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Urteil

14 K 6786/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1118.14K6786.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück mit der postalischen Anschrift Q.---straße 000, 00000 L. eine Anlage zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Flachglas. Das Grundstück wird ausschließlich gewerblich genutzt. Auf dem Grundstück fällt u.a. Restmüll in Form gemischter Siedlungsabfälle an. Mit Entsorgungsvertrag vom 8./15. Dezember 2010 hat die Klägerin die Firma Remondis GmbH mit der Entsorgung sämtlicher Abfälle beauftragt. Mit Schreiben vom 15. November 2011 beantragte die Klägerin die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des anfallenden Restmülls. Die Klägerin begründete den Antrag mit dem Hinweis darauf, dass bei ihr kein Abfall zur Beseitigung anfalle, sondern der Abfall über die Firma Remondis vollständig der Verwertung zugeführt werde. Dem Antrag war ein Auskunftsbogen beigefügt, aus dem sich ergab, dass bei der Klägerin im Produktionsbereich 162 Vollzeit- und 2 400,-Euro-Kräfte und im Verwaltungsbereich 50 Vollzeit- und 2 Teilzeitkräfte tätig sind. Zudem war eine Verwertungsbestätigung der Gewerbeabfallsortierung und Verwertung GmbH (GVG mbH) angefügt, der zufolge „die Abfälle“ der Klägerin nach Wert- und Reststoffen sortiert würden und entsprechend ihrer Verwertungsmöglichkeit zur Weiterverarbeitung gelangten; der Anteil der nicht stofflich verwertbaren Sortierreste werde der thermischen Energieverwertung (Strom und Fernwärme) in der Kölner Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) zugeführt. Mit Bescheid vom 2. November 2011 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag der Klägerin ab. Gemäß § 6 AbfS bestehe der Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Abfallentsorgung auch für Abfälle zur Beseitigung aus gewerblichen Bereichen. Darüber hinaus schreibe § 7 GewAbfV die Vorhaltung eines ausreichenden Restmüllbehälters nach Maßgabe der kommunalen Satzung vor. Das dafür vorzuhaltende Behältervolumen richte sich nach der Anzahl der Mitarbeiter. Die Klägerin hat am 29. November 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 7 Abs. 1 S. 1 b) AbfS seien gegeben. Die Klägerin führe den Restmüll vollständig der Verwertung zu. An den verschiedenen Anfallorten seien unterschiedliche Abfallbehälter für die verschiedenen Abfallfraktionen nämlich Papier, Leichtverpackungen und Restmüll vorhanden. Die jeweiligen Abfallfraktionen würden in Großcontainer getrennt gesammelt und sodann getrennt entsorgt. Nunmehr werde auch der Biomüll (AS 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle) in eigens dafür bereit gestellten Tonnen gesammelt und durch das Entsorgungsunternehmen Remondis entsorgt. Der Biomüll werde danach einer vollständigen Verwertung zugeführt. Der Restmüll werde nach der Verbringung durch das Entsorgungsunternehmen in eine Gewerbeabfallsortieranlage (Vorbehandlungsanlage) nach Wert- und Reststoffen sortiert. Stofflich nicht verwertbare Bestandteile des Abfalls würden der RMVA Köln zugeführt, die einen Energieeffizienzwert von 0,6625 erreiche. Die in ihr erfolgende Abfallverbrennung unterfalle mithin den R1-Verfahren und stelle Abfallverwertung im Sinne des § 3 Abs. 23 KrWG dar. Die Abfälle würden als Mittel der Energieerzeugung verwendet. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Abfall dem von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmen überlasse, sei der benannte Weg der Verwertung sichergestellt. §§ 4, 6 GewAbfV, wonach Getrennthaltungspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle bestünden, seien in der vorliegenden Konstellation nicht mehr anwendbar. Nach § 3 Abs. 23 und Anlage 2 KrWG entspreche nunmehr auch die Verbrennung von Gewerbeabfällen in energieeffizienten Anlagen mit einem R1-Status einer energetischen Verwertung. Die in der GewAbfV geforderte Getrennthaltung sei daher nicht mehr erforderlich. Der Restmüll sei nunmehr als Abfall zur Verwertung anzusehen. Im Übrigen verstoße die Klägerin auch nicht gegen die Getrennthaltungspflichten. Sie unterliege bereits deshalb nicht der Getrennthaltungspflicht des § 6 Abs. 1 GewAbfV, weil vor der energetischen Verwertung eine Vorbehandlung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 GewAbfV stattfinde. Gegen die Getrennthaltung gemäß § 4 GewAbfV werde bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht verstoßen, weil die Klägerin den Restmüll getrennt von den anderen Abfallfraktionen (Papier, Leichtverpackungen und Biomüll) sammele. Jedenfalls werde der Getrennthaltungspflicht nach § 4 GewAbfV aber auch durch eine nachträgliche Aussortierung genüge getan. