Beschluss
5 LA 104/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ablehnungsgesuche vor dem Oberverwaltungsgericht unterliegen dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO und sind vom Beteiligten nicht persönlich zu stellen.
• Unzulässige Ablehnungsgesuche, die wegen fehlender Postulationsfähigkeit verworfen werden, sind nicht von Amts wegen auf ihre Begründetheit zu prüfen.
• Eine Amtsprüfung der Befangenheitsfrage nach Art. 101 GG ist nur innerhalb zulässiger Verfahrenshandlungen möglich; unbegründete oder unzulässige Ablehnungsgesuche bedürfen keiner dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuche vor dem OVG sind postulationsgebunden und bei fehlender Vertretung unzulässig • Ablehnungsgesuche vor dem Oberverwaltungsgericht unterliegen dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO und sind vom Beteiligten nicht persönlich zu stellen. • Unzulässige Ablehnungsgesuche, die wegen fehlender Postulationsfähigkeit verworfen werden, sind nicht von Amts wegen auf ihre Begründetheit zu prüfen. • Eine Amtsprüfung der Befangenheitsfrage nach Art. 101 GG ist nur innerhalb zulässiger Verfahrenshandlungen möglich; unbegründete oder unzulässige Ablehnungsgesuche bedürfen keiner dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter. Der Kläger brachte in zwei laufenden Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Ablehnungsgesuche gegen Richterinnen und Richter vor. Er reichte hierzu selbst Schriftsätze ein, obwohl er nach § 67 Abs. 4 VwGO vor dem OVG nicht persönlich auftreten darf. Der Senat fasste die inhaltlich zusammenhängenden Anträge verfahrensmäßig zusammen. Der Kläger berief sich auf verschiedene zivilprozessuale und verfassungsrechtliche Erwägungen, um die Zulässigkeit seiner persönlichen Eingaben zu begründen. Er verwies zudem auf Rechtsprechung und Kommentierungen, die seiner Ansicht nach eine Ausnahme vom Vertretungszwang rechtfertigten. Das Gericht prüfte, ob die Ablehnungsgesuche zulässig seien und ob eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterinnen und Richter erforderlich sei. • Anwendbarkeit des Vertretungszwangs: § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist klar gefasst und verlangt Vertretung vor den Oberverwaltungsgerichten; die gesetzliche Neuregelung von 2007 bestätigte und präzisierte diesen Grundsatz. • Keine Ausnahme: Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus zivilprozessualen Vorschriften oder aus § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO keine Ausnahmeregelungen, die Ablehnungsgesuche vom Vertretungszwang ausnehmen würden. • Gesetzesmaterialien und Systematik: Die Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz weist ausdrücklich darauf hin, dass nur in Prozesskostenhilfeverfahren eine Ausnahme besteht; damit ist eine analoge Anwendung zivilprozessualer Ausnahmen ausgeschlossen. • Verfahrensfolgen fehlender Postulationsfähigkeit: Persönlich eingereichte Ablehnungsgesuche eines nicht postulationsfähigen Klägers sind unzulässig und deshalb zu verwerfen; sie sind nicht auf ihre Begründetheit zu prüfen. • Kein Prüfungs- oder Hinweispflicht des Gerichts: Da die Anträge unzulässig sind, war vor der Entscheidung keine Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter nötig, und ein weitergehender Hinweis an den Kläger, seinen Anwalt tätig werden zu lassen, war nicht erforderlich. • Funktion des Anwaltsvortrags: Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass Schriftsätze von einem Rechtsanwalt eigenständig erarbeitet werden; bloße Übernahme persönlicher Ausführungen der Partei genügt diesem Erfordernis nicht. Der Senat verwirft die Ablehnungsgesuche als unzulässig, weil der Kläger trotz fehlender Postulationsfähigkeit die Anträge persönlich gestellt hat. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang kommt nicht in Betracht; die Gesetzesänderung und ihre Materialien schließen eine solche Ausnahmeregelung aus. Wegen der Unzulässigkeit war eine materielle Prüfung der Ablehnungsgesuche nicht erforderlich und es mussten keine dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterinnen und Richter eingeholt werden. Der Kläger verliert mit seinen Ablehnungsgesuchen; er hätte sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen, damit die Anträge formell zulässig und materiell überprüfbar worden wären.