Beschluss
6 A 245/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 245/23 4 K 1551/20 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen Handwerkskammer Dresden vertreten durch den Präsidenten Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden – Beklagte – – Antragsgegnerin – prozessbevollmächtigt: wegen Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 16. Juli 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Januar 2023 – 4 K 1551/20 – zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger, der mit einem Mitarbeiter Zuliefererteile für die Uhrenindustrie herstellt und daneben Forschung betreibt, begehrt seine Löschung im Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke/Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe. Er ist Uhrmachermeister und beantragte 2011 die Eintragung seines Uhrmacherbetriebs in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe. Die Beklagte bestätigte ihm daraufhin die Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke/Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe. 2018 beantragte er die Löschung aus dem Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe. Seit mehr als neun Jahren sei er Zulieferbetrieb für die Uhrenindustrie in Glashütte. Weder sei er handwerklich aufgestellt noch bediene er Endkunden, sondern ausschließlich Industriekunden mit maschinell gefertigten Serienteilen. Er beabsichtige deshalb eine Eintragung bei der IHK. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. März 2018 die Löschung der Eintragung des Klägers ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, die vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Betrieb aufgrund seiner Gesamtstruktur einen Handwerksbetrieb darstelle. Zwar seien im Betrieb des Klägers sowohl Elemente eines Handwerksbetriebs als auch eines Industriebetriebs vorhanden. Nach seiner Gesamtstruktur überwögen jedoch die handwerklichen Elemente. Der Kläger nehme die zentrale beherrschende Stellung im Betrieb ein. Dies zeige sich daran, dass er und sein derzeitig einziger Beschäftigter den Betrieb bildeten und der Kläger durch die Programmierung der CNC-Fräs- und Schleifmaschine 1 2 3 3 (Computerized Numerical Control-Fräs- und Schleifmaschine) wesentliche Arbeiten im Betrieb selbst ausführe und dadurch eine zentrale Funktion im Arbeitsablauf innehabe. Die Verwendung der CNC-Technik stehe der Zuordnung zum Handwerk nicht entgegen, sondern entspreche dem dynamischen Handwerksbegriff. Die Verwendung von CNC-Maschinen führe zu einer hohen Fertigungsgenauigkeit und einer Vergrößerung der Fertigungskapazität. Die wesentlichen handwerklichen Fähigkeiten und Kenntnisse seien nicht entbehrlich, sie verlagerten sich lediglich auf die Programmierung der CNC-Maschinen und die Entscheidung über den sinnvollen Einsatz dieser Technik, mit deren Hilfe er die maßgeblichen Teile der Fertigung steuere und kontrolliere. Bei seiner Tätigkeit kämen auch Fertigkeiten zum Einsatz, die zum Ausbildungsinhalt des Uhrmacherhandwerks gehörten, wie das Prüfen, Anreissen und Messen, manuelles und maschinelles Spanen, Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen, Behandeln und Schützen von Oberflächen, Messen und Prüfen elektrischer Größen. Dass diese Ausbildungsinhalte auch Ausbildungsinhalte verschiedener Berufsbilder der Metallindustrie darstellten, stehe der Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit durch den Kläger ebensowenig entgegen wie die Tatsache, dass er lediglich Zulieferer von Teilen für die Uhrenindustrie sei. Darüber hinaus sprächen auch die Anzahl der Mitarbeiter des Klägers, die Betriebsgröße und Betriebsausstattung und die Umsatzzahlen gegen eine industrielle Betriebsweise. Soweit er auch Forschung betreibe, handle es sich um eine Nebentätigkeit, die bereits vom zeitlichen Umfang her für die Frage der Zuordnung des Betriebs des Klägers zum Bereich des Handwerks oder der Industrie nicht von Belang sei. Hiergegen wendet der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung ein, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln. Er