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2012 zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich des Grundstücks Q.---straße 000, 00000 L. vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Abfalls zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend und vertiefend vor, die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung des § 7 S. 4 GewAbfV nicht widerlegt, da sie keinen rechtlich zulässigen Verwertungsweg für den gesamten Abfall aufgezeigt habe. Die Zuführung der Abfälle zu einer Vorbehandlungsanlage sei gemäß §§ 3 und 4 GewAbfV nicht zulässig, da der Abfall nach den eigenen Angaben der Klägerin die typischen Restmüllbestandteile aufweise. Ebenso sei die unmittelbare Zuführung des Abfalls zur Verbrennung kein zulässiger Verwertungsweg, da mit der unterlassenen Getrennthaltung gegen die Getrennthaltungsgebote des § 3 GewAbfV verstoßen werde. Abfälle zur Verwertung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 KrwG seien Abfälle, die ohne rechtlichen Verstoß verwertet würden. Sollte der Restmüll tatsächlich thermisch verwertet werden, dürfe der Restmüll keine Stoffe im Sinne des § 6 S. 1 GewAbfV enthalten. Selbst wenn eine Vorbehandlung stattfinde, müsse das Abfallgemisch zumindest den Anforderungen des § 4 GewAbfV entsprechen. Andernfalls dürfe das Gemisch keiner Vorbehandlung zugeführt werden und sei zu überlassen. Die Anforderungen der GewAbfV seien auch nach der Novelle des KrwG zu beachten. Der Nachweis, dass der Restmüll kein Metall enthalte, sei nicht geführt worden. Eine Befreiung könne hinsichtlich des anfallenden Abfalls zur Beseitigung weder nach § 7 Abs. 1 S. 1 b) AbfS noch nach anderen Bestimmungen erteilt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden „Restmülls“. Die Ablehnung der begehrten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin unterliegt hinsichtlich des auf ihrem Gewerbegrundstücks anfallenden sog. Restmülls dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung der Beklagten. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 der derzeit geltenden Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt L. (Abfallsatzung – AbfS –) vom 18. Dezember 2013, auf die für die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage abzustellen ist, in Verbindung mit § 7 S. 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen –Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212 f.). Danach sind u. a. Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen verpflichtet, ihre Grundstücke an die kommunale Abfallentsorgung der Beklagten anzuschließen und die bei ihnen angefallenen Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung der Beklagten zu überlassen. Sie haben nach § 7 S. 1 und 4 GewAbfV gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG zu überlassen und dabei Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten im angemessenen Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Der kommunalrechtlich normierte Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9 GO NRW) knüpft an die bereits bundesrechtlich in § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG begründete Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6.04 –, juris. Vorliegend ist davon auszugehen, dass auf dem gewerblich genutzten Grundstück Q.---straße 000 in L. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen anfallen, womit die rechtlichen Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 Abs. 1 AbfS vorliegen. Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden (§ 3 Abs. 1 S. 2 HS 2 KrWG). Eine ordnungsgemäße Verwertung liegt entgegen der Ansicht der Klägerin für den hier in Rede stehenden Restmüll nicht vor. Der Klägerin steht daher auch kein Anspruch auf Befreiung vom Benutzungszwang gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 b) AbfS zu, wonach eine Befreiung zu erteilen ist, wenn Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einer Verwertung zugeführt werden. Eine zulässige, d. h. eine den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Verwertung der Abfälle scheidet nämlich schon dann aus, wenn der Entsorgungs- und Verwertungsweg nicht sämtlichen rechtlichen Voraussetzungen, und zwar vor allem denen der GewAbfV, genügt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 14 A 2682/04 –, juris; VG Köln, Urteil vom 19. November 2013 – 14 K 1279/11 –, juris, n.rkr. Das ist vorliegend der Fall, weil das Abfallgemisch, das die Klägerin in der „Restmülltonne“ sammelt, Abfallfraktionen enthält, die nach den Anforderungen an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen nach §§ 3, 4 GewAbfV nicht enthalten sein dürfen. Bei den im Gewerbebetrieb der Klägerin anfallenden Abfällen handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 GewAbfV sind unter gewerblichen Siedlungsabfällen Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu verstehen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) aufgeführt sind. Enthält ein Abfallgemisch Abfallfraktionen des Kapitel 20, so handelt es sich insgesamt um ein Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle (im Sinne der §§ 4, 6 GewAbfV). Vgl. VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 – 11 K 689/05 –, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 –14 A 2682/04 –, juris. Die Klägerin hat in der Klagebegründung angegeben, dass auf ihrem Gewerbegrundstück Siedlungsabfälle (ASN 20) und zwar neben Leichtverpackungen (Gelbe Tonne), Papier und Biomüll auch sog. Restmüll und damit u.a. auch gemischte Siedlungsabfälle (ASN 20 03 01) anfallen. § 3 GewAbfV schreibt die Getrennthaltung gewerblicher Siedlungsfraktionen aus Kapitel 20 der AVV vor. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 GewAbfV sind Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle jeweils getrennt zu sammeln und einer Verwertung zuzuführen. § 3 Abs. 2 GewAbfV lässt die Vermischung der nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 GewAbfV bezeichneten und getrenntzuhaltenden Abfallfraktionen zu, sofern das Gemisch in einer Vorbehandlungsanlage gemäß § 4 GewAbfV sortiert und die Einzelmaterien verwertet werden. Gemäß § 4 Abs. 1 GewAbfV dürfen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen einem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle keine anderen als die in § 4 Abs. 1 GewAbfV aufgeführten Abfälle zuführen. In der Aufzählung ist der üblicherweise in jedem Gewerbebetrieb anfallende „Sozial- und Büromüll“, wie zum Beispiel Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel und Wischtücher nicht enthalten. Entgegen der Ansicht der Klägerin unterfällt sie hinsichtlich der auf ihrem Betriebsgrundstück anfallenden Abfälle auch weiterhin den Anforderungen der §§ 3, 4 GewAbfV. An der Pflicht zur Einhaltung der Getrennthaltungsvorschriften nach der GewAbfV hat sich durch die Neufassung des § 3 Abs. 23 KrWG und den daraus entstehenden Konsequenzen nichts geändert. Gemäß Satz 1 der vorstehenden Vorschrift ist eine Verwertung im Sinne des KrWG nunmehr jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Gemäß § 3 Abs. 23 S. 2 KrWG enthält Anlage 2 zum KrWG eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren. Für das Verfahren R 1 enthält die Fußnote in der Anlage 2 zum KrWG insoweit eine Präzisierung der Frage, wann die Verbrennung von Abfällen energieeffizient und deshalb als Verwertung einzustufen ist. Darunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, wenn deren Energieeffizienz mindestens die angegebenen Werte hat. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) geht angesichts der Änderung des Verwertungsbegriffs davon aus, dass für feste Siedlungsabfälle die Fiktion der energetischen Verwertung nach der Fußnote zu R1 ohne weiteren Nachweis der Substitution von Brennstoffen gelte, wenn die Anlage zur Verbrennung fester Siedlungsabfälle das vorgegebene R1-Kriterium der Fußnote zu R1 erreicht hat. Vgl. LAGA, Vollzugshinweise für die Anwendung der R1-Formel für die energetische Verwertung von Abfällen in Siedlungsverbrennungsanlagen gemäß der EU-Rahmenrichtlinie, Mitteilungsblatt Nr. 38, Stand: September 2012, Seite 2 und 3, im Folgenden: LAGA Vollzugshinweis Nr. 38. Weil nach dem LAGA Vollzugshinweis Nr. 38 Abfälle des ASN 20 03 01 (gemischte Siedlungsabfälle) unter den Begriff der „festen Siedlungsabfälle“ fallen, vgl. LAGA Vollzugshinweis Nr. 38, S. 3, sollen nach Ansicht der Klägerin nunmehr alle