Beschluss
4 A 218/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 218/13 5 K 1875/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der ehemaligen Gemeinde Ortsamt, vertreten durch den Streitvertreter - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt vertreten durch den Oberbürgermeister - Beklagte - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: wegen Schulstandortverlegung ab 2013/2014 Antrag auf Zulassung der Berufung hier: Besorgnis der Befangenheit 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 16. Mai 2013 beschlossen: Die Anzeige der Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt vom 12. März 2013 über Verhältnisse, die ihre Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ist begründet. Gründe Der Senat hat auf die Anzeige der Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt vom 12. März 2013 gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 ZPO über die Frage ihrer Befangenheit zu entscheiden. Diese Frage ist zu bejahen. Die Richterin hat in ihrer Anzeige Tatsachen geschildert, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen kön- nen. Diese Besorgnis hat die Klägerin zudem in ihrer Stellungnahme zu dieser Anzei- ge mit Schriftsatz vom 26. März 2013 zum Ausdruck gebracht. Die Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeig- net ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu begründen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben. Es geht bei den Vorschriften über die Befangenheit darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 15. März 2012 - V ZB 102/11 - juris Rn. 10 m. w. N.). Dieser „böse Schein“ kann hier durch den Umstand entstehen, dass der Ehemann der anzeigenden Richterin stellvertretender Streitvertreter der ehemaligen Gemeinde G................ ist. Diese erfährt durch den streitgegenständlichen Beschluss des Stadtrates der Beklagten einen tatsächlichen Vorteil in Gestalt eines beabsichtigten 1 2 3 3 Umzuges einer Grundschule von U......... nach G................ Dieser Umzug steht wiederum im Zusammenhang mit - vorliegend in Streit stehenden - Vereinbarungen zur Eingemeindung von U......... und G............... in die Beklagte, über deren Einhaltung der Ehemann der anzeigenden Richterin als Streitvertreter zu wachen hat. Dieses besondere Näheverhältnis kann der Klägerin begründeten Anlass zu der von ihr sodann auch geltend gemachten Sorge geben, dass es zu einer unzulässigen Beeinflus- sung der anzeigenden Richterin durch ihren Ehemann kommen könne. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez.: Künzler Kober Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 4 5