habe seinen Antrag ganz wesentlichen auch darauf gestützt, dass es sich bei seinem Unternehmen um einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb mit unerheblicher Fertigung/Tätigkeit und mithin um einen nichthandwerklichen Betrieb handle. Diese Begründung sei ungeachtet aller anderen Aspekte geeignet, den Klageantrag selbstständig zu tragen. Mit dieser Argumentation habe sich das Verwaltungsgericht überhaupt nicht beschäftigt. Er könne und werde beweisen, dass der tatsächlich noch handwerklich einzustufende Anteil der Tätigkeiten in seiner Gesamtheit weit unter dem Schwellenwert von 1.664 Stunden pro Jahr liege und in seinem Fall deshalb nur eine unerheblich handwerkliche Nebentätigkeit festzustellen sei. Er habe zudem vorgetragen, dass er aktiv in der Forschung tätig sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass dies ungefähr 50 % der Arbeitszeit beider Mitarbeiter einnehmen werde. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht hinreichend gesehen, dass ein umfangreicher Maschineneinsatz, der für handwerkliche Arbeiten kaum noch Raum lasse, für eine industrielle Betriebsweise spräche. Seine Ausstattung mit Werkzeugen, Maschinen und CAD/CAM- Systemen (Computer-Aided Design/Computer-Aided Manufacturing Systems) sei gegenüber 4 4 einem rein handwerklich orientierten Betrieb viel umfangreicher. Er nehme auch keine zentrale und beherrschende Stellung im Betrieb ein, da er ohne seinen Mitarbeiter die Produktion nicht aufrechterhalten könne. Er könne allenfalls einzelne der Weiterverarbeitung seines Kollegen vorrangige Arbeitsschritte ausführen, jedoch die Produkte nicht in Gänze herstellen oder bearbeiten. Hierzu fehle ihm schlicht und ergreifend die Erfahrung und die hieraus resultierende Befähigung zur Erbringung der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten. Seine meisterliche Ausbildung trage darüber hinaus nicht zur Qualität der zu erbringenden Arbeitsergebnisse bei, sodass die ihm während dieser Ausbildung vermittelten Kenntnissen in seinen Tätigkeitsbereichen nicht erforderlich seien. Der Rechtsstreit weise darüber hinaus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Frage der Abgrenzung von Handwerksbetrieben und industriellen Betrieben sei vor dem Hintergrund eines dynamischen Handwerksbegriffs und eines durch zunehmenden Maschineneinsatz, immer weiter voranschreitende Digitalisierung und eines von disruptiven Innovationen geprägten Marktes schwierig. Hinzu komme, dass die gesetzlichen Grundlagen ungenau und aufgrund ihrer Auslegung hoch umstritten seien. Der Handwerksbegriff werde nicht definiert und teilweise werde in der Kommentarliteratur von einer „vollends missratenen“ Vorschrift gesprochen, weil das Quantitätskriterium des § 1 Abs. 2 Satz 3 HwO eklatant der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO widerspreche. Es liege auch ein Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht vor. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag, wonach seine Klage schon deswegen Erfolg haben müsse, weil er nur in unerheblichem Maße handwerklich tätig sei, gar nicht beschäftigt. Insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt und das Urteil nicht mit Gründen versehen. Auf zwei Punkte seiner wesentlichen Argumentation, nämlich der Unerheblichkeit der handwerklichen Betätigung und der Beurteilung des Maschineneinsatzes, sei das Verwaltungsgericht Dresden nicht oder nur sehr unzureichend eingegangen. Er habe auch mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, gebeten, einen Vor-Ort-Termin stattfinden zu lassen, in welchem seine Betriebsstätte, insbesondere mit dem umfangreichen Maschinenpark, hätte eingehend angesehen und beurteilt werden können. Dies habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht veranlasst, einen solchen Termin durchzuführen. Diese vorgebachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), führen nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen 5 6 7 5 tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 – 6 A 740/19 –, juris Rn. 3, st. Rspr.; vgl. auch BVerfG [K], Beschl. v. 21. Dezember 2009 – 1 BvR 812/09 –, NJW 2010, 1062). Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO ist ein Gewerbe ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Der Beruf des Uhrmachers ist in der Anlage B Abschnitt 1 Nr. 5 erfasst. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme der Vorinstanz, dass die Anfertigung von Bauteilen für Uhren, wie Platinen und andere Flachteile, in der Art, wie sie der Kläger mit seinem Mitarbeiter vornimmt, wesentliche Tätigkeiten umfaßt, die dem Uhrmacherhandwerk eigen sind (a), und dass die Betriebsart handwerksmäßig ist (b). a) Wie vom Verwaltungsgericht festgestellt und vom Kläger nicht angegriffen, übt er bei der Herstellung der Bauteile für Uhren Tätigkeiten aus, die zum Ausbildungsinhalt des Uhrmacherhandwerks gehören (Prüfen, Anreissen und Messen, manuelles und maschinelles Spanen, Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen, Behandeln und Schützen von Oberflächen). Die Herstellung der Bauteile für Uhren durch den Kläger und seinen Mitarbeiter ist auch für das Berufsbild des Uhrmachers wesentlich. Die inhaltliche Zuordnung zu einem in Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die im Rahmen des Betriebes ausgeübten Tätigkeiten lediglich einen Teilausschnitt dieses Gewerbes abdecken (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 – 8 C 34.20 –, BVerwGE 174, 58 Rn. 20). Anders als § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HwO fordert schon der Wortlaut des § 18 Abs. 2 HwO nicht, dass der Betrieb des Gewerbes das in Anlage B aufgeführte zulassungsfreie Handwerk vollständig umfasst (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 a. a. O.). Die Entstehungsgeschichte der Handwerksordnung belegt zudem, dass der Gesetzgeber an die damalige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis angeknüpft hat, wonach der Betrieb eines Handwerks im Sinne der Handwerksordnung nicht die Ausführung aller nach dessen Berufsbild zum jeweiligen Gewerbe gehörenden Tätigkeiten voraussetzt (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Mittelstandsfragen vom 2. Juni 1965 über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung, BT-Drs. 4/3461 S. 9). Auch Betriebe, die sich auf bestimmte Arbeiten im Tätigkeitsbereich eines Handwerks spezialisieren, können deshalb diesem Handwerk zuzuordnen sein (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 a. a. O.; v. 6. Dezember 1963 – 7 C 18.63 –, BVerwGE 17, 230, 232). 8 9 10 6 Ein Gewerbe ist jedenfalls dann einem in Anlage B genannten zulassungsfreien Handwerk zuzuordnen, wenn es mindestens eine für dieses Gewerbe wesentliche Tätigkeit umfasst (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 – 8 C 34.20 –, BVerwGE 174, 58 Rn. 21). Diese Tätigkeiten gehören zu den für das jeweilige Handwerk charakteristischen Elementen des Berufsbildes. Weil für ein Handwerk wesentliche Tätigkeiten dadurch definiert sind, dass sie ihm nicht nur fachlich zugehören, sondern gerade seinen Kernbereich ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen, rechtfertigt schon die Verwirklichung einer dieser Tätigkeiten eine Zuordnung zum jeweiligen in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe. Übt ein Gewerbetreibender wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks aus, spricht auch der Zweck der Eintragungspflicht nach § 18 Abs. 2 HwO dafür, das Gewerbe als in Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt anzusehen. Die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe sind den Handwerkskammern zugeordnet, weil diese für ihre Betreuung und Beratung nach der Einschätzung des Gesetzgebers fachlich besser geeignet erscheinen als die Industrie- und Handelskammern. Diese fachliche Nähe zu den Handwerkskammern ist ohne weiteres jedenfalls dann anzunehmen, wenn wesentliche Tätigkeiten eines zulassungsfreien Handwerks ausgeübt werden (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 – 8 C 34.20 –, BVerwGE 174, 58 Rn. 21; Beschl. v. 25. Juli 2002 – 6 B 37.02 –, GewA 2003, 79, 