Beschluss
6 B 199/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 199/22 6 L 331/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des vertreten durch: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 21. Juni 2023 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2022 - 6 L 331/22 - geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. März 2019 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 6. März 2009, vom 18. März 2009, vom 23. April 2009 und vom 18. Mai 2009 wird angeordnet und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an ihn vorläufig 939,29 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf je 3.684,77 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat im Wesentlichen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Rückzahlung eingezogener Verwaltungskosten zu Unrecht abgelehnt. Lediglich sein Antrag, die Antragstellerin auch vorläufig auf die Zahlung von Prozesskosten zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller war bis 2009 Halter einer Schafherde von etwa 100 Tieren. In seinem Schreiben vom 6. Februar 2009 an das Amtsgericht Dresden führt ein beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin tätiger Facharzt für Psychiatrie aus, der Antragsteller sei in zerlumpter und verschmutzter Kleidung erschienen und habe das Veterinäramt nur auf den Hof lassen wollen, wenn man ihm verspreche, dass der Nachbar, der seine Schafe vergifte, dafür verfolgt werde. Auf dem Grundstück gebe es seit längerem keinen Strom mehr und Wasser nur noch aus einem Brunnen. Der Antragsteller leide an einem paranoiden Zustandsbild (F22.8), einer demenziellen Entwicklung (F03) sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2). Seine kognitiven Funktionen erschienen klinisch alltagstauglich intakt, die Planungskompetenz und Übersichtsfähigkeit seien massiv beeinträchtigt und die Kritik- und Krankheitseinsicht sei stark eingeschränkt. Geschäftsfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Er rege die Einsetzung eines erfahrenen Berufsbetreuers u. a. für die Vertretung gegenüber Behörden an. Mit Beschluss vom 9. April 2009 ordnete das 1 2 3 Amtsgericht Dresden die Betreuung an, u. a. mit dem Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden. Die Betreuung besteht bis heute. Unter dem 6. März 2009, dem 18. März 2009, dem 23. April 2009 und dem 18. Mai 2009 ergingen an den Antragsteller adressierte Bescheide, mit denen die Antragsgegnerin ihn zu Verwaltungskosten von insgesamt 14.739,06 € heranzog, die für den Transport, die Unterbringung und die ärztlichen Untersuchungen der Schafe, die zur weiteren Versorgung zu einem Bauern verbracht worden waren, entstanden waren. Gegen zwei der Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010, ebenfalls adressiert an den Antragsteller, zurückgewiesen wurde. Unter dem 13. März 2019 erteilten die Betreuer des Klägers einem Rechtsanwalt Vollmacht, der am 18. März 2019 Widerspruch gegen die Kostenbescheide erhob. Am 21. September 2021 wurden vom Konto des Klägers wegen der Kostenforderungen 272,08 € und am 1. Februar 2022 667,21 € eingezogen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers blieb vor dem Verwaltungsgericht Dresden ohne Erfolg. Dieses wies ihn mit Beschluss vom 30. Juni 2022 - 6 L 331/22 - zurück. Es spreche viel dafür, dass der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnises unzulässig sei. Die Bescheide der Antragsgegnerin seien dem Antragsteller bekanntgegeben worden. Zwar lasse sich nicht gänzlich ausschließen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide möglicherweise geschäftsunfähig gewesen sei. Das Gericht gehe aber nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsteller zumindest nach dem Erhalt der streitgegenständlichen Bescheide nicht durchgehend geschäftsunfähig gewesen sei. Die Anordnung der Betreuung führe nicht zwingend zur Geschäftsunfähigkeit. Gegen die vollständige Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers spreche maßgeblich, dass dieser sich ausweislich der Verwaltungsakte mit handschriftlichem Schreiben vom 11. Februar 2009, 12. Februar 2009, 6. März 2009 und 31. März 2009 gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen zur Wehr gesetzt und Widerspruch eingelegt habe. Auch die eigene Schwester des Antragstellers habe sich mit Schreiben vom 10. Februar 2009 gegen eine mögliche Entmündigung des Antragstellers ausgesprochen. Gegen den Antragsteller sei auch 2011 ein Strafbefehl erlassen worden und vom Amtsgericht Dresden am 25. September 2009 eine Geldbuße verhängt worden. Diese Einschätzung werde auch durch das im Namen des Gesundheitsamts der Antragsgegnerin erstellte Schreiben des Facharztes für Psychiatrie vom 6. Februar 2009 nicht entkräftet. Eine rechtsverbindliche Feststellung einer vollumfänglichen 3 4 4 Geschäftsunfähigkeit sei damit ersichtlich nicht beabsichtigt worden und diese liege auch jenseits der fachlichen Fähigkeiten des Beurteilenden, da es sich hierbei um eine rechtliche Einordnung handele. Deshalb erscheine es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zumindest im Anschluss zeitweise die Geschäftsfähigkeit wiedererlangt habe und Kenntnis von den Kostenbescheiden