Beschluss
6 A 188/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 188/22 5 K 1327/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Soforthilfe aus dem Soforthilfeprogramm zur Corona-Hilfeleistung Antrag auf Zulassung der Berufung hier: Ablehnungsgesuch 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Landessozialgericht Guericke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 4. November 2022 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter des 6. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp - wegen Besorgnis der Befangenheit werden zurückgewiesen. Gründe Der Senat entscheidet in der dem Rubrum zu entnehmenden Besetzung, da gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO über ein Ablehnungsgesuch das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört, allerdings ohne dessen Mitwirkung. Daher ist die zur Entscheidung berufene "Spruchgruppe", der die abgelehnten Richter angehören, zunächst durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der senatsinternen Regelung und sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung der Mitglieder heranzuziehenden Richter des Gerichts zu ergänzen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2017 - 1 F 30/17 -, juris Rn. 1). Das ist hier erfolgt. Die Ablehnungsgesuche vom 26. August 2022 und vom 1. September 2022 haben keinen Erfolg, sie sind bereits unzulässig, da sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO, sondern vom Antragsteller angebracht wurden. Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur ein als Bevollmächtigter Zugelassener kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Das gilt unter Einschluss von Ablehnungsgesuchen für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (eingehend BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 64.12 -, juris Rn. 10 ff.) und vor den Oberverwaltungsgerichten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 11. März 2014 - 10 A 500/13 -, juris Rn. 2 m. w. N.). 1 2 3 Zwar hat nachgehend der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 26. September 2022 ein Ablehnungsgesuch beim Oberverwaltungsgericht angebracht. Es stellt aber eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wenn seitens des Prozessbevollmächtigten pauschal auf Schreiben Bezug genommen wird, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Dementsprechend muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten geprüft und sich zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 64.12 -, juris Rn. 15; SächsOVG Beschl. v. 15. Juni 2022 - 6 A 53/22 -, juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Vielmehr wurde auf den "vorbenannten Sachverhalt" (vorbenannt war im Schriftsatz vom 26. September 2022 aber nur das Kurzrubrum) sowie die "zuletzt ergangenen Befangenheitsanträge des Klägers gegen die richterliche Besetzung Drehwald, Dahoust, Groschupp aufgrund der vorgetragenen eklatanten Verfahrensverstöße unter Verletzung seines Rechtsgehörs sowie der Missachtung seiner Vorträge in dem Beschwerdeverfahren unter dem Az. 6 B 266/20, sowie der Gefahr dass diese sich ebenfalls auf das aktuelle Beschwerdeverfahren übertragen könnten" rekurriert und "die Befangenheitsanträge gegen die vorbenannte Besetzung aus den bisher vorgetragenen zutreffenden Gründen wiederholt". Dies lässt eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs - hier des Vorwurfs der Befangenheit - nicht erkennen. Ein eigenständiges "Erarbeiten" der Ausführungen des Antragstellers liegt offensichtlich nicht vor. Das gleiche gilt vor dem Hintergrund der bereits im Beschluss des Senats vom 31. Mai 2021 - 6 B 266/20 - (juris Rn. 1) angeführten Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 28. November 2008 - 5 LA 104/05 -, juris Rn. 3) und Literatur (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 32) hinsichtlich des angezweifelten Anwaltszwangs für Befangenheitsanträge am Oberverwaltungsgericht. Unabhängig davon haben die Ablehnungsgesuche auch deshalb keinen Erfolg, weil sie nur auf Umstände Bezug nehmen, die die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abgelehnten Richtern nicht rechtfertigen können. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter in Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sowie wegen 3 4 5 4 Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Fall des Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes liegt hier nicht vor (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO). Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht zur Ablehnung nicht aus (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 -, juris Rn. 16). Ein Ablehnungsgrund kann regelmäßig nicht auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise des Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um die (Un-)Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 -, juris Rn. 7 ff.). Selbst die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch Richter eines Spruchkörpers in einem vorausgegangenen Verfahren der Beteiligten zum gleichen Streitgegenstand stellt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar, solange nicht besondere Umstände hinzutreten, welche die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf einer unsachlichen oder voreingenommenen Einstellung des Richters beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. November 2007 - OVG 3 N 131.07 -, juris Rn. 10). Gemessen hieran ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht zu besorgen. Die vom Antragsteller behaupteten "eklatant rechtswidrigen, rechtsbeugenden Fehlentscheidungen sowie den ungeheuren strafbewehrten Diffamierungen gegenüber dem Kläger als damaligem Beschwerdeführer in dem Verfahren unter dem Az. 6 B 266/20" stellen allein seine Bewertungen des im Vorfeld geführten Verfahrens dar, legen aber keine hinreichenden objektiven Gründe dar, die bei vernünftiger Würdigung 6 7 8 5 aller Umstände Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller weiter ausführt, dass ihm "durch vorsätzlich fehlerhafte Rechtsanwendung unter vorsätzlichem Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, ferner unter offenkundiger Auslösung des Tatbestands gem. §339 StGB, vorsätzlich geschadet" wurde bzw. dass die abgelehnten Richter "auf eklatant gesetzeswidrige Weise sämtliche seiner Vorträge unter Verstoß gegen § 86 Abs 3, Abs. 4 VwGO" missachteten und "dazu beigetragen, dass die vollkommen rechtlich begründete Beschwerde gegen den eklatant rechtswidrigen Beschluss der Vorinstanz unter dem Az. 5 L 281/20 und der bei fehlerfreier Rechtsanwendung sowie aufgrund der eklatanten Gesetzesverletzungen in jedem Fall aufzuheben war, dass ihm dadurch zusätzlicher Vermögensschaden i.H.v. 438,- € aus Verfahrenskosten entsteht." Auch die behauptete "rechtsbeugende(r) Erhöhung des Streitwerts auf 5000,-€ obwohl d.d. Vorinstanz der Streitwert auf 1250,-€ festgelegt wurde" rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. Der Antragsteller stellt jeweils seine (Rechts-)Ansicht der der abgelehnten Richter gegenüber, legt aber keine Umstände dar, die eine im Einzelfall willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Handlungsweise der abgelehnten Richter begründen könnten. Allein die diesbezüglichen Wertungen des Antragstellers z. B. als eklatant rechtswidrig, als vorsätzlich fehlerhafte Rechtsanwendung oder als rechtsbeugend ersetzen nicht das Erfordernis, objektiv bestehende Gründe zu benennen. Auch soweit der Antragsteller eine "Verschleppung" des Verfahrens 6 B 266/20 auf über zwei Jahre seit Juli 2020 als Grund für eine Voreingenommenheit anführt, ergibt sich eine willkürliche Verfahrensweise, die auf eine Voreingenommenheit schließen lassen könnte, aus der Verfahrensakte nicht. Über die am 7. Juli 2020 eingelegte Beschwerde wurde bereits durch Beschluss vom 12. Januar 2021 entschieden. Der vom Antragsteller zusätzlich berücksichtigte Zeitraum ergab sich aus der von ihm erhobenen Anhörungsrüge (Beschluss des Senats vom 31. Mai 2021), aus der nachgehenden Gegenvorstellung (Beschluss des Senats vom 4. Februar 2022) und der Erinnerung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Beschluss des Senats vom 3. März 2022). Dass der Antragsteller wegen der im vorläufigen Rechtsschutz nicht gewährten Zuwendung genötigt war, mit Sollzinsen verbundene Kredite aufzunehmen, lässt eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter ebenfalls nicht erkennen. 9 10 6 Soweit sich der Antragsteller inhaltlich gegen den Beschluss im Verfahren 6 B 266/20 wendet und ausführt, dass ihm "strafbewehrt unwahr" unterstellt worden sei, er habe angeblich keine Betriebsstätte und keinen Wohnsitz in Sachsen unterhalten, "obwohl diese sehr wohl vorlagen und dies im Wege der Glaubhaftmachung an Eides statt zugesichert wurde, mehrfacher Beweis angetreten wurde und … anhand der vorgelegten Gewerbeanmeldungen, Geschäftsunterlagen seit dem Jahr 2016, Zeugenaussagen etc. belegt wurde", zeigt auch dieser Vortrag nicht auf, dass die in Bezug genommene Entscheidung der abgelehnten Richter sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist. In dem Beschluss vom 12. Januar 2021 - 6 B 266/20 - (juris Rn. 6 f.) hat sich der Senat in der Besetzung der abgelehnten Richter inhaltlich mit dem Vorbringen sowohl des Antragstellers als auch der Antragsgegnerin auseinandergesetzt und die ihm vorgetragenen Umstände sachlich gewürdigt. Der Antragsteller stellt nunmehr seine Würdigung derjenigen im Beschluss vom 12. Januar 2021 gegenüber. Inwieweit sich aus den vom Antragsteller hervorgehobenen Aspekten (ein Eingehen auf den fehlenden Internetauftritt und die Berücksichtigung der Auskunft aus dem Melderegister) auf eine unsachliche oder voreingenommene Einstellung der Richter gefolgert werden könnte, erschließt sich dabei nicht. Einer allein der Sachaufklärung dienenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2006 - 3 B 182/05 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2017, a. a. O. Rn. 6). Der relevante Sachverhalt ergibt sich vollständig aus der beigezogenen Akte zum Verfahren 6 B 266/20. Auch soweit sich die Ablehnung auf die Rechtsauffassung stützt, dass für ein Ablehnungsgesuch am Oberverwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht, ist eine dienstliche Äußerung zur Sachaufklärung nicht erforderlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Guericke Gretschel Ranft 11 12 13