80). Für die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks darf zwar nicht die Ausübung einer wesentlichen Tätigkeit gefordert werden. Dies schließt jedoch nicht aus, die Ausübung einer solchen Tätigkeit für ausreichend zu halten, eine Zuordnung zu begründen (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 a. a. O. Rn. 22). Die Fertigung, Oberflächenbearbeitung und das Beschichten sowie Gravieren von Uhrenteilen gehört zum Kernbereich und nicht zu den untergeordneten Randtätigkeiten des Uhrmacherhandwerks. Dass der Kläger andere Tätigkeiten nicht ausführt, er keinen Laden hat und Endverbraucher regelmäßig nicht versorgt, führt deshalb zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Frage, ob Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das betreffende Gewerbe wesentlich sind, nicht darauf an, ob sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs übersteigen (vgl. § 3 Abs. 2 HwO). Denn das Wesentlichkeitsmerkmal ist ein qualitatives, nicht ein quantitatives Kriterium, weshalb es unerheblich ist, welchen zeitlichen Umfang die betreffenden Arbeiten im Rahmen des Gewerbebetriebs haben (BVerwG, Urt. v. 9. April 2014 – 8 C 50.12 –, NVwZ 2014, 124 Rn. 25; v. 31. August 2011 – 8 C 9.10 –, NVwZ- RR 2012, 23 Rn. 22). Das Verwaltungsgericht konnte deshalb dem entsprechenden Vortrag des Klägers keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen. Auch auf die zusätzlich vom Kläger und seinem Mitarbeiter ausgeübte Forschungstätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Die Forschungstätigkeit nimmt keinen solchen Umfang ein, dass die übrige Tätigkeit aus dem Kernbereich und in den Randbereich des Uhrmacherhandwerks rutscht. 11 12 7 b) Der Kläger betreibt sein Gewerbe nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts auch handwerksmäßig im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO. Diese Würdigung greift der Kläger nicht substantiiert an. Unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb handwerksmäßig ist (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO), wird in der Handwerksordnung nicht definiert und richtet sich nach dem Gesamtbild des einzelnen Betriebes (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 – 8 C 34.20 –, BVerwGE 174, 58 Rn. 25; v. 6. Dezember 1963 – 7 C 18.63 –, BVerwGE 17, 230, 232). Die handwerksmäßige Betriebsform ist im Wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und zum Kleingewerbe oder zum Minderhandwerk andererseits zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 a. a. O.). Für sie ist kennzeichnend, dass die Arbeitsleistung im Betrieb durch – ggf. mit Hilfsmitteln unterstützte – qualifizierte Handarbeit erzielt wird und fachgerecht und einwandfrei nur bei Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeit erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 a. a. O. m. w. N.; v. 6. Dezember 1963 a. a. O., 233). Die für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und die dafür nötige Handfertigkeit müssen mindestens einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 a. a. O.). Zur Konkretisierung des Erfordernisses eines mindestens mittleren Schwierigkeitsgrades kann die Dauer der Anlernzeit für eine einwandfreie Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Betriebes herangezogen werden. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Einführung von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO Tätigkeiten als lediglich einfach angesehen, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 a. a. O. m. w. N.; vgl. BT-Drs. 15/1089 S. 6). Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, führen die Tatsachen, dass der Kläger über einen Maschinenpark verfügt, der über einen normalen Uhrmacherbetrieb hinausgeht, und dass die Uhrenteile von ihm unter Verwendung von CNC-Maschinen sowie anderen Maschinen automatisiert und nicht überwiegend mit Handwerkzeugen gefertigt werden, allein nicht zur Annahme einer industriellen Produktion. Zwar spricht es für die Annahme industrieller Betriebsweise, wenn die Verwendung von Maschinen für die Entfaltung der Handfertigkeit keinen Raum mehr läßt; für einen handwerksmäßigen Betrieb, wenn der Handwerker sich ihrer nur zur Erleichterung seiner Tätigkeit und zur Unterstützung seiner Handfertigkeit bedient (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 1979 – 5 C 10.79 –, juris Rn. 25). Kennzeichnend auch für das Handwerk ist es indes, dass Werkzeuge und Hilfsmittel eingesetzt werden. Der technische Fortschritt führt dazu, dass auch im Handwerk anstelle von Handwerkzeugen oder konventionellen Fräs- und Bohrmaschinen Maschinen, die durch den Einsatz von Steuerungstechnik in der Lage sind, Werkstücke mit hoher Präzision auch für komplexe 13 14 15 8 Formen computergesteuert herzustellen (CNC-Fräs-, Dreh- und Bohrmaschinen), eingesetzt werden. An die Stelle des Einsatzes der eigenen Hände bei der Fertigung des Werkstücks tritt bei Verwendung dieser Maschinen zunehmend die Programmierung, Bedienung und Überwachung der Maschinen. Setzt diese aber – wie hier vom Verwaltungsgericht ausgeführt – wesentliche handwerkliche Fertigkeiten und Kenntnisse voraus, die in der Uhrmacherausbildung vermittelt werden, schließt ihr Einsatz das Vorliegen eines Handwerksbetriebs, für den kennzeichnend ist, dass die Arbeitsleistung nur bei Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeit erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 – 8 C 34.20 –, BVerwGE 174, 58 Rn. 25), nicht aus. Für die gegenteilige Behauptung des Klägers wird in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nichts substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die in der Uhrmacherausbildung erworbenen Kenntnisse für die Fertigung der Teile nicht ausreichen, sondern Kenntnisse in CAD sowie CAM hinzutreten müssen, führt nicht dazu, dass die Uhrmacherkenntnisse für die Fertigung nicht notwendig sind. Nach den Angaben des Klägers führt er eine Analyse der durch die Auftraggeber übermittelten 3D-Modelle durch, anschließend programmiert er die Bauteile im CAM-System, fertigt sie dann in einem CNC-Fräs- und Bohrzentrum und veredelt sie dann ggf. durch Oberflächenbearbeitung oder Gravur. Es spricht für den Senat alles dafür, dass bei der Analyse der 3D-Modelle, dem Programmieren und bei der Verwendung von CNC-Maschinen die in der Uhrmacherausbildung vermittelten Kenntnisse über das Design und die Funktion von Uhrenteilen und die Verarbeitungsschritte zu ihrer Herstellung notwendig sind. Hinzu treten Kenntnisse im Anreissen und Messen, maschinellen Spanen, Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen sowie dem Behandeln und Schützen von Oberflächen, die in der Uhrmacherausbildung auch – jedenfalls zum Teil – vermittelt werden. Dass der Kläger und sein Mitarbeiter die Arbeit arbeitsteilig organisiert haben, spricht nicht gegen einen Handwerksbetrieb. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich zwar grundsätzlich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung unterscheidet, aber das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2002 – 6 B 37.02 –, juris Rn. 9). Eine Aufteilung von Arbeitsschritten auf lediglich zwei oder drei Mitarbeiter entspricht indes einem sehr geringen Grad an Arbeitsteilung und mithin gegen eine industrielle Produktion, für die der Einsatz einer Vielzahl von Arbeitskräften in unterschiedlichen Funktionen und Hierarchieebenen typisch ist. 16 17 9 Für Handwerk spricht zudem, dass der Kläger keine Massenanfertigung für einen anonymen Markt betreibt, sondern individuelle Aufträge eines konkreten Kundenkreises von Uhrenbetrieben erfüllt und dabei kleine und mittlere Stückzahlen (i. d. R. 50 bis 250 Teile je Auftrag [VAS 12], bei Großaufträgen bis zu 13.3515 pro Jahr [VAS 14]) herstellt. Schließlich deuten auch die verhältnismäßig geringe Zahl der Beschäftigten von gegenwärtig einem und in der Vergangenheit zwei Mitarbeitern sowie die überschaubare Größe der Betriebsräume auf eine handwerkliche Betriebsweise hin. Der Kläger ist als Inhaber des Betriebes wegen dessen geringer Größe in der Lage, die Arbeit seines Mitarbeiters im Einzelnen zu