gewerblichen Siedlungsabfälle ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen und ungeachtet ihrer Zusammensetzung in einer R1-Anlage einer energetischen Verwertung zugeführt werden können, so dass es in diesem Bereich keine Abfälle zur Beseitigung mehr gebe. Deshalb seien die Getrennthaltungsvorschriften der §§ 3, 4 (6) GewAbfV obsolet und müssten nicht mehr eingehalten werden. Vgl. auch Pauly, Recyclingmagazin 23/2012, S. 17.; a.A. Thärichen, Die Überlassungspflicht für Gewerbeabfälle nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Gewerbeabfallverordnung, AbfallR 2013, S. 27 ff.; ausdrücklich auch Schink/Frenz/Queitsch, Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012, Schnelleinstieg, 2012, Rn. 87. Dieser Schlussfolgerung vermag die Kammer nicht zu folgen. Vielmehr ist auch nach der Neufassung des KrWG von der konsequenten Anwendbarkeit der Vorschriften der GewAbfV auszugehen, auch dann, wenn wie im Fall der Klägerin, eine R1-Anlage vor Ort die Verbrennung des sog. Restmülls übernimmt. Dafür spricht bereits das rechtssystematische Argument, dass der Gesetzgeber des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts an den Getrennthaltungsgeboten der §§ 3, 4 GewAbfV insgesamt festgehalten hat. Vgl. Thärichen, a.a.O., S. 27. Dass er die Vorschriften der GewAbfV auch konkret im Blick hatte, zeigt der Umstand, dass er mit Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts eine redaktionelle Anpassung der GewAbfV an das KrWG vornahm. Vgl. BT-Drucksache 17/6052, 6. Juni 2011, S. 48. Die GewAbfV beruht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nach wie vor auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zitiert die GewAbfV selbst noch die Vorschrift des § 7 KrW-/AbfG wird seit Einführung des KrWG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 KrWG die Bundesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnung soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 und § 9, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist, Anforderungen an das Getrennthalten, die Zulässigkeit der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen. Diese Vorschrift erfüllt die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, ist also eine verfassungsgemäße Verordnungsermächtigung. Die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage der Verordnungsermächtigung gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG wird auch - anders als die Klägerin meint - nicht deshalb in Frage gestellt, weil mit den Getrennthaltungsvorschriften letztlich eine Verwertung des Restmülls insgesamt ausgeschlossen würde. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG sollen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Dem wird § 10 Abs. 1 Nr. 2 KrWG offenbar gerecht. Inwieweit der Argumentationsansatz der Klägerin letztlich die Unbestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 2 KrWG begründen können soll, erschließt sich der Kammer bereits nicht. Jedenfalls ist die Ansicht der Klägerin aber auch in der Sache nicht zutreffend. Denn nach Einschätzung der Kammer führt die Einhaltung der Getrennthaltungspflichten nicht dazu, dass im Ergebnis der Restmüll insgesamt von der Verwertung ausgeschlossen wäre. So bereits zur alten Rechtslage vor Einführung des KrWG OVG NRW, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 14 A 2682/04 –, juris. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solange der Gewerbetreibende die Getrennthaltungsvorschriften der §§ 3 und 4 GewAbfV einhält, der Restmüll ebenfalls einer Verwertung zugeführt werden kann und nicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss. Dafür müssen nach der Regelungssystematik der §§ 3, 4, 6 GewAbfV die in § 3 Abs. 1 GewAbfV aufgelisteten Abfallfraktionen getrennt bzw. dürfen nur die in § 4 GewAbfV genannten Fraktionen gemeinsam erfasst werden. Der in der Aufzählung nicht enthaltene „Restmüll“ darf danach in keinem Fall, also weder bei strenger Trennung noch bei Nutzung einer Vorbehandlungsanlage, mit den anderen Fraktionen zusammen gesammelt werden. Eine Aussage darüber, dass diese Abfallfraktionen aber nicht ebenfalls verwertet werden dürften, enthält darüber hinaus weder die Verordnungsermächtigung noch die GewAbfV selbst. Weder § 6 GewAbfV, der Vorgaben zur Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle macht, noch § 7 S. 1 