genommen habe. Der Antrag wäre auch jedenfalls unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestünden nicht und die Vollziehung habe für den Abgabenpflichtigen auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Hiergegen wendet der Kläger in seiner Beschwerdebegründung ein, sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiege das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Er sei seit 2009 geschäfts- und handlungsunfähig und habe diese Fähigkeit auch nicht wiedererlangt. Dies sei vom Fachgutachter der Antragsgegnerin auch festgestellt worden. Dessen Diagnosen hätten sich bis heute zunehmend verfestigt. Es sei auch schwer vorstellbar, dass ein Mann, der völlig verwahrlost mit Tierkadavern und entsprechenden Ausscheidungsprodukten ohne fließend Wasser auf seinem Hof gehaust habe, kurzfristig seine Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit zurückerlangt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht gesehen, dass die Schwester des Antragstellers ein erhebliches Eigeninteresse daran gehabt habe, den Antragsteller nicht zu entmündigen. Die Kostenbescheide seien mangels Bekanntgabe ihm gegenüber unwirksam und hätten mangels Bekanntgabe niemals Wirksamkeit erlangt. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat auf Rüge der fehlenden Bevollmächtigung seiner Rechtsanwältin eine Vollmacht vorgelegt. Die Antragsbegründungsschrift genügt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie setzt sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts Dresden auseinander und zeigt unter Bezugnahme insbesondere auf die fachärztliche Einschätzung auf, warum die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht fehlerhaft ist. Die Beschwerde ist auch ganz überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die angegriffenen Bescheide anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die eingezogenen Summen zurückzuzahlen. 5 6 7 5 Die angegriffenen Kostenbescheide wurden dem Antragsteller ebenso wie der am 21. Januar 2010 erlassene Widerspruchsbescheid nicht wirksam bekanntgegeben. Eine Heilung des Bekanntmachungs- oder Zustellungsmangels trat erst im März 2019 ein, als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 18. März 2019 Widerspruch einlegte und damit zu erkennen gab, dass er als Vertreter des Antragstellers die Bescheide erhalten und zur Kenntnis genommen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war indes bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass die Bescheide nicht mehr ergehen durften und folglich rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 1 Satz 1 SächsVwVfG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 [SächsGVBl. S. 614]) i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Hier erfolgte im Frühjahr 2009 keine wirksame Bekanntgabe an den Kläger. Der Senat ist auf Grundlage der Einschätzung des Facharztes für Psychiatrie der Antragsgegnerin in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 6. Februar 2009 der Auffassung, dass der Kläger spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäfts- und handlungsfähig war. Die in der fachärztlichen Stellungnahme gestellten Diagnosen und die Schilderung seiner Lebensumstände lassen unzweifelhaft die Schlussfolgerung darauf zu, dass der Antragsteller nicht mehr über das für die Teilnahme am Rechtsverkehr erforderliche Mindestmaß an Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügte, weil er sich aufgrund der Paranoia, der Demenz und der dissoziativen Persönlichkeitsstörung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand (vgl. § 104 Nr. 2 BGB). Dies verdeutlichen im Übrigen auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bei der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin, die im Hinblick auf die Schafe realitätsferne Ausführungen enthalten und von paranoidem Denken geprägt sind. Der fachärztlichen Einschätzung kommt gegenüber der subjektiven Einschätzung der Schwester als Familienangehöriger der Vorrang zu. Der gegen den Antragsteller erlassene Bußgeldbescheid vom 3. März 2009 und der gegen ihn ergangene Strafbefehl vom 17. Mai 2011 lassen keine Schlussfolgerungen auf seine Einsichts- und Schuldfähigkeit zu, weil sich diese nicht zur Schuldfähigkeit verhalten und Anhaltspunkte dafür, dass dem Mitarbeiter der Bußgeldstelle und der Richterin am Amtsgericht die Krankheiten des Antragstellers bekannt waren, nicht vorliegen. Der Senat sieht im Gegensatz zum Verwaltungsgerichts auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich das Krankheitsbild und die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des 8 9 6 Antragstellers danach wesentlich verbessert haben. Vielmehr lässt das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Fachgutachten vom 4. September 2018 eher auf einen progredienten Verlauf und eine kontinuierliche Verschlechterung zumindest der Demenz schließen. Eine Bekanntgabe an einen Geschäftsunfähigen ist unwirksam (SächsOVG, Beschl. v. 31. August 2018 - 2 B 318/18 -, juris Rn. 3; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 41 Rn. 29 m. w. N.). Das gleiche gilt auch für die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2010. Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SächsVwZG in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 [SächsGVBl. S. 620, ber. SächsGVBl. S. 913] - a. F.). Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SächsVwZG a. F.). Auch der Widerspruchsbescheid ist indes an den Kläger persönlich adressiert. Der Mangel der Bekanntgabe und die Verletzung zwingender Zustellvorschriften wurden indessen dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im März 2019 Kenntnis von den Bescheiden erlangte, was aus der Einlegung des Widerspruchs gegen die Bescheide erkennbar wird (vgl. für Zustellungsmängel: § 9 Abs. 1 SächsVwZG a. F. sowie für die Bekanntgabe: SächsOVG, Beschl. v. 31. August 2018 - 2 B 313/18 -, juris Rn. 4). Zum Zeitpunkt der Heilung der Mängel war jedoch bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass die Bescheide zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe und damit ihres Wirksamwerdens rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzen, weshalb bei einer Abwägung der Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 [SächsGVBl. S. 698], damals zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 138, 162] - a. F.) ist eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Nach Satz 2 der Vorschrift beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, an dem der Kostenanspruch entstanden ist. Hier entstanden die Ansprüche spätestens im Jahr 2009, so dass die Festsetzungsverjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 eintrat. Zum Zeitpunkt der Heilung des Bekanntgabe- und Zustellungsmangels im Jahr 10 11 12 13 7 2019 war somit Festsetzungsverjährung eingetreten. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. führt die Verjährung dazu, dass eine Kostenfestsetzung nicht mehr zulässig ist, ohne dass es einer Einrede des Betroffenen bedarf. Die Regelung zur Festsetzungsverjährung im Sächsischen Verwaltungskostengesetz ist entsprechenden Vorschriften der (Reichs-) Abgabenordnung nachgebildet (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 20 VwKG: HessVGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 - 11 UE 2379/02 -, juris Rn. 30 ff.), die beinhalten, dass mit Eintritt der Festsetzungsverjährung der Abgabenanspruch erlischt (vgl. § 47 i. V. m. § 169 AO). Der Senat kann die eingetretene Festsetzungsverjährung im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit berücksichtigen, obwohl der Antragsteller diese in seiner Beschwerdebegründung nicht erwähnt. Die Beschränkung des Prüfungsumfangs für das Beschwerdegericht aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erstreckt sich allein auf die Gesichtspunkte, aus denen sich die Entscheidung - nach Ansicht des Beschwerdeführers - als unrichtig erweisen soll, nicht hingegen auf die Gründe, aus denen die Entscheidung - tatsächlich - richtig ist. Das Beschwerdegericht hat für den Fall, dass die vom Beschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die Entscheidung durchgreifen, anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist (OVG NRW, Beschl. v. 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2002, 50; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 -, juris Rn. 10). Da dem Widerspruch des Klägers gegen die Verwaltungskostenbescheide gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO qua Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist die aufschiebende Wirkung vom Senat anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht ordnet zudem die Aufhebung der Vollziehung an (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), indem es die Antragsgegnerin zur Rückzahlung der eingezogenen Beträge verpflichtet. Lediglich im Hinblick auf die geltend gemachten Prozesszinsen bleibt der Antrag ohne Erfolg. Zwar besteht in entsprechender Anwendung von § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im öffentlichen Recht ein Anspruch auf Prozesszinsen, sofern der Gesetzgeber - wie hier - den Zinsanspruch für Geldforderungen nicht anderweitig geregelt oder ausgeschlossen hat (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, juris Rn. 14 und Urt. v. 21. April 1971 - 5 C 45.69 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2020 - 6 A 1244/18 -, SächsVBl. 2021, 172, 177 Rn. 43; v. 23. Mai 2018 - 5 A 68/18 -, juris Rn. 28). Voraussetzung ist aber die Rechtshängigkeit des (Haupt-) 14 15 16 8 Anspruchs, die mit Klageerhebung eintritt (vgl. § 90 Satz 1 VwGO sowie SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2020 a. a. O., 176 Rn. 40). Die vorläufige Geltendmachung des Anspruchs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reicht hierzu nicht aus, weil dieses nicht den Hauptanspruch, sondern nur dessen vorläufige Sicherung oder Regelung zum Gegenstand hat (Ernst, in: MüKo-BGB, 9. Auflage 2022, § 291 Rn. 8; Dornis, in: BeckOGK, Stand: 1. Oktober 2022, BGB § 291 Rn. 17; vgl. für das Arrestverfahren auch: BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1979 - IV ARZ 52/79 -, NJW 1980, 191). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage), wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO im Eilverfahren ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Gretschel 18 17 19