überwachen und ihm erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen. Ob er dies tut oder ob er und sein Mitarbeiter angesichts der gewählten Arbeitsteilung weitgehend selbstständig in ihren Bereichen arbeiten, ist für die Einstufung nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist die Möglichkeit der eigenen Überwachung und des unmittelbaren Erteilens von Weisungen. Der Kläger betreibt somit zwar keinen typischen Uhrmacherbetrieb, sondern eine „verlängerte Werkbank“ der Uhrenindustrie mit einem hohen Maschineneinsatz und Automatisierungsgrad. Er wird allein damit aber noch nicht selbst zur Industrie, sondern bleibt mit seinem kleinen Betrieb mit einem Mitarbeiter trotz der beachtlichen Ausstattung mit Maschinen und des überwiegenden Maschineneinsatzes nach seinem Gesamtgepräge ein Handwerksbetrieb. Dass er mit seinem „Zwei-Mann-Betrieb“ keinen Industriebetrieb führt, liegt im Übrigen auch schon angesichts der Betriebsgröße auf der Hand (vgl. für den "Ein-Mann-Betrieb": BVerwG, Beschl. v. 1. April 2004 – 6 B 5.04 –, juris Rn. 6). Auch ein Minderhandwerk oder Kleingewerbe liegt nicht vor. Die Tätigkeiten des Klägers und seines Mitarbeiters sind nicht leicht und einfach in weniger als drei Monaten erlernbar. Vielmehr führt der Kläger aus, dass für die Tätigkeiten selbst seine Uhrmacherausbildung nicht ausreiche und er zusätzliche Kenntnisse (CAD- und CAM-Programmierung) habe erwerben müssen. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 – 6 A 1182/18 –, juris Rn. 19; st. Rspr.). 18 19 20 21 22 10 Der Sachverhalt steht im vorliegenden Verfahren fest. Der Begriff des Handwerks und seine Abgrenzung gegen andere Gewerbearten, insbesondere gegen die Industrie, sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. zu § 1 Abs. 2 HwO: BVerwG, Beschl. v. 1. April 2004 – 6 B 5.04 –, juris Rn. 5). Mit diesem bereits geklärten Inhalt ist das genannte Tatbestandsmerkmal hinreichend bestimmt (zu § 1 Abs. 2 HdwO: BVerwG, Beschl. v. 1. April 2004 a. a. O. Rn. 6). Auch die Anwendung des Begriffs auf den vorliegenden Fall führt – wie unter Nummer 1 ausgeführt – zu einem eindeutigen Ergebnis und ist nicht schwierig. Soweit in der Literatur – wie vom Kläger ausgeführt – zum Teil Kritik an § 1 Abs. 2 Satz 3 HwO geübt wird (vgl. Steffen Detterbeck, HwO, 3. Online-Auflage 2016, § 1 Rn. 60 ff.), legt die Antragsbegründung nicht dar, inwieweit diese Vorschrift für das vorliegende Verfahren, das die Anwendung von § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO betrifft, relevant sein soll (vgl. zu den Unterschieden von § 18 Abs. 2 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HwO auch: BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2021 – 8 C 34.20 –, BVerwGE 174, 58 Rn. 20). 3. Das Urteil beruht auch nicht auf einem der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Weder hat das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (a) noch ist das angegriffene Urteil nicht mit Gründen versehen (b) noch begründet die Nichtdurchführung eines Ortstermins die Aufklärungsrüge (c). a) Das Nichtaufgreifen der Argumentation des Klägers verletzt nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als „prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395, 408 f.; BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2020 – 3 C 12.20 –, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2022 – 6 A 870/20 –, juris Rn. 2). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. August 2018 – 3 BN 1.18 –, juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt aber keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf Parteivorbringen nicht weiter eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 –, BVerfGE 60, 305, 310). Insbesondere lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrages für sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten 23 24 25 26 27 11 in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Oktober 2003 – 2 BvR 940/01 –, NVwZ-RR 2004, 3 f.