GewAbfV, der die Getrennthaltung und Überlassung gewerbliche Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, vorschreibt, ist eine ausnahmslose Beseitigungspflicht für den sog. Restmüll zu entnehmen. Die Gewerbeabfallverordnung hält sich auch nach wie vor innerhalb der gesetzlichen Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage. Sie stellt Anforderungen an die Getrennthaltung auf, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Die Getrennthaltung der in § 3 Abs. 1 GewAbfV genannten Fraktionen ist zur Sicherstellung einer hochwertigen Verwertung nämlich auch weiterhin notwendig. Nach der gesetzlich vorgesehenen Abfallhierarchie (§ 6 KrwG) und dem Vorrang hochwertiger Verwertungswege (§ 8 KrWG) sind hohe Qualitätsanforderungen an die zu verwendenden Abfälle zu stellen, für die die sortenreine Bereitstellung der Abfallfraktionen unerlässlich ist. Mit der Getrennthaltungspflicht nach Absatz 1 sollen diese hochwertigen Verwertungswege abgesichert werden. Vgl. LAGA, Vollzugshinweise zur GewAbfV vom 26. März 2003 mit redaktionellen Änderungen vom März 2008 und Februar 2013, im Folgenden: LAGA Vollzugshinweis Nr. 34, Anm. zu § 3, S. 9. Daran hat sich auch nichts durch den Umstand geändert, dass nach Wegfall des strengen Heizwertkriteriums gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG auch Abfälle mit einem Heizwert unterhalb von 11.000 kj/kg energetisch verwertet werden können und für feste Siedlungsabfälle eine energetischen Verwertung in einer sog. R1-Anlage möglich ist (jedenfalls sofern die Abfälle überhaupt positive Brenneigenschaften aufweisen). Damit gewinnen die Getrennthaltungsvorschriften der GewAbfV, insbesondere §§ 4 und 6 GewAbfV, vielmehr noch an Bedeutung. Die Beschränkung auf bestimmte Abfallgemische in § 4 Abs. 1 GewAbfV soll sicherstellen, dass in einer Vorbehandlungsanlage bestimmte Abfallfraktionen überhaupt aussortiert und stofflich verwertet werden können. Vgl. LAGA Vollzugshinweis Nr. 34, Anm. zu § 4, S. 21. Nach § 6 GewAbfV dürfen gemischte gewerbliche Siedlungsanfälle ohne vorherige Behandlung einer energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn in dem Gemisch Glas, Metalle, mineralische Abfälle und biologische abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologische abbaubare Garten- und Plastikabfälle und Marktabfälle nicht enthalten sind. Gemäß § 5 Abs. 3 GewAbfV gilt für Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, die Abfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung zuführen, - wie im vorliegenden Fall die GVG mbH - § 6 entsprechend. Für eine energetische Verwertung sind nämlich Abfälle, die keinen Heizwert besitzen, sowie Bioabfälle, die wegen ihres hohen Wassergehaltes nicht hochwertig energetisch verwertet werden können, nicht zugelassen. Vgl. LAGA Vollzugshinweis Nr. 34, Anm. zu § 6, S. 27. Damit stellt sich insbesondere § 6 GewAbfV als ein Verwertungshindernis für gemischte Siedlungsabfälle dar und sichert die Nachrangigkeit der energetischen Verwertung vor vorrangigen hochwertigeren Verwertungsstufen. Vgl. im Ergebnis VG Köln, Urteil vom 19. November 2013 – 14 K 1279/11 –, juris, n.rkr.; Thärichen, a.a.O., S. 27.; Schink/Frenz/Queitsch, KrWG Schnelleinstieg, a.a.O., Rn. 87; siehe auch Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 27. Juli 2012, GZ 36-62800/2 „Große Dienstbesprechung zur Einführung des KrWG am 30. Mai 2012“, wonach die R1-Formel nur Berücksichtigung finde, soweit Gemische zur energetischen Verwertung in der Zusammensetzung entsprechend § 6 GewAbfV gebildet würden; a.A. Kropp, Getrennthaltungsgebote und Vermischungsverbote nach dem neuen KrWG, ZUR 2012, S. 474 (478), wonach der Verstoß gegen das Getrennthaltungsgebot kein rechtliches Hindernis für die Verwertung darstelle; der Aufsatz nimmt allerdings Bezug auf das Urteil des BVerwG, vom 15. Juni 2000 – 3 C 4/00 –, juris, welches vor Inkrafttreten der GewAbfV im Jahr 2002 erging. Dass eine Verbrennungsanlage einen R1-Status hat, kann letztlich kein Grund dafür sein, die Getrennthaltungsvorschriften nunmehr nicht mehr zu beachten. Die R1-Formel ist eine anlagenbezogene Zulässigkeitsvoraussetzung, die die abfallbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen der GewAbfV unberührt lässt. Vgl. Thärichen, a.a.O., S. 25.; Schink/Frenz/Queitsch, KrWG Schnelleinstieg, a.a.O., Rn. 87. Schließlich kann auch