus sich heraus bzw. unter Zuhilfenahme der üblichen juristischen Auslegungsmethoden beantworten lassen und überdies auch oberge- richtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu einzelnen Fragen der Gewerbeabfallver- ordnung vorliegt, sind das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten nicht gegeben. Es handelt sich um einen durchschnittlichen abfallrechtlichen Fall, der vor allem durch den Umfang der wechselseitigen Schriftsätze und des im Einzelnen erfolgten Vortrags verkompliziert wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Wiesbaum 54 55 56 57