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 – 5 B 4.10 –, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2023 – 6 A 518/21 –, juris Rn. 2). So liegt es hier. Wie oben unter Nummer 1 ausgeführt kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage, ob Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das betreffende Gewerbe wesentlich sind, nicht darauf an, ob sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs übersteigen. Ausführungen des Klägers hierzu konnte das Gericht somit mangels Entscheidungserheblichkeit außer Betracht lassen. Aus ihrer Nichterwähnung kann folglich auch nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden. Den hohen Grad an Maschineneinsatz und Automatisierung im Betrieb des Klägers hat das Verwaltungsgericht gesehen, aber daraus nicht die von ihm gewünschte Schlussfolgerung, dass ein Industriebetrieb vorliegt, gezogen. Das verletzt nicht sein rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht des Klägers zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u. a. –, BVerfGE 64, 1, 12; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2022 – 6 A 870/20 –, juris Rn. 2). b) Das Urteil ist auch mit Gründen versehen. Als nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann anzusehen, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 –, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2021 – 1 A 1266/19.A –, juris Rn. 11). Das ist dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die vorhandene Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt mit anderen Worten nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Lediglich unklare, unrichtige, unvollständige oder oberflächliche Entscheidungsgründe reichen insofern nicht 28 29 30 31 12 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 – 4 B 14.20 –, juris Rn 38; SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2021 a. a. O.). Hier sind die Urteilsgründe ausreichend, um über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten. Da es für die Frage, ob Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das betreffende Gewerbe wesentlich sind, nicht darauf ankommt, ob sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs übersteigen, musste das Verwaltungsgericht hierzu auch in den Entscheidungsgründen nichts zwingend ausführen. Selbst bei einer unterstellten Entscheidungserheblichkeit wären die Entscheidungsgründe nur unvollständig, aber nicht völlig unbrauchbar. c) Die Nichtdurchführung eines Ortstermins verletzte weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) noch die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (SächsOVG, Beschl. v. 14. Oktober 2021 – 6 A 325/19 –, juris Rn. 15; für das Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2020 – 4 B 44.19 –, juris Rn. 15; Beschl. v. 11. Juni 2014 – 5 B 19.14 –, juris Rn. 11; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat es versäumt, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, sondern nach eigenen Angaben nur ein Beweisangebot unterbreitet. Er legt auch nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dar, dass und warum sich dem Gericht eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen und dass deshalb 32 33 34 35 13 das Unterlassen weiterer Ermittlungen sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) oder die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Der umfangreiche Maschinenpark des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Gericht ist nur – trotz des hohen Technisierungsgrads – zu dem Ergebnis gelangt, dass eine handwerkliche Tätigkeit vorliegt, weil die Programmierung, ihre Vorbereitung und das Betreiben der Geräte Kenntnisse und Fertigkeiten aus der Uhrmacherausbildung, die für den Beruf wesentlich sind, erfordern und eine geringe Betriebsgröße vorliegt. Dass sich angesichts dieser Einschätzung ein Ortstermin aufdrängen musste, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Im Übrigen sind auch in den vom Kläger eingereichten Unterlagen Angaben zu den von ihm verwandten Maschinen sowie Lichtbilder enthalten (GAS 64, 158 Rs.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 36 37 38