unterstellt werden, dass der Effizienzwert einer Verbrennungsanlage gemäß der Fußnote in der Anlage 2 zum KrWG nur deshalb erreicht wird, weil der Anlage gerade nur ein den Anforderungen des § 6 GewAbfV entsprechendes Gemisch zugeführt wird. Dass die bisherigen Trennpflichten weiterhin zu beachten sind, wird auch durch die Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 KrWG bestätigt, wonach (spätestens) ab dem 1. Januar 2015 Bioabfälle und Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt zu sammeln sind. Dem lässt sich entnehmen, dass eine energetische Verwertung von Abfallgemischen nach wie vor die Ausnahme sein soll. Vgl. KrWG Schnelleinstieg, Schink, Rn. 87. Zweifel daran, dass Verstöße gegen die Getrennthaltungspflichten eine ordnungsgemäße Verwertung verhindern, ergeben sich auch nicht aus der Gesetztesbegründung zu § 3 Abs. 23 KrWG. So aber OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08. Januar 2014 – 8 B 11193/13 –, juris. Danach ist „Entscheidend … die Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens, welche sich auf einen Rohstoff- oder Brennstoffersatz richten kann. Umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls oder die Vermischung, spielen für die Abgrenzung [zwischen Beseitigung und Verwertung] keine Rolle.“ Vgl. BT-Drucksache 17/6052, 6. Juni 2011, S. 48. Die Gesetzesbegründung steht nicht im Widerspruch zu der angenommenen Fortgeltung der GewAbfV. Der Gesetzgeber hat damit nämlich keinesfalls eine Verwertungsfiktion für alle beliebig vermischten gewerblichen Siedlungsabfälle ausgesprochen. Ausschlaggebend ist aus Sicht des Gesetzgebers die Substitutionswirkung. Es weisen aber nicht sämtliche Abfälle, die sich in den gewerblichen Siedlungsabfällen befinden können, wie z.B. Glas oder Metall tatsächlich einen Heizwert auf. Auch die in gewerblichen Siedlungsabfällen oftmals enthaltenen Bioabfälle können, wie bereits dargestellt, bereits wegen des hohen Wassergehalts nicht hochwertig energetisch verwertet werden. Aus diesem Grund sind solche Abfallfraktionen nach § 6 GewAbfV für eine energetische Verwertung nicht zugelassen und müssen aussortiert werden. Vgl. LAGA Vollzugshinweis Nr. 34, Anm. zu § 6, S. 27. Sie können daher nicht als Brennstoffersatz dienen und sind daher auch dem gesetzgeberischen Willen nach nicht für die nunmehr erweiterte Verwertungsmöglichkeit geeignet. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem von der Klägerin genannten LAGA Vollzugshinweis Nr. 38 und der darin enthaltenen Mitteilung zur Verwertungsfiktion für Siedlungsabfälle (s.o.). Ungeachtet dessen, dass diese Mitteilungen der LAGA für das Gericht ohnehin keine verbindliche Geltung beanspruchen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – 7 C 26/03 –, juris, ist auch nicht davon auszugehen, dass die LAGA die GewAbfV und damit die Sicherung der gesetzlich vorgegebenen Abfallhierarchie für nicht mehr anwendbar hält. Immerhin wurde der LAGA Vollzughinweis Nr. 34 zur GewAbfV im Jahr 2013 noch redaktionell angepasst, ohne dass die Getrennthaltungsvorschriften für gewerbliche Siedlungsabfälle für unanwendbar erklärt worden wären. Die Formulierung einer umfassenden Verwertungsfiktion für Siedlungsabfälle in dem LAGA Vollzugshinweis Nr. 38 steht aber auch in der Sache den Getrennthaltungspflichten nicht entgegen. Denn nach der hier von der Kammer angenommenen Lesart können gemischte Siedlungsabfälle, die getrennt von den in § 3 Abs. 1 GewAbfV aufgeführten Abfallfraktionen gesammelt werden, einem Entsorger zur Verwertung übergeben werden. Der angenommene Widerspruch der Getrennthaltungsvorschriften zu der Verwertungsfiktion besteht demnach nicht. Die Klägerin verstößt mit der gemeinsamen Sammlung des „Restmülls“ mit anderen Abfallfraktionen zur anschließenden Vorbehandlung und Verwertung gegen die Vorschriften der §§ 3, 4 GewAbfV. Es ist davon auszugehen, dass das im Bürobereich, bei den Schaltwarten, in den Pausenräumen und im Lager der Klägerin in als „Restmüllbehälter“ bezeichneten Müllgefäßen Abfälle gesammelt werden, die neben den Produktionsabfällen Abfälle enthalten, die nicht zu den in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 GewAbfV und § 4 Abs. 1 GewAbfV sowie eventuelle aus weiteren im Anhang zur GewAbfV genannten Arten von Abfallfraktionen zählen, wie beispielsweise Zigarettenasche, Hygieneartikel, Wischtücher, unbrauchbare Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschentücher, zerbrochene Trinkgefäße, Kehricht usw. Dass derartige Abfallfraktionen auf ihrem Grundstück anfallen, hat die Klägerin nicht bestritten. Diese Abfälle werden im Restmüllbehälter gesammelt und an die GVG mbH zur Vorbehandlung übergeben. Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, dass damit nicht gegen § 4 GewAbfV verstoßen wird, weil sich die Restmüllbestandteile unter die in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen subsumieren lassen. Dass nicht alle der oben aufgezählten - typischerweise auch in privaten Haushalten anfallenden - Abfallarten unter die in § 4 Abs. 1 GewAbfV Genannten fallen, ergibt sich bereits aus der Natur der Sache. Jedenfalls für Kehricht oder Zigarettenasche kann schlichtweg keine Zuordnung mehr erfolgen. Gegen die Annahme der Klägerin spricht aber vor allem auch die Systematik der GewAbfV unter Berücksichtigung der Abfallschlüsselnummern in der AVV. Bei den hier als „Restmüll“ bezeichneten Abfällen handelt es sich unzweifelhaft um „sonstige gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle“ (ASN 20 03 01). Diese fallen unter die Untergruppe 20 03 „Andere Siedlungsabfälle“, die neben den „Getrennt gesammelte(n) Fraktionen“ (ASN 20 01) und den „Garten- und Parkabfälle(n)“ (ASN 20 02) die Gruppe 20 „Siedlungsabfälle“ bilden. Alle in §§ 3 und 4 GewAbfV genannten Siedlungsabfallfraktionen fallen in die Untergruppe ASN 20 01 „Getrennt gesammelte Fraktionen“. Für diese und nur für diese Siedlungsabfallfraktionen der ASN 20 01 ist die generelle Getrennthaltungspflicht in § 3 Abs. 1 GewAbfV geregelt. Zu den Abfällen, die abweichend von § 3 Abs. 1 GewAbfV unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 GewAbfV nicht getrennt gehalten werden müssen, zählen damit gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle (ASN 20 03 01) nicht. Nicht maßgeblich ist hier im Übrigen, dass die nichtbeimischungsfähigen Abfälle – möglicherweise – nur einen geringen Anteil des Gemisches ausmachen. Denn § 4 GewAbfV will nach dem Regelungszweck gerade verhindern, dass in zur Vorbehandlung bestimmten Gemischen, in denen gewerbliche Siedlungsabfälle enthalten sind, – mit Ausnahme versehentlicher Fehlwürfe – andere als die dort genannten Abfälle enthalten sind. Vgl. BT-Drucksache 14/9107, 15. Mai 2002, S. 17; Thärichen/Prelle in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblattsammlung, § 4 GewAbfV Rn. 1. § 4 GewAbfV wird vorliegend auch nicht dadurch entsprochen, dass das Gemisch später noch eine Aussortierung erfährt. Zwar ist der von der Klägerin in diesem Zusammenhang herangezogenen Gesetzesbegründung und dem LAGA Vollzugshinweis Nr. 34 zu entnehmen, dass die Verwertbarkeit eines Gemisches auch noch durch nachträgliche Aussortierung erreicht werden kann. Vgl. BT-Drucksache 14/9107, 15. Mai 2002, S. 17; LAGA Vollzugshinweis Nr. 34, Anm. zu § 6, S. 27. Der Wortlaut der Vorschrift des § 4 GewAbfV sagt aber bereits, dass eine Getrennthaltung der Abfälle vor der Abgabe an die Vorbehandlungsanlage zu erfolgen hat und nicht erst nachdem sie diese verlässt. Die Vorschrift würde sonst auch faktisch leer laufen. Vgl. Thärichen/Prelle in von Lersner/Wendenburg, a.a.O., § 4 GewAbfV Rn. 13. So ist auch dem LAGA Vollzugshinweis zu entnehmen, dass „die Beschränkung der Abfallgemische auf bestimmte Abfallarten sicherstellen [soll], dass in einer Vorbehandlungsanlage bestimmte Abfallfraktionen überhaupt aussortiert und stofflich verwertet werden können. Wären z. B. Bioabfälle mit hohem Wassergehalt in dem Gemisch enthalten, würde die Sortierung erschwert und für bestimmte Fraktionen verhindert. Von wesentlicher Bedeutung ist damit die Frage, ob das Abfallgemisch trotz erfolgter Fehlwürfe noch hochwertig und schadlos verwertbar ist, wobei die Verwertbarkeit auch noch durch nachträgliche Aussortierung der nicht zulässigen Abfälle erreicht werden kann“. Vgl. LAGA Vollzugshinweis Nr. 34, Anm. zu § 4, S. 21. Damit wird deutlich, dass sich die Aussortierungsmöglichkeit lediglich auf „Fehlwürfe“ bezieht, jedoch nicht die von vorneherein beabsichtigte Umgehung der Getrennthaltungsvorschrift heilen kann. Hält damit die Klägerin nach den oben stehenden Erwägungen die Getrennthaltungspflichten der GewAbfV nicht ein, muss die in § 7 S. 4 GewAbfV enthaltene gesetzliche Vermutung streng genommen nicht mehr bemüht werden. § 7 S. 4 GewAbfV beruht auf den Erfahrungen der Vollzugspraxis, nach denen bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 C 25.03 –, juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 7 S. 4 GewAbfV zwar gesetzeskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle falle auch Beseitigungsabfall an, widerleglich ist. Die Vermutung knüpft zulässigerweise daran an, dass der Erzeuger/Besitzer von Abfällen deren Verwertung belegen muss, wenn Anlass zu Zweifeln besteht. Solche Zweifel sind jedoch bereits nur bei Erzeugern und Besitzern von Abfällen, die die Getrennthaltungspflichten der GewAbfV beachten, begründet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 – 7 C 25/03 –, sowie – 7 CN 6/04 –, juris; Beschluss vom 23. April 2008 – 9 BN 4/07 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 14 A 2682/04 –, juris. Dies trifft, wie dargestellt, auf die Klägerin bereits nicht zu. Ungeachtet dessen hat die Klägerin aber auch den zur Widerlegung der Vermutung des § 7 S. 4 GewAbfV erforderlichen Verwertungsnachweis nicht erbracht. Sie hat zunächst einen Entsorgungsvertrag mit der Firma Remondis vom 15. Dezember 2010 vorgelegt, wonach die „anfallenden Abfälle“ vollständig entsorgt werden. Dem lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, dass mit dem von der Firma Remondis abgeholten Restmüll ein Verfahren eingeleitet wird, dessen Hauptergebnis eine stoffliche oder energetische Verwertung darstellt. Die zudem zu den Akten gereichte Verwertungsbestätigung der GVG mbH vom 14. November 2011 genügt im Übrigen nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Darlegung eines hinreichend konkreten Verwertungsweges. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4.04 – juris. Diesem Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass die „angelieferten Abfälle“ zunächst in einer Sortieranlage nach Wert- und Reststoffen sortiert werden. Der Anteil nicht stofflich verwertbarer Sortierreste werde der thermischen Energieverwertung zugeführt. Die bloße Erklärung, es erfolge in vollem Umfang eine stoffliche oder energetische Verwertung, ist angesichts der in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an den Nachweis zu oberflächlich und daher nicht ausreichend. Will ein Abfallerzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sich Klarheit darüber verschaffen, ob er von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG, § 7 S. 1 GewAbfV befreit ist, weil der auf seinem Grundstück anfallende Abfall vollständig einem Verwertungsverfahren zugeführt wird, benötigt er zumindest ein Mindestmaß an konkreten Informationen darüber, in welcher Art und Weise der von ihm abgegebene Abfall weiter behandelt wird. Hierzu hat das eingeschaltete Entsorgungsunternehmen jedenfalls in groben Zügen zumindest mit Hilfe von Schätzungen zu schildern und möglicherweise auch mit entsprechender Bilddokumentation näher darzulegen, in welchem Umfang und in welcher Art der Abfall einer stofflichen Verwertung zugeführt und/oder zu einer energetischen Verwertung aufbereitet wird. Zu den konkreten Anforderungen an den Nachweis OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Januar 2014 – 8 B 11193/13 –, juris. Ist damit eine zulässige, im Einklang mit den Getrennthaltungsgeboten der GewAbfV stehende Verwertung der bei der Klägerin anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle nicht aufgezeigt worden und greift somit die Regelvermutung des § 7 S. 4 GewAbfV ein, unterliegt sie grundsätzlich für die in ihrem Werk anfallenden gemischten Siedlungsabfälle mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 der Behälternutzungspflicht nach § 7 S. 4 GewAbfV. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7 AbfS liegen nicht vor, weil nach den vorstehenden Ausführungen die betreffenden gewerblichen Siedlungsabfälle keiner ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. Eine nach § 7 Abs. 2 AbfS erforderliche unzumutbare Härte für die überlassungspflichtige Klägerin ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen. Es handelt sich vielmehr um eine Situation in der sich eine Vielzahl von Überlassungspflichtigen gewerblich genutzter Grundstücke befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf das Verhältnis der Vorschriften der GewAbfV zu § 3 Abs. 23 KrWG grundsätzliche Bedeutung hat.